Beiträge von Greta

    Danke für eure Rückmeldungen.

    Dann bastele ich mir für den aktuellen Fall eine Entscheidung und verfahre künftig so wie ihr. Also: Zwischenverfügung mit dem Inhalt des Kostenvorschusses und der Abhängigmachung mit Fristsetzung nach § 18 GBO, sodann mit KR per ZU an Kostenschuldner. Nach Fristablauf Zurückweisung wegen Nichterledigung, d. h. Nichtzahlung.

    Richtig so?

    Hallo zusammen!

    Ich brauche mal eure Hilfe, wie ich kostenrechtlich korrekt vorgehen muss:

    Ausgangsfall ist der Antrag eines Eigentümers, bei dem der Zahlung der anfallenden Gerichtskosten mehr als fraglich erschien. Infolgedessen habe ich eine Vorschusskostenrechnung mit dem Vermerk, dass die Bearbeitung des Antrages von der Zahlung der Kosten im Vorschusswege abhängig gemacht wird (Textvorgabe in Eureka-Kosten) gefertigt und an den Kostenschuldner übersandt. Wie erwartet auch nach Erinnerung und nunmehr drei Monaten kein Zahlungseingang. Im Nachgang habe ich beim Notar angefragt, ob Kostenhaftung übernommen wird, § 16 Nr. 3 GNotKG. Wurde natürlich abgelehnt. Der rennt bestimmt bereits seinen eigenen Kosten hinterher.

    Nun möchte ich den Antrag zurückweisen und lese zum Verfahren, dass ich die Vorschussanforderung nebst Abhängigmachung durch "gerichtliche Entscheidung" hätte erlassen müssen. Stellt meine Kostenrechnung diese gerichtliche Entscheidung dar oder hätte ich mit hierzu einen Beschluss basteln müssen? :/

    Verstehe ich nicht. Mit der Wiederverheiratung ist doch der Nacherbfall eingetreten und die Kinder sind Nacherben geworden.

    Sorry, meine Frage war missverständlich und vom Ausgangsfall losgelöst gestellt.

    Ich habe in letzter Zeit häufiger mit Berliner Testamenten nebst Wiederverheiratungsklausel zu tun, in denen u. a. ff. vereinbart wird:

    "Sollte sich der Letztversterbende wieder verheiraten, endet seine Vollerbenstellung und er wird nur befreiter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben."...

    Die Regelung war zunächst auch für mich unschlüssig, aber nach der Entscheidung d. OLG Köln, ZEV 2017, 96; den Handreichungen und Musterbeispielen unter beck-online und im HRP - Nachlassrecht wohl zulässig. Mit der Bestimmung, dass der Nacherbfall erst beim Ableben des Vorerben eintritt, soll wohl ein Vorteil für den Vorerben bewirken werden.

    Insofern würde ich den Nacherbenvermerk wie von unter #12 geschildert ins Grundbuch setzen.

    Da meine Vorerbin über achtzig Jahre alt ist, werde ich mir wohl keine Gedanken über die rechtlichen Konsequenzen einer verfügenden wiederverheirateten Vorerbin machen müssen. Ich würde es aber gerne verstehen ;)

    Also bedingte Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung, Vorerbin befreit, Eintritt der Nacherbfolge mit dem Tod der Vorerbin, beide Kinder Nacherben, jeweils mit Ersatznacherbfolge i. S. des § 2069 BGB.

    Ich hab hierzu eine Verständnisfrage:

    Können Bedingung (Wiederverheiratung) und Eintritt der Bedingung (Tod der Vorerbin) überhaupt auseinanderfallen? Welche Stellung haben dann die Nacherben in der Zeit zwischen der Wiederverheiratung der Vorerbin und bis zu deren Tod?

    Noch eine praktische Frage zur Art und Weise der Briefneubildung nach Ausschlussurteil:

    Muss der Brief die gesamte bisherige Historie der Grundschuld abbilden oder reicht es, wenn der aktuelle Eintrag - also aktueller Gläubiger pp. - auf dem neu gebildeten Brief vermerkt wird einschließlich des Zusatzes: " Über das Recht ist ein neuer Brief gebildet."

    Hallo zusammen,

    auf dem Dach eines Hause wird eine Photovoltaikanlage errichtet und zugunsten des Betreibers durch eine bpD abgesichert.

    Nach den weiteren Vereinbarungen hierzu soll der Eigentümer verpflichtet werden, den durch die Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen, soweit er Allgemeinstrom auf dem Grundbesitz verbraucht. Für diese Regelung soll eine Reallast eingetragen werden . Haltet ihr diesen Verpflichtung für hinreichend bestimmbar? :/

    Ich bin neu im Thema und habe mal eine verfahrensrechtliche Frage:

    Der BerH-Antrag wird über den RA übersandt, wobei der RA überwiegend die Erteilung eines Berechtigungsscheins beantragt.

    Nach meinem Verständnis ist wie folgt zu verfahren:

    - Wenn aus dem Formularantrag oder aus den weiteren Unterlagen ersichtlich ist, dass ein Termin/eine Beratung beim RA bereits stattgefunden hat --> Beschluss nachträgliche Bewilligung von BerH an RA.

    - Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden --> Berechtigungsschein an RA

    Richtig so? Oder kann bzw. muss man bei einer Antragseinreichung über den RA davon ausgehen, dass ein Beratungstermin bereits stattgefunden hat und durch Beschluss entscheiden? :/

    Oder bin ich gänzlich auf dem Holzweg?

    Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Mit liegt im Grundbuch ein öffentl. Testament vor, wonach sich die Ehegatten zunächst als unbeschränkte Vollerben und den gemeinsamen Sohn als Schlusserben einsetzen. Im Anschluss ist eine Wiederverheiratungsklausel vereinbart, wonach die Stellung des Längslebenden im Fall einer Wiederverheiratung endet und dieser nur Vorerbe wird. Als Nacherbe ist wiederum der Sohn nebst weiteren Ersatznacherben benannt.

    Soweit so gut. Für mich bedeutete diese eine befreite bedingte Vor- und Nacherbfolge für den Fall der Wiederheirat.

    Leider heißt es dann unter dem Abschnitt "Wiederverheiratungsklausel" weiter: Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein.

    Ich findet, das passt nicht zusammen. Dieser Bedingungseintritt spricht nicht für eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbfolge. Hiernach hätte der Längstlebende sogleich (nur) eine Vorerbenstellung. Meiner Ansicht nach ist eine Vor- und Nacherbschaft, die im Falle der Wiederheirat oder mit dem Tode des Längslebenden eintritt nicht bedingt. Eine angenommene unbedingte Vor- und Nacherbschaft widerspricht aber komplett der zunächst vorgenommen Erbeinsetzung.

    Insofern würde ich für die Grundbuchberichtigung - insbesondere § 51 GBO - einen Erbschein verlangen. Zu Recht??

    § 5 ist doch abschließend?

    Hatte ich auch so in Erinnerung, bekomme aber z. Zt. eine Vielzahl von Änderungsvertragen, die u. a. auch derartiges dinglich stellen wollen. Daher meine Nachfrage, ob ich da zwischenzeitlich etwas verpasst habe..

    ... dass das Grundbuchamt nicht gegen den Willen der Beteiligten (hier der weiteren Berechtigten) tätig werden darf, Schöner/Stöber, Rdnr. 85. Im übrigen anzunehmen ist, dass sich die weitere Berechtigte nach Eintragung beschweren wird, weil die Veranlassung ohne ihre Zustimmung erfolgte.

    Ich suche eine Fundstelle, wonach bei mehreren Antragstellern eine Eintragung auf Veranlassung nur eines Antragstellers vorgenommen werden kann. Ich bin dazu bisher nicht fündig geworden.

    Hallo zusammen,

    in einem Übergabevertrage haben sich die Veräußerer (2) eine RAV (§ 428 BGB9 vorbehalten (Bewilligung und Antrag bereits erklärt) und eine Eintragung vorerst abgelehnt. Nach den Bestimmungen soll der Veräußerer jederzeit berechtigt sein, den Eintragungsantrag zu stellen. Nun beantragt einer der Veräußerer die Eintragung, der andere ist offensichtlich nicht an der Eintragung interessiert oder lehnt diese sogar komplett ab (ebenso der Eigentümer). Daher meine Frage: Reicht der Eintragungsantrag eines Berechtigten aus? :gruebel:

    Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Auflösend bedingtes Wohnrecht zugunsten X. Bedingungseintritt nach der zugrunde liegenden Urkunde (UR) = anhängiges Scheidungsverfahren. Eigentümer Y beantragt nun die Löschung des Rechts unter Vorlage einer gesiegelten Bestätigung des Familiengerichts, dass zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren seit dem ... anhängig ist. Für mich alles i. O. nach § 22 GBO. Der angehörte Berechtigte X bestreitet das Erlöschen des Rechts mit der Begründung, dass der Entwurf der UR den Bedingung nicht enthielt, ihm das im Beurkundungstermin nicht aufgefallen sei und er den Vertrag anfechten wolle.

    Kann ich jetzt trotzdem kommentarlos löschen, weil für mich die Voraussetzungen des § 22 GBO zweifelsfrei vorliegen oder muss ich im Vorfeld noch irgendetwas beachten?