Beiträge von RotesPferdchen

    Der Schuldner erhält regelmäßig Krankenkassen Nachzahlungen und stellt entsprechend regelmäßig Anträge auf Freigabe.

    Nun fragt er an, ob dies überhaupt notwendig sei und zwar aus folgendem Grund:

    Es sind mehrere Pfändungen auf seinem Konto, an erster Stelle steht jedoch das Finanzamt. Er stellt also die Freigabe-Anträge beim Finanzamt und beim Vollstreckungsgericht.

    Das Finanzamt teilt der Bank mit (in entsprechender Form), dass die Beträge pfändungsfrei sind. Wie ist die Rechtslage für die nachrangigen gewöhnlichen Gläubiger?

    Solange diese keine Befriedigung zu erwarten haben, muss er zwingend auch noch Freigabe Anträge beim Vollstreckungsgericht stellen?

    Hallo, ich brauche mal eure Hilfe...

    Anfängerfehler - Leider habe ich in einer Sache eine Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO erteilt, welche nicht hätte sein dürfen.

    Die Sache ging jedenfalls zum Landgericht, die sofortige Beschwerde wurde als begründet angesehen und mein Beschluss aufgehoben.

    Nun liegt mir die Akte zur Kenntnisnahme vor.

    Wie verfahre ich weiter? Fordere ich die vollstreckbare Ausfertigung samt Klausel mit einfachem Schreiben zurück oder per Beschluss wie bei beispielsweise Einziehung eines Erbscheins?

    Hallo, ich brauche mal eure Hilfe...

    Anfängerfehler - Leider habe ich in einer Sache eine Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO erteilt, welche nicht hätte sein dürfen.

    Die Sache ging jedenfalls zum Landgericht, die sofortige Beschwerde wurde als begründet angesehen und mein Beschluss aufgehoben.

    Nun liegt mir die Akte zur Kenntnisnahme vor.

    Wie verfahre ich weiter? Fordere ich die vollstreckbare Ausfertigung samt Klausel mit einfachem Schreiben zurück oder per Beschluss wie bei beispielsweise Einziehung eines Erbscheins?

    Hallo,

    der Schuldner trägt vor, dass bereits sein Arbeitseinkommen gepfändet ist und beantragt die monatliche Freigabe der eingehenden Beträge des Arbeitgebers auf dem P-Konto.
    Soweit alles nachgewiesen und in meinen Augen unproblematisch.

    Er beantragt weiter, dass Grundlage für die Höhe des Freibetrages bei der Bank nicht der überwiesene Betrag vom Arbeitgeber sein soll, sondern bereits die Lohnabrechnung. Er begründet das damit, dass er die Lohnabrechnung eher erhalten würde als die Lohnzahlung. Die Bank würde solange seinen Freibetrag auf 0 EUR setzen, bis das Geld auf dem Konto eingegangen sei. Dies könne auch erst später im Monat der Fall sein.

    Ist so eine Anordnung zulässig?

    Gepfändet wird von einem Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand.

    Es wird angegeben, dass der Schuldner sich wegen der überjährigen Unterhaltsrückstände seiner Zahlungspflicht vorsätzlich entzogen hat. Aus der Rückstandsberechnung ist jedoch zu erkennen, dass der Schuldner in den vergangenen Jahren (regelmäßig) Zahlungen geleistet hat - es waren jedoch meistens Teilbeträge.

    Nun meine Frage:
    Reicht mir die Angabe des Gläubigers aus, um gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO die Unterhaltsrückstände privilegiert zu behandeln? Sind Teilleistungen nicht eher ein Indiz dafür, dass der Schuldner sich nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat?