Ich hol den Thread nochmal nach oben und bitte um eure Meinung bzw. Hilfestellung:
Ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass ich ein Verfahren nach § 87 lit. b durchführen möchte (Löschungsankündigung). Bei den zu löschenden Grunddienstbarkeiten sind Herrschvermerke eingetragen ist, weswegen ich bei der Anhörung die mittelbar Berechtigten noch berücksichtigen muss. Die Beteiligten haben versucht im bisherigen Verfahren nach §§ 22, 29 GBO mir die Löschungszustimmungen der Berechtigten des herrschenden Grundstücks in der Form des § 29 GBO beizubringen, sind jetzt aber an einen Punkt gekommen, wo sie nicht mehr weiterkommen und haben deswegen nach § 84 GBO angeregt. Seht ihr eine Möglichkeit, dass die bisher in notariell begl. Form abgegebenen Zustimmungserklärungen eine weitere Löschungsankündigung zumindest an diese Berechtigten ersetzen, da sie der Löschung ja schon bereits zugestimmt haben oder haltet ihr eine Löschungsankündigung an diese mittelbar Berechtigten trotzdem für erforderlich, weil dies nun ein ganz anderes Verfahren ist?
Wer ist der Personenkreis für die Löschungsankündigung? Nur die Berechtigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens oder alle Hinzukommenden (z.B. Vormerkungsberechtigte durch Verkauf, Erben durch Tod etc.) solange das Recht noch nicht gelöscht ist? Ich halte Zweiteres für richtig.
Ich habe einen Beteiligten mit Wohnsitz in China. Laut ZRHO zum Länderteil China sind Postzustellungen (§ 87 GBO lit. b erfordert förmliche Zustellung) nicht zulässig. Im Wege der Rechtshilfe darf es der Übersetzung meiner Löschungsankündigung, eines Kostenvorschusses (die Zustellung erfordert hohe Kosten) und die Zustellung kann bis zu 1 Jahr dauern. Eine Zustellung über die deutsche Auslandsvertretung ist nur ausnahmsweise unter Angabe besonderer Gründe möglich. Die Emailadresse des Beteiligten ist mir bekannt, er wäre bereit zuzustimmen mittels digitaler Signatur (eAkte?) oder per Email (was aber keine förmliche Zustellung ist). Welchen gangbaren Weg kann ich hier gehen; bleibt mir wirklich nur die umständliche Zustellung über die Rechtshilfe? Macht es überhaupt Sinn das Verfahren einzuleiten, wenn ich dann nicht zustellen kann und das Verfahren wieder einstellen muss?