Wo steht das?
Die Gemeinden in den neuen Bundesländern sind entstanden auf Grund „Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990“ mit Wirkung vom 17.05.1990 (Inkrafttreten). Wenn die Gemeinde in diesem Zeitpunkt das Grundstück im Besitz hatte, beginnt auch die Ersitzungsfrist an diesem Tage. Da die neue Gemeinde nicht Rechtsnachfolgerin der DDR-Gemeinde ist, scheidet ein früherer Fristbeginn aus.
Alles Weitere bestimmt sich dann nach § 927 BGB – Aufgebotsverfahren:
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Im hiesigen Fall will die Gemeinde - ohne Vertreterbestellung - über diese Grundstücke (nicht ermittelte Eigentümer) verfügen (Art. 233 § 10 Abs. 5 EGBGB). Ist das so ohne Weiteres möglich?
In Art. 233 § 10 Abs. 5 EGBGB ist eindeutig geregelt, wann die Gemeinde handeln kann, nämlich nur dann, wenn im Grundbuch ein Personenzusammenschluss eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist bei „nicht ermittelte Eigentümer“ m. E. aber nicht erfüllt.
In deinem Fall könnte man aber über Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine Lösung finden.