Beiträge von schnappi

    ....Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden....

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974 ((BAnz. Nr. 58) mit dem Aufteilungsplan verbunden sein (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019301 Nr. 7 Satz 3 dieser AV lautet Hervorhebung durch mich): „Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.“ Die übereinstimmende Aktenbezeichnung reicht also auch.

    Super....vielen Dank für die Antwort.


    Vorliegend fehlt leider auch die Aktenbezeichnung. Die Pläne sind einfach durchgestempelt und zusammengetackert. Einen AZ haben die Pläne nicht. Lediglich aus den Grundbuchangaben (Straße und Flst. Nr. ) kann man nachvollziehen, dass die AB und die Pläne zusammengehören.

    Ich werde die Dame am Montag mal anrufen.

    Hallo zusammen,
    ich habe ein etwas für mein Verständnis merkwürdiges Problem.

    Es soll Teilungserklärung beurkundet werden.

    Es wird Abgeschlossenheitsbescheinigung samt Plänen vorgelegt.

    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird wie üblich die Abgeschlossenheit bescheinigt auf die "beiliegenden Pläne" verwiesen. Mitvorgelegt werden die Pläne, die nur an einer Seite zusammengetackert sind. Jede Seite ist gesiegelt und unterschrieben + ein Siegel über die Ecke.

    Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden. Sondern es sind quasi 2 Dokumente. Auf Nachfrage wird durch die Behörde (irgendwo bei Ulm) mitgeteilt, dass man das schon immer so gemacht hat. Im Übrigen hätte man ohnehin keine Ausstattung (etwa Schnur und Siegel) um die entsprechende Verbindung herzustellen.

    Tja....und nun?

    Hallo zusammen,

    ich stehe auf dem Schlauch und hoffe Ihr könnt mir etwas helfen.

    Gewünscht ist Änderung der Zweckbestimmung einer TE-Einheit und Eintragung dieser Änderung im Grundbuch. Derzeit ist der Raum in dem beim Grundbuchamt vorliegenden Plan als "Lager" bezeichnet. Die Bezeichnung (lediglich die Bezeichnung) soll in "Gewerberaum" geändert werden, damit da ein Yoga-Studio betrieben werden kann. Es bleibt also beim Teileigentum.

    Klar ist, dass zur Verdinglichung wegen der Wirkung gegen der Sonderrechtsnachfolger die Eintragung im Grundbuch auf Grund der entsprechenden Erklärungen aller Miteigentümer im Grundbuch erforderlich. Entsprechender Plan mit neuer Bezeichnung "Gewerberaum" ist beizufügen.

    Nicht ganz klar ist, ob die AB erforderlich ist und ob die Grundpfandgläubiger zustimmen müssen.


    Irgendwie finde ich nichts handfestes hierzu.

    Hallo zusammen,

    ich haben einen verzwickten Fall bei dem ich etwas unsicher bin, da ich keine Literatur hierzu finde. Die Beteiligten haben es aber eilig.

    - Es besteht ein Erbbaurecht für einen Verein, Grundstückseigentümerin ist die Stadt.
    Das Erbbaurecht ist befristet bis zum 31.07.2017. Das Erbbaurecht ist belastet mit einem Grundpfandrecht und mit einer Photovoltaik-Dbk für eine Privatperson P.

    - Im November 2017 beschließen die Beteiligten die Verlängerung des Erbbaurechts um 50 Jahre und beantragen die Eintragung im Grundbuch.
    Leider wurde die Verlängerung des Erbbaurechts bis zum Ablauf am 31.07. 2017 (da noch einzelne Zustimmungen fehlten) im Grundbuch nicht eingetragen, mit der Konsequenz, dass dieses im Grundbuch erlöschen ist.

    - Jetzt wollen die Beteiligen die Begründung eines neuen, inhaltsgleichen Erbbaurechts.
    Dabei soll die Grundschuld und Dbk. neu bestellt werden, und für die Zeit zwischen Erlöschen und Neubestellung eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden, die die Beteiligten so stellt, als ob das Erbbaurecht nie erloschen ist (hier geht es im wesentlichen um Nutzung und Zahlung des Erbbauzinses).


    Nun mein Problem:
    - den Grundpfandgläubiger kann ich ohne weiteres absichern, durch Eintragung einer neuer Grundschuld, die Zug-um-Zug mit Neubestellung des Erbbaurechts eingetragen wird. Der "gepfändete" Entschädigungsanspruch geht gleichzeitig unter.

    - Leider ist der P. nicht greifbar, da dieser sich im Ausland aufhält. Er meldet sich auch nicht. Ich bin aber auf seine Mitwirkung angewiesen. Ich überlege am neuen Erbbaurecht eine Vormerkung eintragen zu lassen (im gleichen Rang, wie vormals Dbk.), die den Anspruch auf die Eintragung der Dbk. wahlweise eine Entschädigung absichert.
    Ich bin leider nicht sicher, ob das Löschung des "alten" Erbbaurechts (also die Grundbuchberichtigung) ohne Zustimmung des P. möglich ist bzw. ob ihm überhaupt eine Entschädigung zusteht. Die Literatur ist in dieser Hinsicht sehr schweigsam. Grundsätzlich ist das Recht am 31.12.2017 erlöschen, und somit müsste es gehen.


    Was haltet ist davon? Oder hat jemand eine elegantere Lösung.


    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas merkwürdigen Fall auf dem Tisch und brauch ein wenig Unterstützung.

    Auf dem Grundstück der Gemeinde ist ein Erbbaurecht (für ein Verein) bestellt mit der Dauer bis zum 31.10.2017. Das Erbbaurecht ist mit einer Grundschuld belastet.

    Im November 2017 haben die Beteiligten versucht das Erbbaurecht (inhaltsgleich) zu verlängern. Entsprechende Urkunde wurde auch beurkundet, der Vollzug beim Grundbuchamt beantragt, jedoch im Grundbuch im Jahr 2017 nicht mehr vollzogen. Mit der Folge, dass das Erbbaurecht erlöschen ist, und nicht mehr verlängert werden kann. Es muss also ein neues Erbbaurecht bestellt werden.
    Das wäre grundsätzlich kein Problem. Die Rechte und Pflichten für den Zeitraum zwischen 12.2017 und jetzt könnte man ja schuldrechtlich regeln.

    Allerdings verlangt das Grundbuchamt (zu recht natürlich), das Grundbuch zu berichtigen (also Löschung des Erbbaurechts) und zugleich auch die Entschädigungsforderung im Grundbuch einzutragen.

    Es stellt sich für mich die Frage, ob ich die Zwischeneintragung (Erlöschen des Erbbaurecht + Eintragung der Entschädigungsforderung) vermeiden kann und das Erbbaurechtsblatt 1:1 übernehmen kann.

    Ich befürchte, dass es nicht geht, finde aber nichts dazu.

    Will B dann die Wohnung zu Lebzeiten von A verkaufen, brauch er deren Zustimmung, oder eben den Erbschein.


    Er braucht er dann die Zustimmung und nach dem Tod von A die Sterbeurkunde (Todesnachweis).

    ARRGGHHHH...klaro...der Sterbenachweis.....uppps, sorry.:oops::oops::oops:


    Kai
    Aus meiner Sicht macht die Regelung Sinn, sowohl vor als auch nach dem Tod der A. Vor dem Tod hat A die Kontrolle, wenn B die Wohnung seiner Tochter erhält und verkaufen möchte. Und nach dem Tod kann B machen was er will. Der andere Eigentümer hat dann eben keine Kontrolle.


    Falls B dann irgendwann mal veräußert, benötig er den Erbschein, zum Nachweis des Todes der A.


    Den Erbschein (oder not. Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll) braucht er eh', weil er ja nachweisen muß, dass er Erbe ist (sonst kann er gar nicht verkaufen :idee:).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn B die A beerbt.
    Er hat ja noch ein Übertragungsanspruch für die Wohnung der Tochter. Macht die Tochter Mist, kann er die Übertragung auf sich verlangen. Auch sind die Leute sehr vermögend und es ist denkbar, dass die Wohnung an B übertragen wird, um etwa Freibeträge auszunutzen. Will B dann die Wohnung zu Lebzeiten von A verkaufen, brauch er deren Zustimmung, oder eben den Erbschein.

    Kai
    Hallo Kai,
    mir ging nicht darum, wer zustimmt, sondern wer zustimmungsfrei veräußern kann.

    tom
    Hallo tom,
    ja, ich kenne das auch, in der Form "...der teilende Eigentümer, und deren Rechtsnachfolger...". Hier sollte jedoch nur der Mann, und eben nicht die Kinder oder Enkelkinder berücksichtigt werden.
    Hier müsste ich dann konkret formulieren:
    "Keine Zustimmung ist erforderlich bei Veräußerung durch die teilende Eigentümerin, und nach ihrem Tod durch deren Ehemann, Herrn B, geboren am ..... "

    Falls B dann irgendwann mal veräußert, benötig er den Erbschein, zum Nachweis des Todes der A.
    Für mich etwas ungewöhnliche Regelung, dürfte aber wohl unproblematisch sein.

    Vielen Dank für Eure Kommentare!!!

    A teilt deren Immobilie in 2 Wohnungseinheiten. Eine Wohnung behält sie selbst. Die andere Wohnung wird geschenkt an die Tochter.

    In die Gemeinschaftsordnung soll auf Anraten eines Rechtsanwalts folgende Regelungen sinngemäß aufgenommen werden:

    Zur Veräußerung ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
    Die Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn A, und nach ihrem Tod deren Ehemann B veräußert.


    Für mich stellt sich die Frage, ob die Regelung hinsichtlich des B (ist ja kein Eigentümer) so zulässig ist.

    Der Wunsch ist nachvollziehbar. Der Mann könnte die Ehefrau beerben, oder, auf Grund des eingeräumten Rückforderungsrechts, die Wohnung der Tochter erhalten. Eigentlich hätte ich kein Problem mit der Regelung, finde aber nichts in der Literatur.

    Was meint Ihr???

    Fraglich für mich ist ja, ob die Bewilligung (der B) überhaupt erforderlich ist, weil ja Antrag und Urteil ausreichend wären. M.E. nein.

    Mein Problem ist nur, dass im Urteil die Quoten der Gesellschaftsanteile (und somit auch die Gesellschafter B, C, und D) festgestellt werden, diese Rechtsnachfolge aber an die Erbfolge geknüpft ist. (Tenor: " B hat den Anteil des A erworben, weil sie dessen Alleinerbin gem. Erbeschein vom *** geworden ist).

    Meines Wissens obliegt die Feststellung der Erben ausschließlich dem Nachlassgericht, und nicht dem LG, so dass ich eigentlich den Erbschein beifügen würde.

    Ich formuliere die Frage neu:
    Reicht es im vorliegenden Fall zur Grundbuchberichtigung, wenn dem Grundbuchamt der privatschriftliche Berichtigungsantrag der B dem die Ausfertigung des Urteils beigefügt ist, und kein Erbschein, vorgelegt wird.

    Ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin.

    Im Grundbuch sind eingetragen A, B, C, und D als GbR. A ist verstorben und von B beerbt worden.
    Es liegt ein Urteil des Landgerichts vor, in dem die Gesellschafter C und D verurteilt werden ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs abzugeben. Desweiteren wird im gleichen Urteil festgestellt, dass sich die Gesellschafteranteile der Gesellschaft sich wie folgt darstellen: B=50%, C=25%, D =25%.

    Frage:
    - reicht es zur Grundbuchberichtigung aus, wenn Antrag eines des Beteiligten samt Urteil dem GBA vorgelegt wird?

    Grundsätzlich reicht ja Feststellungsurteil als Unrichtigkeitsnachweis aus, aber ich denke es muss noch ein Erbschein beigefügt werden.
    Berichtigungsbewilligung ist wohl überflüssig.

    Selbständigkeit ist derzeit schwierig, da wir ein krankes Kind haben, und mir in den nächsten 1-2 Jahren die geregelten Arbeitszeiten wichtig sind. Außerdem fühle ich mich nicht soweit, ein Notariat zu führen.

    Vielen Dank für Deine Einschätzung, es wird also doch gesucht. Ich wollte nur hören, dass sich das Bewerben lohnt.
    Beste Grüße

    Nein, zum Staat will ich eigentlich nicht, da ich aus dem Bereich GB und Nachlassgericht seit Jahren raus bin, und die Tätigkeit im Notariat als Sachbearbeiter mir viel Spass bereitet. Dabei soll es nach Möglichkeit auch bleiben.


    Aber so, wie ich Dein Kommentar verstehe, wird es beim Staat sehr einfach eine Stelle zu bekommen und beim Freiberufler eher nicht.

    Rein geographisch wäre eher der badische Bereich von Vorteil (wegen meiner Eltern)

    Hallo zusammen,
    ich hätte eine möglicherweise ungewöhnliche Frage.

    Ich bin Württ. Notariatsassessor und bin schon seit einigen Jahren in einem freiberuflichen Notariat in NRW tätig. Grundsätzlich bin ich hier glücklich, spiele jedoch mit dem Gedanken im Laufe des nächsten Jahres aus unterschiedlichen persönlichen Gründen wieder nach BaWü zu ziehen.

    Auf diesem Wege wollte ich nachhorchen, wie die Kollegen den Arbeitsmarkt in meinem Falle beurteilen würden. Da ich aus der Thematik " Notariatsreform" schon länger ausgestiegen bin, fehlt mir der Überblick, wie die Personalsituation in Notariaten aussieht, insbesondere im Hinblick auf die eben vorerwähnte Reform. Eigentlich nehme ich an, dass die Situation auf Grund der Verlagerung des Grundbuchamts und des Nachlassgerichts auf die AGs, sich verschärt, weil dann viele "arbeitslose" Notare und Notarvertreter in die freiberufliche Notariate wollen, andererseits muss ja auch jemand Grundbucheintragungen vornehmen und Erbscheine aussstellen.

    Wie sind da die Einschätzungen?

    Beste Grüße

    Huhu zusammen,

    ich mache gerade berufsbegleitend meinen Master, und nun betreibe ich Brainstorming über das mögliche Thema der Masterarbeit (die ja vom Umfang her identisch mit Diplomarbeit ist).

    Hat jemand paar Gedanken oder Anregungen auf dem Gesellschaftsrecht/Grundstücksrecht?


    Wäre sehr verbunden.

    Beste Grüße