danke für eure vielen anhaltspunkte.
TT hat recht. die kinder wissen nichts bzw. haben selbst angegeben, dass der familienstand ihrer mutter unbekannt sei.
vielleicht komme ich ja über einen eurer tips (sta berlin I z. b.) weiter.
Beiträge von hamster
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mmmhh, das ist natürlich auch ne idee. die erblasserin ist auch in polen geboren - evtl. weiß dann berlin wirklich was, was wir nich wissen...
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Hallo Kollegen und Kolleginnen da draußen - brauche so kurz vorm Wochenende eure Hilfe:
Also, Antrag auf Erbscheinserteilung von den Kindern der Erblasserin. Die Kinder geben an, dass ihnen der Familienstand ihrer Mutter unbekannt sei. Auch auf der Sterbeurkunde findet sich der Hinweis "Familienstand der Verstorbenen unbekannt." Was mach ich nu?
Meine Idee ist ja, ggfs. eine öffentliche Aufforderung nach weiteren Erben zu machen und wenn sich keiner meldet, dann ES nur für die Kinder...
Oder habt ihr andere Vorschläge? -
Yes! Danke Dir für die Bestätigung meiner Vermutung... :)!
Gruß, hamster -
Hallo da draußen,
... als absoluter Neuling in Sachen Nachlass hab ich doch gleich mal eine kostenrechtliche Frage *grübel*
Also: Im Testament steht drin, dass die Enkelkinder A, B , C und D zu Lebzeiten mit je 5000 EUR bedacht wurden und diese auch bereits zu Weihnachten 2006 ausgezahlt wurden.
Stehe ich jetzt auf'm Schlauch oder ist es richtig, dass diese (4 x 5.000 EUR =) 20.000,00 EUR jetzt nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen (weil keine Erbfallschulden, da schon vorher "erledigt")???? -
hallo kummertante,
ich würde nicht einstellen, weil ein Widerspruch die Kostenfestsetzung nicht hindert und der Antragsgegner die einstweilige Einstellung der ZV (auch) aus der Hauptsache beantragen müsste, die dann auch für die Kostenfestsetzung gilt (Zöller, Rdnrn. 12 und 13 zu § 924). -
Wenn Du dem OLG Frankfurt folgst, ist die GG anzurechnen, da sie entstanden ist.
Die Entscheidung wäre (erst einmal) zu lesen...
Ich mache es so:
Wenn sich aus dem Betrag des Vergleiches keine GG ergibt, setze ich ganz normal fest. Volle VG und ggf. TG. ( wie die Berliner und Münchner)
Ich hatte es ja heute morgen, dass in dem titulierten Betrag die GG mit drin war, dann rechne ich natürlich an.
Das klingt gut, so werd ich's - denke ich - auch machen. Die Gegenseite hat den Ansatz der vollen VG moniert. Deren Schriftsatz geht jetzt erst mal zur Stellungnahme raus und vielleicht berichtigt KV daraufhin...
Danke Dir! -
Ach so ja :): Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte...
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Hallo zusammen,
mich würde eure Meinung zum leidigen Thema: Anrechnung Geschäftsgebühr bei Vergleichsabschluss interessieren.
In meinem Fall hat der Kläger in der Klage eine volle Geschäftsgebühr geltend gemacht. Das Verfahren ist durch Vergleich beendet worden. In dem Vergleich findet sich keine Regelung zur Geschäftsgebühr. Es wurde lediglich vereinbart, dass mit Bezahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsstreit abgegolten und erledigt sind (und somit mE auch die Geschäftsgebühr...).
Würdet ihr in diesem Fall anrechnen? Ich befürworte grds. die Ansicht des OLG München vom 30.08.2007 (11 W 1779/07) an und würde anrechnen - aber die Geschäftsgebühr ist vorliegend ja nicht tituliert worden, deshalb bin ich unsicher... -
Ein dickes Merci für die schnelle Antwort!!!
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Guten Morgen,
ich muss eine Zustellung einer Klage nach Kroatien veranlassen. Hab schon herausgefunden, dass Kroatien vor kurzem dem Haager Übereinkommen von 15.11.1965 beigetreten ist. Ich finde aber nirgends die Adresse der Behörde, an die ich das Zustellersuchen richten muss
Kann mir jemand - trotz der frühen Morgenstunde - helfen?