Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe hier ein recht verzwickten Fall mit dem, jedenfalls für mich, recht überaschenden Ergebnis!
Fall:
Erblasser E, verheiratet mit W, hat insgesamt 3 Kinder.
S, einseitiger Abkömmling des E, mit W also nicht verwandt,volljährig.
T1 und T2, gemeinschaftliche minderjährige Töchter des E und W.
W kriegt (weis ich nicht ob ausgeschlagen, oder enterbt) nur Pflichtteil.
Der Nachlass besteht aus einem Grundstück, im Wert, nach Abzug der Schulden (Darlehen +GS) von 300.000,-
Gewollt ist, dass die mdj. T1 und T2 das Grundstück zu je 1/2 erhalten und S €100.000,-- als Abfindung bekommt.
Da im Nachlass sonst kein Geld da ist, muss eine Grundschuld bestellt werden, und 100.000,-- Euro Darlehen aufgenommen werden, um S auszuzahlen.
Frage: Ist ein Pfleger bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich?
Also Pfleger ist aus meiner Sicht ganz klar nicht erforderlich, die Mutter kann ohne weiteres die mdj. Kinder gem. 1795,181 BGB vertreten.
Aber brauche ich auch eine Genehmigung?
- 1822 Nr. 2 BGB greift nicht, da die Mutter vertritt ( §
1643 I BGB)
- §
1821 BGB greift auch nicht, Palland § 1821 Rn. 7 ( Keiner GEnehmigung bedarf der unentgeltliche ERwerb eines NachlassGrundstücks zu Aleineigentum durch dne Mündel, der selbst Miteigentümer an einem Grundstück ist, BayObLG NJW 68,941)
- die Bestellung der Grundschuld, sowie die Aufnahme des Darlehens bedarf auch keiner Genehmigung ( Palland § 1821. Rn. 11, da GS-Bestllung zum Zweck der Beschaffung der Mittel für den Grundstückskauf (hier ja ähnlich) der Genehmigung nicht bedarf)
Im Ergebnis kommt es bei mir raus da ich weder einen Pfleger, noch VG brauche.
Das freut mich einerseits, da ich für die Abwicklung paar Wochen, und nicht ein halbes Jahr brauche, aber andererseit bin ich verunsichert. Habe ich etwas übersehen?
Beste Grüsse