....Die AB ist aber nicht mit Plänen mit einer Schnur und Prägesiegel verbunden....
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss nach Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974 ((BAnz. Nr. 58) mit dem Aufteilungsplan verbunden sein (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019301 Nr. 7 Satz 3 dieser AV lautet Hervorhebung durch mich): „Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.“ Die übereinstimmende Aktenbezeichnung reicht also auch.
Super....vielen Dank für die Antwort.
Vorliegend fehlt leider auch die Aktenbezeichnung. Die Pläne sind einfach durchgestempelt und zusammengetackert. Einen AZ haben die Pläne nicht. Lediglich aus den Grundbuchangaben (Straße und Flst. Nr. ) kann man nachvollziehen, dass die AB und die Pläne zusammengehören.
Ich werde die Dame am Montag mal anrufen.