Beiträge von Rpfli

    Du sagst selber, dass die Rangfolge unrichtig ist. Daher ist der Rang auch nicht so entstanden wie eingetragen, da diesbezüglich die Einigung fehlt. Eine Berichtigung ist möglich, der Amtswiderspruch auch. Da die Unrichtigkeit vorliegt und ein schriftlicher Antrag (auch Notar) wohl eingereicht wird, sehe ich keine Probleme die Berichtigung vorzunehmen. Einen Amtswiderspruch würde ich jetzt aber nicht eintragen.

    Hast du da Rechtsprechung zu, dass eine Berichtigung in diesem Falle möglich ist? Danke.

    Hallo zusammen,

    nach Lesen diverser Rechtsprechung und Beträge im Forum schwirrt mir der Kopf, so dass ich doch noch einmal fragen muss:

    Es wurden u.a. beantragt zur Eintragung:

    1. Eigentumswechsel

    2. Grunddienstbarkeit

    3. Reallast

    4. Rückauflassungsvormerkung.

    Die Reihenfolge in Abt. II wurde in den Urkunden ausdrücklich so bewilligt. Leider wurde jedoch eingetragen:

    II/1: Rückauflassungsvormerkung im Range nach Abt. II Nr. 3 (Reallast)

    II/2: Grunddienstbarkeit (ohne Rangvermerk)

    II/3: Reallast im Range vor Abt. II/1 (RAV)

    Bzgl. RAV und Reallast ist also alles richtig, aber der Rang bzgl. RAV und Grunddienstbarkeit ist durch die falsche Reihenfolge unrichtig.

    Der Notar möchte nun die Berichtigung, ohne einen Rangrücktritt durch die Berechtigte der RAV einzureichen. Das ist m.E. nicht möglich, ebenso wie ein Amtswiderspruch nicht möglich ist. Der Rang ist so entstanden, wie er fälschlicherweise eingetragen wurde. Liege ich da richtig? Gegenmeinung?

    Ich überlege, die Berechtigte der RAV nochmal selbst anzuschreiben und um Rangrücktritt zu bitten. Falls sie sich darauf nicht einlässt, weiß ich allerdings auch nicht weiter.

    Habe ich einen Denkfehler? Wie würdet ihr vorgehen?

    Hallo!

    Mir wurde ein WEG-Protokoll eingereicht. Es soll die Zustimmungspflicht nach § 12 WEG gelöscht werden.
    Problematisch kann hier die Unterschrift des Eigentümers sein. X hat als Eigentümer unterschrieben. Dieser ist aber nicht direkt als Eigentümer eingetragen, sondern eine GbR, deren Gesellschafter X ist.
    Reicht diese Unterschrift? Benötige ich Nachweise, dass X noch Gesellschafter ist und die Gesellschaft allein vertreten darf? Bräuchte ich ansonsten die Unterschriften aller Gesellschafter (mit Nachweis, dass sie die alleinigen Gesellschafter sind)?

    Hallo! Ich habe eine Frage zum Thema Gesamtvollmacht.

    Es soll ein Grundstück verkauft werden. Die Eigentümerin soll geschäftsunfähig sein, sie hat ihren beiden Söhnen A + B Generalvollmacht (Einzelvertretung) erteilt mit der Einschränkung, dass die Bevollmächtigten über das Grundstück nur gemeinsam verfügen dürfen. Die Vollmacht wurde ausdrücklich erteilt, um eine Betreuung zu verhindern.

    Einer der beiden Söhne -B- soll inzwischen nicht mehr geschäftsfähig sein, für ihn besteht eine Betreuung.

    Für die Eigentümerin ist im Kaufvertrag aufgetreten der „gesunde“ Sohn A als vollmachtloser Vertreter seines Bruders B sowie dessen Betreuerin und aufgrund Generalvollmacht für seine Mutter.

    Die Betreuerin des B wollte den Vertrag genehmigen und bat um Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dieses hat die Genehmigung abgelehnt mit der Begründung, dass die Betreuung grundsätzlich nicht die Ausübung der Generalvollmacht umfasst. Das kann ich nachvollziehen.

    Was ist nun mit meiner Vollmacht?

    Kann A nun allein handeln, weil B wohl nicht mehr handeln kann? Für den Fall des Todes eines Gesamtbevollmächtigten gibt es einen Aufsatz im DNotI-Report aus 2006, nachdem man ggf. die Vollmacht entsprechend auslegen kann. Aber kann ich meinen Fall gleichsetzen? Grundsätzlich könnte ich mich mit dem Vorgehen anfreunden, dass A jetzt allein handeln kann. Schließlich wäre es der Mutter wahrscheinlich lieber, dass nur ein Sohn entscheidet, als das eine Betreuung für den Grundstücksverkauf eingerichtet werden muss.

    Aber was bräuchte ich an Nachweisen, dass B nicht mehr handeln kann? Die Betreuungsanordnung? Die Betreuung bedeutet ja nicht unbedingt, dass er nicht mehr handeln kann, schließlich ist es ja keine Entmündigung mehr. Wäre eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ausreichend? Bei einem ärztlichen Attest hätte ich Probleme mit § 29 GBO.

    Oder muss ich auf die Anordnung einer Betreuung für die Mutter bestehen?

    Vielen Dank für eure Meinungen.