Liebe Gemeinde,
ich bin neu in der Versteigerung und brauche daher Schützenhilfe.
Unser Finanzamt im Ort stellt in letzter Zeit gehäuft Anträge auf Forderungs- oder Teilungsversteigerung wegen diverser persönlicher oder dinglicher Ansprüche.
Die Anträge werden immer über das sichere Behördenpostfach an uns gesandt, allerdings fehlt bei allen Anträgen die elektronische Signatur des Antrags, die nach § 130a Abs. 3 ZPO vorgeschrieben ist, jedenfalls verstehe ich den Absatz so.
Auf Nachfrage teilt die Mitarbeiterin des Finanzamts mit, dass die technischen Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur dort gar nicht vorliegen und sie sämtliche Anträge bislang so versenden.
Ich habe Zweifel, ob diese bisherige Form zulässig ist. Bislang wurde uns das gesiegelte Original des Antrags immer nachgesandt, nur ändert das meines Erachtens nicht das Grundproblem. Denn wenn ich positiv weiß, dass eine qualifizierte elektronische Signatur technisch beim FA nicht möglich ist, kann ich auch nicht von einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übersendung gem. § 130d S. 3 ZPO ausgehen.
Ich bin daher etwas ratlos bzw. neige momentan dazu, diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen wegen der nicht korrekten Einreichung des Antrags.
Wie seht Ihr das? Liege ich mit meiner Auffassung so völlig daneben?
Danke für Eure Antworten!!!