Beiträge von HS181073

    HS181073
    17. November 2023 um 11:53

    Annett hatte in diesem Beitrag auf die Möglichkeit hingewiesen, die EJN-Kontaktstelle einzuschalten.

    Bei einem unsortierten Chaos würde ich auch auf eine chronologische Sortierung oder Nummerierung mit den Buchungen bestehen. Auch § 1865 Abs. 3 BGB spricht von einer geordneten Zusammenstellung.

    So sieht es aus!

    Im Zweifel machst Du von Deinem Recht aus § 1865 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch und machst Vorgaben, wie die Rechnungslegung einzureichen ist. Die Vorschrift dient ganz ausdrücklich der Arbeitserleichterung der Betreuungsgerichte.

    In der Tat ist es auch hier im Moment noch schwierig, wenn die Betreuer alles elektronisch einreichen. So werden öfter mal die leeren Rückseiten von Dokumenten mitgescannt oder die Belege sind unsortiert...

    Der Kläger / Gläubiger muss den Gerichtsstand nach § 16 ZPO behaupten und beweisen. Der Beweis ist erbracht, wenn der Wohnsitz trotz ernstlich angestellter Ermittlungen (EMA) nicht bekannt ist bzw. bei feststehender Aufgabe eines früheren Wohnsitzes die Begründung eines neuen nicht feststellbar ist - so steht´s im Zöller.

    Ich würde mich nach dem Vortrag des Gl. nach § 16 ZPO als örtlich zuständig sehen. Der Gl. muss halt mit der Gefahr leben, dass der Schuldner die örtliche Zuständigkeit später rügt und der PfÜB aufgehoben werden muss.

    Wir haben in einem ähnlichen Fall unsere Gerichtsvollzieher um Hilfe gebeten. Die haben in der Regel jemanden an der Hand, der Schmuck etc. bewerten und schätzen kann.

    Die GVin ist dann mit den Sachen zu einem Juwelier gefahren.

    Die Gegenstände, die von Wert waren, hat sie direkt verkauft, die wertlosen Gegenstände haben wir später entsorgt.

    Ich fürchte ich brauche noch bisschen mehr Klarheit bzgl. der ehrenamtlichen Betreuer.

    Wenn jetzt der im Januar 2023 bestellte Betreuer den Antrag auf die Aufwandspauschale stellt, dann kann ich – weil er ja die Sonderzahlung nicht ausdrücklich gemeinsam mit dem Antrag auf die Pauschale geltend gemacht hat – ihm auch nur die 425 EUR auszahlen? Soll ich ihn dann darauf hinweisen, dass ihm eigentlich 24 EUR mehr zustehen, die er nächstes Mal beantragen kann, sie aber aktuell nicht bekommt, da er sie nicht separat geltend machen kann (§ 5 Abs. 1)?

    Und die „alten“ Ehrenamtler, die letztes Jahr den Antrag auf die Pauschale gestellt haben müssen tatsächlich gar nichts machen und bekommen automatisch die 449 EUR (§ 5 Abs. 2)?

    Das kommt mir nicht richtig vor. Oder übersehe ich irgendwas? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen! :)

    Wir handhaben das großzügig. Ehrenamtliche Betreuer erhalten die Sonderzahlung auch, wenn sie die nicht explizit geltend gemacht haben.

    Von den Ehrenamtlern kann man, im Gegensatz zu den Berufsbetreuern, nicht verlangen, sich ständig über Gesetzesänderungen im Betreuungsrecht zu informieren...

    Ich glaube, Du hast einfach Pech mit Deinem Ausbildungsgericht / mit Deinen Ausbildern gehabt.

    Leider ist es im Moment so, dass fast alle Gerichte unter Personalmangel und der damit verbundenen Überbelastung zu leiden haben. Und leider nehmen manche Kolleginnen und Kollegen das zum Anlass, die Ausbildung der Anwärter zu vernachlässigen. Anwärter werden dann halt irgendwo "geparkt", eine wirkliche Praxisausbildung findet kaum statt.

    Es ist leider so, dass Belastungsquoten von 120 - 130 % keine Seltenheit mehr sind und es verdammt anstrengend ist, neben dem "normalen Tagesgeschäft" noch auszubilden.

    Trotzdem finde ich es schade, dass deshalb die Ausbildung vernachlässigt wird. Insbesondere, weil das die Personalsituation ja noch verschärft - wenn nämlich junge Kolleginnen wie Du an dem Beruf zweifeln und das Studium abbrechen. Wenn Du die Materie an sich interessant findest, dann kann ich Dir nur raten, am Ball zu bleiben.

    Wie Ecosse schreibt: Sprich die Ausbilder an oder sprich die Ausbildungsleitung an und fordere mehr ein.

    Der Beruf hat viel zu bieten - und über zu wenig Arbeit wirst Du Dich später sicher nicht beklagen können... :)

    Hallo zusammen,

    es mehren sich hier die Verfahren, die ruhen, weil Zustellersuchen im EU - Ausland nicht erledigt werden.

    Es gibt hier beispielsweise mehrere Zivilverfahren (gleicher Kläger, gleicher Beklagter), bei denen schon mehrfach und auf alle möglichen Arten versucht wurde, eine Klageschrift in Frankreich zuzustellen. Sämtliche angeschriebenen Stellen reagieren auf Sachstandsanfragen gar nicht. Teilweise wurde das Zustellersuchen nochmal verschickt. Eine Reaktion hierauf erfolgte ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Klagen mittlerweile sogar entnervt zurückgenommen.

    In einer anderen Sache versuche ich nun schon seit längerer Zeit, eine Klageschrift in Spaniern zuzustellen. Auch hier kommt nichts zurück. Das Beste: Mein Antrag auf Informationen über die Zustellung / Nichtzustellung von Schriftstücken wurde ohne Anschreiben urschriftlich hierhin zurückgeschickt...

    In einem weiteren Verfahren, bei dem in Italien zugestellt werden soll, warten wir nun auch schon seit Monaten auf eine Reaktion.

    Ich bin mittlerweile schon etwas angesäuert, da andersherum ausländische Zustellersuchen hier beschleunigt bearbeitet werden und die Übermittlungsstellen sehr zeitnah Nachricht von uns bekommen.

    Habt Ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie reagiert Ihr? Beteiligt Ihr die Prüfstelle?

    Ich war vor Urzeiten selber mal Anwalt und kann berichten, dass es in vielen Fällen sehr wohl einen Unterschied macht, ob Aufforderungsschreiben von der Partei selber oder vom RA kommen. Insofern teile ich die Meinung von "Lager 1" nicht.

    Zudem wie burkinafaso: Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Herausgabeklage.

    Das kann ich so pauschal nicht beantworten. "Personelle Engpässe" ist auch bei uns das Zauberwort.

    Es kommt vor, dass ich Kostenfestsetzungsanträge vorgelegt bekomme, die am Tag vorher eingegangen sind.

    Es kommt aber auch vor, dass ich Kostenfestsetzungsanträge vorgelegt bekomme, die vier oder fünf Monate vorher hier eingegangen sind (inkl. mehrerer unbeantworteter Sachstandsanfragen). Dann lag die Akte in der Regel längere Zeit beim Kostenbeamten - da sind wir im Moment, was die Personalstärke anbetrifft, am schwächsten aufgestellt.

    Ich muss aber feststellen, dass die Bearbeitungszeit insgesamt wesentlich geringer geworden ist, seit wir mit der E-Akte arbeiten.

    Bei Kostenausgleichungen erinnere ich die Gegenseite in der Regel nochmal an die Einreichung eines KfA, wenn dieser innerhalb der gesetzten Frist (wir geben auch zwei Wochen) nicht eingeht. In aller Regel dürfte es ja auch im Interesse der Parteien sein, wenn ich einen KfB erlasse, in dem die Kosten beider Parteien berücksichtigt sind...

    So barsch formulierte Sachstandsanfragen wir Du erhalte ich jedoch äußerst selten. Das liegt vermutlich daran, dass den meisten Rechtsanwälten die personelle Unterbesetzung der Gerichte bekannt ist.