Der Referent einer kürzlichen Fortbildung führte aus (siehe Fettdruck):
Der Rechtsanwalt fordert von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Versicherung zahlt nicht und der RA reicht Klage ein. Nach Zustellung zahlt die Versicherung und bittet den RA schriftlich um Klagerücknahme. • • Folgende Gebühren sind entstanden:
• 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 434,20 €
• 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 €
• abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 217,10 €
• 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 334,00 €
• Summe: 985,30
€ zzgl. 2 x Portopauschale 40,00 € •
Zwar hat die Versicherung hier die eingeklagte Summe gezahlt, jedoch liegt die Einigung darin, dass der RA die Klage gegen die Versicherung zurücknimmt und das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Absprache mit der Versicherung betrifft nicht lediglich deren Anerkenntnis, sondern die Beseitigung/Erledigung des Rechtsstreites. • • •
Würde der RA nach Einreichung der Klage die vorgenannte Einigung mit der Versicherung am Telefon besprechen, so würde zusätzlich die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG anfallen (vgl. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3).
Dann doch aber die 1,0 Terminsgebühr "automatisch", ohne Telefonat, siehe oben ?!?