Beiträge von HorstD

    Für diejenigen Berufsbetreuer, die die Vergütungen nicht mit Hilfe spezieller Software geltend machen wollen:

    Das sächs. Justizministerium hat jetzt neue Antragsformulare inkl. des Inflationsausgleichs 2024/25 als PDF veröffentlicht:

    Tabelle A: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findf…shortname=SMJus

    Tabelle B: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findf…shortname=SMJus

    Tabelle C: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findf…shortname=SMJus

    Die Inflationspauschale für die Ehrenamtler ist aber eine Jahrespauschale, wie aus § 4 Abs. 1 und 2 hervorgeht. Und die monatliche Quotelung ist nur für das Ende der Betreuung in den Jahren 2024 /25 vorgesehen (auch hier genau wie die eigentliche Aufwandspauschale). Gerade dieser Satz macht doch deutlich, dass sonst immer der Jahresbetrag zu zahlen ist.

    Im übrigen: die Aufwandspauschale ist seit 1994 (1. Erhöhung) immer mal wieder erhöht worden, der größte Sprung war zum 1.1.1999 von 375 auf 600 DM. Damals hat die Rspr einhellig die Auffassung vertreten, dass es für die Höhe nur auf den Fälligkeitstag ankommt. Und das wurde danach jedenfalls obergerichtlich nie mehr angezweifelt. Der § 4 Abs. 5 bezieht sich doch nur auf die Fälligkeitszeitpunkte nach § 1878 Abs. 3 BGB.

    Nachtrag: die letzten Ausführungen gelten natürlich nur bei der Variante, dass der Vereinsbetreuer ausscheidet und a) gar nicht mehr als Betreuer oder B) als selbstständiger Betreuer weitermachen will.


    Wenn sich die letzte Frage auf den Ausgangsfall bezog (also Vereinswechsel von A nach B): da bleibt ja der Befreitenstatus erhalten; es geht ja nur darum, ab wann der Verein B statt des Vereins A den Anspruch nach § 7 Abs. 2 VBVG hat. Im Optimalfall beginnt der neue Vertrag im unmittelbaren Anschluss an den alten. M.E. sind dann Rumpfabschnitte nach § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG zu bilden.

    Beim Verein A ist das eindeutig. Nur beim Verein B stellt sich die Frage, ob das Quartal nach § 15 Abs. 1 BGB neu beginnt, so wie der BGH das beim Betreuerwechsel sieht. Aber das Ganze hier ist ja kein Betreuerwechsel. Von daher würde ich die Fortsetzung des bisherigen Quartals (mit dem Cut in der Mitte) eher als sachgerecht ansehen.

    Sorry für den langen Text.

    Der Berufsstatus „Vereinsbetreuer“ ist ja nur der Unterfall des Berufsbetreuers im weiteren Sinn. Die Registrierung gilt weiter. Aber: die Vereinshaftpflicht sichert die Tätigkeit nicht mehr ab. Der Verein hat das der Stammbehörde auch mitzuteilen (nach § 10 BtRegV), neben dem Betreuer selbst (§ 25 BtOG). Wenn der Betreuer nicht unverzüglich eine eigene Haftpflicht nachweisen kann, ist die Registrierung zu widerrufen, § 27 Abs. 1 BtOG. Wobei das die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr 4 VwGO rechtfertigt.

    Und als Folge die Entlassung aus den einzelnen Betreuungen nach § 1868 Abs. 2 BGB.

    Wenn die Tätigkeit selbstständig mit neuem Versicherungsschutz weiter geführt wird, ist keine neue Registrierung nötig. Man sollte sich aber über die Fortsetzung bei der Stammbehörde rückversichern.

    Es wäre dann wohl bei den Beschlüssen eine klarstellende Feststellung (deklaratorisch) nötig, dass nicht mehr § 286 Abs. 1 Nr 2, sondern Nr 4 FamFG gilt. Hauptsächlich aber wegen des Wegfalls des Befreiungsstatusses.

    Der direkte Vergütungsanspruch des Betreuers nach § 7 Abs. 1 VBVG (anstelle des nach § 7 Abs. 2 VBVG) tritt aber m.E. Mit Beginn des auf das Arbeitsvertragsende folgenden Tages ein.

    Bitte die Veränderung der Formulierung des § 7 Abs. 2 VbVG (2023) im Vergleich zum alten § 7 VBVG beachten. In der Neurerelung ist das Arbeitsverhältnis zusätzlich vorausgesetzt. Ich habe das zinächst auch übersehen.

    Die Frage ist, was man mit „Erbenermittlung“ meint. Der Ex-Betreuer ist ja weder Nachlasspfleger noch Erbensucher. Eine Rückfrage beim Nachlassgericht (§ 13 Abs. 2 FamFG) dürfte zumutbar sein, obwohl da der kleine Dienstweg innerhalb des Amtsgerichtes (wenn es das gleiche ist), wohl schneller. Das dürfte auch für eine Anfrage beim Testamentsregister gelten.

    Im übrigen sehe ich es als Teil professioneller Betreuungsführung, kommunikationsfähige Betreute zu Lebzeiten mal auf die Frage (insbes. Testament) anzusprechen und dito nahe Angehörige. Wenn solche da sind und überhaupt Auskunft geben.

    Im übrigen scheint Betreuern oft die Antragsmöglichkeit nach § 1961 BGB unbekannt zu sein. § 1872 reicht aber nicht, da müsste ein Vergütungsanspruch gegen den Erben hinzukommen.

    Das wird in diesem Leben wohl nicht mehr kommen. Dann müsste die Landeskasse ja den schwer zu ermittelnden Erben oder den Betreuten, die das Geld zwischenzeitlich verjuxt haben, hinterherrennen und aller Wahrscheinlichkeit nach ziemliche Forderungsausfälle hinnehmen.

    Die Berufsverbände fordern genau das derzeit in der Diskussion. Und was heißt „Zahlungsausfälle“? Gibts die bei Sachverständigen- und Verfahrenspflegerhonoraren, die ja jetzt schon Auslagen darstellen, etwa nicht?


    Es wäre jedenfalls ein großer Fortschritt, wenn Berufsbetreuer nicht ständig berufsfremde Aufgaben wahrnehmen müssten, wie den eigenen Betreuten pfänden oder sich auf die Erbensuche begeben. Die Belästigung von Angehörigen des lebenden Betreuten (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Refinanzierung der eigenen Vergütung) war auch so ein Unding, ist ja zum Glück Schnee von gestern.

    Tatsächlich wäre doch der Wegfall der ganzen Mittellosigkeitsprüfung mit all seinen Zufälligkeiten (ist Geld auf dem Konto eigentlich noch Einkommen oder schon Vermögen, was ist mit Gemeinschaftskonten usw) schon mal eine große Arbeitsersparnis für Rechtdpfleger (natürlich müssten die Tabellensätze selbst auch einheitlich sein, da scheint das BMJ selbst anzustreben). Und die Zweigleisigkeit von Gerichtskosten und Staatsregress ist auch nur unnötige Doppelarbeit.

    -> Corypheus: „uneinbringliche Außenstände“ kann es hier nicht geben, bestenfalls Wartezeiten. Es ist ein staatlicher Arbeitsauftrag und deshalb hat im Zweifel der Staat zu zahlen (nach dem alten Grundsatz: „wer die Musik bestellt, muss sie zahlen“ und weil das BVerfG das schon 1980 so entschieden hat). Der ganze Quatsch mit Freigrenzen, Regress usw hat ja erst 1999 aus rein pekuniären Gründen begonnen.


    Das einzig Sinnvolle im Rahmen der Vergütungsreform kann doch nur sein: für alle Vergütungen kommt die Staatskasse auf (wie ja schon bei Verfahrenspflegern und Sachverständigen). Und vermögende Betreute werden dann über Auslagen nach dem GNotKG herangezogen. Sparte den Gerichten auch viel Arbeit. Und stellt das System vom Kopf auf die Füße.

    Dann müsste nur noch die Justizverwaltungssoftware endlich die Dauerauszahlung beherrschen. Und die Rechtspfleger dürften endlich wieder das Recht pflegen. Wie heißt es doch so schön „judex non calculat“.

    Das Ganze hat natürlich den Aspekt der Fälligkeit. Bei Aufwendungen nach § 1877 BGB gilt grundsätzlich deren Entstehen, bei der Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 3 das Wiederkehrende Wirksamkeitsdatum. Bei Vergütungen haben wir nur § 15 Abs. 1 VBVG mit dem Beginn des Quartalsanspruchs. Bzw lt. Rspr sofort nach Betreuungsende bzw Betreuerwechsel für den Restzeitraum.

    Natürlich ist das keine Fälligkeit im strengen Sinne. Aber ich gehe mal im Ausgangsfalle davon aus, dass der genannte Zeitpunkt eingetreten und der Anspruch als solcher und wohl auch seine Höhe nicht wirklich strittig sind. Ist es also tatsächlich unbillig, dafür ein Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen? Die alte Literaturmeinung ist ja auf ganz anderer Basis (Zeitvergütung) entstanden - und die beklagte Verfahrensdauer war damals vermutlich völlig undenkbar. Meines Erachtens: Zeit zum Umdenken.

    Tja, die alte Diskussion, was ist zu lange…. Als Verwaltungsbeamter kenne ich natürlich die 3-Monatsfrist im Verwaltungsrecht (für Untätigkeitsklagen). Wobei es da um echte Entscheidungen geht, die zu treffen sind, also vergleichbar dem Vergütungsbeschluss. Leider spricht aber § 198 GVG von JAHREN der Verzögerung.


    Schlichtes Verwaltungshandeln (wie die Zahlbarmachung im Verwaltungsweg) sollte stets unverzüglich erfolgen, das heißt wohl max 2 Wochen. Und das scheint ja auch oft zu klappen. Leider nicht an allen Orten und Gerichten - und nicht, wenn der Zuständige krank oder die Stelle unbesetzt ist. Nennt sich Organisationsverschulden.

    Im geltenden Recht wird ja ein Zurückbehaltungsrecht des Betreuers für Vergütungen (anders als beim Aufwendungsersatz, wo noch möglich) abgelehnt. Ist aber nur Kommentarmeinung, mir ist keine einzige Gerichtsentscheidung bekannt. Und die Literaturmeinungen stammen im Prinzip aus der Zeit vor der Einführung der Pauschalen, also von vor 2005.

    Seit wir die Pauschalen haben, erst recht mit der Vereinfachung der Tabellenanwendung nach § 8 Abs. 2 und der verbindlichen Zuordnung nach Abs. 3 ist es eigentlich Zeit zu überlegen, was im Sinne von § 242 BGB tolerierbar ist.

    Man muss ja auch gegenüberstellen, was für ein Aufwand oft die Erbensuche nach dem Tod des Betreuten ist. Ewiges Warten auf das Nachlassgericht bez eines Nachlasspflegers, bräsige Erben, die sich nicht um einen Erbschein kümmern, Probleme, ein korrektes Vergütungsverfahren überhaupt erst einzuleiten, wenn nicht die Namen und Adressen aller Erben einer Erbengemeinschaft bekannt sind. Und dann hinterher ggf auch noch erfolglose Versuche der Zwangsvollstreckung, wenn der Erbe alles verjuxt hat und selbst unpfändbar ist. Und dann der Hilfsantrag gegen die Staatskasse, wo dann minutiös dargestellt werden muss, warum das jetzt auch noch sein muss.


    Ist natürlich alles Extrembeispiel, mir aber in langjähriger Fortbildung als ständiges Ärgernis oft untergekommen. Und widerspricht doch wohl der Ausgangsrechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Vergütungsgarantie vom 1.7.1980 (Quelle kann ich nachliefern). Das sollte auch mal bedacht werden, bevor der Hammer hervorgeholt wird.

    Hängt von den AVB ab. Steht da nix, gilt die 3jährige Verjährungsfrist. Aber meist stehen längere Fristen drin.

    Hier gilt aber eine Besonderheit: solange der Verein A weiterbesteht (und weiter anerkannter BtV ist), bleibt ja der Versicherungsvertrag bestehen (Versicherungsnehmer ist der Verein, die Vereinsbetreuer sind die versicherten Personen). Es kann also nur dann ein ne Problem werden, wenn der Verein A wegfällt.

    Hallo, das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Inflationsausgleichsgesetzes. 2€ je angefangenen Monat.

    Allerdings anders als bei der Pauschalvergütung für alle angefangenen Monate (so wie Mikschu). Dürfen eigentlich maximal 11 sein.