Beiträge von Pauli321

    Guten Morgen,

    zum Zwecke der Auflösung einer Erbengemeinschaft (bestehend aus zwei Erben) wurde die Teilungsversteigerung angeordnet.

    Nach Anordnung wurde bekannt, dass einer der Miterben (=Antragsteller) seinen Erbteil veräußert hat. Nunmehr haben der Verkäufer und die Käuferin eine übereinstimmende Erklärung dahingehend abgegeben, dass die Käuferin an die Stelle des Verkäufers treten soll und die Teilungsversteigerung weiter betreibt. Die Käuferin ist inzwischen auch als Mit-Eigentümerin im GB eingetragen.

    Da wir den Fall hier noch nicht hatten und ich ZVG-Sachen erst seit kurzem bearbeite, wurde viel rumdiskutiert, aber so richtig kamen wir zu keinem Ergebnis...

    Das Verfahren für den Verkäufer aufheben und einen neuen Beschluss für die Käuferin fertigen? Was ist dann mit der Beschlagnahme? Bleibt es bei der ersten Beschlagnahme - da die Käuferin ja quasi an die Stelle des Verkäufers tritt?

    Ich bedanke mich schon jetzt für etwaigen Input und Denkanstöße :)

    Hallo,

    in Abt. III ist eine Sicherungshypothek aus 1961 eingetragen. Grundlage war seinerzeit ein Vollstreckungsbefehl. Die Sicherungshypothek soll nunmehr gelöscht werden, wobei eine Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger des Gläubigers nicht vorliegt. Es wird angegeben, dass diese nicht zu beschaffen sei, da die Rechtsnachfolger nicht aufzufinden seien u.a. dadurch, dass sie in der ganzen Welt verteilt seien. Der Klassiker. ;)

    Ich hatte nun an ein Aufgebotsverfahren gedacht, da der Inhaber aufgrund des Versterbens des Gläubigers unbekannt ist. Es ist ja nicht gewiss, wer ihn beerbt hat. Gibt es andere Möglichkeiten, Erfahrungswerte, etc.? :/

    Hallo,

    im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilungsversteigerung. Ein Miteigentumsanteil ist mit einer Gesamtgrundschuld belastet. Die Grundschuld wurde jedoch erst nach dem ZV-Vermerk eingetragen. Daher meine Frage: Bleibt die Grundschuld in dem Falle auch bestehen? Oder muss da etwas beachtet werden?

    Danke und VG

    Hallo zusammen,

    wie bewertet ihr folgenden Sachverhalt:

    Die Erblasserin ist Mitte letzten Jahres verstorben. Nun meldet sich der Cousin der Erblasserin und beantragt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit der Begründung, dass die Erblasserin Wohnungseigentum hinterlässt. Der Antragsteller selbst käme wohl als Erbe in Betracht. Jedoch gäbe es noch weitere Cousins, zu denen kein Kontakt bestünde. Man wisse nicht einmal, ob diese noch leben. Somit ist natürlich die die Erbschaftsannahme ungewiss... zunächst war mein erster Impuls dahingehend, dass ich die Einrichtung der NLP ablehne, da die potentiellen Erben ja bekannt sind.... jedoch gibt es zu sichernden Grundbesitz und über die evtl. Miterben haben wir ja so gar keine Anhaltspunkte, lt. Aussage des Antragstellers.

    Also doch Nachlasspflegschaft?

    Guten Morgen,

    ich bin noch recht frisch im Grundbuch, daher meine Unsicherheit bzgl. folgender Problematik:

    In Abt. II ist ein Sanierungsvermerk eingetragen und es wurde die Eintragung einer Grundschuld beantragt. Eine Genehmigung der Sanierungsbehörde lag nicht vor.

    Nun wurde die GS dennoch eingetragen und die Behörde hat ebenfalls eine Eintragungsmitteilung erhalten und beschwert sich zurecht über die Eintragung der Grundschuld, die ja ohne Genehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Behörde verlangt eine Löschung der Grundschuld.

    Nun meine Frage: Ist dies überhaupt möglich? mE dürften Amtswiderspruch und Löschung ja ausscheiden, da die Eintragung "nur" Fehlens einer Eintragungsvoraussetzung nicht erfolgen durfte. Oder? Wie wäre in so einem Fall zu verfahren?

    Hallöchen,
    ich muss meinen Eingangspost nochmal aufgreifen und konkretisieren...
    Nunmehr liegt mir etwas mehr Sachverhalt vor.

    Der Ehemann befindet sich in der Insolvenz. Geld, das von dem Verkauf des Grundstücks übrig ist und derzeit noch auf seinem Konto weilt, kann der Betreuer nicht verwenden, denn:
    Es gibt aktuell einen "Streit" zwischen Insolvenzverwalter und Sozialamt über die Verwendung des Betrages. Der Betreuer hat bereits einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen. Fakt ist aber, dass das Sozialamt derzeit nicht zahlt und jeden Monat Heimkostenrückstände entstehen.

    Nunmehr hat der RA von einer Unterhaltsvereinbarung abgeraten, da dies zum Nachteil des Schuldners (des Ehemannes) sei. Da ich in Inso wirklich nicht fit bin: Ist das so?
    Aber selbst wenn dem so ist, irgendwie müssen die Heimkosten ja gezahlt werden und es kann doch nicht sein, dass weiterhin Rückstände entstehen.

    Ich habe den Eindruck, der Betreuer möchte auf keinen Fall, dass die Mutter etwas an den Vater zahlen muss, aber es hilft doch alles nichts. Ich würde die Akte jetzt dem Richter vorlegen mdB, einen Ergänzungsbetreuer für den Vater zu bestellen zur Klärung der Unterhaltsfrage, oder?

    Hallo!
    Wie würdet ihr folgenden Sachverhalt bewerten:

    Der Sohn ist Betreuer für beide Elternteile. Beide Eltern befinden sich im Heim (das gleiche Heim). Über das Vermögen des Ehemannes ist Insolvenz eröffnet worden. Die Ehefrau ist vermögend.
    Die Krankenversicherung des Ehemannes und das Pflegeheim machen Rückstände gegen den Ehemann geltend. Die Rente reicht zur Deckung der Heimkosten nicht aus.

    Vom Sozialamt bekam der Betreuer die Mitteilung, dass von dort aufgrund der Vermögenssituation der Ehefrau keine Leistungen erbracht werden können; offene Posten und laufende Zahlungen sind durch die Ehefrau mit zu tragen.

    Der Vermögensfreibetrag für Ehepaare ist tatsächlich weit überschritten.

    Wie seht ihr das? Sollte ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt werden bezüglich Klärung der Unterhaltsfrage?


    Falls der Beklagtenvertreter seine komplette Vergütung aus der Landeskasse via PKH bekommen hat und via KFB seines Mandanten auch nochmal anteilig was vom Kläger obendrauf, liegt insoweit eine (gem. § 58 Abs. 2 RVG ordnungsgemäß angezeigte) Überzahlung vor. Das wäre dann kein Übergangsanspruch der Landeskasse gegen den Kläger, sondern eine vom Kostenbeamten rückabzuwickelnde Überzahlung.

    Ehe ich also "ich würde XY machen" äußere: Bitte noch ein bisschen mehr Sachverhalt dazu. ;)

    Um genau den Fall handelt es sich hier.
    Ich glaub, ich muss mal damit anfangen, die Dinge nicht komplizierter zu machen, als sie sind. :D

    Hallo,

    die Beklagte hat PKH ohne Raten bewilligt bekommen.
    Die KGE ist folgende: Der Kläger trägt die Kosten zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

    Der Beklagtenvertreter hat seine Vergütung bereits aus der Landeskasse erstattet bekommen. Nach KFB muss der Kläger Betrag X an die Beklagte erstatten. Ein Übergang auf die Staatskasse wurde im KFB nicht festgestellt.

    Nunmehr weist der Bekl.-Vertr. darauf hin, dass er die vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herausgegeben habe, da dieser gezahlt hätte und weist an der Stelle darauf hin, dass er seine Vergütung auch schon aus der Landeskasse erhalten habe.

    Wie würdet ihr verfahren?
    Ein Übergang auf die Landeskasse ist erfolgt. Von daher ist der KFB unvollständig.

    Wie ist jetzt die weitere Vorgehensweise? Einen Berichtigungsbeschluss erlassen, die vollstreckbare Ausfertigung einziehen, die Beschlüsse verbinden und nochmals raus?

    VG

    Hallo,
    der Bruder des Betroffenen ist auch der Betreuer.
    Nun sind beide Elternteile der Brüder verstorben. Die Eltern hatten in einem Testament verfügt, dass der Erbe d. Letztversterbenden der Bruder (also der Betreuer) sein soll. Der Betroffene erhält ein Vorvermächtnis in Höhe des 1,25-fachen Pflichtteilsanspruchs. Testamentsvollstreckung wurde ebenfalls angeordnet.
    Jetzt steht der Betreuer ja auf beiden Seiten. Er vertritt seinen Bruder, der wiederum den Vermächtnisanspruch gegen ihn selbst hat. Also ist der Betreuer doch rechtlich verhindert. Ändert die Testamentsvollstreckung daran etwas? mE ja nicht, weil der Testamentsvollstrecker ja nur den Willen d. Erblasser ausführen soll, aber nicht der rechtliche Vertreter des Vermächtnisnehmers wird. Oder hab ich wieder einen Knoten im Hirn? :gruebel:

    Hallo,

    es geht darum, dass der Betreute schon lange vor Beginn der Betreuung ein Aktiendepot besaß. Der Gesamtwert der Aktien beläuft sich auf ca. 80.000 EUR.
    Im Laufe der beruflichen Tätigkeit hatte der Betroffene eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen in Form von Aktien erhalten. Da der Betroffene dem Unternehmen nicht mehr angehört, soll das Depot von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers gelöscht werden.
    Die Betreuerin würde gerne ein neues Depot einrichten und die Aktien dorthin transferieren. Nach § 1811 BGB wäre ja eine andersartige Geldanlage genehmigungspflichtig. Ich frage mich nun: Gilt das auch in diesem Fall? Es dürfte sich ja gerade nicht um eine Neuanlage handeln. Die Aktien sind ja schon lange vorhanden.
    Sofern die Aktien nicht transferiert werden, wird das bestehende Depot von Seiten des ehem. Arbeitgebers gelöscht und die Aktien zu unbekannten Konditionen verkauft.
    Das neue Depot soll kostenlos geführt werden; Unterlagen hierüber liegen vor.

    Was sagt ihr zu Genehmigungspflicht - Löschung des alten Depot und Eröffnung eines neuen Depots??

    Hier würde ich das Ergebnis der Begutachtung abwarten. Grundsätzlich kannst Du einen geschäftsfähigen betreuten mit erklärtem eindeutigen Willen nicht zur "Vernunft" zwingen, so sehr Dir selbst sein Plan auch mißfallen mag.

    Ich bin bei solchen Dingen immer zwiegespalten: Als Mensch :D sage ich "Lass ihn doch mit seinem Geld machen, was er will!" Die Rechtspflegerin in mir bekommt jedoch Bauchweh - eben, weil "alle" davon wissen, einschließlich des Gerichts, und am Ende wieder keiner etwas unternommen hat, wenn doch etwas mit dem Geld passiert.
    Aber ja, auch die Rechtspflegerin in mir sieht den freien Willen, der seinerzeit bestätigt wurde und wenn er sein Geld eben im Safe, unter dem Kopfkissen, im Backofen lagern möchte, ist das sein gutes Recht.

    Zunächst einfach das Ergebnis des neuen Gutachtens abzuwarten erscheint mir auch am sinnvollsten. Im Moment hat er eben den freien Willen und das müssen wir so hinnehmen.

    Hallo, ich habe hier eine Akte, in der die Betreuerin angab, dass der Betroffene einen höheren Geldbetrag von ca. 100.00 EUR im Safe liegen habe. Ich habe auf die mündelsichere Anlage hingewiesen. Ein Sparbuch existiert bereits und auf dieses könnte der Betrag eingezahlt werden.
    Nun gab die Betreuerin an, den Inhalt des Safes gesehen zu haben, es befinden sich doch "nur" 60.000 EUR im Safe. Der Betroffene lehnt die Anlage des Geldes bzw. die Einzahlung auf das Sparbuch ab - er fühle sich entmündigt, wolle sein Geld lieber verbrennen etc... das Übliche. Hinzu kommt, dass offensichtlich mehrere Personen davon wissen, dass der Betroffene über einen höheren Bargeldbetrag im Haus verfügt.

    Laut Gutachten aus dem Jahr 2019 verfügt der Betroffenen über einen freien Willen und hat schriftlich bestätigt, dass er die Einzahlung auf sein Sparbuch nicht wünscht und das Geld lieber im Haus behalten wolle.
    Da die Betreuerin die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts beantragt hat, wurde bereits ein aktuelles Gutachten durch die Richterin in Auftrag gegeben.

    Was sagt ihr dazu? Ich halte es für vermögensgefährdend, wenn das Geld sich in bar im Haus des Betroffenen befindet und sogar noch mehrere Personen (Schwiegersohn, ein "Freund", etc.) davon wissen. Wenn der Betroffene aber gegen die Geldanlage ist, wird er das Geld auch nicht herausgeben und die Betreuerin kann es sich ja nicht mit Gewalt holen...

    Guten Morgen zusammen!

    Das Grundstück der Betroffenen wurde für 250.000 € verkauft durch den Betreuer. Nunmehr ist der Kaufpreis geflossen und der Betreuer beantragt daher, 200.000 € auf ein - noch einzurichtendes - Kapitalkonto überweisen zu dürfen. Der Rest soll auf dem Girokonto verbleiben und die monatlichen Heimkosten der nächsten 2 Jahre decken.
    Für die Überweisung an sich bestünde doch nach § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB keine Genehmigungspflicht - wohl aber für die Anlage des Geldes?
    Wie würdet ihr in dem Fall verfahren? Es ist ja keine Überweisung, da das Kapitalkonto noch nicht existent ist. Also kommt eine Genehmigung nach § 1810 in Betracht? Ich steh da gerade echt auf dem Schlauch.
    Und Anlage natürlich nur mit Sperrvermerk...

    VG

    Hallo,
    folgender Fall: Der Betreuer stirbt. Seine Ehefrau beantragt die anteilige Aufwandspauschale. Ich bitte um einen Nachweis ihrer Erbenstellung. Daraufhin reicht sie mit eine Kopie einer notariellen Generalvollmacht ein, die auch über den Tod hinaus gilt. Dies bedeutet für mich doch jetzt, dass ich ihr die Pauschale auszahlen kann, oder?

    Hallo,

    folgender SV: der Betreuer war zunächst als Ergänzungsbetreuer bestellt (Vorbetreuer war der Sohn; es ging um den Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrages). Dann wurde der Sohn als Betreuer entlassen und der vormalige Ergänzungsbetreuer zum Hauptbetreuer bestellt.
    Der Betreuer macht seine Vergütung nun pauschal seit der Bestellung zum Ergänzungsbetreuer geltend. Geht das? mE muss der Ergänzungsbetreuer doch nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Das würde doch bedeuten, dass er bis zu seiner Bestellung zum Hauptbetreuer konkret abrechnen müsste und ab Wirksamkeit der Betreuerbestellung pauschal abrechnet. Oder? :gruebel:
    VG

    Pragmatisch wäre mir auch am liebsten! Deswegen bin ich schon den ganzen Morgen am rätseln, wie wir die Kuh am geschicktesten vom Eis bekommen.

    Ich danke euch bis hierhin erstmal. Werde noch tiefer einsteigen in die Prüfung und mir dann noch nähere Gedanken machen. Der Betreuer hat mir allerhand Aufstellungen zugesandt.