So wie ich § 904 Abs. 3 ZPO verstehe, kommt es nicht auf die Höhe der Montasbeiträge sondern auf die Höhe der Nachzahlung an... bei 1.200,00 EUR die nicht unter 904 Abs. 1 ZPO fallen, müssten wir wohl festsetzen
Beiträge von Henry Wotton
-
-
Vielden Dank für die Antwort!
Grundsätzlich wäre ich auch davon ausgegangen, dass hierfür die Bescheinigung ausreichend sein sollte. Mich verwirrt jedoch, dass der § 904 Abs. 1 ZPO den § 902 Satz 1 Nr. 2 gerade nicht mit aufführt.
-
Da ich noch recht neu hier bin, hoffe ich, dass ich mit meinen Fragen hier an der richtigen Stelle bin.
Ein Schuldner begehrt mit Antrag vom 14.12. die Freigabe einer Nachzahlung von Pflegegeld in Höhe von 1580 EUR.
Soweit ich die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto richtigen verstanden habe, scheint gem. § 904 Abs. 3, 5 ZPO eine Freigabe mittels Bescheinigung nicht länger möglich zu sein und das Vollstreckungsgericht hat in diesem Falle immer eine Entscheidung zu treffen, da das Pflegegeld (§ 902 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3) in § 904 Abs. 1 nicht erfasst ist und die Höhe der Nachzahlung 500 EUR (§ 904 Abs. 2 ZPO) übersteigt.Hab ich einen Denkfehler? Würdet ihr einen Freigabebeschluss machen?
vorab vielen Dank!