Beiträge von JanausL

    Guten Morgen,

    bei einer Teilungsversteigerung blieb eine Grundschuld in Abteilung 3 in Höhe von 160.000 € nebst Zinsen von rund 70.000 € = 230.000 € zugunsten der örtlichen Sparkasse bestehen.

    Wäre meine Korrespondenz mit der Sparkasse mit der 0,4 Verfahrensgebühr gedeckt oder wäre das ein anderer (neuer) Fall?

    Wenn es ein neuer Fall wäre, bemisst sich dann der Gegenstandswert aus den Betrag, welche meine Mandantschaft haben möchte?

    Danke!

    Guten Morgen,

    meine Mandantin ist rechtzeitig dem Verfahren zur Teilungsversteigerung beigetreten.

    Sie ist nicht Antragsteller und kann bei einem zu niedrigen Gebot die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG nicht bewilligen. So habe ich es der Literatur entnommen. Hat sie irgendeine Möglichkeit des Veto, wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist? Hier spielt dann § 180 Abs. 2 ZVG keine Rolle, oder?

    Danke!

    Ich fand dies inzwischen_


    8210 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.


    Es erging ein Versäumnisurteil. Dann muss ich die Sache für erledigt erklären und keine Kostenentscheidung wünschen... Oder?

    Hallo,

    nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnis habe ich Kündigungsschutzklage erhoben. Zur Güteverhandlung erschien die Gegenseite nicht. Ich beantragte ein VU.

    Dagegen hat die Gegenseite Einpruch eingelegt. Soweit, so gut.

    Jetzt will mein Mandant nicht weitermachen und ich soll die Klage zurücknehmen ("das Verfahren hiermit abzubrechen"). Motiv - keine Ahnung.

    Fallen hier Gerichtsgebühren an? Wenn man nicht streitig verhandelt hat fallen eigentlich keine Gebühren an. Ändert das VU etwas daran?

    Danke!

    Guten Morgen,

    trotz der Tatsache, dass ich seit 20 Jahren Terminsvertreter in Zwangsversteigerungsverfahren bin habe ich von Teilungsversteigerung wenig und von Hinterlegungssachen keine Ahnung.

    Nachdem sich die Parteien über die Erlösverteilung des Erlösüberschusses bei einer Teilesversteigerung nicht einigen konnten hat das Vollstreckungsgericht den Erlösüberschuss bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt.

    Ich bin nun gehalten die Gegenseite dazu aufzufordern, einer Erlösverteilung zu je 1/2 zuzustimmen.

    Ist die folgende Aufforderung so o. k., welche gegebenenfalls auch in einem Klageantrag so Verwendung finden würde? :

    "....fordere ich Sie auf zu bewilligen, dass XY Euro aus dem vom Amtsgericht NN hinterlegten Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts NN Az XY HL 35/23 freigegeben und an meine Mandantin herausgegeben werden."

    Vielen Dank!

    Guten Morgen,

    morgen habe ich eine Mandantin, welche über eine Teilungsversteigerung beraten werden möchte. Sie sagte am Telefon, Sie habe hierfür Beratungshilfe erhalten.

    Wenn eine Teilungsversteigerung in Frage kommen sollte, muss ich wohl Verfahrenskostenhilfe beantragen.

    Meine Frage: Muss ich am Ende einer vielleicht lukrativen Versteigerung über Verfahrenskostenbeihilfe abrechnen oder "normal"? Die Dame könnte ja durch eine Versteigerung zu Reichtum gelangen und das Gericht holt sich die Kosten am Ende ja auch zurück.

    Vielen Dank

    Hallo,

    ein Eigentümer (A) betreibt die Teilungsversteigerung, der andere von zwei Eigentümern (B) ist nicht rechtzeitig beigetreten. Er könnte nun durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung die Notbremse ziehen, wenn die Höhe des Gebotes nicht den Vorstellungen des A entspricht. Ich sehe keine Möglichkeit des B einen Zuschlag zu verhindern, liege ich hiermit richtig?

    Ich habe in einem Buch den Hinweis- zumindest nicht im ersten Termin - gefunden. Wie soll das in einem zweiten Termin möglich sein? Oder ist dadurch gemeint, dass vor dem zweiten Termin ja noch beigetreten werden kann? Wäre B rechtzeitig beigetreten, könnte er dann auch die Einstellung nach 30 ZVG oder auf anderem Weg den Zuschlag verhindern?

    Kann B Bietsicherheit verlangen, auch wenn er nicht beigetreten ist? Ich meine ja,oder?

    Vielen Dank!

    Guten Morgen,

    bei einer Teilungsversteigerung des Hauses ehemaliger Eheleute besteht bezüglich eines Betrages von 2000 Euro keine Einigkeit bezüglich der Erlösverteilung (Ergebnis 150.000 Euro). Kann einer Verteilung bis auf 2000 Euro zugestimmt werden, die dann vom Gericht zu hinterlegen sind?

    Danke!

    Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass das Mandatsverhältnis am 23.08.2022 beendet wurde und am 24.08.2022 Beratungshilfe BEWILLIGT (und nicht gewährt) wurde?

    In diesem Fall würde es sich um eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 Absatz 2 BerHG handeln. Das wiederum ist nur möglich, wenn dem Rechtsuchenden bereits vor der Bewilligung durch die beauftragte Beratungsperson Beratungshilfe gewährt wurde.

    Wenn die Beratungsperson keine Beratungshilfe gewährt hat, kann sie die reguläre Vergütung abrechnen.
    Andernfalls kann sie abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen, nur die Vergütung für Beratungshilfe abrechnen.

    Pardon für die unpräzise Angabe, ja die Bratungshilfe wurde b e w i l l g t und nicht gewährt.

    Der Mandant lag im Krankenhaus (Verkehrsunfall), als sein Bruder mich in dessen Namen mit der Schadenregulierung beauftragt hat. Zu dem Zeitpunkt, als ich mich bei der Haftpflicht zur Akte meldete, wusste ich noch nicht, dass hier ein Fall der Beratungshilfe vorlag. Ich erfuhr ich erst später in einem Nebensatz, dass der Mandant SGB II Empfänger ist.

    Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass das Mandatsverhältnis am 23.08.2022 beendet wurde und am 24.08.2022 Beratungshilfe BEWILLIGT (und nicht gewährt) wurde?

    In diesem Fall würde es sich um eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 Absatz 2 BerHG handeln. Das wiederum ist nur möglich, wenn dem Rechtsuchenden bereits vor der Bewilligung durch die beauftragte Beratungsperson Beratungshilfe gewährt wurde.

    Wenn die Beratungsperson keine Beratungshilfe gewährt hat, kann sie die reguläre Vergütung abrechnen.
    Andernfalls kann sie abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen, nur die Vergütung für Beratungshilfe abrechnen.

    Pardon für die unpräzise Angabe, ja die Bratungshilfe wurde b e w i l l g t und nicht gewährt.

    Hallo,

    Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst. Meines Erachtens gilt hier § 8a Beratungshilfegesetz nicht und es kann ganz normal abgerechnet werden, bzw. hier ein Tiel beschafft werden. Der Mandant kommt mittelfristig zu nicht wenig Geld. Was meint die Corona, vielen Dank.

    Der Referent einer kürzlichen Fortbildung führte aus (siehe Fettdruck):

    Der Rechtsanwalt fordert von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Versicherung zahlt nicht und der RA reicht Klage ein. Nach Zustellung zahlt die Versicherung und bittet den RA schriftlich um Klagerücknahme. • • Folgende Gebühren sind entstanden:

    • 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 434,20 €
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 €
    • abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 217,10 €
    • 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 334,00 €
    • Summe: 985,30
    € zzgl. 2 x Portopauschale 40,00 € •

    Zwar hat die Versicherung hier die eingeklagte Summe gezahlt, jedoch liegt die Einigung darin, dass der RA die Klage gegen die Versicherung zurücknimmt und das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Absprache mit der Versicherung betrifft nicht lediglich deren Anerkenntnis, sondern die Beseitigung/Erledigung des Rechtsstreites. • • •

    Würde der RA nach Einreichung der Klage die vorgenannte Einigung mit der Versicherung am Telefon besprechen, so würde zusätzlich die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG anfallen (vgl. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3).

    Dann doch aber die 1,0 Terminsgebühr "automatisch", ohne Telefonat, siehe oben ?!?

    Guten Morgen,


    wenn die Klagerücknahme eine Einigungsgebühr auslöst (dies tut es ja, wenn auch die KOstenfrage geklärt wird), müsste dann nicht auch automatisch eine Terminsgebühr anfallen? Siehe 3104 VV (unten). Eine Einigung ist doch dann ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000? Oder wo ist mein Denkfehler?


    Vielen Dank!

    (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden [SIZE=+1]oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen[/SIZE][SIZE=+1] [/SIZE]wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,

    Maaaahlzeit,

    in einer Fortbildung über Kostenrecht trug der Referent (Anwalt und Notar) folgendes vor:

    Der Rechtsanwalt fordert von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Versicherung zahlt nicht und der RA reicht Klage ein.

    Nach Zustellung erstattet die Versicherung und bittet den RA schriftlich um Klagerücknahme. • •

    Folgende Gebühren sind entstanden: • •

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 434,20 € •
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 € •
    abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 217,10 € •
    1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 334,00 € •
    Summe: 985,30 €
    zzgl. 2 x Portopauschale 40,00 € • •

    Zwar hat die Versicherung hier die eingeklagte Summe gezahlt, jedoch liegt die Einigung darin, dass der RA die Klage gegen die Versicherung zurücknimmt und das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Absprache mit der Versicherung betrifft nicht lediglich deren Anerkenntnis, sondern die Beseitigung/Erledigung des Rechtsstreites.

    Also kann ich jedes mal in einem solchen Fall die 1,0 Einigungsgebühr geltend machen, wenn ich die Klage zurücknahme oder für erledigt erkläre? Sieht dies das Forum auch so?Einigung ist ja kein früherer Vergleich. Mit meiner Klagerücknahme oder Erledigung haben sich dann die Parteien schließlich geeinigt.

    Danke!

    [FONT=&amp]Guten Morgen,


    [/FONT]
    [FONT=&amp]in einem Verfahren war ich bereits außergerichtlich tätig, der Gegenanwalt ebenso. Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich Wir, die Klägerseite, tragen die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs zu 1/3. Es war auch die außergerichtliche Geschäftsgebühr von mir eingeklagt worden.

    [/FONT]
    [FONT=&amp]RA-Kosten wurden im Vergleich nicht tituliert. Muss ich im Kostenausgleichsverfahren außergerichtliche Kosten in Abzug bringen? Natürlich muss ich gegenüber der Mandantschaft in der Rechnung die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen. Der Gegenanwalt monierte nun, dass ich keinen Abzug vorgenommen habe. Er tat das übrigens auch nicht (er klagte ja auch nicht und beantragte in der Klage somit keine Geschäftsgebühren).

    Ich meine nein. Es ist keine Entscheidung über die Kosten ergangen, siehe auch § 15 a II; III RVG

    Vielen Dank!

    [/FONT]

    Guten Morgen,

    zwar habe ich an die 2000 Versteigerungstermine als Terminsvertreter absolviert, bin aber in Sachen Teilungsversteigerung ein Anfänger. Nun wurde ich beauftragt einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen.

    Reicht folgendes an Begründung aus?

    "Im vorbezeichneten Grundbuch sind die Parteien je zur ideellen Hälfte als Miteigentümer eingetragen.

    Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten, unter anderem, in Abrechnungsfragen.

    Ein Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht XY, Aktenzeichen XY , endete am 02.12.2020 in einem Vergleich. Seinen eingegangenen Verpflichtungen aus diesem Vergleich kam der Antragsgegner aber nicht zur Gänze nach. Der Grundbesitz muss daher zur Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden.

    Vielen Dank!

    Das passt wohl eher in den Kosten-Fred.

    1. Eine Geschäftsgebühr hat im KFA nichts zu suchen, zumal die ja bereits im VB tituliert sein sollte. Ebenso die AP für die vorgerichtliche Tätigkeit.

    2. Auch die Kosten für MB- und VB-Antrag sowie entsprechende AP sollten bereits tituliert sein. Wenn nicht, dann können sie in den KFA aufgenommen werden (nebst Anrechnung)

    3. Die Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

    Also dann folgendermaßen:

    Verfahrensgebühr
    Terminsgebühr (fiel an)
    - 0,65 Geschäftsgebühr ((Gebühr 3305 VV RVG ist auf die VG des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen) Das verstehe ich nicht - 3305 ist doch die Verfahrensgebühr.)