Beiträge von tritonus

    Liebe Gemeinde,

    ich bin neu in der Versteigerung und brauche daher Schützenhilfe.

    Unser Finanzamt im Ort stellt in letzter Zeit gehäuft Anträge auf Forderungs- oder Teilungsversteigerung wegen diverser persönlicher oder dinglicher Ansprüche.

    Die Anträge werden immer über das sichere Behördenpostfach an uns gesandt, allerdings fehlt bei allen Anträgen die elektronische Signatur des Antrags, die nach § 130a Abs. 3 ZPO vorgeschrieben ist, jedenfalls verstehe ich den Absatz so.

    Auf Nachfrage teilt die Mitarbeiterin des Finanzamts mit, dass die technischen Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur dort gar nicht vorliegen und sie sämtliche Anträge bislang so versenden.

    Ich habe Zweifel, ob diese bisherige Form zulässig ist. Bislang wurde uns das gesiegelte Original des Antrags immer nachgesandt, nur ändert das meines Erachtens nicht das Grundproblem. Denn wenn ich positiv weiß, dass eine qualifizierte elektronische Signatur technisch beim FA nicht möglich ist, kann ich auch nicht von einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übersendung gem. § 130d S. 3 ZPO ausgehen.

    Ich bin daher etwas ratlos bzw. neige momentan dazu, diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen wegen der nicht korrekten Einreichung des Antrags.

    Wie seht Ihr das? Liege ich mit meiner Auffassung so völlig daneben?

    Danke für Eure Antworten!!!

    Mir bereitet in einer Betreuungssache eine Löschungsbewilligung Kopfzerbrechen und ich hoffe auf Euer Schwarmwissen:

    Im Jahr 1926 wird ein unvermessenes Grundstück zur Hälfte an 2 Leute (EF und AH) veräußert, die Vermessung soll im Anschluss erfolgen.

    2 Jahre später wird unter Bezugnahme auf den schuldrechtlichen Vertrag die Auflassung des gesamten Grundstücks auf eine der beiden Personen (EF) erklärt. Das GBA trägt seinerseits die Auflassung im GB ein.

    Als im Jahr 1964 das Grundstück schenkweise von EF an KF übertragen wird, meldet sich die Witwe des AH und moniert die Volleintragung der KF, da ihr ein hälftiger unvermessener Anteil des Grundstücks als Alleinerbin des AH zustehen würden. Das GBA trägt daher im Jahre 1964 für die Witwe des AH namens MH von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumsverhältnisse für MH bzw. den Erben des AH ein.

    Der Sohn der MH ist mein betagter Betreuter. Der Betreuer legt mir nunmehr eine Löschungsbewilligung für den Widerspruch in Abteilung II vor und beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ich teile meine Bedenken mit, da die Rechtslage nach wie vor unrichtig ist.

    Die Eigentümerin des - ganzen - Grundstücks bewaffnet sich inzwischen mit einem Rechtsanwalt, der mir erklärt, dass der Betroffene aus dem Widerspruch keine Rechte herleiten könne, da nach seiner Auffassung keine Rechte des Betreuten verletzt worden seien und droht nunmehr mit Klage gegen den Betreuten.

    Wie seht ihr die Sache?

    Nach meinem Dafürhalten ist die Richtigkeit des Grundbuchs durch die seinerzeit geschlossenen Verträge nach wie vor nicht gegeben. Würde der Betreuer die Löschungsbewilligung erteilen, würde er den Betreuten aus den Schutzwirkungen des § 53 GBO entlassen. Zudem ist dem Betreuer sowie dem Betroffenen erst durch das Herantreten der jetzigen Eigentümerin bekannt geworden, dass etwaige Vermögenswerte vorhanden sind, von denen er zugegebenermaßen bis dato nichts wusste.

    Zweite und wichtigere Frage ist, ob es sich bei der Löschungsbewilligung evtl. um eine schenkweise Verfügung handelt? Es wird ja keinerlei Gegenleistung erbracht, daher drängt sich für mich die Frage der schenkweisen Verfügung auf, die wohl dem Schenkungsverbot unterliegen dürfte.

    Ich freue mich auf Meinungen...

    Die Zustellung via Rückschein war im Vereinigten Königreich und auch in Dänemark immer möglich. Es ist nur keine Rücksendung der Rückscheine erfolgt. Man kann aber bei der Royal Mail eine Zustellbescheinigung hier abrufen. Dies galt auch als Zustellbescheinigung i.S. § 10 EuZVO. Das lag daran, dass die Unterschrift des Empfängers eingescant und in der Zustellbescheinigung abgebildet wurde. Da das nicht mehr gilt, hast du keine richtige Zustellbescheinigung, eigentlich.
    Dänemark hat diese Möglichkeit nicht, da die Unterschrift nicht eingescant wird. Da hat die EU gesagt, dass es sich bei der Nachverfolgung nicht um eine Bescheinigung gem. § 10 EuZVO handelt. Hier ging und geht daher nur Ersuchen.
    Strafsachen: Das Übereinkommen vom 29.05.2000 dürfte hier auch nicht mehr gelten. Ich habe im Länderteil der RiVASt noch gar nicht nachgeschaut. Es müsste also das Übereinkommen vom 20.04.1959 gelten. Das wurde am 29.08.1991 ratifiziert. Im BGBl. II 1992, S. 1235f findest du die Ratifizierungserklärungen und die zentralen Behörden, bzw. dazu eine Änderung im BGBl. II 2005, S. 96. Es wurde auch das 2. Zusatzprotokoll ratifiziert. Da könnte eine Zustellung mit der Post gem. Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls stattfinden. Aber da wäre wieder das Nachweisproblem. Vielleicht musst du das mal mit den Strafrichtern erörtern. Das Ersuchen schickst du eh über die Prüfstelle und dein MJ über das englische MJ. Da schaut dein MJ dann ja noch mal drüber.

    Danke für die Hinweise.
    Nach dem RiVASt-Länderteil stelle ich direkt an die zuständige Behörde in Großbritannien für Ersuchen nach Artikel 7 des 59er Abkommens zu. Die Anschriften findet man noch - bislang.
    Mein Problem bislang ist, dass die zuständige Justizbehörde in GB die Ersuchen an die örtliche Polizei weiterleitet, die die zuzustellenden Schriftstücke ihrerseits zustellen. Nur bekomme ich kein konkretes Zustelldatum seitens der Justizbehörde übermittelt, selbst nicht auf entsprechende Nachfragen...
    Da die Zustellung direkt an die Justizbehörde in GB zu senden ist, leitet lediglich die Prüfungsstelle des LG weiter ohne den "großen" Weg über das MJ.
    Ich habe jetzt beim MdJ Brandenburg angefragt, wie wir in den Zustellersuchen weiter machen, meines Erachtens wird es bei den 59er Ersuchen bleiben. Sobald ich Antwort bzgl. dieser Anfrage habe, stelle ich das hier ein...

    Und wie funktioniert die Zustellung mittels Ersuchen, wenn eine Zustellung über die Post nicht funktioniert hat? Auch wie bisher?:gruebel:

    Ich habe im August 2019 mal eine Anfrage an die Deutsche Post gesandt, in der man mir mitteilte, dass bereits seit 01.01.2018 die Zusatzleistung Rückschein für die Zielländer Dänemark und Großbritannien nicht mehr angeboten wird, da die Bestimmungsländer diese Leistung über den Weltpostverein in Bern ausschließen haben lassen. Seitdem stelle ich nicht mehr mit int. RS-Schein zu...
    Weiß hier irgendjemand etwas anderes?

    Und btw: gibt es schon Neuerungen bzgl. der Rechtshilfe mit Großbritannien in Strafsachen? Dazu habe ich noch nichts gefunden....

    Ich hänge mich mit einer Frage mal an diesen Thread ran.

    Bei uns ist kürzlich ein Rechtsanwalt verstorben, der gleichzeitig als Berufsbetreuer fungierte.
    5 Tage später wurde seine Abwicklerin zur Berufsbetreuerin in allen Verfahren bestellt.

    Wer darf für den verstorbenen RA/Betreuer die Restvergütung geltend machen? Nach den vorherigen Angaben dürfte es die Erbin sein, die Abwicklerin erstellt ihr neues VV und prüft etwaige Ansprüche aus der früheren Berufsbetreuung.

    Gegenüber der Erbin (= ebenfalls Berufsbetreuerin) kann ich nichts geltend machen.

    Richtig so?