Beiträge von Cassiopeia83

    Ich habe vor, ihn vor der Entscheidung hierzu anzuhören. Das hätte ich vielleicht erwähnen sollen. Insbesondere da ich ja auch noch nicht ganz sicher bin, wie ich entscheide.

    Dass es sich bei der Mitgeteilten um die Alleinerbin handeln soll, das ergibt sich auch nicht direkt aus dem ausdrücklichen Aufnahmeantrag. Dort steht "Erbin ist Frau X". Von weiteren Personen ist nicht die Rede. In einem vorherigen Schriftsatz der Klägerseite indes wird Frau X als Alleinerbin bezeichnet.

    Hallo,

    in meinem unter #5 geschilderten Fall hat sich nun etwas Neues ergeben und ich möchte euch nochmal um eure Meinung bitten :)

    Die benannte Erbin, die vom Klägervertreter als Alleinerbin bezeichnet wird, habe ich nun schriftlich zur Aufnahme des Rechtsstreits "geladen". Zugleich habe ich mir vorsichtshalber die Nachlassakte beigezogen. Eine Amtsermittlung findet ja eigentlich nicht statt.

    Die Frist zur Aufnahme ist abgelaufen, ein Bestreiten der (Allein-?) Erbenstellung liegt nicht vor, so dass ich grundsätzlich die behauptetet Erbenstellung als zugestanden annehmen könnte, § 239 IV ZPO.

    Aus der Nachlassakte ergibt sich nun ein durch die Benannte ausgefüllter Fragebogen, nach welchem neben der ihr auch noch ein weiterer Abkömmling der Erblasserin existieren dürfte. Ein Erbschein oder ein Testament sind nicht vorhanden.

    Ich scheue mich nun, die behauptete Erbenstellung der mitgetielten Frau anzunehmen und die Aufnahme des Rechtsstreits festzustellen, da der Vortrag zur Festsetellung nun durch Kenntnis eines wahrscheinlich weiteren gesetzlichen Erben unschlüssig ist. Andererseits ist es ja einzelnen Miterben möglich, alleine die Aufnahme des Rechtsstreits zu erklären, da diese einzeln für sich zur Aufnahme verpflichtet sind, inbesondere wenn die Erben wie in meinem Fall im Passivprozess als Gesamtschuldner haften (Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 27 zu § 239ZPO). Ich halte es jedoch für fraglich, ob dies auch für den Fall der erzwungenen Aufnahme gelten soll, insbesondere wenn ja die Klägeriseite eine Alleinerbenstellung der benannten Frau sieht.

    Was meint ihr? Ich neige dazu, den Aufnahmeantrag insgesamt abzulehnen, da der Vortrag zur Alleinerbenstellung der Benannten unschlüssig ist, was sich aus Sichtung der Nachlassakte ergeben hat.

    Auch ich möchte mich hier noch einmal dranhängen.

    Ein wegen § 239 I ZPO unterbrochenes Kostenfestsetzungsverfahren. Der Beklagte ist verstorben. Der Klägerverteter teilt mit, jemand habe sich als Erbe des Beklagten bei ihm gemeldet. Ein Erbnachweis wurde nicht vorgelegt. Das Verfahren wurde durch diese Person seit nun etwa 4 Monaten nicht aufgenommen.

    Der Kl.V. beantragt nun, den mitgeteilten Erben nach §239 II ZPO zu laden.

    Hin und wieder wurde hierzu schon im Forum diskutiert, aber gibt es neue Erkenntnisse zu einer sinnvollen Vorgehensweise in solch einem Fall? Die Beteiligten laden möchte ich im Kostenfestsetzungsverfahren doch sehr ungern :S

    Hallo zusammen,

    ich benötige mal eine Meinung :)

    UBV und Hauptbevollmächtigter der Beklagtenseite machen im Kostenausgleichungsverfahren je eine Einigungsgebühr aus dem vollen Verfahrenswert geltend. Verfahrens- und Vergleichswert wurden auf etwa 6.000.- festgesetzt. Es gab einen Ortstermin, in dem der Richter, die Klägerin und der UBV der Beklagtenseite anwesend waren. Im Protokoll findet sich sinngemäß Folgendes :

    Die Parteien kommen überein, dass für noch durchzuführende Malerarbeiten an die Klägerseite ein Betrag von 600,- € gezahlt wird. Sie kommen auch überein, dass ein Prozessvergleich derzeit nicht protokolliert werden soll. Dann steht noch im Protokoll, dass man sich darüber im Klaren ist, dass es sich um einen materiellrechtlichen Teilvergleich handelt.

    Im Weiteren unterbreitet das Gericht schriftlich einen Vergleichsvorschlag, der nach § 278 VI ZPO festgestellt wird. In dem Vergleich wird sich hinsichtlich aller möglichen Punkte geeinigt. Der Teilvergleich aus dem Ortstermin findet sich auch bzw. erneut im festgestellten Vergleich.

    Die Klägerseite wendet sich gegen die Einigungsgebühr des UBV. Ein Widerrufsvergleich sei nicht geschlossen worden. Die Beklagtenseite ist der Ansicht, im Termin im Temrin mit Gericht und Gegner erörtert worden. Das Gericht habe sodann angekündigt, einen Vergleichsvorschlagzu unterbreiten, was der UBV kommentiert und an den Hauptbevollmächtigten weitergegeben habe. Darin sieht man die Entstehung der Einigungsgebühr beim UBV.

    Also, ich neige dazu, die Sache nochmals dem Richter vorzulegen, mit der Bitte um Festsetzung des Wertes des Teilvergleichs im Termin, obwohl ja schon ein Wertfestsetzungsbeschluss mit einhetlichem Gesamtwert vorliegt. Die Entstehtung beim UBV aus dem vollen Wert sehe ich nicht, oder übersehe ich da etwas?

    Vielen Dank für eure Meinungen :)

    Hallo zusammen,

    eine Frage in die Runde:

    Mahnverfahren. Sodann Abgabe an das Prozessgericht nach Widerspruch. In der sodann eingereichten Anspruchsbegründung wird unter Klageerweiterung auf einen weiteren Betrag die entsprechende Verurteilung der Beklagten beantragt. Zudem wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Versäumnisurteil beantragt. Mehr Anträge sind nicht enthalten.

    Es wird nach Erklärung der Verteidigungsabsicht der Beklagten terminiert. Die Beklagten erscheinen nicht.

    Nun stellt die Klägervertreterin die Anträge aus der Anspruchsbegründung (siehe erster Absatz) und sie beantragt den Erlass eines VU, das sodann auch im Termin ergeht.

    Sie meint nun, da sie nicht nur das VU, sondern auch die Anträge aus der Anspruchsbegründung gestellt hat, sei die TG nach Nr. 3104 VV RVG entstanden.

    Die Kommentierung sieht die Entstehung der vollen TG für Fälle vor, in denen einsieitig mit dem Gericht erörtert wird. Dies jedoch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

    Irgendwie sehe ich in dem Fall nicht, dass sie volle TG entstanden sein soll. Die Anträge aus der Anspruchsbegründung waren doch ohnehin schon gestellt :-/

    Eure Meinung dazu würde mich interessieren :)

    Hallo allerseits,

    ich möchte die eingangs gestellte Frage mit einem etwas einfacher gelagerten Fall nochmal aufgreifen.

    Ein Grundstück, bestehend aus 4 Flurstücken, soll nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Ausschließlich auf diesem Grundstück befindet sich unter einem der Gebäude eine Tiefgarage, die jedoch ausschließlich über ein Nachbargrundstück mit dem Auto erreicht werden kann. Sie soll im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Sondernutzungsrechte werden an den Stellplätzen begründet. Auf dem Nachbargrundstück lastet bereits ein Wegerecht wegen des Zugangs dorthin, jedoch nur zu Gunsten eines der 4 Flurstücke, aus denen das zu teilende Grundstück besteht. Nach Dienstbarkeitsbestellung wurden die Flurstücke irgendwann zu einem Grundstück vereinigt.

    Ich hatte nun gebeten, die Grunddienstbarkeit auf die weiteren Flurstücke zu erstrecken, damit die Zufahrt gewährt ist. Der Notar meint, dies sei nicht nötig, da die Sondernzutungsrechte an den Stellplätzen zwar begründet, aber noch nicht zugeordnet werden. Die Begründung kann ich nicht nachvollziehen. Aber interessiert mich der Zugang bei der Eintragungsenscheidung überhaupt? Ich schaue ja eigentlich auch sonst nicht, ob Garagen etc. so an das Verkehrsnetz angebunden sind, dass sie von einer Straße erreicht werden können. Gleichwohl hätte ich das gerne abgesichert :(

    Frog

    Im Kaufvertrag wurde die Gründung wiederholt. Besser gesagt werden die für die Gründung notwendigen Erklärungen entsprechend der Angaben der in begl. Abschrift beigefügten, 3 Tage älteren Anmeldung wiederholt. Auch das wird in dem Aufsatz von Salaomon angesprochen und ich verstehe es so, dass es somit, gerade für den Vertretungsnachweis der GbR, mit einer Gründung im Kaufvertrag vergleichbar wird.

    Vielen Dank für den Aufsatz!

    Hallo zusammen,

    folgender Fall liegt mir vor: Ein Kaufvertrag wurde im Juli 2024 mit einer neu gegründeten GbR als Erwerberin beurkundet. Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird zugleich gestellt, obwohl bereits aus der Urkunde hervorgeht, dass erst die Eintragung im Gesellschaftsregisert erfolgen muss, bevor die Vormerkung eingetragen werden kann.

    Welche Anforderungen stellt ihr an den Nachweis, dass die aufgetrene GbR mit der (nun offenbar eingetragenen) eGbR identisch ist. Müssen Bewilligungen der Gesellschafter und die Zustimmung der Gesellschaft vorgelegt werden, so wie dies der Fall bei der Berichtigung einer im Grundbuch eingetragenen GbR auf eine eGbR wäre?

    Konkret liegt der Fall bei mir so ähnlich wie bei OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2024, 17 W 396/24. : In der Urkunde treten die Gesellschafter handelnd für sich und für die Gesellschaft auf. Auf die vom gleichen Notar ein par Tage vorher beurkundete Registeranmeldung zu UNr. XYZ/24, die in begl. Abschrift beigefügt ist, wird Bezug genommen. Der Urkundsnotar wird bevollmächtigt, nach erfolgter Eintragung die erwerbende GbR durch Eigenurkunde unter Bezug auf das Ges.Register zu bezeichnen und die Identität zu bestätigen. Eine entsprechende Eigenurkunde des Notars liegt vor.

    Ich hatte dem Notar geschrieben, dass nach NJW 2024, 465 (Meier: Der Verkauf von Immobilien von und an GbR nach dem reformierten Recht) 2 Möglichkeiten des Identitätsnachweises bestehen. Entweder ist der Notar im Kaufvertrag zur Anmeldung der GbR im Gesellschaftsregister bevollmächtigt, oder die Beglaubigung der Registeranmeldung wurde unmittelbar vor Beurkundung der Erwerbsurkunde vorgenommen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auch in der beigefügten Anmeldung findet sich keine Vollmacht für den Notar zu Anmeldung im Gesellschaftsregister, nur eine entsprechende Angestelltenvollmacht. Zwischen den beiden Urkunden liegen zudem 3 Tage, sodass nicht von Unmittelbarkeit ausgegangen werden kann. Sodann könnte nach Meier alternativ in analoger Anwendung des Art. 228 § 21 III EGBGB (die GbR ist ja nicht im GB eingetragen) die Bewilligung der Gesellschafter und die Zustimmung der eGbR vorgelegt werden. Was genau bewilligt werden soll, schreibt Meier nicht. Vermutlich die Eintragung Rechts um das es geht, hier also der Vormerkung.

    Der Notar möchte Letzters nicht vorlegen, ist unter Anderem der Ansicht, dass die unmittelbare Beurkundung des Kaufvertrags nach Anmeldung wegen der hier vorgenommenen Bezugnahme im Kaufvertrag auf die konkrete Anmeldung nicht notwendig ist, in der zeitlichen Abfolge also keine Probleme bestehen. Bewilligungen und Zustimmung seien nur bei im GB eingetragenen GbR vorzulegen. Ich hätte jedoch gerne die Erklärungen der Gesellschaft und der Gesellschafter, da m.E. die erste Lösungsvariante nach Meier nicht einschlägig ist.

    Hallo allerseits, ich bin mal wieder auf Meinungssuche 😬

    Ein Kaufvertrag wird geschlossen und ein SNR soll zugeordnet werden. Die TE ist bereits gewahrt. Ich hab die Gemarkung nun übernommen.

    Nach dem KV soll das SNR "K 07" zugeordnet werden. In der Teilungserklärung ist die Rede von begründeten Sondernutzungsrechten an den Kellern "K 1 bis K 12". Im Aufteilungsplan indes finden sich keine so bezeichneten Keller, sondern nur die mit "Keller 1" bis "Keller 12" bezeichneten Räume. Und nun? Änderung der Teilungserklärung, damit Übereinstimmung zwischen Plan und TE geschaffen wird? Einen Vorrang von TE oder Aufteilungsplan scheint es nicht zu geben...oder übersehe ich etwas? :/

    Ich habe auch eine Frage zum Vorliegen mehrerer Aufteilungspläne.

    Änderung der TE. Die MEA werden neu verteilt, eine neue Einheit aus einer bestehenden gebildet. Eine neue AB mit neuem Aufteilungsplan wird vorgelegt. Enthalten Grundrisse aller Etagen mit Abbildung aller SE Einheiten und Freichlächenplan. Nicht enthalten sind Querschnitte. Diese müssten meines Erachtens enthalten sein. Oder genügt es bei einer Änderung der TE, dass der ursprüngliche Aufteilungsplam vollständig war? Im ursprünglichen Aufteilungsplan waren alle notwendigen Schnitte enthalten. Nun frage ich mich, ob ansonsten beide Pläne durch Bezugnahme kombiniert werden können...also die Grundrisspläne für die Abgrenzung des aktuellen SE aus dem neuen Plan und quasi für die Gesamtübersicht die Pläne aus dem alten Plan. Das Gebäude an sich hat sich offenbar nicht verändert.

    Interessant. Mit dem Beteiligtenbegriff aus Sicht des BeurkG hab ich mich wohl bislang zu wenig beschäftigt 😬

    Cromwell Ich habe auch zwischenverfügt. Nicht wegen der Bekanntgabe an den Notar als Vertreter des Betreuers, sondern weil, so die Vollmacht sinngemäß weiter, die Genehmigung gegenüber dem Erwerber als mitgeteilt gelten soll, wenn sie beim Notar eingegangen ist.

    Hallo, kurze Frage:

    Kaufvertrag. Es erschienen heute für 1. (Name der Bettoffenen) Frau XYZ (Betreuerin). Sodann wird zu 1. nachstehend Verkäufer genannt.

    Im Weiteren findet sich Folgendes in der Urkunde:

    Zu diesem Vertrag ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts notwendig. Die amtierende Notarin wird von den Vertragsbeteiligten mit der Einholung der Genehmigung beauftragt und bevollmächtigt, die Zustellung für sie entgegenzunehmen.

    Wer die Vertragsbeteiligten sind wird nicht definiert.

    Ich hadere mit mir. Hat die Betreuerin als Vertragsbeteilige die Notarin zur Entgegennahme bevollmächtigt?

    Mal eine ganz allgemeine Frage zum Thema Identität:

    Welche Anforderung stellt ihr diesbezüglich an die vorzulegenden Berichtigungsbewilligungen der Gesellschafter bei Richtigungstellung auf eine eGbR? Genügt euch im Normalfall die bloße Feststellung im Rahmen der Bewilligungen, dass die (exemplarisch) "ABC GbR" identisch mit der nun eingetragenen "ABC eGbR" ist?

    Ich hadere mit mir, weil in einem konkreten Fall der Notar von den Gesellschaftern bei Beurkundung der Bewilligung, die keine Ausssage zur Identität beinhaltet, bevollmächtigt wurde, die Identität und grundbuchmäßige Bezeichnung durch Eigenurkunde zu bestätigen. Dies erfolgt durch eben jene vorstehende bloße Feststellung, aber außerhalb der Bewilligung, was für sich kein Problem sein dürfte, oder?