Verstehe ich nicht. Mit der Wiederverheiratung ist doch der Nacherbfall eingetreten und die Kinder sind Nacherben geworden.
Sorry, meine Frage war missverständlich und vom Ausgangsfall losgelöst gestellt.
Ich habe in letzter Zeit häufiger mit Berliner Testamenten nebst Wiederverheiratungsklausel zu tun, in denen u. a. ff. vereinbart wird:
"Sollte sich der Letztversterbende wieder verheiraten, endet seine Vollerbenstellung und er wird nur befreiter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben."...
Die Regelung war zunächst auch für mich unschlüssig, aber nach der Entscheidung d. OLG Köln, ZEV 2017, 96; den Handreichungen und Musterbeispielen unter beck-online und im HRP - Nachlassrecht wohl zulässig. Mit der Bestimmung, dass der Nacherbfall erst beim Ableben des Vorerben eintritt, soll wohl ein Vorteil für den Vorerben bewirken werden.
Insofern würde ich den Nacherbenvermerk wie von unter #12 geschildert ins Grundbuch setzen.
Da meine Vorerbin über achtzig Jahre alt ist, werde ich mir wohl keine Gedanken über die rechtlichen Konsequenzen einer verfügenden wiederverheirateten Vorerbin machen müssen. Ich würde es aber gerne verstehen