Beiträge von AnKe

    Die Vollmacht (erteilt 2016) lautet:

    "Ich, Max, erteile hiermit XY den Auftrag un die Vollmacht, mich in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:

    Das wird schon das Problem sein. Alle wissen, daß der InsO-Verwalter die Forderung und entsprechend die Hypothek zur Masse erwirbt. Das Grundbuchamt soll den Titel aber nicht prüfen dürfen und muß daher den Max persönlich eintragen (so z.B. schon OLG München, Beschl. v. 23.4.2010, 34 Wx 19/10). Bei der Löschung läuft das Spiel andersrum. Obwohl die Hypothek zur Masse gehört, bewilligt die Löschung der Max selbst ("Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen", OLG München, Beschl. v. 2.2.2016, 34 Wx 20/16). Materiell-rechtlich müßte also nach dem Wegfall des Insolvenzbeschlags der Eigentümer die Aufgabe erklären, formell-rechtlich aber der eingetragene Gläubiger die Löschung bewilligen. Und letzteres gerade nicht "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter". Andernfalls würde ja doch wieder eine Prüfung stattfinden, wie sie bei der Eintragung nicht erlaubt war. Die Vollmacht hätte also schon zu den Zeiten, als die Insolvenz noch lief, nicht geholfen. Max muß ran.

    Genau, hatten wir ja schon besprochen ;)

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    in Abt. III ist eine Zwangshypothek für Max Mustermann, geb. xx.xx.xxxx eingetragen. Grundlage war ein KFB.

    Hierzu ein paar Eckdaten:

    Im Endurteil (aus dem Jahr 2015) wurden gegen Max Schadenersatzansprüche in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend gemacht. Das Insolvenzverfahren wurde bereits 2012 aufgehoben. Wegen Verjährung war die Klage unbegründet und wurde abgewiesen.


    Jetzt wird mit eine Löschungsbewilligung zur Zwangshypthek vorgelegt, in der ein Bevollmächtigter für Max handelt.

    Die Vollmacht (erteilt 2016) lautet:

    "Ich, Max, erteile hiermit XY den Auftrag un die Vollmacht, mich in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:

    a) Vornahme von Verfügungen aller Art über die Insolvenzmasse sowie die Eingehung von Verpflichtungen zu Verfügungen über die Insolvenzmasse bzw. einzelne Gegenstände;

    b) Die Veräußerung von Grundstücken, Eingehung von Verpflichtungen aller Art im Zusammenhang mit Verfügungen über Grundstücke, auch die Bestellung von Grundpfandrechten nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung, allgemein die Abgabe von Bewilligungen und Anträgen aller Art gegenüber dem Grundbuchamt sowie alle zur Verwaltung der Grundstücke erforderlichen Maßnahmen;

    c) Erwerb von Gegenständen zur Insolvenzmasse und Eingehung von Verpflichtungen hierzu;

    d) Geltendmachung von Ansprüchen aller Art der Insolvenzmasse;

    e) Abgabe von Schuldanerkenntnissen und Verpflichtungserklärungen aller Art;

    f) ......

    g)......

    h) Abgebe und Entgegennahme von Erklärungen aller Art gegenüber Gerichten und Behörden.

    Diese Vollmacht gilt für alle Insolvenzverfahren, in denen ich zum Insolvenzverwalter bestellt bin oder künftig bestellt werde. "


    Ich bin der Meinung der Bevollmächtigte kann aufgrund der erteilten Vollmacht die Löschung für Max nicht bewilligen.

    Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    mir wird (Eingang März 2024) ein Kaufvertrag vom 07.11.2023 vorgelegt.

    Erwerber ist eine XY GbR.

    Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen.

    Nun wird die Eigentumsumschreibung beantragt.

    Hier greift meiner Ansicht nach keine Übergangsregelegung aus Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB, sodass sich die Gesellschaft erst im Register eintragen lassen muss.


    Schiebe meinen Fall nochmal hoch, evtl. möchte doch noch jemand helfen.

    Zunächst hat es noch gestimmt: "d. h. die Bank oder den Dritten, eine gleichlautende Dienstbarkeit". Die Mehrzahl im Anschluß wird ein Versehen sein. Außer sie meinen nicht nur einen, sondern beliebig viele Rechtsnachfolger. Läßt sich der Bewilligung aber nicht unmittelbar entnehmen. 

    Hab' mit dem Sachbearbieter gesprochen..... war tatsächlich ein Versehen

    Ich habe auch einen Fall und je öfter ich mir alles durchlese um so mehr dreht sich alles....

    Erblasserin Elisa (verstorben März 1995) hat in einem notariellen Testament ihre beiden Kinder Herbert und Inge zu befreiten Vorerben eingesetzt. Nacherben sind die Abkömmlinge jedes Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Laut Teilungsanordung soll Herbert Haus 1 erhalten und Inge Haus 2.

    In einer notariellen Urkunde (Juli 1995) wurde die Teiungsanordung sodann durchgeführt. Herbert wurde als Eigentümer bei Haus 1 eingetragen und Inge als Eigentümerin bei Haus 2. Nacherbenvermerke wurden jeweils eingetragen.

    Mittlerweise ist der befreite Vorerbe Herbert verstorben (Juni 2017).

    Dessen Ehefrau Doris wurde in Abt. I als dessen Erbin eingetragen (Februar 2018).

    Nun meldet sich der Enkel von Doris und trägt vor, dass die Kinder von Herbert (also die Nacherben) ihr Nacherbenanwartschaftrecht in notarieller Urkunde (Juli 1995) auf ihren Vater Herbert übertragen hätten.

    Diese Urkunde liegt mir nun vor. Das Anwartschaftsrecht wird von 2 Kindern an Herbert übertragen.

    In dieser Urkunde erklärt Herbert weiter, dass er lediglich die zwei Abkömmlinge hat.

    Der Nacherbenvermerk soll gelöscht werden.

    Aus der vorgelegten Urkunde ergibt sich ja, dass die Anwartschaftsrechte übertragen wurden. Der Vorerbe wäre dann ja Vollerbe geworden, denn Ersatznacherben gibt es nicht.

    Nun müsste mir noch nachgeweisen werden, ob die zwei Kinder des Herbert die einzigen Abkömmlinge waren (durch e.V. abgegeben vor einem Notar durch beide Kinder von Heinz?)

    Dann wäre der Nacherbenvermerk doch auf Antrag von Doris löschbar.

    Hab ich was übersehen oder geht das so?

    Es nimmt kein Ende....

    1. bpD -auflösend bedingt- für Betreiber (Betrieb und Nutzung einer Wärmeerzeugungsanlage)

    2. Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit dem Berechtigten ggü. mit unmittlebarer Drittwirkung, für den Fall, dass dessen finanzierende Bank oder ein von dieser benannter Dritter oder ein sonstiger Dritter als Nachfolger des Berechtigten die Wärmeversorgung der Versorgungseinheiten übernimmt, diesem gegenüber die gleichen Verpflichtungen zu übernehmen, wie sie gegenüber dem Berechtigten eingegangen werden und für diesen, d. h. die Bank oder den Dritten, eine gleichlautende Dienstbarkeit zu bestellen und zur Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

    Zur Sicherung des bedingten Anspruches des Berechtigten gegen den Eigentümer auf Eintragung einer Dienstbarkeit deren Berechtigter die Bank oder ein Dritter als Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage ist, bewilligt der Eigentümer und beantragt der Berechtigte die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung auf Bestellung von Dienstbarkeiten vorstehenden Inhalts ausschließlich zugunsten des Berechtigten selbst.


    Durch eine Vormerkung absicherbar?

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Erbschein vor vom 25.07.2023.

    Erblasser E, verstorben am 28.02.2016 ist beerbt worden von Greta allein.

    Nacherbfolge tritt ein beim Tode der Vorerbin.

    Nacherben sind:

    Susi und

    Julius, verstorben am 01.10.2027 (Erbe von Julius ist die weitere Nacherbin Susi)


    Trage ich den verstorbenen Julius so ein wie im Erbschein dargestellt im Nacherbenvermerk mit ein?

    Hallo,

    folgende Situation

    1. Antrag (30.06.2023) auf Umschreibung der in Abt. II halbspaltig zur Sicherung von Dienstbarkeiten eingetragenen, halbspaltigen Vormerkungen in eben diese Dienstbarkeiten (an einem WE); Antrag kann nicht erledigt werden, da Mangel vorhanden (telefonisch beim Notar beanstandet)

    2. Antrag (25.07.2023) auf Eintragung einer verteilten ZwaSiHyp (an einigen SE-Einheiten des Schuldners). Verteilt wurde die Forderung auf 8 Blätter. Bei einem Blatt ist er Schuldner seit April nicht mehr Eigentümer.

    Hab die Rechtsanwältin bereits darauf hingewiesen. Wie ist denn dann die Eintragungsreihenfolge, wenn die Zwangshypothek eingetragen werden könnte? Die Dienstbarkeiten haben ja gesichert durch die Vormerkung sowieso Rang vor der ZwaSiHyp.

    Guten Morgen,

    der Abt einer Benediktinerabtei (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bestellt an deren Grundbesitz eine Grundschuld.

    Zur Vertretungsbefugnis wird überhaut nichts gesagt.....

    Ich hab zu diesem Thema auch überhaupt nichts gefunden :nixweiss: .

    Weiß da jemand Bescheid?

    Guten Morgen,

    folgender Fall:

    Die Mutter (M) räumt ihrem Sohn (S) ein Ankaufsrecht in Form eine bedingten Kaufvertrages für ihren 1/2 Miteigentumsanteil ein. Der Kaufpreis für den 1/2 MEA beträgt 130.000 Euro. Weitere Vereinbarungen zum Inhalt des bedingten Kaufvertrages treffen die Beteiligten nicht. Der KV wird wirksam, wenn der (S) oder seine Gesamtrechtsnachfolger schriftlich gegenüber der (M) erkären, dass der Vertrag in Kraft treten soll. Das Ankaufsrecht ist vererblich, jedoch nicht übertragbar.

    Zur Sicherung bewilligt M die Eintragung einer AV an ihrem 1/2 MEA.

    Eintragungsantrag wurde seinerzeit nicht gestellt.

    S ist nun verstorben. Die Erben von S melden sich nun und beantragen die AV einzutragen.

    Hierfür reicht doch unter Vorlage der notariellen Urkunde und des Erbnachweises ein einfacher Antrag der Erben aus, oder?