Hallo zusammen,
folgender Fall liegt mir vor: Ein Kaufvertrag wurde im Juli 2024 mit einer neu gegründeten GbR als Erwerberin beurkundet. Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird zugleich gestellt, obwohl bereits aus der Urkunde hervorgeht, dass erst die Eintragung im Gesellschaftsregisert erfolgen muss, bevor die Vormerkung eingetragen werden kann.
Welche Anforderungen stellt ihr an den Nachweis, dass die aufgetrene GbR mit der (nun offenbar eingetragenen) eGbR identisch ist. Müssen Bewilligungen der Gesellschafter und die Zustimmung der Gesellschaft vorgelegt werden, so wie dies der Fall bei der Berichtigung einer im Grundbuch eingetragenen GbR auf eine eGbR wäre?
Konkret liegt der Fall bei mir so ähnlich wie bei OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2024, 17 W 396/24. : In der Urkunde treten die Gesellschafter handelnd für sich und für die Gesellschaft auf. Auf die vom gleichen Notar ein par Tage vorher beurkundete Registeranmeldung zu UNr. XYZ/24, die in begl. Abschrift beigefügt ist, wird Bezug genommen. Der Urkundsnotar wird bevollmächtigt, nach erfolgter Eintragung die erwerbende GbR durch Eigenurkunde unter Bezug auf das Ges.Register zu bezeichnen und die Identität zu bestätigen. Eine entsprechende Eigenurkunde des Notars liegt vor.
Ich hatte dem Notar geschrieben, dass nach NJW 2024, 465 (Meier: Der Verkauf von Immobilien von und an GbR nach dem reformierten Recht) 2 Möglichkeiten des Identitätsnachweises bestehen. Entweder ist der Notar im Kaufvertrag zur Anmeldung der GbR im Gesellschaftsregister bevollmächtigt, oder die Beglaubigung der Registeranmeldung wurde unmittelbar vor Beurkundung der Erwerbsurkunde vorgenommen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auch in der beigefügten Anmeldung findet sich keine Vollmacht für den Notar zu Anmeldung im Gesellschaftsregister, nur eine entsprechende Angestelltenvollmacht. Zwischen den beiden Urkunden liegen zudem 3 Tage, sodass nicht von Unmittelbarkeit ausgegangen werden kann. Sodann könnte nach Meier alternativ in analoger Anwendung des Art. 228 § 21 III EGBGB (die GbR ist ja nicht im GB eingetragen) die Bewilligung der Gesellschafter und die Zustimmung der eGbR vorgelegt werden. Was genau bewilligt werden soll, schreibt Meier nicht. Vermutlich die Eintragung Rechts um das es geht, hier also der Vormerkung.
Der Notar möchte Letzters nicht vorlegen, ist unter Anderem der Ansicht, dass die unmittelbare Beurkundung des Kaufvertrags nach Anmeldung wegen der hier vorgenommenen Bezugnahme im Kaufvertrag auf die konkrete Anmeldung nicht notwendig ist, in der zeitlichen Abfolge also keine Probleme bestehen. Bewilligungen und Zustimmung seien nur bei im GB eingetragenen GbR vorzulegen. Ich hätte jedoch gerne die Erklärungen der Gesellschaft und der Gesellschafter, da m.E. die erste Lösungsvariante nach Meier nicht einschlägig ist.