Hallöchen,
ich war immer der Auffassung - und habe es so auch meinen Geschäftsstellen als Kostenbeamten vermittelt - dass die einfache Rücknahme des Einspruchs gegen einen VB durch den Beklagten eine Kostenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG zur Folge hat.
Nun hat die Bezirksrevisorin nach Prüfung solch einer Akte die Kostenbeamtin angewiesen, die 2,0 Gebühren nachzufordern, da sie der Auffassung ist, dass der Beklagte für die Gebührenermäßigung auch noch die Kostentragungspflicht hätte anerkennen müssen. Die einfache Einspruchsrücknahme reiche dafür nicht aus. Sie begründet es mit Zitat:
"Der Beklagte haftet nicht als Antragsteller für die Kosten des streitigen Verfahrens. Es ist damit ein Beschluss erforderlich, der ihn zur Kostentragung verpflichtet. Da der Beklagte nicht mitgeteilt hat, ich übernehme die Kosten des streitigen Verfahrens, ist eine Gebührenermäßigung nicht möglich. Ohne Beschluss haftet er nicht für die Kosten. Bei der Zurücknahme der Berufung ist der Fall anders. Durch die Einlegung der Berufung ist der Berufungskläger der Antragsteller des Berufungsverfahrens. Wenn ihm durch Beschluss die Kosten auferlegt werden, wird es dadurch keine streitige Entscheidung, da er sowieso für die Kosten haftet."
Ich kann dem einfach nicht folgen. Ich verstehe nicht, was die Antragstellerhaftung damit zu tun haben soll. Der Beschluss, dass der Beklagte die Kosten trägt folgt doch immer aus §§ 700, 346, 516 Abs. 3 ZPO. Das ist doch der Standardfall. Und dieser Fall ist m.E. auch von KV Nr. 1211 GKG gedeckt: "Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zurücknahme der Klage gleich."
Kann mir hier bitte einer auf die Sprünge helfen? Danke!