Beiträge von wuffi

    Wo steht das?


    Die Gemeinden in den neuen Bundesländern sind entstanden auf Grund „Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990“ mit Wirkung vom 17.05.1990 (Inkrafttreten). Wenn die Gemeinde in diesem Zeitpunkt das Grundstück im Besitz hatte, beginnt auch die Ersitzungsfrist an diesem Tage. Da die neue Gemeinde nicht Rechtsnachfolgerin der DDR-Gemeinde ist, scheidet ein früherer Fristbeginn aus.

     Alles Weitere bestimmt sich dann nach § 927 BGB – Aufgebotsverfahren:
    (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

    (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
    (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

    Im hiesigen Fall will die Gemeinde - ohne Vertreterbestellung - über diese Grundstücke (nicht ermittelte Eigentümer) verfügen (Art. 233 § 10 Abs. 5 EGBGB). Ist das so ohne Weiteres möglich?

    In Art. 233 § 10 Abs. 5 EGBGB ist eindeutig geregelt, wann die Gemeinde handeln kann, nämlich nur dann, wenn im Grundbuch ein Personenzusammenschluss eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist bei „nicht ermittelte Eigentümer“ m. E. aber nicht erfüllt.

    In deinem Fall könnte man aber über Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine Lösung finden.

    Die Änderung des Erbbauzinses und die Eintragung der Wertsicherungsklausel müssen in Spalte 2c gezählt werden, denn es ändert sich ja nicht das Erbbaurecht an sich.
    Ein Eigentumswechsel beim Erbbauberechtigten wird schließlich auch nicht in Spalte 2a gezählt sondern in Spalte 2b.

    In Spalte 2a können nur die Begründung sowie die späteren Veränderungen des Erbbaurechts (z.B. Teilung des Erbbaurechts in mehrere Erbbaurechte, Erstreckung des Erbbaurechts auf weitere Grundstücke…) gezählt werden.

    Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 879 BGB, Rd. 11:


    „Verfügungsbeschränkungen sind als Einschränkungen der Verfügungsmacht des Rechtsinhabers gleichfalls nicht rangfähig. Ihre Wirksamkeit gegenüber Grundstücksrechten oder Vormerkungen beurteilt sich nach dem Entstehungszeitpunkt. Auch soweit sie ohne Eintragung wirken, können sie bei ihrem Entstehen schwebende Eintragungsanträge nach Maßgabe des § 878 nicht behindern (dort RdNr. 28[FONT=&amp] [/FONT]ff.). Auch ist der vollwirksame gutgläubige Rechtserwerb bei Nichteintragung von Verfügungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 892 Abs. 1 S. 2 bei Fehlen eines diesbezüglichen Widerspruchs möglich (§§ 892 Abs. 1 S. 2, 893 iVm. § 81 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2 InsO). Durch deklaratorischen „Rangvermerk“ – tatsächlich Wirksamkeitsvermerk – kann klargestellt werden, dass ein eingetragenes Recht trotz Verfügungsbeschränkung aufgrund § 878 oder § 892 Abs. 1 S. 2 oder infolge Zustimmung des Geschützten wirksam ist.“

    Hügel, GBO, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Seite 562 ff. (§ 36 GBO):

    Das Überweisungszeugnis ersetzt neben dem Erbnachweis auch die weiteren Erklärungen der Beteiligten (auch die Auflassung). Das Grundbuchamt hat das Zeugnis auf die notwendige Form (Ausfertigung), die sachliche Zuständigkeit des Ausstellers und den notwendigen Inhalt zu prüfen.
    Die inhaltliche Richtigkeit hat es – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa Auflassung – ebenso wenig wie beim Erbschein zu prüfen.


    Als Eintragungsgrundlage würde ich daher auch angeben:

    "Übertragungszeugnis gem. § 36 GBO vom ..... (Amtsgericht ..., AZ: ...), eingetragen am ...."

    Hallo, ich habe einen Antrag des Grundstückseigentümers (Gläubiger) auf Eintragung einer Zwangshypothek für rückständigen Erbbauzins vorliegen.
    Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
    Die Zwangshypothek soll im Erbbaugrundbuch eingetragen werden - in Abt. II ist dort aber schon die Erbbauzinsreallast eingetragen.

    Kann trotzdem noch eine Zwangshypothek eingetragen werden oder handelt es sich hier um eine unzulässige Doppelsicherung? :gruebel:

    Die Abtretung nur bezüglich einzelner Grundbücher ist nicht möglich, weil eine Gesamthypothek/Gesamtgrundschuld nur insgesamt (d.h. hinsichtlich aller belasteten Grundstücke) und nur an den gleichen Gläubiger abgetreten werden kann. Wirksam wird die Abtretung erst, wenn der Gläubigerwechsel bei allen belasteten Grundstücken eingetragen ist. Die Eintragung nur auf dem Blatt eines oder einiger der Grundstücke begründet damit kein Gläubigerrecht des Zessionars nur für dieses Grundstück. Daher ist auch anzunehmen, dass ein Gläubigerrecht des Zessionars später nicht „aufleben“ kann, wenn die Gesamtbelastung im Grundbuch des anderen Grundstücks gelöscht wird (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2406 b) .

    Da das Erbbaurecht ja bereits im Grundstücksgrundbuch gelöscht wurde, ist im Erbbaugrundbuch nur ein Schließungsvermerk anzubringen: "Infolge Löschung des Erbbaurechts geschlossen am ... "

    Für mich sieht dieser Fall auch nach den neuen Bundesländern aus.
    Die Vormerkungen zur Sicherung von Vorkaufsrechten oder Wiederkaufsrechten nach dem Reichssiedlungsgesetz sind dort gegenstandslos und von Amts wegen zu löschen, denn durch § 15 Abs. 2 EGZGB wurde das Reichssiedlungsgesetz am 01.01.1976 außer Kraft gesetzt.

    Sieh doch mal nach, ob du die Eintragungsunterlagen noch auffinden kannst oder ob im unleserlichen Text irgendetwas als RSiedlG entziffert werden kann!

    Die Eintragung der Teilabtretung enthält automatisch auch die Eintragung der Teilung. Sie wird nur nicht ausdrücklich eingetragen.


    Deshalb trage ich auch bei Abtretung eine erst- oder letztrangigen Teilbetrages immer die Teilung ausdrücklich ein.

    :daumenrau Ich trage auch immer ausdrücklich die Teilung ein, denn so bleibt das Grundbuch (die Rangfolge der Rechte) auch noch schön übersichtlich, wenn vom erst- oder letztrangigen Teilbetrag nochmals ein Teilbetrag abgetreten wird.

    Ich denke, den Banken ist wohl teilweise noch nicht aufgefallen, dass beim elektronisch geführten Grundbuch auch die einfachen Grundbuchauszüge ein Datum ausweisen. Dies war beim Papiergrundbuch nicht unbedingt der Fall - hier wurden die Grundbücher damals einfach nur kopiert. Wie aktuell der Auszug ist, war nicht erkennbar. Beglaubigte Auszüge sind dagegen schon immer mit einem Datum versehen worden und den Banken geht es doch nur darum, die Aktualität prüfen zu können.

    Die Vorlage der Verwaltungsvereinbarung ist hier nicht erforderlich, denn die BImA soll nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden sondern tritt lediglich als Bevollmächtigte der BRD (Bundeswasserstraßenverwaltung) auf.

    Siehe dazu § 2 Abs. 6 BImAG: Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aus. Diese Einschränkung ist von den Grundbuchämtern nicht zu prüfen.

    Hallo liebe Forenmitglieder,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aus einer Grundschuldurkunde vom 02.10.1996 vor. Gemäß Urkunde ist die Grundschuld mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich vom Tage der Eintragung an verzinslich. Jetzt soll aus dieser Urkunde eine Zwangshypothek eingetragen werden. Geltend gemacht werden dabei Zinsen ab 27.10.1998 (Tag der Eintragung der Grundschuld).
    Ist das so möglich? :confused: Meines Erachtens ist die Zwangshypothek doch ein eigenständiges Recht und der Zinsbeginn kann dann nur der Tag der Eintragung der Zwangshypothek sein. :gruebel: Habe bisher weder in der Literatur noch im Forum eine Lösung hierfür gefunden - brauche daher dringend eure Hilfe.

    Die Änderung der Firma kann ebenso wie die Namensänderung bei natürlichen Personen von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorliegt. Siehe hierzu: Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rn. 244 und 239. Wird hier auch schon länger so praktiziert!