Beiträge von Sonni1973

    Guten Morgen in die Runde,

    Der Schuldner in einem Insolvenzverfahren ist Erbe geworden. Im Grundbuch eingetragen ist noch der Erblasser. Das Grundbuch ist als unrichtig. Der Schuldner stellt keinen Berichtigungsantrag. Kann / muss der Insolvenzverwalter einen solchen stellen, damit der Insolvenzvermerk eingetragen werden kann?

    Gibt es dazu eine Kommentarstelle?

    Oder kann ich das unter § 14 GBO packen?

    Meines Erachtens muss man das ganz abstrakt sehen.

    Diejenigen, die die EPP bereits auf das P_ Konto ausbezahlt bekommen haben, Quellfreigabe vorlag, muss m.E. Der IV nun nichts mehr machen (Klage gg. AG oder den Sch. zur Zahlung auffordern oder so). Schlussberichtsmässig kann das mit einem Satz abgehandelt werden.

    Ging die EPP an den IV (entweder gleich vom AG) kann der Sch. Einen Schutz- Antrag stellen.

    Hat er aufgrund Aufforderung seitens des IV an die Masse selbst geleistet, tue ich mich mit einem Schutzantrag eher schwer. Er muss ja irgendeinen Antrag stellen, außerdem hat er selbst geleistet.

    Das sehe ich aber auch pragmatisch: schließlich bekommt der Sch. auch vermutlich irgendwann die RSB, da könnte man auch mal auf etwas verzichten…

    Rechtssicherheit haben zumindest alle die, die die EPP mit der Einkommenssteuerausgleich festgesetzt und ausbezahlt bekommen. Muss m.E. das FA beachten, Stichwort: keine Insolvenzmasse. Auch interessant bei angeordneter NV.

    Da muss das FA auf der Hut sein.

    Bleibt sehr spannend!

    Hätte ich aktuell einen Antrag (was ich nicht habe :yes:) , würde ich ohne wenn und aber freigeben. Mit einem Einzeiler in der Begründung und kurzer Ausführung zur EPP und ganz viel Selbstbeherrschung, nicht zu deutlich Richtung Politik zu werden.

    Hier hat man aus der Praxis dazugelernt ...

    Und weil dieses Mal ausdrücklich auf das Problem hingewiesen wurde: Wissenschaftlicher Dienst

    "... erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei." oder man fragt jetzt jemand der sich damit auskennt, und nicht das fürs Resort zuständige Ministerium.

    hat denn der "gesamte Rechtsausschuss" diese Antwort erhalten oder hat nur einer aus dem Ausschuss eine Antwort so verstanden??

    :wechlach:Das ist gut.
    Wenn ich jetzt in meinen Entscheidungen darauf abstelle, wer was warum wann wie verstanden hat, gute Nacht.

    Ein einfacher Satz hätte genügt…

    Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    👍
    vermutlich sinnvoll

    Das stimmt. Dann wäre der IV in der Pflicht…und das hatten wir ja schon weiter oben.
    Spätestens bei der Schlussrechnungsprüfung müssten wir nachfragen, was mit dem Anspruch passiert ist. Für den Fall, dass die EPP auf das Konto des Schuldners wanderte und er wegen der Quellfreigabe drüber verfügen konnte.
    entweder der Schuldner zahlt diese freiwillig zurück oder der IV muss sich an den Arbeitgeber wenden. Dass der Schuldner dann gegebenenfalls Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommt, könnte theoretisch denkbar sein.
    Egal, wie sich jeder von uns entscheidet, in allen Bereichen konsequent wird dies dann nicht sein.
    Dann wäre es wahrscheinlich zumindest konsequenter, diese als zweckgebunden und unpfändbar anzusehen und gut ist.
    Vom IV wird kein RM kommen.

    #125,126
    Das sehe ich ähnlich. Die Unpfändbarkeit beim Heizkostenzuschussgesetz in § 6 ABS. 2 Wurde glaube ich, auch erst nachträglich eingefügt,
    bei der Energiepreispauschale für die Rentner und Versorgungsempfänger ist sie jetzt gleich dabei. Warum der Gesetzgeber diese nicht einfügt bei der EPP die Arbeitnehmer, weiß ich nicht.
    Langsam habe ich den Eindruck, dass das auch tatsächlich gewollt war.
    Gerecht ist es aber nicht, im Insolvenzverfahren dem einen diese zu belassen, weil Quellfreigabe, dem andern, der bisher unter dem SockelFreibetrag lag, nicht. Gerade diese Einkommensgruppen freuen sich ja eigentlich über einen Obolus. Das ist das was mich maßlos ärgert.Ich als Rechtspfleger kann mir nun überlegen, ob ich der Mindermeinung der Zweckgebundenheit Folge oder den Freigabeantrag zurückweise, Weil ich es eigentlich gar nicht anders juristisch begründen kann. Ich habe die Wahl zwischen Pest und Cholera.

    Vielleicht kommt ja vom Gesetzgeber noch was, das wäre sinnvoll. Allerdings sollte er sich beeilen, sonst ist alles abgevespert.
    Die letzte Möglichkeit, die mir bleibt, ist § 765 a Ganz weit auszulegen, wenn d.Sch. entsprechend vorträgt. Finde ich aber auch nicht richtig.

    Ganz deiner Meinung.
    Aber mal was anderes:
    Sieht man die EPP generell als pfändbar an, müssen die IV‘s dann dem Geld hinterherlaufen, wenn der AG an den Schuldner bezahlt und wir das Konto hinsichtlich Arbeitgeberzahlungen freigegeben haben. Müsste er im Extremfall den AG verklagen,zahlt d.Sch. Nicht? Ist ja Insolvenzmasse.
    Der Sch. Vielleicht sein Job verliert.
    Ist jetzt alles total überspitzt dargestellt, aber wie weit muss man gehen?
    Spätestens bei der Prüfung der Schlussrechnung müssen wir ja Farbe bekennen.

    Willkommen in Absurdistan!

    LG Sonni

    @ Queen: Stimmt, da will ich dir natürlich Zustimmen.

    Der 287a mit der Zulassung zur restschuldbefreiung enthält doch gar keine zeitliche Angabe wann über die Erteilung zu entscheiden ist. : ".... s[FONT=&amp]o stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ [/FONT]295[FONT=&amp] und [/FONT]295a[FONT=&amp] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ [/FONT]290[FONT=&amp], [/FONT]297[FONT=&amp] bis [/FONT]298[FONT=&amp] nicht vorliegen."

    Wenn jetzt schon nach 3 und nicht erst nach 6 Jahren entschieden wird, widerspricht das doch gar nicht diesen Beschluss [/FONT]

    Zumal in den bisherigen Verfahren waren die 6 Jahre doch auch nicht das Maß der Dinge. Bei 35% gabs 3 Jahre, bei Verfahrenskostendeckung 5 Jahre. Wie soll das denn damit in Einklang gebracht werden?
    Ich konnte ja so einiges von Herrn Frind nachvollziehen (insbesondere die Probleme hinsichtlich der Rückwirkung), aber diese Wortklauberei ist mir zu weit hergeholt. Gerade bei Formulierungen ist doch nun mal der wahre Sinn zu ermitteln. Tatsächlich konnte ich aber die Probleme der Rückwirkung nachvollziehen. Aber nun gut. Wichtig fände ich nur, dass das "Problem" bis in 3 Jahre gelöst ist; und dafür hat der Gesetzgeber ja nun wahrlich noch genug Zeit.

    Das stand im Gesetz.Explizit. Und das Gesetz galt erst für Verfahrenseingänge ab 01.07.2014 meine ich.
    Nun hat d. Sch. eine Abtretungserklärung über 6 Jahre abgegeben. Als Prozesshandlung. Er war auch erstmal nicht in Kenntnis, dass das Gesetz geändert werden soll und konnte nicht darauf vertrauen.
    Und ja, ich finde es zumindest fragwürdig, den wahren Sinn eines Gesetzes zu ermitteln...da bin ich ganz bei Frind.
    Und ja man hätte einen Zusatz ähnlich der Staffellösung aufnehmen sollen:
    Eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist ist insoweit unbeachtlich.
    Hat man ja bei der Staffellösung auch gemacht.
    §287 I InsO n.F. Spricht von einer Abtretungserklärung über drei Jahre, die beizufügen ist.
    Beigefügt wurde aber eine Abtretungserklärung über 6 Jahre.
    Wortklauberei finde ich das nicht, hier wurde ziemlich unsauber gearbeitet in meinen Augen.
    Schade eigentlich. Ich wünsche mir eigentlich, dass hier ein Gl. mal Radau macht.
    Es bleibt auf jeden Fall spannend.

    Hallo in die Runde,

    Meistens bin ich hier nur eine stille Mitleserin, aber jetzt muss ich einfach mal was sagen und euch auch fragen.
    Auch wenn ich mit meiner Meinung ziemlich allein bin, ich finde die Meinung von Frind kann sich durchaus hören lassen. Der Sch. Hat hat halt nicht für 3 Jahre abgetreten § 287 l 1 InsO, sondern für sechs. Und das Gesetz erwähnt nun mal nicht, dass hier v.a.w. Abzukürzen ist, wie in der Staffellösung bis 30.09.
    Natürlich wollte der Gesetzgeber wohl für Verfahren ab 01.10. Antragseingang eine Verkürzung der Frist auf 3 Jahre, hat es aber nicht geregelt.
    Mich würde interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage man hier überhaupt nach 3 Jahren die RSB erteilen soll (wenn eine Abtretungserklärung über sechs Jahre vorliegt und auf Grund derer das Verfahren ja auch eröffnet wurde)


    • Weil die reguläre Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist, § 300 l 1 Inso? Eigentlich nicht, oder? Er hat für sechs Jahre abgetreten.
    • Weil der Gesetzgeber das so wollte, aber nicht daran gedacht hat, da was zu regeln. Geht nicht.


    DARF ich überhaupt nach 3 Jahren erteilen, wenn die Abtretung über sechs Jahre geht?

    Auf Vertrauensschutz konnte sich der Sch. am 01.10. auch nicht berufen, da wussten wir ja gar noch nicht konkret, was da kommen würde. War ja dann doch alles etwas plötzlich und anders...

    Zwar ist es mit Sicherheit bequemer nach 3 Jahren RSB zu erteilen, richtig ist es m.E. nicht und juristisch begründen kann ich es derzeit eigentlich auch nicht, oder?
    Es wurde versäumt, den Zeitraum vom 01.10. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu regeln und wir sollen hierfür die Verantwortung übernehmen.

    ODER habe ich irgendwo einen Denkfehler?

    :bigbye:

    Sonni