Beiträge von schulli-online

    Meiner Meinung nach liegt ein wirksamer Antrag vor, sofern der Nicht-mehr-RA insoweit bevollmächtigt ist. Da er kein Anwalt mehr ist, müsste er die Vollmacht allerdings durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachweisen (§ 88 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch bei Verfahren mit Anwaltszwang, da das KF-Verfahren davon nicht betroffen ist.

    Allerdings dürfte die Beiordnung des RA mit der Rücknahme der Anwaltszulassung erloschen sein. Auf die schnelle habe ich dazu allerdings nichts gefunden. Aber die Beiordnung erlischt zumindest mit dem Tod des RA, folglich müsste dies auch bei anderen Konstellationen gelten, in denen der RA kein Anwalt mehr ist. Eine förmliche Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO müsste m. E. aber nicht zwingend erfolgen, sofern nicht ein weiterer RA beigeordnet werden soll.

    An deiner Stelle würde ich sowohl den Nicht-mehr-RA als auch den neuen RA fragen, wer denn die Partei nun im KF-Verfahren vertritt. Bei dem Nicht-mehr-RA außerdem mit der Aufforderung die Vollmacht nachzuweisen. Eventuell hilft auch schon ein Anruf.

    ich habe eine Akte übernommen, die ich schon recht lange vor mir hinschiebe.

    Wie lange schiebst du die Akte denn schon vor dir her? Bei O-Geld-Verfahren muss immer die Verjährung aus Art. 9 EGStGB beachtet werden, das heißt zwei Jahre nach Zustellung des O-Geld-Beschlusses ("sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist") tritt Verjährung ein. Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten. Daher werden diese Verfahren bei mir immer bevorzugt behandelt. Denn durch die Zwangsvollstreckung vergeht manchmal sehr viel Zeit und dann könnte es unter Umständen eng werden mit der O-Haft (falls eine Vollstreckung aussichtslos ist).

    Die in dem (ersten) O-Geld-Beschluss ersatzweise angeordnete O-Haft wird bei uns bei Vorliegen der Voraussetzungen nochmal in einem gesonderten Beschluss des Richters angeordnet (sozusagen ein "Haftbefehl"). Dieser bildet dann die Grundlage zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung und Einlieferung des Schuldners in die zuständige JVA.

    Ich habe schon mal Geld kopiert gemäß der oben genannten Anregung. Meine Kollegen sind begeistert und sagen, es sieht täuschend echt aus. :)

    Nun brauchen wir noch eine kleine Kamera, die man gut verstecken kann. Mal sehen ob da einer was zu Hause hat....

    Da wäre ich aber sehr vorsichtig im Hinblick auf § 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld.

    In Niedersachsen erfolgt die Anmeldung der PKH-Raten zum Insolvenzverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft. Allerdings muss die Anmeldung durch das Gericht vorbereitet werden. Das heißt wir senden der GenStA das ausgefüllte Formular für die Anmeldung zu, welches dann wohl von der GenStA weitergeleitet wird. Das Formular wird bei uns (Landgericht) allerdings durch die Verwaltung ausgefüllt. Das heißt, dass der Rechtspfleger da eigentlich nichts mit zu tun hat (außer der Verwaltung die Akte zuzuschreiben).

    Man bekommt dann eigentlich auch eine Rückmeldung von der Anmeldung zur Akte. Damit hat die GenStA aber nichts mehr zu tun, denn die ist ja nur für die Anmeldung zuständig.

    Ich möchte schon versuchen, dass eine Anrechnung gemacht wird.

    Aber dann müsste doch die Entscheidung des OLG Köln gut passen, oder nicht?


    Ich kann mich noch erinnern, dass ich mal einen ähnlichen Fall auf dem Tisch hatte. Das ist aber schon etwas her und kann mich auch nicht mehr erinnern, was ich da genau gemacht habe. Aber ich würde auch anrechnen und hoffen, dass ein RM eingelegt wird. Natürlich müsste man das für das Rechtsmittelgericht bzw. den Richter ordentlich begründen.

    OLG Köln Beschl. v. 2.10.2017 – 17 W 150/17, BeckRS 2017, 149783, beck-online

    Vielleicht hilft dir diese Entscheidung weiter. Im Übrigen wird in § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG nicht unterschieden, ob die Titulierung als Haupt- oder Nebenforderung erfolgt ist.


    Hier haben schon mehrere Kollegen versucht die Anrechnung zu erwirken (bzw. auch gegenerische Rechtsanwälte). Dies hatte bisher aber noch nie Erfolg. Die Kanzlei argumentiert damit, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten nicht als solche bezeichnet sind und deshalb nicht angerechnet werden müssen. Zudem argumentiert die Kanzlei, dass sie den Betrag, der den außergerichtlichen RA-Kosten entspricht, als Hauptforderung und nicht als Nebenforderung geltend machen (und somit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit nicht identisch ist) und auch deshalb eine Anrechnung nicht erfolgen muss.

    Wir machen es in diesen Fällen jetzt so, dass wir keine Anrechnung machen, da wir der Kanzlei Recht geben.

    Gibt das dazu auch Rechtsprechung eurer Richter oder des zuständigen Beschwerdegerichts?

    Der Kläger kann dann aber nicht z.B. den Gerichtskostenvorschuss gegen die PKH-Partei festsetzen lassen, oder?

    Das wäre zunächst Sache des zuständigen Kostenbeamten zu prüfen, ob in dem konkreten Fall eine Verrechnung des GK-Vorschusses erfolgen kann (wohl eher nicht wegen § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der KB macht dann die Kostenrechnung, bei der wahrscheinlich eine Rückzahlung des Vorschusses an den Kläger erfolgt.

    Zumindest nach der Kommentarliteratur sollte es möglich sein:

    Als Richter gelten alle Richter gleich welchen Status sie haben und welchem Gerichtszweig sie angehören. Ebenso wenig relevant sind etwaige Abordnungsverhältnisse, so dass die aktuelle nicht richterliche Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Ausgenommen sind allein Rechtsreferendare (s: jedoch: AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 8.3.1989 – 245 Sam IIa 324/89 mit dem Ergebnis, dass „Gerichtsreferendare“ aus der Schöffenliste zu streichen seien). Auf ehrenamtliche Richter findet § 35 Nr. 2 Anwendung (Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 7). Eine entsprechende Anwendung auf Rechtspfleger kommt nicht in Betracht (SK-StPO/Degener Rn. 5; Löwe/Rosenberg/Gittermann Rn. 8).

    (BeckOK GVG/Goers, 17. Ed. 15.11.2022, GVG § 34 Rn. 10)

    Überlegt habe ich da auch schonmal, weil es bestimmt interessant ist. Allerdings bin ich am Landgericht tätig und weiß nicht, ob ich das dann auch an meinem Gericht bzw. einem anderen Gericht im hiesigen Bezirk machen möchte.

    Zu 1.:

    Eine Terminsgebühr kann eigentlich nur dann geltend gemacht werden, wenn diese auch tatsächlich entstanden ist. Falls dies nicht aktenersichtlich sein sollte, muss der ASt. die Entstehung glaubhaft machen. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel eintreten, wenn der RA mit dem Gegner oder dem Gericht telefoniert und dabei bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. In einem solchen Fall wird das in den meisten Fällen nicht aktenersichtlich sein. Außerdem könnte es auch sein, dass die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich schließen und der RA dabei mitwirkt. Auch dann würde unter Umständen eine 1,2 Terminsgebühr entstehen, welche in den meisten Fällen nicht aktenersichtlich ist.

    Für deinen konkreten Fall wurde die einschlägige Vorschrift bereits genannt. Dazu ist vielleicht noch anzumerken, dass es sich bei dem "schriftlichen Verfahren" wohl um ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO handelt.

    Zu 2.:

    Der Fall aus der Entscheidung des OLG Stuttgart ist allerdings schon sehr speziell. Dort treffen mehrere Besonderheiten zusammen, welche in dieser Zusammensetzung nicht gerade alltäglich sind (verschiedenen Gegenstandswerte, Klageerhöhung, teilweise Titulierung der vorgerichtlichen RA-Kosten in einem Vergleich). Für deinen Fall dürfte diese Entscheidung nicht passen.

    Aber auch in deinem konkreten Fall hat eine Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG i. V. m. § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG zu erfolgen. Hierzu verweise ich auf KG, Beschluss vom 13.07.2010 - 27 W 55/10 - "es gilt aber auch der Grundsatz, dass der Rechtspfleger nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf". Wie sich der Betrag von 88,67 EUR zusammensetzt, lässt sich eventuell aus der Klage ersehen. Manchmal kann es auch anhand der Urteilsgründe nachvollziehen (aber nicht bei einem VU). Rechnerisch komme ich allerdings zumindest zu folgendem Ergebnis:

    1,3 GGeb Nr. 2300 VV RVG (bis 500,00 EUR) = 63,70 EUR zzgl. AP Nr. 7002 VV RVG = 12,74 EUR zzgl. 16 % USt. Nr. 7008 VV RVG = 88,67 EUR

    Dann wäre die Anrechnung einer 0,65 Geb. (bis 500,00 EUR) richtig, denn der RA muss die Anrechnung nur mit dem niedrigeren Gegenstandswert der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vornehmen.

    Kleiner Tipp am Ende:

    Diese und andere ähnliche Fälle lassen sich gut mit Kommentar: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar lösen, welcher mittlerweile zumindest für die Kollegen in Niedersachsen über beck-online auch digital verfügbar ist. Ansonsten tut es aber auch die Buch-Ausgabe.

    Ich hoffe ich konnte dir damit ein wenig helfen.

    Ich bearbeite Zivilsachen am Landgericht. Bei uns wird in der Regel auch das Rubrum des "Hauptsacheverfahrens" für die Beschlüsse nach § 11 RVG genutzt. Als Antragsgegner des Verfahrens nach § 11 RVG steht dann im Tenor halt "Kläger" bzw. "Beklagter" oder wie die halt im Rubrum bezeichnet sind. Für die Bezeichnung des Gläubigers (Antragsteller § 11 RVG) frage ich vorher immer nach der korrekten Gläubigerbezeichnung mit einem Vorschlag (i. d. R. alle RAe des Briefkopfes als Gesamtgläubiger), falls keine anderweitige Erklärung eingeht. Damit ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung eindeutig, welche Person (Schuldner) an den bzw. die Gläubiger zu leisten hat. Ein Geburtsdatum steht da nie drin, da dies in dem Verfahren sowieso nie angegeben ist.

    Ein abweichendes Rubrum benutze ich eigentlich nur dann, wenn ich einen § 11 RVG-Antrag zurückweise oder vielleicht im Beschwerdeverfahren. Dann sieht das Rubrum in etwa so aus:

    In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Rechtsanwalt Holger Beispiel, Dorfplatz 987, 98765 Beispielhausen

    - Antragsteller -

    gegen

    Max Mustermann, Hauptstr. 123, 12345 Musterdorf

    - Antragsgegner -

    Für deinen Fall wüsste ich nicht, weshalb man das Rubrum ändern sollte. Denn aus deiner Entscheidung ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang zwischen Tenor und Rubrum, wer hier Gläubiger und Schuldner ist. Weshalb das GBA sich da so anstellt, ist mir schleierhaft. Mir würde das als GB-Rechtspfleger ausreichen, damit ich die ZwaSiHyp eintragen kann, sofern der Betroffene (Voreintragung) zweifelsfrei zu ermitteln ist.

    Naja, da der Erfüllungsaufwand bei einmalig 176.600 € für die Anschaffung und 114.790 € jährlich für den Betrieb betragen soll (Seite 3 des Referentenentwurfs), wird es das wohl nicht werden.

    Gilt der Betrag für jedes Gericht in Deutschland oder bekommt jedes Gericht in Deutschland einen Flux-Kondensator?

    Wer kommt eigentlich immer auf diese Beträge?

    Die Zusammensetzung der Summen ergibt sich aus S. 29 des Referentenentwurfs unter "bb) Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung".

    Aber wieso werden da für die ordentliche Gerichtsbarkeit nur die Amtsgerichte aufgeführt, wo es doch an den Landgerichten Rechtsantragstellen gibt? Außerdem glaube ich nicht, dass die "638 Amtsgerichte in Deutschland" nur "jeweils einen Arbeitsplatz ihrer Geschäfts- und Rechtsantragstellen mit videokonferenzfähiger Ausstattung" auszustatten hätten.

    Wer hat denn da recherchiert und gerechnet? :rolleyes:

    Das LG Oldenburg (Einzelrichter) hat im Erinnerungsverfahren am 03.03.2021 entschieden, dass der „am weitest entfernt gelegene Ort innerhalb des Gerichtsbezirks“ nur ein Ort sein kann, an dem auch tatsächlich ein Rechtsanwalt niedergelassen sein könnte. Denn Maßstab der Kostenerstattung ist nicht die maximal denkbare Fahrtstrecke innerhalb des Gerichtsbezirks, sondern die maximal entstehenden Fahrtkosten bei Beauftragung eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. Daher kann die maximale Entfernung keinesfalls anhand von „Orten“ bestimmt werden, an denen kein Rechtsanwalt niedergelassen sein kann, wie etwa auf einer Straße in der offenen Landschaft (so die im Nichtabhilfebeschluss genannten Koordinaten in der dem Kostenfestsetzungsantrag zu Grunde gelegten „Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020“) oder auf dem Fahrstreifen einer Bundesautobahn (so ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Beschluss die Koordinaten der entsprechenden Tabelle 2021).

    LG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021, 16 O 99/16 (unveröffentlicht)

    In dem Nichtabhilfebeschluss ist in Bezug auf die „Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2021“ folgendes ausgeführt:

    Betrachtet man sich die weitere Entwicklung der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke, welche lediglich eine Handhabung und Arbeitserleichterung für Rechtsanwälte ohne irgendeinen Rechtscharakter darstellt, so kommt man nicht umhin festzustellen, dass mit allen Mitteln versucht wird die Entfernungen zu vergrößern.

    Soweit nunmehr in der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2021 (herausgegeben von Norbert Schneider, ffi Verlag, 2021) sowie auf der Homepage des ffi Verlags unter dem Link: https://www.gerichtsbezirke.de/ die einfache Entfernung mit 106 km angegeben wird, ist diese Angabe völlig realitätsfremd. Dies ergibt sich zweifelsfrei, wenn man sich vor Augen führt, von welchem Punkt aus die Berechnung hier startet. Die Startkoordinate (52.49533121436974, 8.076419774926231 nach Google Maps) befindet sich direkt auf der Fahrbahn der BAB 1 in Fahrtrichtung Osnabrück unmittelbar nach der Auffahrt der AS Nr. 67 „Neuenkirchen-Vörden“.

    Da nunmehr aber auch bei der einfachen Entfernung für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg der Startpunkt (52.30373599166091, 7.251738392212933 nach Google Maps) in ähnlicher Weise auf der vorgenannten Homepage des ffi Verlags angegeben ist, dürfte es sich wohl um Absicht und nicht nur um ein Redaktionsversehen handeln.