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    Würde keine weitere UB verlangen.

    § 1 GrEStG sagt:

    "

    1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

    1.ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
    2.die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;..."

    Der Kaufvertrag ist "abgesegnet".

    Ich habe mir jetzt die Urlaubsverordnung für Sachsen Anhalt angesehen, also da müsste rein theoretisch dann "nur" ein entsprechender Absatz eingefügt werden. (Bei Lehrern ist es ja schon vorgeschrieben und bei Beamten im Vorbereitungsdienst oder anderweitiger Ausbildung... auch.)

    Ich arbeite eigentlich jedes Jahr "zwischen den Tagen", daher betrifft mich die Problematik direkt. Und vier Tage Urlaub "freiwillig", weil es "die Situation" erfordert, also... :(


    Es bleibt also nichts, als abzuwarten. Vielen Dank für Eure Posts!

    In Sachsen Anhalt ließ der Ministerpräsident heute folgendes verlauten:

    "Eine einheitliche Behörden-Schließzeit vom 24. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023. Mit dieser Maßnahme lässt sich insgesamt ca. 2,3 Prozent des Wärmeenergieverbrauchs einsparen. Hierzu laufen Gespräche mit den Personalräten."

    Nun frage ich mich: Geht das denn so einfach? Das hieße ja quasi Zwangsurlaub. Dass der - zumindest in Brandenburg - nicht rechtens ist, wurde durch das Verwaltungsgericht Potsdam schon mal geklärt. Waren aber andere Zeiten... (Bei Juris urteil vom 21.08.2019, VG 2K 2857/19)

    Erstens muss das Gericht ja zumindest für Eilfälle besetzt sein. Zweitens kann doch seitens des Landes nicht über meinen mir zur Erholung zustehenden Urlaub entschieden werden? Und drittens würden die, die am Jahresende keinen Urlaub mehr haben, dann freigestellt?, was eine Benachteiligung derer, die noch nicht den kompletten Urlaub verbracht haben, darstellt.

    Hat irgendjemand schon Gedanken dazu?

    Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19 Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19 Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19

    Wenn hier die Betreuung letztlich komplett aufgehoben ist - erfährt der Vertrag vom April dann nicht Wirksamkeit?

    Oder:
    Gesetzt den Fall, es wird ein Gutachten angefordert zur Eigentumsumschreibung und dieses bestätigt die Geschäftsunfähigkeit, wie ginge es dann weiter? Der Eigentümer möchte offenbar keine Betreuung (mehr). Und gegen seinen Willen wird wohl eine solche auch nicht angeordnet werden... Ist das Grundstück dann "tot"?

    .
    Um diesen Diskussionen aus dem Weg zu gehen und Klarheit im Vorfeld zu schaffen, erstellen wir jetzt pro Angelegenheit ein eigenes Verfahren mit eigenem Schein (oder Zurückweisung). .

    Fragt ihr dann bei den Antragstellern bzw im günstigsten Fall bei dem Anwalt (bei nachträglicher Antragstellung) nach, wofür konkret Beratungshilfe beantragt wird? Wenn als Angelegenheit "Scheidung und Folgesachen" oder nur "Trennung/Scheidung" angegeben ist? Oder legt ihr automatisch für alle möglichen Angelegenheiten eine Akte an? (Bei Antragstellung - "Scheidung pp" - weiß ich doch meistens gar nicht, was alles beraten und geregelt werden soll. Das "erfahre" ich dann beim Vergütungsantrag, mit der Folge der "Diskussion"... :( )

    Ich bin der Meinung, ohne Unterschrift liegt kein Antrag vor.
    Der nachgereichte Antrag ist verspätet eingegangen und somit zurückzuweisen.


    Dass im Antragsformular beide Ehepartner erwähnt sind, reicht nicht aus.
    Ich hatte das auch schon mehrfach, dass der Antrag nur von einem Ehegatten unterschrieben war. Wie du auch beanstande ich das, bzw weise darauf hin, dass, sofern von beiden Ehegatten BerH beantragt werden soll, der Antrag für den "Fehlenden" binnen der Frist des 6 II BerHG nachzureichen ist. Oftmals gingen die Anträge dann nach Fristablauf ein, ich weise zurück. Bislang wurde ich gehalten.

    (Hier in Sachsen Anhalt hat die Landesregierung zum Beispiel erlaubt, dass das Formular nicht verwendet werden muss, der Antrag muss nur die im Formular enthaltenen Angaben enthalten.)

    Die Verjährungseinrede kann aber sowieso nur der Bezirksrevisor erheben - also schick die Akte da hin und warte, was er sagt. (Oder sie.)
    (U.m.A. dem Vertreter der Landeskasse mdB um Prüfung ggfl Verjährung?)