Beiträge von schnappi

    Eben deshalb.
    Du weißt ja nie, was der Gesellschaftsvertrag verlautbart.
    Vielleicht ist eine Übertragung des Kommanditanteils -in welcher Form auch immer- ausgeschlossen. Oder es ist vereinbart, dass die KG bei Ausscheiden eines (oder eines bestimmten) Gesellschafters aufgelöst wird.
    Da wir das nicht wissen (und auch manchmal nicht wissen wollen :teufel:), müssen immer zwingend alle Gesellschafter mitwirken. Ich sehe da keinen großen Unterschied.


    Das war ja eigentlich der Grund meiner Zweifel....denn bei der Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ist es völlig gleichgültig was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (anders bei der Erbengemeinschaft), so dass es denkbar wäre, dass die Berichtung einfach auf Grundlage des entsprechenden Spaltungsvertrages, der dann beim HR der Y-KG und X-HG einzureichen wäre (freilich mit dem Nachweis der Eintragung), durchgeführt werden kann.

    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort.

    Das wäre zwar auch meine Überlegung, allerdings erscheint mir dies unlogisch. Denn wenn schon die die Mit-Gesellschafter der Übertragung der Geschäftsanteile nicht zustimmen müssen (Wegfall des § 132 UmwG), erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils bereit mit Eintragung im Handelsregister B-KG.

    Die Eintragungen bei Y-KG und X-KG haben daher nur berichtigenden Charakter. Es erscheint daher nicht ganz nachvollziehbar, warum die Mit-Gesellschafter der Y-KG und X-KG bei der Handelsregisteranmeldung mitwirken sollen, zumal sie ja deren Mitwirkung verweigern könnten, was zu einem absurden Ergebnis führen würde.

    Wäre ein Grundstück im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mitübertragen worden, wäre ja auch die Mitwirkung der etwa Vorkaufsberechtigten bzw. z. B. die Zustimmung nach § 12 WEG nicht erforderlich.

    Leider ist der Richter bei dem zuständigen Gericht nicht erreichbar, so dass ich den sicheren Weg wählen werde und alle Gesellschafter der Y-KG und X-KG (auch A-KG und B-KG) mitwirken lasse. Ganz glücklich bin ich mit dem Ergebniss allerdings nicht.

    Ich habe hier gerade einen etwas (zumindest aus meiner Sicht) exotischen Fall.

    A-Gmbh & Co. KG spaltet zur Aufnahme an die B-GmbH & Co. KG ein Teil des Vermögens ab.

    Die nach UmwG zu übertragende Vermögensmasse besteht ausschließlich aus Beteiligungen der A-GmbH & Co. KG an anderen Gesellschaften X-KG und Y-KG.

    Da die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, ist nach herrschender Meinung die Zustimmung der an X-KG bzw. an Y-KG beteiligter Mit-Gesellschafter trotz der in der jeweiligen Satzung vereinbarten Vinkuliirung nicht erforderlich (Streichung des § 132 UmwG).

    Nur stell sich für mich die Frage, wie die Änderung der Handelsregistereintragungen bei X-KG bzw. bei Y-KG erfolgt ( also dass statt A-KG die B-KG als Gesellschafterin eingetragen wird).

    Muss eine extra Handelsregisternameldung erfolgen bei X-KG und Y-KG??? Und wenn ja, wer meldet dann an?

    Es wäre doch möglich einen der Beteiligten als mündlich Bevollmächtigten handeln zu lassen.

    Der Vertrag wäre sofort wirksam. Man müsste nur noch mit dem Steuerberater abklären, ob dies auch vom Finanzamt im vorliegenden Fall so anerkannt wird. Davon gehe ich aber stark aus.

    Dem GBA wäre nur noch eine Vollmachtsbestätigung nachzureichen, und zwar in beglaubigter Form.


    Dass im Rahmen der Anhörung der P die Genehmigung des Gericht nicht erforderlich ist, habe ich bis jetzt nocht nciht gefunden. Eigentlich logisch, ich hätte es aber trotzdem gerne Schwarz auf Weiss, um die Wahrscheinlichkeit der Beschwerde zu reduzieren.

    Beste Grüsse

    Ich habe mich missverständlich ausgedrückt, mit "eigentlich logisch" meine ich natürlich, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist, weil bei der Anhörung gar keine Erklärung vorliegt, die zu genehmigen wäre.


    @ Andreas, Uschi

    A und B machen mit, also werden die auch beigezogen:). Je weniger Variablen, um so sicherer, zu mal das ganze ganz stark nach einer Beschwerde riecht.


    Beste Grüsse

    Vielen herzichen Dank für Eure Meinungen!

    Die Entgetlichkeit dürfte kaum problematisch sein, da die Immoblie an einen Dritten über einen Makler verkauft wird.

    Was ich übersehen habe, und vom Andreas richtig angemerkt, dass A und B eigentlich auch nicht angehört werden müssen, da diese auf Grund der allgemein gefassten Regelung bis zum Tod des Vaters streng genommen unbekannte Nacherben sind.

    Ich habe nun zwischenzeitlich genug Gutachten und Entscheidungen, die bestätigen dass die Anhörung der Nacherben im vorliegenden Fall absolut ausreichend ist.

    Dass im Rahmen der Anhörung der P die Genehmigung des Gericht nicht erforderlich ist, habe ich bis jetzt nocht nciht gefunden. Eigentlich logisch, ich hätte es aber trotzdem gerne Schwarz auf Weiss, um die Wahrscheinlichkeit der Beschwerde zu reduzieren.

    Sollte ich etwas finden, so poste ich das hier natürlich.

    Beste Grüsse

    Hallo zusammen,

    ich würde den von Uschi geschilderten Fall nochmal aufgreifen und ein wenig vertiefen.

    Inhalt des Erbvertrages:
    " Der Überlebende setzt unseren Sohn V zum befreiten Vorerben, Nacherben sind seine Abkömmlinge, NE-Fall tritt mit dem Tod des V ein.

    Das Grundbuch ist noch nicht berichtigt. V hat volljährige Kinder A und B. Pflegerin P für unbekannte Nacherben ist bereits bestellt.

    V möchte nun das im Nachlass befindliche Grundstück an einen Dritten zum Verkehrswert veräußern.

    Und nun zum Problem:

    Ich beabsichtige den Vertrag in der Weise auszugestalten, dass V ganz normal an Käufer K verkauft. A, B und P würde ich an dem Vertrag lediglich als zustimmende Personen mitwirken lassen.

    Voreintragung des V (und somit auch des NE-Vermerks) ist erforderlich, da K finanzieren muss.


    Der zuständige GB-Rechtspfleger stellt sich jedoch (nach eigener Recherche und der Rücksprache mit Kollegen) auf den Standpunkt, dass zur Löschung des NE-Vermerks Bewilligung der A, B und P erforderlich ist. Und die Erklärung von P einer Genehmigung des zuständigen Gerichts (Vormunschaftsgerichts?) bedarf.


    Ich bin jedoch der Meinung, dass das Grundbuchamt auf Grund der Veräußerung an Dritten grundsätzlich die Entgeltlichkeit der Verfügung anzunehmen hat. So dass der NE-Vermerk nicht auf Grund der Bewilligung der Nacherben bzw. der P, sondern auf Grund der offensichtlichen Unrichtigkeit zu löschen ist.
    Nacherben sind nur anzuhören. Und da auch P lediglich angehört wird (und eben keine Erklärung abgibt), ist auch die Genehmigung nicht erforderlich. Meine beabsichtigte Gestaltung müsste also ohne weiteres funktionieren.

    Meine Fragen daher:

    muss ich wirklich das ganze (wenn auch nur vorsichtshalber) vom Gericht genehmigen lassen? Oder geht es auch ohne? Falls nicht, kennt jemand eine Entscheidung oder sonstige Quelle dafür?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.
    Der in meinem Fall zuständige Richter begnügt sich auch mit dem Führungszeugnis zum privaten Gebrauch.


    Da scheinbar jedes Gericht, bzw. jeder Richter dies unterschiedlich handhabt, ist dieser Umstand aus der Sicht eines Beraters äußerst unbefriedigend.

    Halle alle zusammen,

    ich habe da eine Frage, weil ich einfach nichts dazu finde.

    Es gibt ja 2 Arten von polizeilichen Zeugnissen, für privaten Gebrauch (Belegart N) und für die Vorlage bei einer Behörde (Belegart O).

    Welches Führungszeugnis (natürlich bezogen auf den Annehmenden) ist nun zum Zwecke der Annahme bei Gericht vorzulegen? Da mir nur widersprüchliche Aussagen vorliegen, und ich sonst nichts handfestes finden konnte, bitte ich etwas verwirrt.

    Mit vorläufiger Berichtigung habe ich eigentlich gemeint, sowas wie

    GbR mit Bezeichnung "So und So"
    bestehend aus:
    a) C
    b) Z
    c) unbekannter Gesellschafter.


    Ich habe jetzt den Entwurf an die Rechtsanwälte versandt, in dem der C den Antrag stellt wie oben, bloss ohne lit. c).

    Dann werden dem GBA eben zwei widersprüchliche Anträge vorliegen und mal schauen was passiert.

    Das ganze spielt sich in NRW ab.


    Zwangsgeld wurde dem C gem. § 82 GBO angedroht.

    C ist eine...naja...sagen wir mal..."schwierige" Person, die auf diesem Antrag jetzt besteht.

    Ich werde jetzt wahrscheinlich einen ganz normalen Antrag stellen, und zwar aus der Sicht des C, freilich vorbehaltlich der Genehmigung der anderen Erben.

    Denn wohl so ist es auch von seinen Rechtsanwälten beabsichtigt. Einfach einen Antrag einreichen, und dann im Wege der Beschwerde die Angelgeheit zu klären.

    Hallo alle zusammen,
    habe folgenden Fall.


    Im Grundbuch ist eingetragen eine ABC-GbR. A und B sind mittlerweile verstorben und von ihren Kindern und Kindeskindern beerbt worden. Eine Berichtigung ist bisher nicht erfolgt.

    Jetzt haben die Erben nach A und B , X Y und Z einen Berichtigungsantrag gestellt, in dem sie die Berichtigung des Grundbuches auf XYZC-GbR beantragen, vorbehaltlich der Genehmigung des C.

    C ist der Ansicht, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag, als auch das Testament der A und B falsch ausgelegt worden sind. Er ist der Meinung, dass XY nicht Erben geworden sind und somit auch nicht Gesellschafter der GbR und verweigert die Genehmigung.

    Die Angelegenheit soll gerichtlich geklärt werden. Da mittlerweile dem C Zwangsgeld angedroht worden ist, will er jetzt selber einen Berichtigungsantrag stellen.

    C hat selbst einen Anteil an der GbR geerbt, und diese Tatsache gilt als unumstritten von allen Erben.

    C will somit einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, nämlich einen in dem er sich selbst und Z als Gesellschafter ausweist. Hinsichtlicht der anderen Gesellschafter soll zunächst nichts beantragt werden, da die Angelegenheit noch gerichtlich geklärt werden soll.

    Frage:
    Kann C einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, und zwar hinsichtlich der unumstrittener Erbfolge?
    Bei unbekannten Erben geht es ja. Bei der GbR müssen jedoch alle Gesellschafter die Berichtigung bewilligen.
    Wer Gesellschafter wird aber erst noch geklärt werden.

    Verstößt ein solcher Antrag nicht gegen § 16 I GBO?

    Und kann C überhaupt alleine wirksam einen Antrag stellen? Denn eigentlich braucht man die Berichtigungsbewilligung ALLER Gesellschafter, wohl dann auch der die noch "umstritten" sind.


    Um

    Hallo liebe Forummitglieder,

    da die Suchfunktion mich nicht weiter brachte, und auch die mir zur Verfügung stehende Literatur keinesfalls aufschlussreich ist, erlaube ich mir das Problem hier zu schildern.


    Es rief mich an eine Dame an, mit folgernder Bitte:

    Sie wurde als 4-jähriges Kind von dem neuen Ehemann ihrer Mutter adoptiert. Dieser hat sie misshandelt und sexuell belästigt. Mit 16 wurde sie vom Jugendamt auf Grund dieser Zustände zu einer Pflegefamilie vermittelt, und danach wohnte sie im Internat.

    Sie ist mittlerweile verheiratet, und hat selbst Kinder. Der Stiefvater ist 2005 verstorben.

    Die Dame möchte die Adoption aufheben, und vor allem den Mädchennamen ändern.


    An sich ist ja Aufhebung einer Adoption grundsätzlich möglich. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Annehmende verstorben ist.

    Die Namensänderung wäre ohne Probleme möglich. Ein hierzu notwendiger wichtiger Grund ist ohne weiteres nachweisbar.

    Aber wie sieht es mit Aufhebung der Adoption aus? Hat jemand einen Tipp?

    Sorry,
    wollte den Sachverhalt nicht überladen, und habe wohl paar wichtige Details ausgelassen.

    Die Erbengemeinschaft ist zerstritten, und nach Jahren wurde endlich diese Übereinkunft getroffen.

    Wie zu dieser Erbfolge kommt, weiß ich noch nicht, da ich die Rechtsanwältin wegen dieser Frage am Freitag nicht mehr erreichen konnte.

    S und T1/2 sind zu je 1/3 Erben, W kriegt einen Pflichtteil, weitere Anordnungen gibt es nicht. Das ist insoweit unstrittiger Sachverhalt. Pflichtteil wurde schon ausgezahlt.

    Das hat hier nichts mit mündlichen testamentarischen Verfügungen zu tun, sondern stellt eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung dar.

    Diese Vorgehensweise ist sowohl juristisch als auch menschlich absolut in Ordnung. S wohnt in Holland, und will eigentlich nur Geld, T1/2 und W wohnen in Deutschland in diesem Haus.

    E ist als AE im Grundbuch eingetragen. Die Verbindlichkeiten sind höchstwahrscheinlich alle von E aufgenommen.

    Es handelt sich hier um eine "Katalog"-Ehe, W ist Chinesin, und hat kein eigenes Vermögen.


    Der Erwerb ist m.E. sehr wohl unentgeltlich, die Kinder habe ja nichts aus ihrem Vermögen einzusetzen, sie kriegen das Haus aus dem Nachlass.

    Der Nachlass ist nicht auseinandergesetzt. D.h. bei der Bestellung der Finanzierunggrundschuld müssen alle 3 Erben mitwirken. Die persönliche Haftung der Kinder wird wohl ausgeschlossen werden.

    Hallo liebe Forenmitglieder,
    ich habe hier ein recht verzwickten Fall mit dem, jedenfalls für mich, recht überaschenden Ergebnis!



    Fall:
    Erblasser E, verheiratet mit W, hat insgesamt 3 Kinder.
    S, einseitiger Abkömmling des E, mit W also nicht verwandt,volljährig.
    T1 und T2, gemeinschaftliche minderjährige Töchter des E und W.


    W kriegt (weis ich nicht ob ausgeschlagen, oder enterbt) nur Pflichtteil.


    Der Nachlass besteht aus einem Grundstück, im Wert, nach Abzug der Schulden (Darlehen +GS) von 300.000,-


    Gewollt ist, dass die mdj. T1 und T2 das Grundstück zu je 1/2 erhalten und S €100.000,-- als Abfindung bekommt.
    Da im Nachlass sonst kein Geld da ist, muss eine Grundschuld bestellt werden, und 100.000,-- Euro Darlehen aufgenommen werden, um S auszuzahlen.


    Frage: Ist ein Pfleger bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich?



    Also Pfleger ist aus meiner Sicht ganz klar nicht erforderlich, die Mutter kann ohne weiteres die mdj. Kinder gem. 1795,181 BGB vertreten.


    Aber brauche ich auch eine Genehmigung?


    - 1822 Nr. 2 BGB greift nicht, da die Mutter vertritt ( § 1643 I BGB)


    - § 1821 BGB greift auch nicht, Palland § 1821 Rn. 7 ( Keiner GEnehmigung bedarf der unentgeltliche ERwerb eines NachlassGrundstücks zu Aleineigentum durch dne Mündel, der selbst Miteigentümer an einem Grundstück ist, BayObLG NJW 68,941)


    - die Bestellung der Grundschuld, sowie die Aufnahme des Darlehens bedarf auch keiner Genehmigung ( Palland § 1821. Rn. 11, da GS-Bestllung zum Zweck der Beschaffung der Mittel für den Grundstückskauf (hier ja ähnlich) der Genehmigung nicht bedarf)



    Im Ergebnis kommt es bei mir raus da ich weder einen Pfleger, noch VG brauche.


    Das freut mich einerseits, da ich für die Abwicklung paar Wochen, und nicht ein halbes Jahr brauche, aber andererseit bin ich verunsichert. Habe ich etwas übersehen?



    Beste Grüsse

    Alles klar! Vielen herzlichen Dank für Eure Meinungen! Ihr habt mir sehr geholfen!
    Das Argument mit "originärer Pflicht" hat bei mir die letzten Zweifel beseitigt.
    Jetzt bleibt nur noch den seinerseits verunsicherten HR-Richter zu überzeugen.:)

    Würde euch dann einfach die vom GF unterschirebene Gesellschafterliste ausreichen? Oder doch noch lieber den Vergleich mitversenden?

    Eigentlich unnötig......