Beiträge von Dasc

    Hallo zusammen,

    mir liegt aktuell ein Antrag vor, in welchem eine ehemalige Insolvenzverwalterin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO einen für den Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Titel gem. § 727 ZPO auf Sie umgeschrieben haben will.
    Ich bin mir, mangels ausreichenden Wissen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, nun nicht sicher inwieweit die Insolvenzverwalterin nachzuweisen hat, dass sie berechtigt ist über die Forderung noch zu verfügen. Grundsätzlich endet ja das Amt der Insolvenzverwalterin mit der Aufhebung der Insolvenz und die Insolvenzverwalterin hat Ihre Urkunde gem. § 56 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht zurückzugeben. Dies gilt jedoch anscheinend nicht für Vermögensgegenstände die zu der Teilungsmasse einer angeordneten Nachtragsverteilung gehören (vgl. Braun/Ludwig, 8. Aufl. 2020, InsO § 203 Rn. 29, 30).

    Meine Fragen nun: Wie bekomme ich heraus, dass die Forderung zur Teilungsmasse der Nachtragsverteilung gehören? Und wie kann ich mir die Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalterin in der Form des § 727 ZPO Nachweisen lassen, da die Urkunde gem. § 56 Abs. 2 InsO ja bereits zurückgegeben wurde?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten!

    Ich hänge mich hier mal ran.
    Wer wäre für eine Ersetzung eines Vollstreckungsbescheides nach der UrkErsVO denn zuständig? Das Mahngericht welches den VB erlassen hat oder das Prozessgericht bei welchem nun eine RNF Klausel beantragt wird und was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten? Habe einen ähnlichen Fall und stehe auf dem Schlauch

    Das Mahngericht wäre zuständig, § 4 Abs. 1 S. 1 UrkErsVO.

    Weshalb wird die RNF beim Prozessgericht beantragt, wenn das Mahngericht den VB erlassen hat? :gruebel:


    Vielen Dank schonmal für die Antwort!

    So hatte ich die Zuständigkeit auch verstanden bzw. gelesen. Das zuständige Mahngericht schrieb mir jedoch, dass der VB dort bereits erlassen wurde und durch den Einspruch gegen den VB und die Abgabe an das Prozessgericht von dort aus nichts mehr zu veranlassen ist.

    Die RNF wurde wohl bei uns am Prozessgericht beantragt, da ein Einspruch gegen den VB eingelegt wurde, welcher per Urteil verworfen wurde. Der AST wollte nun eine RNF für VB und Urteil. Der Antrag hinsichtlich der RNF hinsichtlich des Urteils wurde auf meinen Hinweis, dass keine vA mangels vollstreckungsfähigen Inhalts erteilt werden kann/konnte bereits zurückgenommen. Der Antrag hinsichtlich des VBs wurde aufrecht erhalten. Hier fehlt jedoch die Urschrift.

    Am sinnvollsten wäre jetzt jedoch das Mahngericht erneut anzuschreiben und um eine Ersatzurkunde zu bitten oder?

    Ich hänge mich hier mal ran.
    Wer wäre für eine Ersetzung eines Vollstreckungsbescheides nach der UrkErsVO denn zuständig? Das Mahngericht welches den VB erlassen hat oder das Prozessgericht bei welchem nun eine RNF Klausel beantragt wird und was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten? Habe einen ähnlichen Fall und stehe auf dem Schlauch