Im geltenden Recht wird ja ein Zurückbehaltungsrecht des Betreuers für Vergütungen (anders als beim Aufwendungsersatz, wo noch möglich) abgelehnt. Ist aber nur Kommentarmeinung, mir ist keine einzige Gerichtsentscheidung bekannt. Und die Literaturmeinungen stammen im Prinzip aus der Zeit vor der Einführung der Pauschalen, also von vor 2005.
Seit wir die Pauschalen haben, erst recht mit der Vereinfachung der Tabellenanwendung nach § 8 Abs. 2 und der verbindlichen Zuordnung nach Abs. 3 ist es eigentlich Zeit zu überlegen, was im Sinne von § 242 BGB tolerierbar ist.
Man muss ja auch gegenüberstellen, was für ein Aufwand oft die Erbensuche nach dem Tod des Betreuten ist. Ewiges Warten auf das Nachlassgericht bez eines Nachlasspflegers, bräsige Erben, die sich nicht um einen Erbschein kümmern, Probleme, ein korrektes Vergütungsverfahren überhaupt erst einzuleiten, wenn nicht die Namen und Adressen aller Erben einer Erbengemeinschaft bekannt sind. Und dann hinterher ggf auch noch erfolglose Versuche der Zwangsvollstreckung, wenn der Erbe alles verjuxt hat und selbst unpfändbar ist. Und dann der Hilfsantrag gegen die Staatskasse, wo dann minutiös dargestellt werden muss, warum das jetzt auch noch sein muss.
Ist natürlich alles Extrembeispiel, mir aber in langjähriger Fortbildung als ständiges Ärgernis oft untergekommen. Und widerspricht doch wohl der Ausgangsrechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Vergütungsgarantie vom 1.7.1980 (Quelle kann ich nachliefern). Das sollte auch mal bedacht werden, bevor der Hammer hervorgeholt wird.