Beiträge von Vollstreckungsbiene

    Wir hatten den Fall leider auch. Normalerweise schauen wir Rpfl nach, ob noch andere Verfahren offen sind. In unserem Fall wurde der doppelte Antrag aber mit zeitlich großem Abstand angelegt (5 Tage) und der erste Antrag ist bei einer anderen Kollegin gelandet, die ihn direkt erlassen hat. Als ich den 2. Antrag bekommen habe, war das vorherige Verfahren schon weggelegt und für mich unbeachtlich.

    Ich habe den 2. PfÜB im Nachhinein aufgehoben, die Vorschussrechnung war noch nicht bezahlt und der GVZ hat seine Kosten (dankenswerterweise) nicht erhoben.

    Hmm. Ich hatte daran gedacht in den Tenor aufzunehmen, dass alle eingehenden Erstattungsbeträge der xy Krankenversicherung mit dem Verwendungszweck "KV Nr xy" sowie "Leistungsabrechnung" freigegeben werden und diese pauschale Freigabe zumindest zeitlich zu begrenzen (12 oder 24 Monate). Damit dürfte man es schon auf die gewollten Beträge einschränken können. Gläubiger hat sich zu dem Antrag des Schuldners nicht geäußert.

    Hallo,

    die Problematik kommt bestimmt häufiger vor und mich würde interessieren, wie ihr das handhabt.

    Ich habe einen Schuldner mit P-Konto, der privat krankenversichert ist. Auf das Konto gehen also immer wieder die Erstattungsbeträge für Arztrechnungen etc ein. Es ist beantragt, alleErstattungen der privaten Krankenversicherung auf dem Konto freizugeben. Würdet ihr das machen? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift (§§ 906 II ZPO i.V.m. 850b oder 851 ZPO?)

    Danke :)

    Hallo,

    ich habe einen PfÜB Antrag bei dem die Gerichtskosten sowie eine Verfahrensgebühr für einen früheren PfÜB-Antrag geltend gemacht werden. Der Antrag wurde damals zurückgenommen, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet war.
    Handelt es sich trotzdem um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO oder hätte der Antragsteller(vertreter) (= Rechtsanwältin) vorab unter Insolvenzbekanntmachungen schauen müssen und gar keinen Antrag stellen dürfen?

    Vielen Dank für die Antworten :)

    Ich habe zwei PfÜB-Anträge für zwei Kinder, in denen jeweils Rückstände sowie laufender Unterhalt geltend gemacht wird. Der Schuldner hat außer den beiden Kindern keine weiteren Kinder (und leistet keinen Unterhalt, klar.) Muss ich dem Schuldner neben seinem eigenen pfandfreien Betrag wechselseitig jeweils 1/2 des übersteigenden Einkommens belassen? Oder bleibt ihm in beiden Verfahren jeweils nur sein eigener pfandfreier Betrag, da die PfÜBs ja Gleichrang haben?

    Danke für die Antworten.
    Der Räumungschutzantrag ist - neben Einwänden gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch - auch mit Suizidgefahr begründet. Ich habe nun zunächst ein aussagekräftiges Attest angefordert. Mal sehen was kommt; ich bin mir jedoch sehr sicher, dass das LG bei sofortiger Beschwerde den von mir gewährten Räumungsschutz wieder aufhebt,.....glaube nicht, dass schon einmal jemand mit dem Antrag durchgekommen ist....

    [quote='Vollstreckungsbiene','Räumungsschutz bei laufender Verfassungsbeschwerde diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen?

    Wenn die der Meinung sind, daß das angezeigt ist...


    Ich denke halt, dass zumindest nicht ich am Vollstreckungsgericht darüber zu entscheiden habe, wenn am Bay. Verfassungsgerichtshof und Bundesverfassungsgericht noch das Verfahren über die Räumung läuft.

    Ich habe einen weiteren Antrag auf Räumungsschutz vorliegen. Räumungstitel vom AG, Berufung hiergegen vom LG zurückgewiesen. Revision wurde nicht zugelassen.
    Jetzt stellt der Schuldner einen Räumungsschutzantrag und teilt mit, dass parallel Verfassungsbeschwerden beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurden. Müssten diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen? [h=1][/h]§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

    Danke.
    Das habe ich vergessen zu erwähnen; Gläubiger hat kurzfristig per Fax Stellung genommen und beantragt Zurückweisung. Angaben der Schuldner werden bestritten; es fehle an Glaubhaftmachung und es bestehen erhebliche Mietrückstände.

    Hallo, ich bräuchte eueren kurzfristigen Rat :/

    Habe einen Räumungsschutzantrag auf dem Tisch, Räumung morgen. Die Schuldner schreiben im handschriftlichen Antrag vom 30.07.2021, dass sie erst am 27.07.2021 erfahren haben, dass ihre Ersatzwohnung, in die sie ab 01.08.2021 ziehen wollten, nun erst zum 15.09.2021 frei wird. Keinerlei weitere Ausführungen, keine Unterlagen wie Mietvertrag, schriftliche Mitteilung über das spätere Freiwerden etc. Es bestehen Mietrücktsände seit Februar 2021; im Räumungsverfahren erging ein VU, da die Schuldner sich nicht gemeldet haben.

    Muss ich Räumungsschutz gewähren bis 15.09.2021?
    Ich tendiere eher zu nein.

    Hallo,
    ich habe einen Titel, dass rückständiger Unterhalt i.H.v. x Euro zu bezahlen ist samt 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xy.
    Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, laufenden Unterhalt ab Juni 2005 i.H.v. x Euro zu zahlen.


    Jetzt wird ein PfÜB beantragt, in dem auch der Unterhalt ab Juni 2005 verzinst wurde.

    Ist das gem. § 288 BGB okay, oder muss ich ablehnen mangels Titulierung der Zinsen?

    Hallo,
    es ist ja oftmals so, dass als Titel ein VB vorliegt. In dem VB steht der Anwalt xy schon drin als Prozessbevollmächtigter.
    Nun kommt mein Antrag auf Erlass eines PfÜBs eben von diesem Anwalt xy. Er legt weder eine Vollmacht bei noch versichert er, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

    Muss ich die Vollmacht bzw. die Versicherung monieren? Oder ist das wegen § 88 II ZPO unnötig?

    - die Verwertung der Wertpapiere im Sammeldepot durch freihändigen Verkauf druch die Drittschuldnerin erfolgt.

    So erfolgt die Verwertung nur dann, wenn sie das Vollstreckungsgericht nach Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und Anhörung des Schuldners als andere Art der Verwertung angeordnet hat. Sonst aber nicht.

    Ein Klassiker... Man versucht es eben


    Danke für die Antwort :)

    Wäre die folgende Formulierung dann okay?

    "..auf Auslieferung von Wertpapieren aus dem Miteigentumsanteil von Stücken an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren an einen Gerichtsvollzieher ..."

    sowie

    "die Verwertung der Wertpapiere hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen"

    Unter Anspruch G wird bei mir Folgendes aufgeführt:

    - auf Verkauf von Wertpapieren aus dem Miteigentumsanteil von Stücken an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren sowie auf Zahlung, Gutschrift und Auskehr von Wertpapiererträgen

    Außerdem ist bei den Anordnungen - zwischen zwei Anordnungen, die meines Erachtens problemlos sind - folgende Anordnung versteckt:

    - die Verwertung der Wertpapiere im Sammeldepot durch freihändigen Verkauf druch die Drittschuldnerin erfolgt.

    :nixweiss::gruebel:

    Ich bin echt überfragt und hab trotz vielem Nachlesen keinen Plan...
    Mein erstes Problem "Verkauf"....mit "Auslieferung" hätte ich weniger ein Problem. Außerdem müsste doch der Zusatz "an einen Gerichtsvollzieher"
    Auch die Verwertung müsste doch durch den Gerichtsvollzieher erfolgen oder?

    Hallo, ich habe folgenden Fall: Schuldnerin lebt in der Schweiz,sie ist Miterbin nach ihrer Mutter (habe ES), die wiederum einen Bausparvertrag bei XXX in München hatte. Dieser soll nun gepfändet werden.

    Da die Schuldnerin keinen Wohnsitz im iInland hat,müsste doch der 23 ZPOgreifen und München zuständig sein oder übersehe ich etwas?


    edit by Kai: Bitte keine Klarnamen!