Beiträge von SunnySunny

    Danke für Ihre Ausführungen, sehr interessant.

    Keine der Erbschaften wurde bislang von den Erben angenommen. Nun wurde ich u.a. mit der Erbenermittlung beauftragt. In dem Zuge ist mir unklar, ob nunmehr nur die E als Alleinerbin in Betracht kommt (E=Nichte meiner Erblasserin), oder auch evtl. vorhandene Nachkommen des vorverstorbenen Bruders (also die Nachkommen des Neffen "A" meiner Erblasserin). Nach meinem derzeitigen Wissensstand hat A jedenfalls keine Nachkommen. Dann wäre wohl wiederum nur die E Alleinerbin des Nachlasses von wenigen Tausend Euros aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Hallo zusammen,

    da ich auf dem Gebiet der Erbenermittlung noch "Neuling" bin, folgende Frage:

    Erblasserin B. (verwitwet, kinderlos, Eltern vorverstorben) verstirbt, testamentarischer Erbe schlägt wg. ungewissem Nachlass aus. Das Erbe beträgt wenige Tausend Euro. Nur eine Schwester der Erblasserin ist vorhanden (I.). Diese eine Schwester I. verstirbt wenige Tage nach der o.g. Erbausschlagung des testamentarischen Erben. Das Erbe dieser Schwester I. beträgt einige hundert tausend Euro. Die Schwester I. (ebenfalls bereits verwitwet) hinterlässt eine noch lebende Tochter E.. Der Sohn A. der Schwester I. ist in 2022 bereits vorverstorben. Die Schwester I. hat mit ihrem bereits vorerstorbenen Mann ein Testament hinterlassen, wonach

    "als Schlusserben beim Tod des dort Überlebenden (hier letzte Überlebende: die I.) die beiden vorgenannten Kinder A. (Sohn) und E. (Tochter) sind. Als Ersatzerben - aufgrund Wegfall einer dieser beiden Erben aufgrund des Versterbens o.a. - wurden dessen Abkömmlinge berufen."

    Frage:

    - Fällt nun der Nachlass der B. aufgrund gesetzlicher Erbfolge automatisch in den Nachlass der nachverstorbenen Schwester I.? Und gilt hierfür dann nur die letztwillige Verfügung des Testaments der I. bezüglich dieser Erbschaft der B.?

    - Gibt es aufgrund zweier verschiedener Nachlässe nunmehr zwei Eröffnungen, einmal Testamentseröffnung und einmal wegen gesetzlicher Erbfolge nach der B.? Denn angenommen der erste Nachlass nach der B. wäre überschuldet und der zwei Nachlass vermögend müsste ja jeder Nachlass für sich betrachtet, also angenommen oder ausgeschlagen werden können.

    Es wurde bislang nichts umgeschrieben.

    Ich habe nun die betreffende Entscheidung selbst gefunden, wonach eine persönliche Haftungsübernahme der Sicherheitengeberin (und nicht Darlehensnehmerin) ausgeschlossen wird, wenn diese in der Grundschuld-Zweckerklärung sich nicht ausdrücklich einer persönlichen (Schuld-)Haftung unterworfen hat. Danke euch trotzdem.

    Saarländisches Oberlandesgericht
    Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2002
    7 U 59/02 – 16 Formularmäßige
    persönliche Haftungsübernahme mit
    Vollstreckungsunterwerfung bei der
    Grundschuldbestellung zur Sicherung einer
    Darlehensschuld

    Um die Anmeldung geht es nur zweitrangig. Ich frage mich, ob der Notar die persönliche Klausel einer Grundschuldbestellungsurkunde, welche für Bank 1 vormals bestellt wurde, aufgrund der Grundschuld-Abtretung (abtretbar ist m.E. heutzutage nur noch der dingl. Titel) dann überhaupt der Bank 2 ausgestellt wird. Denn nur für den Fall der Klauselumschreibung hätte ja die Bank 2 einen persönlichen Titel und damit eine "beständige" Forderung, welche anmeldbar ist.

    Hallo zusammen,

    folgende Frage: Vorliegend wurde über den Nachlass eines Verstorbenen das InsO-Verf. Anfang 2020 eröffnet. Er alleinig hat Kredite und Darlehen bei einer Bank vormals aufgenommen gehabt. Als Sicherheit wurde u.a. eine Grundschuld von ihm und seiner Ehefrau vormals z.G. der Bank (Genossenschaft 1) bestellt, da die Eheleute hälftig Grundstückseigentümer sind. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält die persönliche Haftung des Verstorbenen und dessen Ehefrau für die Zlg. eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht. Jeder Schuldner unterwarf sich insoweit wegen dieser Haftung der sofortigen ZV. Dies auch schon vor Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Diese persönliche Haftung wurde allerdings gegenüber der ursprünglichen Bank (Genossenschaft 1) erklärt. In der Folgezeit erfolgte eine Teilabtretung der GS an die neue Gläubigerin, die Genossenschaft 2, dies auch mit allen Nebenrechten, insbesondere wegen der übernommenen persönlichen Haftung betreffend die Unterwerfung unter die sofortige ZV.

    Die Ehefrau hat keine Kredit- und Darlehensverträge ggü. der Bank unterzeichnet. Diese ist zwischenzeitlich auch insolvent. Nunmehr meldet die Genossenschaft 2 die Forderung aus der oben beschriebenen persönlichen Haftung gem. § 39 InsO zur Tabelle in ihrem Verfahren an. Eine Klauselumschreibung wegen der dingl. und persönlichen ZV-Unterwerfung liegt allerdings nicht bei. Ich frage mich insoweit, ob eine Klauselumschreibung wegen der persönlichen Haftungsübernahme überhaupt möglich ist aufgrund der eingetretenen Rechtsnachfolge durch Abtretung der GS von Gen. 1 an Gen. 2? Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend ein Nachlassinsolvenzverfahren (des Gesellschafters, welcher an div. Gesellschaften teils zu 100 % beteiligt war) abzuhandeln und hätte gerne die Sachstandsberichte der IVs aus den Insolvenzverfahren der ebenfalls insolventen Gesellschaften des Gesellschafters. Ich hätte nun die Sachstandsberichte (ggf. unter Verweis auf: Die (mittelbaren) Gesellschafter des Insolvenzschuldners sind im Insolvenzverfahren Dritte, denen Akteneinsicht (nur) gem. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO zugebilligt werden kann (vgl. BGH BeckRS 2018, 3570 Rn. 20). (Rn. 30 und 33) (redaktioneller Leitsatz) beim jeweiligen IV angefordert.

    Die ausgereichten Gesellschafterdarlehen/Privateinlagen im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich sind ja lediglich Nachrangforderungen nach § 39 InsO. Trotzdem würde mich natürlich der Verwertungsstand und die Quotenaussicht bezüglich der Verfahren über die Gesellschaften interessieren, um insoweit auch meinen Gesellschaftsanteil zu "bewerten" bzw. als wertlos einzustufen.

    Habe ich insoweit ein Auskunftsrecht bzw. bekomme ich in meiner Gesellschafterstellung Auskunft bzw. die Berichte? Hat hier jemand Erfahrungswerte?

    ungerechtfertigt bereichert hat sich ja der vormalige Nachlassverwalter. Muss ich mir dies als IV entgegenhalten lassen?

    Wir haben das verbleibende Kontoguthaben von rd. T€ 134 aus der vormaligen Nachlassverwaltung im Insolvenzverfahren vereinnahmt und mussten die Vergütung des Nachlassverwalters von T€ 87 sowie die Gerichtskosten von rd. T€ 11 noch aus der Insolvenzmasse begleichen, ergibt netto noch T€ 36 als Übererlös aus dem vormaligen Nachlassverwaltungsverfahren. Die Witwe will nun vom IV allerdings T€ 138 als Masseverbindlichkeit betreffend den Zeitraum der vormaligen Nachlassverwaltung. Da entsteht mir doch in der Insolvenzmasse ein Schaden, da ggf. vormals der Nachlassverwalter schon ggü. der Witwe zahlungsunfähig war.

    Hallo zusammen,

    einem umfassenden Nachlassinsolvenzverfahren mit einer Vielzahl von bebauten Grundstücken im In- und Ausland ging eine gerichtliche Nachlassverwaltung voran. Vom Nachlassverwalter wurden vormals sämtliche, lediglich hälftig massezugehörigen Mieten + NK und sonstige Erlöse/Erträge vollumfänglich vereinnahmt, also die hälftigen Anteile des Verstorbenen wie auch der Witwe als hälftige Miteigentümerin von div. Objekten. Besonderheit war, dass alle Ausgaben hierbei gemäß einer mündl. Vereinbarung zwischen dem vormaligen Nachlassverwalter und der Witwe diese vollumfänglich (auch für den Nachlass) trug. Dieses Verfahren dauerte ca. 6 Monate an. Der Nachlassverwalter rechnete über die Einnahmen nicht wie eine kalte Zwangsverwaltung vor Beendigung des Verfahrens hälftig ab, sondern entnahm teils seine Vergütung und schüttete uns, dem IV, den noch verbleibenden Erlös alleinig aus. Die Witwe meldet nun im Nachlassinsolvenzverfahren die von ihr verauslagten objektbezogenen Unterhaltungs- und Verbrauchskosten, bezahlte Umsatzsteuern usw. hälftig an, ebenso hälftig sämtliche Einnahmen ohne Angabe von §§. Der Betrag beläuft sich im unteren sechsstelligen Bereich. Ich frage mich, ob diese Beträge, die die Witwe hälftig von uns haben will, grundsätzlich uns gegenüber Masseverbindlichkeiten gem. § 324 ff. InsO (o.a.) darstellen, oder ob diese gar keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse hat, weil diese die Ansprüche nur gegen den vormaligen Nachlassverwalter (oder dessen Haftpflichtvers.) geltend machen kann.

    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt: Schuldner hat vorinsolvenzlich seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz an den Sohn übertragen (überwiegend geschenkt). Ein Wohnungsrecht wurde zu seinen Gunsten in Abt. II im Grundbuch nach div. Grundschulden eingetragen. Schulden des landwirtschaftlichen Betriebs verblieben jedoch beim Insolvenzschuldner. Anfechtung der Schenkung betreffend einen Teil dieses Grundbesitzes durch IV war in zwei Instanzen nicht erfolgreich. Nun betreibt der zweitrangige GS-Gläubiger die ZVG gegen den Sohn in den Grundbesitz. Rechnerisch entfällt bei einem Gebot zwischen 7/10tel und 100 % des Verkehrswerts ein Erlös auf das nachrangige Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners. Dieser bewohnt jedoch seit Jahren die Hofstelle nicht mehr. Da das Recht im Grundbuch steht, würde rechnerisch ein Erlös auf das Recht entfallen und dem Schuldner wohl monatlich oder quartalsweise sodann von der Hinterlegungsstelle künftig bis zum Tod oder Erschöpfung des hinterlegten Betrags ausbezahlt werden. Wäre ein solch hinterlegter Betrag ggf. massezugehörig, gerade auch weil der Insolvenzschuldner mit neuem Lebenspartner eine andere Wohnsituation hat? Oder entfällt zumindest ein nicht pfändbarer mtl. Betrag in die Insolvenzmasse? Eigentlich müsste für diesen Fall auch der Freibetrag des Insolvenzschuldners angepasst werden mittels Zusammenrechnung sämtl. mtl. Einkommen. Leider habe ich hierzu in Kommentaren nichts gefunden ob eine Pfändbarkeit des zugeteilten Betrags vorliegt.

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem. Ein teils hälftig massezugehöriges Millionenobjekt (zwei Flst.) in OE steht zur Versteigerung an. Der Kaufpreis für das Grundstück/Altbestand vor wenigen Jahren war weitaus geringer als der nunmehr im Raum stehende Versteigerungserlös. Der Insolvenzmasse droht ggf. eine erhebliche Einkommensteuer- wie auch USt.-Zahllast der österreichischen Finanzbehörde im oberen sechsstelligen Bereich. Da mit keinen Verwertungserlösen z.G. der Masse zu rechnen ist aufgrund wertübersteigender Belastungen, ist die Grundstücksfreigabe des IV angedacht um der Masse keinen Schaden zuzufügen.

    Unklar ist die rechtliche Situation bzw. die Rechtsprechung zu diesem Thema in OE. Würde die oben beschriebene Steuerzahllast im Insolvenzverfahren in Deutschland eine Masseverbindlichkeit darstellen? Eine rechtliche Prüfung hat zudem ergeben, dass eine Freigabe der betreffenden beiden Grundstücke aus dem Insolvenzbeschlag noch vor dem Versteigerungstermin auch keinen Erfolg bringen würde, da so beabsichtigt war, eine Steuerzahllast zu Lasten der Masse zu verhindern. Hat zu diesem Thema jemand Erfahrungswerte?

    Hallo zusammen,

    im Zuge der Prüfung von Anfechtungstatbeständen habe ich festgestellt, dass eine Steuererstattung für 2015 im Jahre 2018 z.G. meines Insolvenzschuldners und dessen Frau i.H.v. rd. T€ 6,5 auf das Konto dessen GmbH (eigenmächtig durch das zuständige Finanzamt) erstattet wurde. Die GmbH wie auch er sind wie gesagt insolvent. Das FA hat m.E. nicht schuldbefreiend geleistet. Allerdings frage ich mich, was ich nun für einen Anspruch gegen das FA geltend machen soll bezüglich der Zahlung des Betrags an die Insolvenzmasse im Verfahren meines Schuldners wegen der fehlerhaften Überweisung. Ihm selbst und seiner Ehefrau ist der Betrag ja nie zugegangen. In der Steuererklärung hatte der Steuerberater keine Bankverbindung angegeben. Das FA hat lt. Schuldner dann eigenmächtig auf das Kto. der GmbH überwiesen.

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem: Der Schuldner ist verstorben. Nachlassinsolvenzverfahren wurde auf Antrag der Erben eröffnet. Schuldner hat für diverse Gesellschaften (GmbHs), bei welchen er vormals Gesellschafter wie auch GF war, Bürgschaften gegenüber Banken abgegeben. Daneben bestanden weitere Sicherheiten, insbesondere mit weiten Zweckerklärungen, welche der Verstorbene aber immer nur für seine privaten Verbindlichkeiten gestellt hat, nicht für die GmbHs. Nur mit der BÜ haftet er mit seinem Vermögen gegenüber den GmbHs bezüglich div. Kredite und Darlehen (enge Zweckerklärung).

    Kann die betreffende Bank nunmehr die Sicherheit (hier neben der BÜ eine Photovoltaikanlage mit einem Wert im oberen fünfstelligen Bereich) aufgrund der Bürgschaft (weite ZE) auch für die Bürgschaftsverbindlichkeiten des Verstobenen gegenüber den beiden GmbHs als Absonderungsrecht beanspruchen? Das Darlehen, mit welcher die PVA finanziert wurde, valutiert lediglich noch mit rd. 20.000,00 €.

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem: Eine Gläubigerbank meldet u.a. fällige (Alt-)Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. rd. T€ 324 (von insgesamt 5,7 Mio. €) an. Gesamte Anmeldung erfolgte vormals nicht für den Ausfall, weshalb ich davon ausgegangen bin, dass auch keine Sicherheit besteht. Es war eh schon schwierig die Altforderungen zu prüfen, gerade aufgrund der vorinsolvenzlich erfolgten Sicherheitenverwertung / bankseitig korrekter Verrechnung der vormals vereinnahmten Sicherheitenerlöse (enge/weite Zweckerklärungen).
    Nun taucht nach Einreichung des Schlussberichts noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von T€ 24 auf, welche ich noch einziehen wollte. Das nunmehr zuständige Inkassobüro (Rechtsnachfolger der Bank) beansprucht diese LV und macht Absonderungsrechte an der LV geltend, obwohl vormals gerade keine Absonderung beansprucht wurde. Ein Abtretungsvertrag aus dem Jahre 1996 (Darlehen wurde in 1995 geschlossen!) wurde mir zum besagten Altdarlehen nun nachträglich vorgelegt. Der Zins war lediglich fest bis im Jahre 2000 vereinbart. Weitergehende (Folgedarlehens-)Verträge wurden hierzu nicht vorgelegt.

    Muss ich mir nunmehr nachträglich die Abtretung bzw. das Absonderungsrecht entgegenhalten lassen? Grundsätzlich ist die Abtretung der Lebensversicherung für das Darlehen lt. den Formulierungen im Darlehens- wie auch im Abtretungsvertrag schon schlüssig. Allerdings fehlen mir die weiteren vertraglichen Vereinbarungen bzw. Prolongationsverträge ab 2000.

    Wie würdet ihr euch hier verhalten? Die LV nur noch einziehen, absondern und eben nur Kostenbeiträge beanspruchen?

    2019 erfolgt ist?

    Die Wohnungseigentümer haben die Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2016 - 2018 aufgrund diverser Widersprüche erst in einer Eigentümerversammlung im Jahre 2019 genehmigt bzw. beschlossen. Nunmehr möchte die Hausverwaltung von mir ab dem Jahre 2016 die vom verstorbenen Eigentümer nicht geleisteten Hausgeldzahlungen bzw. Abrechnungsspitzen. Sie beruft sich darauf, dass die Fälligkeit in den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung gefallen wäre, da der Genehmigungsbeschluss nach IE erst gefasst wurde. Es geht um knapp T€ 3. Kann man in einem solchen Fall auf die Fälligkeit abstellen oder ist hier der Leistungszeitraum, also das Datum jeder fälligen Hausgeldzahlung maßgeblich? Bei den Jahresabrechnungen/Abrechnungsspitzen bin ich auch unschlüssig, wie diese nun behandelt werden soll, denn es handelt sich ja um Forderungen für vorangegangene Zeiträume (z.B. 2016), auch wenn die Abrechnungsspitze dann erst mit Genehmigungsbeschluss im Jahre 2019 fällig wurde.

    Hallo zusammen,

    handelt es sich bei der Vergütung des Nachlassverwalters um eine Masseverbindlichkeit gem. § 324 Abs. 1 InsO?

    Weiter möchte das Nachlassgericht von mir eine Erklärung, "ob ich auf die Legung einer förmlichen Schlussrechnung für den Zeitraum ... verzichte und dem Nachlassverwalter und dem Nachlassgericht Entlastung erteile". Der Nachlass ist dermaßen umfassend (ca. 15 bebaute Grundstücke, eine Vielzahl von sonstigen Vermögenswerten), dass ich dem Gericht eigentlich schreiben möchte, dass hierzu aufgrund des Umfangs der Nachlassvermögens und dem Umstand, dass mir keinerlei Unterlagen - außer ein Abschlussbericht ohne Anlagen/Buchungsübersichten - hierzu vom Nachlassverwalter vorliegen, keine Erklärung abgeben kann, sprich, der Vorgang von mir auch in keinster Weise detailliert geprüft werden kann. Wir sind Nachlassinsolvenzverwalter und mussten alle Vermögenswerte bezüglich Wert, bestehenden Problematiken etc. neu prüfen, da der Nachlassverwalter nur eine "Grobprüfung/grobe Bewertung" vorgenommen hatte.

    Weiter wurde mir eine Gerichtskostenrechnung in fünfstelliger Höhe zur Zahlung (Masseverbindlichkeit wie oben) vom Nachlassgericht übermittelt. Als Gegenstandswert wurde rein der (Vermögens-)Anteil des Erblassers berücksichtigt, nicht jedoch die bestehenden Absonderungsrechte, sprich die Forderungen der Banken, welche den ermittelten Grundstückswerten ja noch als Absonderung entgegenstehen. Ist dieser Wertansatz (weit über 5 Mio. Nachlassvermögen) ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte (rd. 4 Mio. Bankenforderungen/Absonderung) korrekt in der Gerichtskostenrechnung / Jahresgebühr Nachlassverwaltung gem. § 3 II GNotKG berücksichtigt bzw. berechnet?

    Hallo zusammen, folgendes Problem: MUZ wurde zu Verfahrensbeginn angezeigt, nachdem USt. aus Fahrzeugverwertung von rd. T€ 3 mangels Deckung der Verfahrenskosten vormals nicht sofort ans Finanzamt überwiesen werden konnte. Ca. zwei Jahre später war ausreichend Masse vorhanden und die USt. wurde bezahlt. Nun wurde Verfahren abgeschlossen und die USt. aus der Verwaltervergütung angefordert. Das Finanzamt erhebt nun auf die vormalige USt.-Forderung aus der Fahrzeugverwertung Säumniszuschläge von rd. 1.000,00 € und verrechnete insoweit in entsprechender Höhe die USt.-Erstattung aus der Verwaltervergütung. Ist dies rechtmäßig? Die Verteilung der Quote steht an. Hatte dieses Problem schon einmal jemand?

    Hallo zusammen, folgendes Problem. Ich habe den Nachlass des verstorbenen Schuldner in Bearbeitung. Er war vormals GF von diversen Firmen, u.a. der Firma "L", welche ebenfalls überwiegend insolvent sind. In meinem Verfahren gibt es u.a. ein Gewerbeobjekt (Eigentümer: Verstorbener und dessen Frau), dessen Büroräume zuletzt an den IV der Firma "L" des Verstorbenen vermietet waren. Trotz der InsO der "L" wurden Mieten u. NK vollumfänglich durch den IV weiter bezahlt. In der Zeitfolge wurden Mieträume gekündigt, nachdem es im Verfahren der "L" einen Übernehmer (vormals "rechte Hand" des Erblassers) gab. Ein Umzug bzw. eine Herausnahme der BGA u.a. fand daher praktisch nicht statt.

    Ende des Jahres 2020 wurde von mir die NK-Abrechnungen 2019 mit einer Nachzahlung rd. T€ 2 erstellt und an den IV der "L" übersandt. Die Abrechnung für 2020 steht ebenfalls noch aus. Nun schreibt der IV, ich soll Abgrenzung der NK-Abrechnung bezüglich Tabellenforderung bzw. nach IE machen. Eine "Stimme" im Büro sagt, ich soll Vermieterpfandrecht ggü. IV geltend machen. Und dies auch für künftige NK-Abrechnungen. Lt. dem Bericht zur GLV des IV der "L" waren die Büroausstattung u.a. (welche sich in meinen Mieträumen befand bzw. immer noch befindet) der "L" frei von rechten Dritter. IV der "L" hat diese vermutlich der neu gegründeten Gesellschaft veräußert. Die vormals "rechte Hand" des Verstorbenen führt nun die neu gegründete Gesellschaft fort. Büroausstattung u.a., welche die NK-Abrechnung wertmäßig deutlich übersteigt, steht deshalb nach wie vor noch in den betreffenden Räumen. Es ist zu vermuten, dass der IV der "L" diese zwischenzeitlich per Kaufvertrag an die neu gegründete Gesellschaft veräussert hat. Wissen tu ich das jedoch nicht. Den Kaufpreis hierfür hat der IV vermutlich vereinnahmt. Hier macht doch eigentlich die nachträgliche Anzeige des Vermieterpfandrechts verbunden mit dem Absonderungsrecht keinen Sinn mehr, oder? Klar stehen die Gegenstände betreffend ein Vermieterpfandrecht noch in den betreffenden Mieträumen. Allerdings könnte ein Eigentumswechsel an diesen Gegenständen erfolgt sein. Und der Erlös aus dem Verkauf der Büroausstattung u.a. liegt weiterhin noch als freie Masse auf dem THK des IV der "L".