Beiträge von Mara2020

    Hallo zusammen.

    Ich nehme das Thema nochmal auf.

    Ich habe einen neuen Antrag auf Erlass eines PfÜB.

    Der Titel ist ein Sitzungsprotokoll mit Vergleich aus einem Unterhaltsverfahren. Die Vollstreckungsklausel ist auf der vollstreckbaren Ausfertigung.

    Es fehlt der Zustellnachweis. Dies habe ich moniert.

    Jetzt kommt als Antwort, dass aus den Verfahrensakte der Familienabteilung ersichtlich sein muss, dass die Protokollabschrift mit dem Vergleich per EB an die Gegenseite zugestellt wurde und das ich der damaligen Zustellung per EB die Bestätigung der Zustellung entnehmen kann.

    Ist das so richtig???
    Jetzt muss ich in anderen Verfahrensakten nach dem Zustellnachweis suchen?

    Also in meinem Fall wurde das Pflegegeld an die Pflegeperson geleistet.

    Dann also Nachzahlungen freizugeben nach § 904 Abs. 2 und laufende Leistungen nach § 906 Abs. 2 i.V.m. 902 Nr. 6 ZPO?
    Weil es sich in meinem Fall um Vollzeitpflegegeld handelt.

    Sorry, mit dem Pflegegeld stehe ich echt auf dem Kriegsfuss...
    Dachte, so langsam hab ich es und dann kommt plötzlich Vollzeitpflegegeld nach SGB VIII ins Spiel...

    Der BGH verneint, dass Pflegegeld eine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung darstellt (BGH, Beschl. v. 20.10.2022 – IX ZB 12/22, NZI 2023, 221) sondern gem. § 851 I ZPO, § 399 Var. 1 BGB unpfändbar ist. Daher läuft das bei mir nicht nach § 904 ZPO.

    Nach dem zitierten BGH-Beschluss gehe ich von einer grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Pflegegeld aus und gebe auch Nachzahlungen in voller Höhe frei.

    Ok. Wenn du nicht nach § 904 freigibst, nach welcher Vorschrift gibst du den dann frei?

    Und wie machst du das mit den laufenden Zahlungen?
    Die gibst du gar nicht frei, sondern verweist auf § 902 Nr. 6 i. V. m. §§ 851 Abs. 1, 399 ZPO? Das machen deine Kreditinstitute mit?

    Hallo zusammen,

    ich habe eine bestehende Kontopfändung.

    Auf dem Konto sind jetzt nachgezahltes Vollzeitpflegegeld nach § 33 SGB VIII in Höhe von über 1000 Euro monatlich eingegangen.
    Zudem gehen jetzt monatliche Zahlungen ein.

    Grundsätzlich würde ich sagen, dass Vollzeitpflegegeld unpfändbar ist (LG Essen, Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16; BGH vom 4.10.2005 – VII ZB 13/05)

    Für die nachgezahlten Leistungen muss ich die Freigabe erteilen nach § 904 Abs. 2 ZPO (natürlich nach Anhörung usw.).

    Die Bank hat aber der Schuldnerin schon mitgeteilt, dass sie auch für die laufenden Leistungen eine Bescheinigung des Vollstreckungsgerichts benötigen.

    Ich bin irgendwie davon ausgegangen, dass die laufenden Leistungen unter § 902 Nr. 6 (nicht unter Nr. 1b, da es SGB VIII-Leistungen sind). Allerdings finde ich keine Vorschrift, die die Unpfändbarkeit festlegt.

    Muss ich dann tatsächlich auch die laufenden Leistungen freigeben?

    Da Pflegegeld nach § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO nicht auf den Freibetrag angerechnet wird, bedarf es keiner Entscheidung des Volsltreckungsgerichts.
    Hierbei ist es unerhaberlich, ob es sich um laufende Leistungen oder eine Nachzahlung handelt.

    Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Pflegekasse kannd er Schuldner den Nachweis darüber führen, so dass er es im Zweifel mit der Bank zivilgerichtlich klären müsste.

    Ich würde dem Schuldner, sofern der Sachverhalt aus der vorliegenden Bescheinigung hinreichend erkennbar ist, einen entsprechenden Hinweis erteilen und diesen abschriftlich dem Drittschuldner zukommen lassen.
    Häufig reicht dies, um das Problem zu lösen.

    für die Nachzahlung von z.B. Altersrente, Arbeitseinkommen, SGB II oder XII leistungen ist das zutreffend, da § 850k ZPO insoweit nicht differenziert.

    Hinsichtlich des Pflegegeldes gibt es jedoch eine gesonderte Normierung in § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO, welche keine Unterscheidung zwischen laufende Leistungen, Einmalbetrag und Nachzahlung enthält.
    Und, was von der Pfändung nicht erfasst ist, unterliegt nicht der Bescheidung des Volsltreckungsgerichts.

    § 850k Abs. 4 ZPO ermöglicht zudem nur die Bestimmung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden Freibetrages.
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Abs. 4 nicht erfasst.

    Gilt das immer noch?

    Also das Pflegegeld, egal ob laufende Leistung oder Nachzahlung nicht auf den Freibetrag angerechnet werden darf? Falls ja, auf welcher Grundlage?

    Ich finde nur die grundsätzliche Unpfändbarkeit nach § 902 Nr. 2 ZPO (Pflegegeld ist eine Leistung, die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar ist).

    Für die Nachzahlung müsste auf den § 904 Abs. 2 und 3 ZPO geschaut werden.
    Also wäre für die Nachzahlung eine Festsetzung des Vollstreckungsgerichts erforderlich?

    Inkassounternehmen können einreichen - müssen aber nicht.
    Das Problem ist, dass Inkassounternehmen aktuell nur über EGVP Anträge einreichen können.
    Bei der Einrichtung von EGVP wird aber nicht der Versender überprüft - dies ist bei beA anders.

    Ab dem 01.01.2022 kommt das eBO - elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach.
    Hier wird die Einrichtung auch der Versender überprüft - der Antrag auf ein eBO Postfach soll bei einem Notar dann wohl beglaubigt werden.
    Genaueres wird man wohl im I. Quartal 2022 erfahren

    Inkassounternehmen dürfen dann ab dem 01.02.2024 Anträge nur noch elektronisch einreichen. Wird im neuen § 173 ZPO geregelt.
    Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021

    Guten Morgen :)

    Sind Inkassounternehmen wirklich verpflichtet seit dem 01.01.2024 Anträge elektronisch einzureichen?

    Ich lese den § 173 ZPO so, dass sie für die Zustellungen ein elektronisches Postfach einrichten müssen. Aber zur Einreichung selbst lese ich da keine "Pflicht" heraus.

    Allen noch einen schönen Tag

    Hallo zusammen,

    PfÜB - Drittschuldner sind eine Erbengemeinschaft.

    Zustellungen hier in Deutschland wurden durch den GV veranlasst. Die ZU in Österreich soll nun über die Verwaltung des Gericht laufen (laut GV).

    Frage:

    Veranlasse ich (als Rechtspfleger) die ZU mit EgR - international ? Und die SE führt sie dann aus?

    Muss ich eine Drittschuldnererklärung entwerfen und diese bei der ZU beifügen? Oder muss der Gläubiger diese beifügen?

    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):

    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."

    Muss ich (als Rechtspfleger) diesen Zusatz anbringen?

    Hallo zusammen,

    ich habe meinen ersten Antrag auf Freigabe des Weihnachtsgeldes...

    Gepfändet ist ausschließlich das Bankkonto.

    Jetzt bin ich etwas überfragt...

    Aus der Gehaltsabrechnung ergibt sich folgendes:

    Bruttogehalt: ca. 1610 €

    Weihnachtsgeld Brutto: ca. 650 €

    Netto insgesamt ausgezahlt: ca. 1600 €

    (Gehalt netto: ca. 1210 €; Weihnachtsgeld netto: ca. 390 €)

    Was genau gebe ich den jetzt frei?

    Gehalt wäre es unter der Freibetragsgrenze von 1410 €

    Gebe ich dann Weihnachtsgeld in Höhe von 190 € (1600 €-1410 €) frei?

    Oder Weihnachtsgeld in Höhe von 390 € (tatsächliches netto), dann hätte er ja aber tatsächlich in diesen Monat einen Freibetrag von 1800 €.

    Kann mir jemand helfen?

    Hat vielleicht jemand einen Musterbeschluss, den er mir schicken kann?

    Ok.
    Sachverhalt hat sich etwas verändert. Hab mir jetzt nochmal alle Pfändung von dem Schuldner gezogen...

    Es gibt

    - eine Pfändung durch das FA des Arbeitseinkommens Januar 2022 (Angabe des Schuldners)

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Arbeitseinkommens März 2022

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Kontos Juli 2023

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Arbeitseinkommens und des Kontos Ende November 2023 --> mit Nichtberücksichtigung von Ehepartner

    Jetzt wurde die Freigabe wegen Doppelpfändung (bereits gepfändetes Arbeitseinkommen) beantragt

    Also würde ich jetzt die Freigabe des Arbeitseinkommens festsetzen.

    Meine Frage ist jetzt, gilt die Nichtberücksichtigung des Ehepartner wie eine vorrangige Pfändung nach § 850d oder 850f ZPO? Also wenigstens für ihren "tieferen" Pfändungsteil?

    Sodass nach der ZU des PfÜBs aus November 2023 beim Arbeitgeber nur noch der Betrag mit Nichtberücksichtigung des Ehepartners auf das Konto überwiesen wird?

    Oder gilt dann immer noch das Prioritätsprinzip und der Gläubiger des PfÜBs aus 2023 wird durch den Drittschuldner erst bedient, wenn der/ die Gläubiger der PfÜBs aus 2022 vollständig befriedigt ist?

    Hallo zusammen,

    ich habe da nochmal eine Frage.

    Der Schuldner hat eine Konto- und eine Arbeitsgeberpfändung.

    Er beantragt die Freigabe des unpfändbaren Gehalteinganges auf seinem Konto.

    Grundsätzlich hätte ich jetzt gesagt. Beschluss Festsetzung der Gutschrift des Arbeitgebers, gem. § 906 Abs. 2 i. V. m. §§ 899, 902 ZPO.

    Oder liege ich da schon falsch?

    Mein Problem ist jetzt, dass es bei der Kontopfändung noch eine Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gibt, aber bei der Arbeitseinkommenspfändung nicht...

    Was mache ich den jetzt?

    Hallo zusammen,

    ich nehme das Thema nochmal auf.

    Auf meine Monierung, dass ich als Nachweis der Kosten eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung des Schuldners bräuchte, da es sich ansonsten um einen Vergleich handelt, bei dem die Kosten hierfür als gegeneinander aufgeboben geltend, kommt folgende Monierungsantwort:

    Der Beschluss des BGH vom 24.01.2006, Az. VII ZB 74/05, ist durch Gesetzesänderungen hinfällig geworden.

    Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 hat der Gesetzgeber die Ziffer 1000

    VV RVG geändert, eine neue Ziffer 2 eingeführt und insofern eine Klarstellung zur bis dahin strittigen

    Frage geschaffen, ob es für die Ratenzahlungsgebühr einer ausdrücklichen Zustimmung des

    Schuldners bedarf.

    Durch die Unterscheidung in Ziffer 1 und Ziffer 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der

    Ratenzahlungsvereinbarung gerade nicht um einen Vergleich nach Ziffer 1 der 1000 VV RVG

    handelt. Denn ansonsten müsste die Ziffer 2 nicht selbständig neben Ziffer 1 stehen.

    Diese Ansicht wird bestätigt durch die Gesetzesänderung zum 01.10.2021, wonach bei einer

    Zahlungsvereinbarung nicht der gleiche Gebührensatz wie bei einem Vergleich verlangt werden

    kann.

    Da die Ratenzahlungsvereinbarung damit kein Vergleich ist, sind die Regeln des Vergleichs

    bezüglich der Kostentragungspflicht (ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Kosten des

    Vergleichs als gegeneinander aufgehoben, § 98 ZPO) nicht anwendbar.

    Dies hat zur Folge, dass die Einigungsgebühr nach den allgemeinen Regeln entsteht und vom

    Schuldner auf Grund seines Verzugs zu tragen ist, ohne dass es überhaupt einer Vereinbarung

    bedarf.

    Im Übrigen ist eine bestimmte Form der Übernahmeerklärung nicht gefordert (BGH Az. VII ZB 74/05,

    Az. II ZB 10/06). Sie ist formfrei möglich und kann daher zum Beispiel auch am Telefon geschlossen

    werden. Der Schuldner wurde vorliegend ausdrücklich auf das Entstehen der Gebühr und seine

    Kostentragungspflicht hingewiesen und spätestens mit der Zahlung der ersten Rate hat er sich

    damit einverstanden erklärt.

    Hatte das schon jemand?