Beiträge von der.nane

    Hallöchen,

    ich war immer der Auffassung - und habe es so auch meinen Geschäftsstellen als Kostenbeamten vermittelt - dass die einfache Rücknahme des Einspruchs gegen einen VB durch den Beklagten eine Kostenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG zur Folge hat.

    Nun hat die Bezirksrevisorin nach Prüfung solch einer Akte die Kostenbeamtin angewiesen, die 2,0 Gebühren nachzufordern, da sie der Auffassung ist, dass der Beklagte für die Gebührenermäßigung auch noch die Kostentragungspflicht hätte anerkennen müssen. Die einfache Einspruchsrücknahme reiche dafür nicht aus. Sie begründet es mit Zitat:

    "Der Beklagte haftet nicht als Antragsteller für die Kosten des streitigen Verfahrens. Es ist damit ein Beschluss erforderlich, der ihn zur Kostentragung verpflichtet. Da der Beklagte nicht mitgeteilt hat, ich übernehme die Kosten des streitigen Verfahrens, ist eine Gebührenermäßigung nicht möglich. Ohne Beschluss haftet er nicht für die Kosten. Bei der Zurücknahme der Berufung ist der Fall anders. Durch die Einlegung der Berufung ist der Berufungskläger der Antragsteller des Berufungsverfahrens. Wenn ihm durch Beschluss die Kosten auferlegt werden, wird es dadurch keine streitige Entscheidung, da er sowieso für die Kosten haftet."

    Ich kann dem einfach nicht folgen. Ich verstehe nicht, was die Antragstellerhaftung damit zu tun haben soll. Der Beschluss, dass der Beklagte die Kosten trägt folgt doch immer aus §§ 700, 346, 516 Abs. 3 ZPO. Das ist doch der Standardfall. Und dieser Fall ist m.E. auch von KV Nr. 1211 GKG gedeckt: "Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zurücknahme der Klage gleich."

    Kann mir hier bitte einer auf die Sprünge helfen? Danke!

    Genau danach habe ich gesucht. Ein riesen Dankeschön! :love:

    Ich muss mich hier mal ranhängen:

    Mein Kläger hat PKH und 20% der Kosten zu tragen. Mein Beklagter ohne PKH hat 80% zu tragen.

    Der beigeordnete Anwalt hat seine Vergütung aus der Landeskasse bekommen.

    106er KFAs sind bisher (Urteil aus Januar '23) nicht eingegangen. Kann die Kostenbeamtin nun die GK+RA-Vergütung zusammenfassen und entsprechend der Quoten einfach auf die Parteien verteilen und dem Beklagten zum Soll stellen? Ich bin der Auffassung nein, es bedarf eines per KFB festgestellten Landeskassenübergangs. Bis der nicht festgestellt wurde, ist die gesamte PKH-Vergütung auf Klägerseite zu belassen und ihr für den Fall der Aufhebung zum Soll zu stellen.

    Der beigeordnete RA sieht aber nicht ein, einen 106/126er Antrag zu stellen, wenn er doch seine Vergütung schon ausgezahlt bekommen hat.

    Wie macht ihr das? Oder liege ich vielleicht völlig daneben?

    Meine KGE lautet: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Staatskasse auferlegt werden, weil die Säumnis der Beklagten unverschuldet war, und wird ihres Einspruchsrechts für verlustig erklärt, §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO." zum SV: Mahnbescheid, Widerspruch, schriftliches Vorverfahren, Beklagter zeigt rechtzeitig Verteidigungsabsicht an und beantragt Klageabweisung. Dies wird vom Gericht übersehen und es ergeht VU nach 331 Abs. 3 ZPO. Es folgt Einspruch, Zahlung, Erledigungserklärung beider Parteien und Einspruchsrücknahme. Kl-V. beantragt Festsetzung einer 1,3 VG, einer 0,5 TG + PP gegen Bekl.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten? Eine weitere 1,2 TG ist ja nicht entstanden, worin sie hätte aufgehen können. Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? :confused:

    :gruebel: So, da muss ich mich auch mal einklinken. Meine KGE lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei gemäß § 269 III ZPO auferlegt, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil vom ... entstanden sind. Diese trägt die Landeskasse, da das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist." (warum letzteres erschließt sich mir nicht so ganz :oops:, ist aber ja auch egal). Die beklagte Partei rechnet jetzt einmal die 1,2 Terminsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. gg. die Klägerin ein und als "Kosten der Säumnis" die Verfahrensgebühr und eine 0,5 Terminsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. gegen die Landeskasse. :confused: Das ist ja wohl so nicht ganz richtig. Nach dem Versäumnisurteil hat ein Dezernatswechsel bei den Richtern stattgefunden und der "Neue" meinte, dass der Klage kein Rechtsschutzbedürfnis zugrundeliegt und daher Klagrücknahme angeregt. Dies hat die Klägerin auch getan. Nun kam es zu der o. g. KGE. Mangels weiterem Termin dürfte doch auch keine weitere Terminsgebühr (1,2) entstanden sein. Dann könnte ich aber wohl doch die 0,5 Terminsgebühr zzgl. Auslagen u. MwSt. gegen die Landeskasse festsetzen (natürlich nicht die Verfahrensgebühr, die würde ich gegen die Klägerin festsetzen - zzgl. Auslagen und MwSt, hier jedoch ohne jeglichen TG). Gerichtskosten sind in diesem Fall wurscht, die Klägerin genießt Gerichtskostenfreiheit. Seht Ihr das auch so oder stehe ich irgendwo auf dem Schlauch. (ich hoffe, der Sachverhalt ist einigermaßen verständlich).

    ich häng mich hier mal dran:

    Meine KGE lautet ähnlich, nämlich: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Staatskasse auferlegt werden, weil die Säumnis der Beklagten unverschuldet war, und wird ihres Einspruchsrechts für verlustig erklärt, §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO."

    zum SV: Mahnbescheid, Widerspruch, schriftliches Vorverfahren, Beklagter zeigt rechtzeitig Verteidigungsabsicht an und beantragt Klageabweisung. Dies wird vom Gericht übersehen und es ergeht VU nach 331 Abs. 3 ZPO. Es folgt Einspruch, Zahlung, Erledigungserklärung beider Parteien und Einspruchsrücknahme.

    Kl-V. beantragt 1,3 VG, 0,5 TG, PP.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten? Eine weitere 1,2 TG ist ja nicht entstanden, worin sie hätte aufgehen können. Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? Ich steh' auf dem Schlauch :(

    Danke, Matze!

    Habe gerade selbst nochmal geforscht und bin im MüKO zu § 185 ZPO fündig geworden. "Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei oder den vorgelegten Unterlagen, so ist es von Amts wegen zur Überprüfung verpflichtet." (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 185 Rn. 10)

    So ein Blick in den Kommentar ist eben doch manchmal hilfreich :D

    ich hänge mich hier mal dran:

    Ich habe einen Antrag auf öffentliche Zustellung eines KFB's, da Beklagter angeblich unbekannten Aufenthaltes iwo im Ausland sei. Habe dann selbst eine EMA-Abfrage gemacht und gesehen, dass er wieder in D gemeldet ist, jedoch keinen Ausdruck davon zur Akte genommen, da ich der Auffassung bin, dass auch hier der Beibringungsgrundsatz gilt. Zudem habe ich irgendwie Bauchschmerzen, eine von mir selbst ermittelte Anschrift einfach dem Gläubiger mitzuteilen. Bin ja nicht das EMA. Habe dem Kl-V. dann mitgeteilt, dass der Beklagte wieder unter einer inländischen Anschrift gemeldet ist und eine öffentliche Zustellung daher ausscheidet. Die Anschrift wäre von der Klägerseite zu ermitteln und dem Gericht mitzuteilen.

    Nun schreibt diese mir, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine weitere kostenpflichtige Anfrage beim EMA gestellt werden soll, um dem Gericht die dem Gericht schon bekannte Anschrift des Beklagten mitzuteilen und erhebt Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG.:eek:

    Ich kann sie schon irgenwie verstehen, nur bin ich wirklich berechtigt, eine von mir ermittelte Anschrift zu nutzen bzw. sogar dazu verpflichtet?:confused:

    Danke im Voraus!