Hallo,
die Vergütung des IV wurde bereits festgesetzt - nach Beschwerde durch das LG mit Zuschlägen von 290%.
Nun beantragt der Verwalter eine weitere Vergütung für Tätigkeiten nach dem Schlusstermin und zwar i.H.v. 50% der ursprünglichen Regelvergütung (ohne Zuschläge). Er will § 6 InsVV analog anwenden.
Alternativ startet er eine Berechnung mit der neuen Berechnungsgrundlage, da er weitere Einnahmen generiert hat, nimmt den seinerzeitigen Zuschlag von 290% und erhöht diesen, da weitere Zuschlagstatbestände hinzugekommen seien (nachrangige Anmeldungen, da 100% Quote, Abwicklung der Gesellschaft nebst Abmeldungen/Aufbewahrungsfristen etc.).
Diese errechnete Vergütung wäre natürlich höher als die 50% der seinerzeitigen Regelvergütung - aber kann man überhaupt nach rechtskräftiger Festsetzung weitere Zuschläge geltend machen? Andererseits habe ich Bedenken, ob der § 6 hier angewendet werden kann.
Ich würde eigentlich mit der neuen Masse und den 290% festsetzen wollen - aber das ist dem IV natürlich zu wenig....
Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!