Die Vollmacht (erteilt 2016) lautet:
"Ich, Max, erteile hiermit XY den Auftrag un die Vollmacht, mich in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
Das wird schon das Problem sein. Alle wissen, daß der InsO-Verwalter die Forderung und entsprechend die Hypothek zur Masse erwirbt. Das Grundbuchamt soll den Titel aber nicht prüfen dürfen und muß daher den Max persönlich eintragen (so z.B. schon OLG München, Beschl. v. 23.4.2010, 34 Wx 19/10). Bei der Löschung läuft das Spiel andersrum. Obwohl die Hypothek zur Masse gehört, bewilligt die Löschung der Max selbst ("Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen", OLG München, Beschl. v. 2.2.2016, 34 Wx 20/16). Materiell-rechtlich müßte also nach dem Wegfall des Insolvenzbeschlags der Eigentümer die Aufgabe erklären, formell-rechtlich aber der eingetragene Gläubiger die Löschung bewilligen. Und letzteres gerade nicht "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter". Andernfalls würde ja doch wieder eine Prüfung stattfinden, wie sie bei der Eintragung nicht erlaubt war. Die Vollmacht hätte also schon zu den Zeiten, als die Insolvenz noch lief, nicht geholfen. Max muß ran.
Genau, hatten wir ja schon besprochen