Beiträge von el_mar

    Ich hol den Thread nochmal nach oben und bitte um eure Meinung bzw. Hilfestellung:

    Ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass ich ein Verfahren nach § 87 lit. b durchführen möchte (Löschungsankündigung). Bei den zu löschenden Grunddienstbarkeiten sind Herrschvermerke eingetragen ist, weswegen ich bei der Anhörung die mittelbar Berechtigten noch berücksichtigen muss. Die Beteiligten haben versucht im bisherigen Verfahren nach §§ 22, 29 GBO mir die Löschungszustimmungen der Berechtigten des herrschenden Grundstücks in der Form des § 29 GBO beizubringen, sind jetzt aber an einen Punkt gekommen, wo sie nicht mehr weiterkommen und haben deswegen nach § 84 GBO angeregt. Seht ihr eine Möglichkeit, dass die bisher in notariell begl. Form abgegebenen Zustimmungserklärungen eine weitere Löschungsankündigung zumindest an diese Berechtigten ersetzen, da sie der Löschung ja schon bereits zugestimmt haben oder haltet ihr eine Löschungsankündigung an diese mittelbar Berechtigten trotzdem für erforderlich, weil dies nun ein ganz anderes Verfahren ist?

    Wer ist der Personenkreis für die Löschungsankündigung? Nur die Berechtigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens oder alle Hinzukommenden (z.B. Vormerkungsberechtigte durch Verkauf, Erben durch Tod etc.) solange das Recht noch nicht gelöscht ist? Ich halte Zweiteres für richtig.

    Ich habe einen Beteiligten mit Wohnsitz in China. Laut ZRHO zum Länderteil China sind Postzustellungen (§ 87 GBO lit. b erfordert förmliche Zustellung) nicht zulässig. Im Wege der Rechtshilfe darf es der Übersetzung meiner Löschungsankündigung, eines Kostenvorschusses (die Zustellung erfordert hohe Kosten) und die Zustellung kann bis zu 1 Jahr dauern. Eine Zustellung über die deutsche Auslandsvertretung ist nur ausnahmsweise unter Angabe besonderer Gründe möglich. Die Emailadresse des Beteiligten ist mir bekannt, er wäre bereit zuzustimmen mittels digitaler Signatur (eAkte?) oder per Email (was aber keine förmliche Zustellung ist). Welchen gangbaren Weg kann ich hier gehen; bleibt mir wirklich nur die umständliche Zustellung über die Rechtshilfe? Macht es überhaupt Sinn das Verfahren einzuleiten, wenn ich dann nicht zustellen kann und das Verfahren wieder einstellen muss?

    Ich komme auf diesen Thread mal zurück:

    Ich möchte PKH ohne Raten bewilligen und Zwasis für Unterhaltsgläubiger eintragen. Ein Rechtsanwalt soll nicht beigeordnet werden. Gläubigerinnen meiner Zwasis sind die mj. Kinder des Eigentümers, vertreten durch die Kindesmutter und diese wiederum vertreten durch das Jugendamt als Beistand. Der Vater = Grundstückseigentümer zahlt keinen Unterhalt. Mir liegt ein Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren des Familiengerichts gegen den Vater vor.

    1) Muss ich in Grundbuchsachen VKH bewilligen (oder PKH)?

    2) Ich suche gerade nach einer Formulierung für den Beschluss. Habt ihr für eine PKH/VKH-Bewilligung für die Eintragungskosten im Grundbuch einen Formulierungsvorschlag?

    3) Würdet ihr auch die Mutter als Prozessstandschafterin, vertr. drch das Landratsamt als "Gläubigerzusatz" eintragen?
    4) Muss mein VKH-Beschluss zusammen mit der Eintragungsmitteilung mit dem Vollstreckungstitel verbunden werden?

    5) Muss bei Beantragung weiterer Zwasis infolge Fälligwerden der nächsten Unterhaltsrückstände dann jedes mal wieder ein neuer VKH-Beschluss gefasst werden?

    LG el_mar

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe einen ähnlichen Fall; in meiner Urkunde (was nach OLG Düsseldorf dann wohl zulässig ist) heißt es:

    "Dem SNR des jew. Wohnungs- und Teileigentümers im Sinne des § 10 III WEG unterliegen, soweit nicht SE kraft Gesetzes, die Innenteile, der Wohnungsabschlusstüren und Fenster, die sich im Bereich der dem jew. SE unterliegenden Räume befinden, sowie die Unterkonstruktion des Fußbodens, der dem SE unterliegenden Räume, ferner die baulichen Bestandteile der Balkone/Loggien, die Rollläden, die Wasserleitung vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an, besteht keine gemeinsame Steigleitung ab dem Zähler, Entwässerungsleitungen bis zur Anschlussstelle an die gemeinsame Fallleitung, Versorgungsleitungen für Gas und Strom von der Abzweigung ab dem Zähler, die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper und Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steigleitung bzw. Fallleitung an. Sein SNR betreffende Kosten trägt der Berechtigte jeweils alleine."

    1) Mir liegt jedoch kein SNR-Plan vor. Reicht die verbale Beschreibung, also ist das konkret genug, um es nachzuvollziehen oder würdet ihr hierzu einen Sondernutzungsrechtsplan verlangen?

    2) Sind die SNRe dann unter Bezugnahme auf die Bewilligung einzutragen? Weil konkret weitere SNRe an Gartenflächen, Grundstücksflächen, Garagenzufahrten und dem DachbodenIch begründet wurden, wollte ich diese eigentlich ausdrücklich benennen, aber was mache ich dann mit der Formulierung bzgl. "alles was nicht Sondereigentum sein kann, soll SNR sein"?

    Das Transparenzregister bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH soll mit Immobiliendaten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gemäß Geldwäschegesetz befüllt werden. Die Grundbuchämter sollen hierzu Daten übermitteln.

    Die Länder können bestimmen, dass dies durch die Katasterverwaltung beim Vermessungsamt geschieht. Ist schon bekannt, wie die Durchführung der Meldung in Bayern erfolgen soll?