Beiträge von Ruly23

    Ich habe mich falsch ausgedrückt - die Aufforderung und Prüfung der nachrangigen Gläubiger wurde im Schlussbericht angeregt und dann durchgeführt, bevor der Schlusstermin bestimmt wurde.

    Aber kann man denn überhaupt nach rechtskräftiger Vergütungs-nebst Zuschlagsfestsetzung nachträglich neue Zuschläge geltend machen?

    Hallo,

    die Vergütung des IV wurde bereits festgesetzt - nach Beschwerde durch das LG mit Zuschlägen von 290%.

    Nun beantragt der Verwalter eine weitere Vergütung für Tätigkeiten nach dem Schlusstermin und zwar i.H.v. 50% der ursprünglichen Regelvergütung (ohne Zuschläge). Er will § 6 InsVV analog anwenden.

    Alternativ startet er eine Berechnung mit der neuen Berechnungsgrundlage, da er weitere Einnahmen generiert hat, nimmt den seinerzeitigen Zuschlag von 290% und erhöht diesen, da weitere Zuschlagstatbestände hinzugekommen seien (nachrangige Anmeldungen, da 100% Quote, Abwicklung der Gesellschaft nebst Abmeldungen/Aufbewahrungsfristen etc.).

    Diese errechnete Vergütung wäre natürlich höher als die 50% der seinerzeitigen Regelvergütung - aber kann man überhaupt nach rechtskräftiger Festsetzung weitere Zuschläge geltend machen? Andererseits habe ich Bedenken, ob der § 6 hier angewendet werden kann.

    Ich würde eigentlich mit der neuen Masse und den 290% festsetzen wollen - aber das ist dem IV natürlich zu wenig....

    Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!

    Hallo,

    es handelt sich um ein Nullverfahren ohne nachträglichen PT und aus dem Schlusstermin ergeben sich keine Probleme etc., die erklären würden, warum nicht eher abgeschlossen wurde. Und bei uns stellt der IV immer die TB für den SchlT (der aber schriftlich stattfindet) zu. Im SchlT wird dann gleich aufgehoben - also macht der IV nach der Zustellung nichts mehr...

    Guten Morgen,

    ich habe einen IV, der nun damit anfängt, die Auslagenpauschale für das 2.Jahr mit zu beantragen, obwohl beim Schlussantrag das 1.Jahr noch läuft, aber wegen der Nachlaufzeit die Verfahrensaufhebung in das 2.Jahr fallen wird.

    Also: EÖB 01.06.2022 - Schlussantrag 15.04.2023 - schriftlicher Schlusstermin nebst Aufhebung ca. Mitte Juni.

    Gab es nicht mal eine Entscheidung des BGH; dass die Pauschale nur bis zum Abschluss der Tätigkeiten des IV abgerechnet werden kann?

    Es handelt sich hier um ein Nullverfahren, d.h. der IV muss nur noch die TB zustellen und das wird noch im 1.Jahr passieren....

    Mal abgesehen von der Frage, warum der Schlussantrag nicht bereist eher gestellt wurde....

    VG