Beiträge von er.Klärwerk

    Nein, also erstmal muss die erste Zahl vorne überall die gleiche sein. 1.1 und 1.2 neben 2.1 und 2.2 geht gar nicht.

    Dann Ausgangssituation:

    1.1 A 1/2
    1.2 B 1/2

    1. Erbfolge:
    2.1 A 1/2
    2.2.1 A, 2.2.2 C, 2.2.3 D in Erbengemeinschaft zu 1/2

    2. Erbfolge
    3.1.1 C
    3.1.2 D
    -3.1.1 und 3.1.2 in Erbengemeinschaft - zu 1/2

    3.2.1.1 C
    3.2.1.2 D
    - in (Unter-)Erbengemeinschaft -
    3.2.2 C
    3.2.3 D
    - 3.2.1 bis 3.2.3 in Erbengemeinschaft - zu 1/2 Anteil

    Ich muss mich hier mal ranhängen, obwohl der Thread schon sehr alt ist. Ich habe eine ähnliche Konstellation.

    E (Erblasser) ist Mitglied einer größeren Erbengemeinschaft im Grundbuch. Diese will das Grundstück verkaufen und drängt auf eine Lösung.

    E ist verstorben. Er hat mit seiner Frau F (vorverstorben) ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen mit Strafklausel. Demnach sollten G und H Schlusserben sein, Ersatzerben die Abkömmlinge, wenn keine da der andere Schlusserbe. Sollte nach dem Tod des Erstversterbenden einer der Schlusserben den Pflichtteil verlangen, werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben (stattdessen Vermächtnis für den anderen, wie beim Ausgangspost).

    G ist jedoch kurz vor E vorverstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Die Nachlassakte liegt mir vor, Erbschein für E und H zu je 1/2 ist erteilt.

    H ist nicht zum Mitwirken bereit (Beantragung Erbschein oder Abgabe EV beim Notar).

    Ich frage mich, ob ich bei dieser Konstellation nicht auch auf einen Erbschein oder eine EV verzichten kann. Denn angenommen, H hätte den Pflichtteil nach seiner Mutter F verlangt. Dann wäre nach E gar kein testamentarischer Erbe mehr vorhanden. Würde dann nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten? Und einziger gesetzlicher Erbe wäre sowieso H. Und als Grundbuchamt ist mir der Berufungsgrund ja eigentlich egal (oder nicht?). Der Wert des Anteils des E ist weit unter 3.000,00 Euro, so dass ich auf § 35 Abs. 3 GBO schiele.

    Klasse (Ironie)

    Das war Problem 1, kommen wir zum nächsten.

    Ursprünglich war ja, wie geschrieben, die Erbengemeinschaft, bestehend aus A (Vater) und B, C und D (Kinder) eingetragen worden. Der Vater ist verstorben und beerbt worden von B, C und D. Danach wurde das Grundbuch berichtigt, in dem einfach nur noch B, C und D in Erbengemeinschaft eingetragen worden sind, ohne die Untererbengemeinschaft darzustellen. Bevor 1996 die Umschreibung in das Loseblatt-Grundbuch erfolgte, sind B (Erbe E), C (Erbe F und G) und D (Erbe H und I) verstorben. Eingetragen wurden in das umgeschriebene Grundbuch: E, F, G, H und I in Erbengemeinschaft ;(

    Ich habe in einer der alten Akten einen Vermerk gefunden, der wohl aus der Zeit der Umschreibung kommt: "Es gibt nur eine Erbengemeinschaft. Keine Gesamthandsgemeinschaft in einer weiteren Gesamthandsgemeinschaft." Wer immer das verfasst hat, möge ihm/ihr beim Händewaschen für immer die Ärmel runter rutschen.

    Wären bis jetzt nur weitere Erbfolgen dazu gekommen, würde ich jetzt einfach die Grundbücher berichtigen und die Untergemeinschaften kenntlich machen.

    Nun ist aber bereits einer Erbteilsübertragung erfolgt, nämlich durch E an H und I (untereinander je zur Hälfte). Also E hat seinen Erbteil am Nachlass des A übertragen. Die Übertragung wurde eingetragen, in dem die Erben F,G, H und I neu vorgetragen worden sind, ohne E. E hat aber nicht über seinen Erbteil am Nachlass der ursprünglichen Eigentümerin/Erblasserin verfügt und hätte deswegen mit vorgetragen werden müssen.

    Wie bekomme ich das jetzt wieder richtig? Berichtigung von Amts wegen?

    Hallo, ich habe zuvor die Suchfunktion benutzt, aber falls ich was übersehen habe, bin ich für einen Hinweis dankbar.

    Ich habe hier einen Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen einer Erbteilsübertragung vorliegen. Betroffen sind eine Reihe von Grundbüchern. Eigentümer ist eine Erbengemeinschaft mit Untererbengemeinschaften etc. Innerhalb dieser Untererbengemeinschaften kommt es zur Erbteilsübertragung durch einen Miterben an seine Tochter.

    Eingetragen war 1930 ursprünglich eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A (Vater) ,B,C und D (Kinder). Übertragung worden ist der Erbteil an dem Nachlass der Mutter.

    In einem der Grundbücher war jedoch nie die Erbengemeinschaft, sondern nur B,C und D zu je 1/3 Anteil eingetragen worden im Jahr 1932 (andere Eintragungsgrundlage, habe die alten Akten eingesehen, A war zwischenzeitlich verstorben). Deswegen habe ich zwischenverfügt, der Notar wollte insoweit den Antrag zurücknehmen.

    Jetzt ist vorher bereits eine Erbteilsübertragung eingetragen worden im Jahr 2019 auf X, auch in dem Grundbuch, indem keine Erbengemeinschaft bestand ursprünglich.

    Ich würde mir zwar wirklich gerne eher die Hand abhacken, aber ich kann auf Grund der Sachlage nicht so tun, als hätte es es übersehen.

    Ich müsste doch gegen die Eintragung des X "gemäß Erbteilsübertragung vom ... berichtigt" einen Amtswiderspruch eintragen, oder :?:

    Tja, selbst wenn ich ein (oder zwei) Auge(n) zudrücke und sage, ich lege aus (nach Zwischenverfügung). Die Eintragung, so wie sie derzeit ist, bliebe unrichtig. Es müsste ja trotzdem erst das Grundstücksgrundbuch wiederhergestellt werden, die Vereinigung/Zuschreibung erfolgen und dann der ursprüngliche Antrag erledigt. Wie ist das mit der Mitwirkung der neuen Gesellschafter der GbR?

    Kein einziger Kommentar (beck, Hügel) oder Aufsatz hat, wenn der die Nichtbeachtung des § 1 Abs. 4 WEG zum Thema hatte, die Möglichkeit der Heilung durch Auslegung angesprochen. Ich zumindest sehe in den Urkunden keinen Anhaltspunkt für die Auslegung als Vereinigung. Ich sehe aber auch keinen Anhaltspunkt für die Auslegung als Bestandteilszuschreibung. Irgendeinen Hinweis, in welche Richtung es gehen soll, hätte schon vorhanden sein müssen, damit ich auslegen kann.

    Und ja, die Eintragung ist, sagen wir, ziemlich interessant und die eintragende Kollegin hat sich da nicht mit Ruhm bekleckert. Sich angestrengt, dass irgendwie ins Grundbuch zu kriegen mit zwei Grundstücken und dabei nicht erkannt, dass das nicht geht weil es nicht sein soll weil falsch. Ist nun aber so. Die Eintragung möchte ich hier aber aus Gründen nicht abbilden.

    Ich hätte einfach gerne eine Antwort auf meine Frage: können die ursrpünglichen Urkunden (Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung) nochmal herangezogen werden für eine neue Eintragung?

    Hallo, ich habe hier eine WEG, die vor ca. 30 Jahren unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG eingetragen worden ist, nämlich an BV 1 und BV 2 ohne vorherige Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung.

    Ein solcher Antrag lässt sich in den alten Urkunden (Auflassung, Teilungserklärung, Änderungen etc.) nicht finden. Im Zuge der Anhörung wegen der von Amts wegen vorgesehenen Schließung der WE-Grundbücher hat ein Beteiligter geäußert, dass man ja einen konkludenten Antrag auf Vereinigung/Zuschreibung annehmen könnte. Das sehe ich nicht so. Ich kann ja nicht erraten, ob Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung gewollt war.

    Die Wohnungs/Teileigentumseinheiten stehen immer noch im Eigentum der begründenden GbR, jedoch sind mittlerweile einige Änderungen im Gesellschafterbestand erfolgt. Es gibt keine unterschiedliche Belastung, weder in Abt. II noch in Abt. III.

    Ich habe im Beck Kommentar zum WEG gestöbert, danach ist der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG ein Inhaltsirrtum, hier sind alle Miteigentumsanteile betroffen, eine Heilung ist nicht möglich und die Eintragung ist unzulässig.

    Wenn ich nunmehr wieder ein Grundstücksgrundbuch anlege, und die Eigentümer GbR dann Vereinigung/Zuschreibung beantragt, kann diese dann wieder unter Bezugnahme auf die alte Teilungserklärung den Antrag auf Eintragung nach § 8 WEG stellen (unter Zustimmung der neu eingetretenen Gesellschafter)? Oder muss die Teilungserklärung neu beurkundet werden? Gilt die alte Abgeschlossenheitsbescheinigung noch? :?:

    Warum denn nicht?

    Die Anweisung an den Notar zur Gebrauchmachung ist zur Sicherheit der Verkäufer. Diese Sicherheit hat der Verkäufer nicht, wenn die Grundschuld von einem anderen Notar beurkundet und eingereicht wird mit Eintragungsantrag.
    Es könnte daher so ausgelegt werden, als ob von der Belastungsvollmacht nur vor dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden soll.

    Ich habe hier eine Belastungsvollmacht, in der nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass von dieser nur vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden kann. Jedoch wird der Notar angewiesen, die Eintragung der aufgrund derselben bestellten Grundschulden vor EU erst dann zu beantragen, wenn die Gläubiger bestätigt haben, dass Auszahlungen aufgrund Abtretung der Auszahlungsansprüche nur an den Verkäufer erfolgt.

    Die Käufer haben eine Finanzierungsgrundschuld bei einem anderen Notar bestellt, in der Urkunde sind alle notwendingen Vereinbarungen aufgenommen worden.

    Ich habe meine Bedenken, die Grundschuld einzutragen. Wie seht ihr das :confused:

    Hallo, ich habe hier folgenden Fall: Im Grundbuch ist eine GbR als Eigentümer eingetragen mit den Gesellschaftern A bis Z.
    Über das Vermögen des Gesellschafters A wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, daraufhin erfolgte die Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss. Der Beschluss liegt nicht vor, aber die Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter und des Insolvenzverwalters auf Berichtigung, das ist m.E. nach ok.
    Gesellschafter B ist verstorben. Die Gesellschaft ist durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern wird mit den Erben fortgeführt. Erben von B sind Gesellschafterin C (Ehefrau) und die Kinder 1 und 2. Der Erbschein liegt nur in beglaubigter Abschrift vor. Außerdem wird eine privatschriftliche Auseinandersetzung zwischen C und K1 und K2 vorgelegt, wonach der Gesellschaftsanteil von B allein bei C verbleibt. C erklärt dies an Eides Statt, ohne Beteiligung von K1 und K2. Ist die eidesstattliche Versicherung (notariell beurkundet) ausreichend? Müsste ich nicht noch eine Berichtigungsbewilligung von K1 und K2 haben?

    In Ergänzung würde ich die Ausschreibung des Einziehungsbetrages mit Vollstreckungsauftrag für die Polizei veranlassen.
    Falls ein Muster hierfür benötigt wird, gerne per PN mitteilen, dann schicke ich per E-Mail eine Vorlage zu.

    Falls ihr die Möglichkeiten habt, kommen außerdem in Betracht:
    - Bafin-Auskunft erholen
    - Auskunft der DRV erholen (evtl. ist ja doch ein Arbeitgeber vorhanden, dann kommt eine Lohnpfändung in Betracht)

    Ich würde mich über Muster sehr freuen :)

    Wie kommt man an eine BaFin-Auskunft? Meine Kollegen, die ich bisher gefragt haben, konnten damit nichts anfangen.

    Ich stehe auf dem Schlauch und bitte um Hilfe:

    Ein Beschuldigter hat im Zustand der Schuldunfähigkeit zahlreiche einzelne Sachbeschädigungen begangen. Es gibt insgesamt 18 Ermittlungsakten. In allen Ermittlungsverfahren wird zunächst - am selben Tag - RA A zum Verteidiger bestellt. In allen Verfahren geht eine gleichlautende Einlassung des RA A ein. Danach werden 10 Ermittlungsverfahren eingestellt. Die anderen 8 Ermittlungsverfahren werden noch durch die StA verbunden und sodann wird Anklage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren wird das Gutachten in Auftrag gegeben, durch das die Schuldunfähigkeit festgestellt wird. Sodann ergeht folgende Verfügung durch den Richter: Die 10 eingestellten Verfahren werden zur Hauptsache hinzuverbunden, die Einstellung wird aufgehoben, die Ermittlungen wieder aufgenommen und das/die Verfahren insgesamt eingestellt wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Durch Beschluss werden die notwendigen Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Der RA A beantragt zunächst 8 Grundgebühren, 8 Verfahrensgebühren für das vorgerichtliche Verfahren und einmal die Gebühr 4141 nebst Auslagen etc. pp. UND darüberhinaus beantragt der RA für die 10 zunächst eingestellten Verfahren insgesamt 10 x Grundgebühr, 10 x vorgerichtliche Verfahrensgebühr und 10 x 4141.

    Zurecht?

    Danke für die Antwort. Dass das mit der Berufungsbegründung wahrscheinlich Blödsinn ist, ist mir als ich später nochmal drüber nachgedacht habe, auch klar geworden. Bin noch neu in Straf und hab voher Zivil gemacht :oops:
    Dann lass ich ihn mal darlegen, ob er über die Berufungseinlegung hinaus tätig geworden ist und wenn ja, wie.

    Hallo, ich brauche mal Eure Hilfe.

    Der in erster Instanz beigeordnete RA legt gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Ein paar Tage später teilt er mit, dass die Berufung nicht beschränkt wird. Nach noch mal ein paar Wochen teilt er weiter mit, dass der Angekl. sich von einem anderen RA verteidigen lassen will und gegen eine Entbindung keine Einwände bestehen. Eine Entpflichtung ist bisher nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren an sich ist bisher nichts weiter passiert, keine Schriftsätze, keine Terminierung; die Berufung wurde noch nicht einmal begründet. Der noch beigeordnete RA macht seine Vergütung geltend. Was ist hier entstanden, VV 4124 RVG oder Einzeltätigkeit nach VV Teil 4 Abschnitt 3 RVG?