Beiträge von SunnySunny

    Hallo zusammen, folgendes Problem. Ich habe den Nachlass des verstorbenen Schuldner in Bearbeitung. Er war vormals GF von diversen Firmen, u.a. der Firma "L", welche ebenfalls überwiegend insolvent sind. In meinem Verfahren gibt es u.a. ein Gewerbeobjekt (Eigentümer: Verstorbener und dessen Frau), dessen Büroräume zuletzt an den IV der Firma "L" des Verstorbenen vermietet waren. Trotz der InsO der "L" wurden Mieten u. NK vollumfänglich durch den IV weiter bezahlt. In der Zeitfolge wurden Mieträume gekündigt, nachdem es im Verfahren der "L" einen Übernehmer (vormals "rechte Hand" des Erblassers) gab. Ein Umzug bzw. eine Herausnahme der BGA u.a. fand daher praktisch nicht statt.

    Ende des Jahres 2020 wurde von mir die NK-Abrechnungen 2019 mit einer Nachzahlung rd. T€ 2 erstellt und an den IV der "L" übersandt. Die Abrechnung für 2020 steht ebenfalls noch aus. Nun schreibt der IV, ich soll Abgrenzung der NK-Abrechnung bezüglich Tabellenforderung bzw. nach IE machen. Eine "Stimme" im Büro sagt, ich soll Vermieterpfandrecht ggü. IV geltend machen. Und dies auch für künftige NK-Abrechnungen. Lt. dem Bericht zur GLV des IV der "L" waren die Büroausstattung u.a. (welche sich in meinen Mieträumen befand bzw. immer noch befindet) der "L" frei von rechten Dritter. IV der "L" hat diese vermutlich der neu gegründeten Gesellschaft veräußert. Die vormals "rechte Hand" des Verstorbenen führt nun die neu gegründete Gesellschaft fort. Büroausstattung u.a., welche die NK-Abrechnung wertmäßig deutlich übersteigt, steht deshalb nach wie vor noch in den betreffenden Räumen. Es ist zu vermuten, dass der IV der "L" diese zwischenzeitlich per Kaufvertrag an die neu gegründete Gesellschaft veräussert hat. Wissen tu ich das jedoch nicht. Den Kaufpreis hierfür hat der IV vermutlich vereinnahmt. Hier macht doch eigentlich die nachträgliche Anzeige des Vermieterpfandrechts verbunden mit dem Absonderungsrecht keinen Sinn mehr, oder? Klar stehen die Gegenstände betreffend ein Vermieterpfandrecht noch in den betreffenden Mieträumen. Allerdings könnte ein Eigentumswechsel an diesen Gegenständen erfolgt sein. Und der Erlös aus dem Verkauf der Büroausstattung u.a. liegt weiterhin noch als freie Masse auf dem THK des IV der "L".

    Vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir schon weiter. Verfahrenskosten sind vollständig gedeckt. Ok, dann mache ich eine Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten und zahle der Hausverwaltung dann die betreffenden Hausgelder aus. Nicht dass ich noch eine Klage oder gar der InsO-Antrag über das Vermögen der WEG bzw. der zuständigen Hausverwaltung wg. erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten auf den Tisch bekomme..:schock:

    Hallo zusammen,

    habe in einem Nachlassinsolvenzverfahren in 1/2019 MUZ angezeigt. Seit Verfahrensbeginn vereinnahme ich Pachtzahlungen zzgl. NK-Vorauszahlungen. Aufgrund der Verfahrenskosten sowie USt.- u. ESt.-Zahllasten u.a. (rd. T€ 65 insges.) liegt nach wie vor MUZ gem. 208 InsO vor (Unterdeckung von noch wenigen Tsd. €) Die vereinnahmten NK-Vorauszahlungen bewegen sich im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Die zuständige Hausverwaltung hat einen erheblichen Liquiditätsengpass. Der RA der Hausverwaltung fordert mich nunmehr in sehr kurzen Abständen regelmäßig auf, alle rückständigen Hausgeldzahlungen, insbesondere die nach Anzeige der MUZ zu bezahlen. Aktuell verweist er auf Bärmann-becker WEG 14. Auflage 2018 § 16 WEG rd. 223 ff. Da ich aber immer noch MUZ bin, er jedoch mit Klage droht, bin ich mir unsicher, ob er von mir Zahlung verlangen kann oder nicht. Die Hausgeldzahlungen + Sonderumlage + Abrechnungsspitzen belaufen sich bereits auf rd. T€ 12. In Kürze kommt zudem der ZVG u. Zwangsverwaltungsantrag der betreibenden Grundpfandgläubigerin. D.h. wenn die Pachtzahlungen in Kürze wegfallen, kann auch vorläufig die MUZ nicht abgewendet werden. Ich kann die massiven Zahlungsschwierigkeiten der Hausverwaltung durchaus nachvollziehen. Hat die Hausverwaltung hier einen bevorrechtigten Anspruch auf die Hausgeldzahlungen durch mich trotz MUZ?

    Hallo, des Öfteren stelle ich fest, dass gewerbliche Kredite (Betriebsmittelkredit) nach Fälligstellung mit einem Verzugszins von Basiszins + 8 % oder gar + 9 % ab Kreditkündigung verzinst werden. Auf meine Nachfrage bei einem Kreditinstitut wurde mir mitgeteilt: "die Verzinsung resultiert aus § 288 Abs. 2 BGB a.F., da es sich ursprünglich um Forderungen aus gewerblichen Girokonten handelt". Die meisten Banken verzinsen jedoch gewerbliche Kredite und Darlehen nach erfolgter Kündigung regelmäßig nur mit Basiszins + 5 %. Leider finde ich hierüber in der Rechtsprechung nicht wirklich etwas. Kann mir jemand zu diesem Thema weiter helfen?