Beiträge von hamster

    Guten Morgen in die Runde,

    das Jugendamt beantragt im Rahmen der Festsetzung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850d ZPO beim Schuldner keinerlei Kosten der Unterkunft/Heizung zu berücksichtigen, da dieser von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei. Würdet ihr dem folgen? Ich bin unsicher, er ist zwar seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, aber dürfte ja trotzdem irgendwo wohnen und daher Kosten haben...

    Vielen Dank für eure Meinungen!

    Guten Morgen zusammen,

    ... ich hoffe, es sind noch ein paar Profis in den Zwischentagen anwesend, die mir helfen können.

    Also Antrag auf Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger A eines abgetretenen Grundpfandrechts (Recht eingetragen 1996, Abtretung eingetragen im Jahr 2007) liegt vor. In Abt. II ist 2006 ein Pfändungsvermerk (Erbanteilspfändung) für B eingetragen worden.

    Lt. Stöber, Rdnr. 27.1 zu § 15 und HRP Rdnr. 161 b ist diese Verfügungsbeschränkung unbeachtlich, wenn die Versteigerung aufgrund eines vor der Pfändung eingetragenen Rechts erfolgt. Nun ist das Recht zwar vor der Pfändung eingetragen, aber die Abtretung nicht... :gruebel: Kann ich anordnen oder muss der Pfändungsgläubiger B der Versteigerung zustimmen? (Tendiere ja irgendwie zur AO, da - zumindest - das Recht vorher eingetragen war...).

    Bin mir aber nicht sicher... Kann mir irgendwer helfen? Vielen Dank schon mal vorab!

    LG, hamster

    Nachtragsfrage:

    Ich habe zwischenzeitlich tatsächlich eine Einigung sämtlicher Eigentümer erhalten. Ich beabsichtige, diese an die Pfändungsgläubiger mit der Bitte um Prüfung, ob dieser Einigung zugestimmt wird, zu übersenden. So weit, so gut.

    Meiner Meinung nach müsste ich in der Folge nach dem VT den auf die Eigentümerin, deren Anteil gepfändet wurde, entfallenden Erlösüberschuss an die Pfändungsgläubiger auskehren, oder? Laut Pfüb wurde der Anteil der Schuldnerin als Miterbe zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gepfändet und zur Einziehung überwiesen...

    Danke bereits vorab für eure Hilfe! :)

    Hallo in die Runde,

    habe ein Grundstück einer Erbengemeinschaft aufgrund Pfändung des Anteils einer Erbin an der Gemeinschaft teilungsversteigert.

    Über den Übererlös müssen sich ja grds. die bisherigen Eigentümer einigen. Nun meine Frage: Müssen betreffend den Anteil der Eigentümerin, deren Erbanteil gepfändet wurde, sich die Pfändungsgläubigerin anstelle der Eigentümerin mit den übrigen Erben einigen? Oder verbleibt das Recht der Einigung bei der Eigentümerin? Und die Pfändungsgläubiger müssen einer evtl. Einigung "nur" zustimmen? Werde aus Stöber, ZVG, 19. Auflage, Rdnr. 18.7 aus § 180 nicht ganz schlau: Heißt das, ich muss auf jeden Fall hinterlegen??? Und alles anderen passiert "... außerhalb des Versteigerungsverfahrens..." lt. Stöber?

    Bin für jeden Tipp dankbar!

    Hallo,

    habe schon die Suchfunktion bemüht... bin aber nicht so recht weitergekommen.

    Ich habe einen Antrag auf Verbindung vorliegen: 1 Grundbuchblatt Wohnung mit 1 Grundbuchblatt Tiefgaragenstellpatz. Gläubiger beantragt die Verbindung der Verfahren. Hinsichtlich Zwangsversteigerung unproblematisch; hinsichtlich Verwaltung weiß ich nicht so recht. Voraussetzungen des § 18 ZVG liegen zwar vor und die Wohnung ist zusammen mit der Garage vermietet (Miete wird für Wohnung und Stellplatz gemeinsam entrichtet). Würdet ihr verbinden oder sind wir da strikt dagegen? Es wäre ja eine ewige Umbucherei vom Wohnungs- auf Stellplatzkonto... Bin mir nicht sicher...

    Danke schon mal vorab für Eure Meinungen.

    Guten Morgen zusammen,

    ... mal wieder eine Frage zur Nachtragsliquidation, diesmal zu den Kosten:

    Für eine berechtigte GmbH in Abt. III/Nr. 1 soll ein Nachtragsliquidator bestellt werden; das Verfahren wird von der Stadt betrieben. Da diese als Antragsteller für die Kosten/Vergütung der Nachtragsliquidation aufkommen muss, hat diese angefragt, ob sie diese nach Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag als Kosten der Zwangsvollstreckung in ihrer Rangklasse zugeteilt bekommt. Stimmt ihr dem zu? Was anderes fällt mir irgendwie nicht ein. Vorabkosten nach § 109 ZVG dürften diese Kosten ja nicht sein...

    Bin für jede Überlegung dankbar...

    Gruß, hamster

    Hallo zusammen,

    ... wahrscheinlich steh ich damit ein bissel allein auf weiter Flur... Hatte von euch schon mal jemand einen Antrag auf Überleitung des Zwangsversteigerungs- in ein Zwangsverwaltungsverfahren gemäß § 77 II ZVG?:( Wie wird das "aktentechnisch" gehandhabt?
    Wird nach dem entsprechenden Überleitungsbeschluss die Zwangsversteigerungsakte weggelegt und eine Zwangsverwaltungsakte angelegt (und in der Folge ein neues "L"-Aktenzeichen vergeben?) oder muss das Verfahren in der Versteigerungsakte fortgeführt werden?
    Entsteht eine Anordnungsgebühr für AO der Zwangsverwaltung?
    Für Tipps wäre ich sehr dankbar...

    LG, hamster

    Hallo zusammen,

    ... ich habe eine Akte vor mir liegen, in der das Verfahren nach Antragsrücknahme aufgehoben wurde, der Zwangsverwalter jedoch ermächtigt wurde, die Zwangsverwaltung wegen gerichtlicher Forderungsbeitreibung fortzusetzen. Das hat er nun gemacht und mir die endgültige Schlussrechnung sowie die Mitteilung vorgelegt, dass sämtliche Forderungen vollständig beigetrieben wurden.

    Nun meine Frage(n):

    1. Muss die von uns erteilte Ermächtigung auch wieder mittels Beschluss aufgehoben werden (oder hat sich das mit Erledigung der Tätigkeiten - siehe oben - sozusagen von selbst erledigt)?

    2. Die durch die gerichtliche Beitreibung eingezogenen Beträge wurden an die Gläubigerin (teilweise Rückzahlung der von ihr gezahlten Verfahrenskostenvorschüsse) ausgezahlt. Ist das eigentlich korrekt, nachdem die Beschlagnahme doch durch die Antragsrücknahme entfallen ist??? :gruebel: Falls nicht, was macht dann die Ermächtigung überhaupt für einen Sinn?

    Hat jemand von euch Erfahrung mit sowas? Im Stöber etc. find ich leider nix dazu ...

    es handelt sich um eine vollstreckungsversteigerung.

    du meinst also, bei den zweien, die bereits verstorben sind (nach meinem Kenntnisstand) und für die irgendein vertreter handelt, könnte man an bestellung eines zustellvertreters denken..? mmhh, die idee klingt nicht schlecht.

    aber was mach ich bei dem, der verstorben ist und von dem ich nur eine erbin kenne (ich weiß nicht, ob es mehrere erben gibt, erbschein wurde nicht vorgelegt). an die erbin zustellen oder könnte man da - vorsichtshalber - auch an einen zustellvertreter für evtl. unbekannte erben denken?

    Hallo zusammen,

    Hilfe! Hilfe Hilfe! Kennt sich irgendjemand da draußen aus mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz???:gruebel:

    Ich habe vom LARVO die Mitteilung über diverse Leute bekommen, die in meinem Verfahren Rückübertragungsansprüche angemeldet haben. § 3 b Abs. 2 VermG habe ich zumindest schon mal entnommen, dass ich an diese Berechtigten u. a. die Terminsbestimmung zustellen muss (auch wenn noch keine Anmeldung zum Verfahren erfolgte).

    Nun meine Probleme: Ein Berechtigter ist bereits verstorben (in den USA) - eine Erbin ist mir bekannt (aber nur von LAROV formlos mitgeteilt, kein Erbschein o. ä.; ob es weitere Erben gibt, ist fraglich). Muss ich da rumermitteln oder stelle ich TB nur an die Berechtigten zu, die mir bekannt sind. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, inwieweit ich als Vollstreckungsgericht überhaupt ermittelnd tätig werden muss...

    Zwei weitere Berechtigte werden durch eine Person vertreten, die mir jedoch keine Vollmacht vorlegt. Die Berechtigten an sich sind auch bereits verstorben (ebenfalls in den USA). Kann ich an dem mir vom LAROV benannten Vertreter zustellen, auch wenn dieser mir keine Vollmacht vorlegt?

    Meine Vorgängerin entdeckte § 11 b VermG (Vertreter für Eigentümer, von der Stadt zu bestellen). Würde das in meinem Fall zutreffen bzw. hat jemand so was schon mal veranlasst?

    Gibt es irgendjemanden, der so ein Zeugs schon mal hatte? Wäre für jeden Tip echt total dankbar, denn ich schwimme auf diesem Gebiet vollkommen...

    Mit vielen Grüßen & einen schönen Feierabend, hamster

    ... ach ja, und dann noch ne Frage: Muss die Eintragungsmitteilung, falls (wie ich denke) die Unterwerfung ins Grundbuch eingetragen werden muss, mit dem Titel verbunden werden? Oder genügt einfach die Vorlage der Eintragungsmitteilung? Fragen über Fragen ....:gruebel:

    Guten Morgen,

    stehe so früh am Morgen ein bissi auf dem Schlauch... Ich habe eine Neuanordnung auf'm Tisch, wonach die Schuldner aufgrund Versäumnisurteils die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden haben. Ist es richtig, dass diese Verurteilung der Unterwerfungsklausel gem. § 800 ZPO entspricht und diese dann ins Grundbuch einzutragen ist??:gruebel:

    Vielen Dank!