Beiträge von Cassiopeia83

    Hallo allerseits, ich bin mal wieder auf Meinungssuche 😬

    Ein Kaufvertrag wird geschlossen und ein SNR soll zugeordnet werden. Die TE ist bereits gewahrt. Ich hab die Gemarkung nun übernommen.

    Nach dem KV soll das SNR "K 07" zugeordnet werden. In der Teilungserklärung ist die Rede von begründeten Sondernutzungsrechten an den Kellern "K 1 bis K 12". Im Aufteilungsplan indes finden sich keine so bezeichneten Keller, sondern nur die mit "Keller 1" bis "Keller 12" bezeichneten Räume. Und nun? Änderung der Teilungserklärung, damit Übereinstimmung zwischen Plan und TE geschaffen wird? Einen Vorrang von TE oder Aufteilungsplan scheint es nicht zu geben...oder übersehe ich etwas? :/

    Ich habe auch eine Frage zum Vorliegen mehrerer Aufteilungspläne.

    Änderung der TE. Die MEA werden neu verteilt, eine neue Einheit aus einer bestehenden gebildet. Eine neue AB mit neuem Aufteilungsplan wird vorgelegt. Enthalten Grundrisse aller Etagen mit Abbildung aller SE Einheiten und Freichlächenplan. Nicht enthalten sind Querschnitte. Diese müssten meines Erachtens enthalten sein. Oder genügt es bei einer Änderung der TE, dass der ursprüngliche Aufteilungsplam vollständig war? Im ursprünglichen Aufteilungsplan waren alle notwendigen Schnitte enthalten. Nun frage ich mich, ob ansonsten beide Pläne durch Bezugnahme kombiniert werden können...also die Grundrisspläne für die Abgrenzung des aktuellen SE aus dem neuen Plan und quasi für die Gesamtübersicht die Pläne aus dem alten Plan. Das Gebäude an sich hat sich offenbar nicht verändert.

    Interessant. Mit dem Beteiligtenbegriff aus Sicht des BeurkG hab ich mich wohl bislang zu wenig beschäftigt 😬

    Cromwell Ich habe auch zwischenverfügt. Nicht wegen der Bekanntgabe an den Notar als Vertreter des Betreuers, sondern weil, so die Vollmacht sinngemäß weiter, die Genehmigung gegenüber dem Erwerber als mitgeteilt gelten soll, wenn sie beim Notar eingegangen ist.

    Hallo, kurze Frage:

    Kaufvertrag. Es erschienen heute für 1. (Name der Bettoffenen) Frau XYZ (Betreuerin). Sodann wird zu 1. nachstehend Verkäufer genannt.

    Im Weiteren findet sich Folgendes in der Urkunde:

    Zu diesem Vertrag ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts notwendig. Die amtierende Notarin wird von den Vertragsbeteiligten mit der Einholung der Genehmigung beauftragt und bevollmächtigt, die Zustellung für sie entgegenzunehmen.

    Wer die Vertragsbeteiligten sind wird nicht definiert.

    Ich hadere mit mir. Hat die Betreuerin als Vertragsbeteilige die Notarin zur Entgegennahme bevollmächtigt?

    Mal eine ganz allgemeine Frage zum Thema Identität:

    Welche Anforderung stellt ihr diesbezüglich an die vorzulegenden Berichtigungsbewilligungen der Gesellschafter bei Richtigungstellung auf eine eGbR? Genügt euch im Normalfall die bloße Feststellung im Rahmen der Bewilligungen, dass die (exemplarisch) "ABC GbR" identisch mit der nun eingetragenen "ABC eGbR" ist?

    Ich hadere mit mir, weil in einem konkreten Fall der Notar von den Gesellschaftern bei Beurkundung der Bewilligung, die keine Ausssage zur Identität beinhaltet, bevollmächtigt wurde, die Identität und grundbuchmäßige Bezeichnung durch Eigenurkunde zu bestätigen. Dies erfolgt durch eben jene vorstehende bloße Feststellung, aber außerhalb der Bewilligung, was für sich kein Problem sein dürfte, oder?

    Guten Morgen,

    eine andere Frage zum Thema elektronische eingereichte Urkunden.

    Mir wird elektronisch ein Kaufvertrag übersandt. Verkäufer wird vollmachtlos vertreten. Die Genehmigungserklärungen der Verkäufer werden als Teil der Urkundsausfertigung mit digitalem Beglaubigungsvermerk ("Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift)").

    Die beiden Genehmigungen indes tragen auch einen gleichlautenden digitalen Beglaubigungsvermerk, erteilt vom die jeweilige Genehmigung beurkundenden Notar. Offenbar lagen die Genehmigungen dem Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, elektronisch vor.

    Müsste sich nicht der Beglaubigungsvermerk des Kaufvertrags- Notars dazu äußern, wie ihm die digitalen Genehmigungen vorliegen, damit auch ich diesprüfen kann? Der § 49 III BeurkG dürfte nicht einschlägig sein, außer der Notar hat die Eingänge ausgedruck und mit Schnur und Siegel mit der Urschrift verbunden. Das sehe ich jedoch nicht. Und geht das überhaupt mit der digitalen Versendung von Notar zu Notar?

    Hallo zusammen,

    ein Grundstück ist mit einem Erbbaurecht und einem Vorkaufsrecht zu Gunten des jeweiligen Erbbauberechtigten belastet. Erbbaubereichtigt sind 4 Personen.

    Eine Erbbauberechtigte macht bei einem Verkaufsfall ihr Vorkaufsrecht geltend. Die anderen 3 nicht.

    Nun liegt mir der Antrag auf Eintragung der Vormerkung zu Gunsten der Vorkäuferin vor. In der Urkunde wird lediglich erklärt, dass diese das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Der Vorvertrag liegt auch in der Akte.

    Ich frage mich nun, ob ich die Vormerkung eintragen kann. Kann die Miteigentümerin beim dinglichen Vorkaufsrecht alleine das Vorkaufsrecht ausüben? Muss ich dies überhaupt bei der Eintragung der Vormerkung prüfen? Diese ist zru Eintragung zu Gunsten der Vorkäuferin bewilligt.

    Viele Grüße allerseits!

    Hallo zusammen,

    ich habe heute meinen unsicheren Tag und möchte daher in die Runde fragen, wie ihr das Folgende handhabt:

    TV (ordnungsgem. nachgewiesen) hat als Aufgabe lt. öff. Testament die Auseinandersetzung des Nachlasses. Konkret soll mein betroffenes Grundstück die Erbin X erhalten.

    Der TV veräußert das Grundstück an Dritte, also nicht an Erben und insbesondere nicht an X. Die Erben wirken bei der Beurkundung nicht mit.

    Der HRP (Rn. 3428) und einige andere Fundstellen meinen hierzu, dass er das dürfen solle und sich lediglich eventuellen Schadenersatzansprüchen der Erben aussetzt. Getroffene Verfügungen seien gleichwohl wirksam. Teilweise findet sich jedoch die Auffassung, dass der TV nach § 2208 I BGB beschränkt ist, wenn die die Teilungsanordnung nicht umsetzt. Entsprechend müssten die Erben mitwirken.

    Wie handhabt ihr das? Würdet ihr die Mitwirkung der Erben für notwendig erachten?

    Ich möchte mich mit einem ähnlichen Fall dranhängen:

    2 Personen Gbr, bestehend aus A und B.

    A stirbt. B ist Alleinerbe, nachgewiesen durch ES aus 2023 in Ausfertigung.

    Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung geht in 2024 ein.

    Da ich davon ausgehen muss, dass die GbR nicht mehr besteht, kann keine Voreintragung im Register verlangt werden. Insgesamt dürften die Änderungen zum Jahresbeginn für diesen Fall nicht relevant sein, oder?

    Ich neige dazu, die Berichtigungsbewilligung des Alleinerben nebst UB anzufordern. Einen (formgerechten) Gesellschaftsvertrag wird es kaum geben.

    Danke für eure Antwoten.

    Genau, 45, das war meine eigentliche Frage.


    Exec, es geht mir um den Unterschied zwischen einer ZwaSi (bei der ich keine Bedenken gegen die Eintragung auf Grund Ersuchens hätte) und einer Arresthypothek. Hast du ergänzend eine Grundlage, auf Grund welcher das FA auch in diesem Fall ersuchen darf? Nach § 38 GBO ist eine solche nunmal für die Eintragung vorausgesetzt.

    Guten Morgen,

    ich habe das Ersuchen des Finanzamts (ohne Benennung der konkreten Abteilung des FA) auf Eintragung einer Arresthypotek (Höchstbetragshypothek) vorliegen. Die Forderung, so wird mitgeteilt, ergibt sich aus dem dinglichen Arrest des FA vom xx.xx.2024. Vorgelegt wird dieser nicht. Ich gehe entsprechend davon aus, dass ein Verwaltungsakt des FA existiert und kein Gerichtsbeschluss.

    Ich frage mich nun, ob dies im Wege des Ersuchens zur Eintragung gelangen kann.

    Im BGH Beschluss vom 21.11.2019 (V ZB 75/18) geht es um einen vergleichbaren, aber eben nicht den gleichen Fall, denn in diesem soll die Eintragung, ersucht durch die Abt. Steuerstrafsachen und Steuerfahndung des FA, zum Vollzug einer nach der StPO erlassenen Arrestanordnung erfolgen. Der BGH hat bejaht, dass in diesem Fall das Ersuchen genügt.

    Hattet ihr so ein Ersuchen schnomal vorliegen?