Beiträge von Cassiopeia83

    Ich möchte mich mit einem ähnlichen Fall dranhängen:

    2 Personen Gbr, bestehend aus A und B.

    A stirbt. B ist Alleinerbe, nachgewiesen durch ES aus 2023 in Ausfertigung.

    Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung geht in 2024 ein.

    Da ich davon ausgehen muss, dass die GbR nicht mehr besteht, kann keine Voreintragung im Register verlangt werden. Insgesamt dürften die Änderungen zum Jahresbeginn für diesen Fall nicht relevant sein, oder?

    Ich neige dazu, die Berichtigungsbewilligung des Alleinerben nebst UB anzufordern. Einen (formgerechten) Gesellschaftsvertrag wird es kaum geben.

    Danke für eure Antwoten.

    Genau, 45, das war meine eigentliche Frage.


    Exec, es geht mir um den Unterschied zwischen einer ZwaSi (bei der ich keine Bedenken gegen die Eintragung auf Grund Ersuchens hätte) und einer Arresthypothek. Hast du ergänzend eine Grundlage, auf Grund welcher das FA auch in diesem Fall ersuchen darf? Nach § 38 GBO ist eine solche nunmal für die Eintragung vorausgesetzt.

    Guten Morgen,

    ich habe das Ersuchen des Finanzamts (ohne Benennung der konkreten Abteilung des FA) auf Eintragung einer Arresthypotek (Höchstbetragshypothek) vorliegen. Die Forderung, so wird mitgeteilt, ergibt sich aus dem dinglichen Arrest des FA vom xx.xx.2024. Vorgelegt wird dieser nicht. Ich gehe entsprechend davon aus, dass ein Verwaltungsakt des FA existiert und kein Gerichtsbeschluss.

    Ich frage mich nun, ob dies im Wege des Ersuchens zur Eintragung gelangen kann.

    Im BGH Beschluss vom 21.11.2019 (V ZB 75/18) geht es um einen vergleichbaren, aber eben nicht den gleichen Fall, denn in diesem soll die Eintragung, ersucht durch die Abt. Steuerstrafsachen und Steuerfahndung des FA, zum Vollzug einer nach der StPO erlassenen Arrestanordnung erfolgen. Der BGH hat bejaht, dass in diesem Fall das Ersuchen genügt.

    Hattet ihr so ein Ersuchen schnomal vorliegen?

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal ne Meinung :)

    Ich habe zur Genehmigung Folgendes vorliegen:

    A ist Vorerbin. B,C,D sind Nacherben. E,F,G,H sind (angeblich) Ersatznacherben. G und H sind minderjährig. Die Ersatznacherben sind Kinder der Nacherben. Alle leben und übertragen in notarieller Urkunde ihre Nacherb- und Ersatznacherbanwartschaftsrechte auf die Vorerbin. An die Ersatznacherben wird kein Ausgleichsbetrag gezahlt. Vielmehr verzichten diese auf eventuelle Ausgleichszahlungen. Für die minderjährigen Ersatznacherben soll die FamG.- Genehmigung erteilt werden. Ergänzungspflegschaft ist angeordnet. Die Erg.Pfl. hat die entsprechende Urkunde nachgenehmigt.

    Es liegen ein Erbschein und ein handschriftliches Testament vor. Ersatznacherben sind hieraus nicht ausdrücklich zu erkennen. M.E. kommen diese also lediglich über § 2069 ins Boot. Im Testament sind ausdrücklich nur die "Kinder" der Erblasserin unter Nennung von B,C,D als Nacherben benannt.

    Ich sehe keinen Grund, dies familiengerichtlich zu genehmigen. Die Kinder verzichten auf ein potentielles Recht, denn die Ersatznacherbenstellung ist aktuell recht hypothetisch, insbesondere da sie nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Eine Gegenleistung sollen sie nicht erhalten.

    Was meint ihr? Übersehe ich da irgendetwas?

    Hallo, ich möchte dieses Thema nochmals aufgreifen.

    Mein Fall ist ähnlich gelagert, wie der Ausgangsfall. Herr X ist mit Frau Y in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht eingetragen. Herr X stirbt und wird von Frau X nebst 4 Kindern beerbt. Ein Erbschein ohne Bruchteile liegt vor.

    Meines Erachtens dürfte in meinem Fall, da die Ehe im Kosovo geschlossen wurde und Ehemann und Ehefrau kosovarische Staatsangehörige sind, das Recht des Kosovo anzuwenden sein.

    In "„Der Kosovo – jüngster Staat Europas Bearbeitungsstand: November 2010“ liest es sich nun so, dass automatisch bei Versterben der Überlebende 1/2 am Gesamtgut erhält und das weitere 1/2 der Erbengemeinschaft zufällt. Dies wiederum kann ich dem Art. 26.1 ErbG nicht entnehmen, da dort steht, dass der überlebende Ehegatte das Recht hat, den ihm zustehenden Anteil zu verlangen am Gesamtgut zu verlangen. Muss er es also erst geltend machen?

    Ich habe einen ganz normalen GB- Berichtigungsantrag vorliegen und frage mich nun, ob seitens des Antragstellers Weiteres oder einfach eine Präzisierung des Antrags vorzulegen ist.

    Hallo allerseits,

    ich unterliege eventuell einem Denkfehler und brauche bitte eine Meinung :)

    Im GB eingetragen ist im BV unter lfd. Nr. 1 ein Grundstück, unter Nr. 2/zu1 ein nach § 3 GBO gebuchter Miteigentumsanteil an einem dienenden Grundstück.

    Es soll eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, auf BV Nr. 1. Damit schaffe ich doch Verwirrung, oder?

    Zudem dürfte eine Eintragung auf BV 1 und 2/zu1 ebenfalls nicht möglich sein, da ja ein Gesamtrecht entstehen würde.

    Habe ich da einen Denkfehler?

    Dank euch und schonmal ein schönes Wochenende!

    Hallo und erstmal danke für eure Antworten.

    45

    Was genau meinst du mit "gutgläubiger Rangerwerb"? Dass das Erbbaurecht, da formell an erster Rangstelle, auch diesen Rang erhalten hat? Trotz nur versehentlicher Löschung der Dienstbarkeit, die (zunächst) Vorrang haben hätte müssen.

    Prinz

    Ich sehe das Problem. Der Berechtigte erzählt mir auch tatsächlich, dass er die DB auch im ErbbauGB eingetragen haben möchte.

    Also, wie man diese Kuh vom Eis kriegen soll...keine Ahnung.

    Wenn ich einen Amtswiderspruch eintrage, müsste ich konsequenterweise auch an die Löschung der Erbbaurechte v.A.w. denken...und zur Wiedereintragung Rangrücktritt der Berechtigten verlangen. In dem Rahmen könnten die Parteien sich wegen der Eintragung am Erbbaurecht einigen....vielleicht...

    Hallo zusammen,

    bei Eigentumsumschreibung im Jahr 1999 in ein neues Blatt ist versehentlich eine beschränkte persönliche Dienstabrkeit nicht mit in das neue GB Blatt übertragen worden. Vor einem Jahr wurde ein Erbbaurecht eingetragen. Nun ist dem Berechtigten der Dienstbarkeit aufgefallen, dass das Recht durch Nichtübertragung gelöscht wurde. Er beantragt, das Recht wieder einzutragen, im Wege der Berichtigung. Ich neige dazu, dies rangbereit zu tun und die Grundstückseigentümerin vorab hierzu anzuhören. Sollten Einwendugen erhoben werden, müsste ich wohl einen Amtswiderspruch eintragen (weitere Eigentümerwechsel haben nicht stattgefunden).

    Was ist aber mit dem Erbbaurecht? Formell hat es derzeit die notwendige erste Rangstelle. Bei rangbereiter Wiedereintragung der Dienstbarkeit wohl auch, oder übersehe ich da etwas? Müsste es wegen Verstoßes gegen § 10 ErbbauRG gelöscht werden?

    Hallo zusammen,

    ich habe einen meines Erachtens interssanten Fall, der mir jedoch etwas Kopfzerbrechen bereitet.

    Es liegt vor:

    - Eine not. Urkunde aus 2006 in Ausfertigung, die mit "Schenkung auf den Tod" überschrieben ist. In der Urkunde enthalten ist die Auflassung bezüglich einer ETW von der Mutter (nun verstorben, daher auch Erblasserin) an eine Tochter. Die Eintragung wird bewilligt und beantragt "...nach dem Tod des Schenkers". Die Auflassung ist unbedingt. Unter den Urkundsanträgen findet sich die Angabe, "Auch hier hat der Notar das alleinige Antragsrecht".
    - Ein eröffnetes not. Testament aus 2020, in dem die Erblasserin (und Schenkerin) ihren Sohn und die Tochter (vorstehende die Beschenkte) als Erben zu je 1/2 einsetzt.

    Beantrag ist nun von der Tochter, die "Grundbuchberichtigung" dahingehend, dass Sie alleine als Eigentümerin der betreffenden Wohnung eingetragen wird. Sie nimmt auf das Testament und auf die Urkunde aus 2006 Bezug, so dass ich zunächst auch klarstellen lassen muss, ob nun die Berichtigung oder die Eintragung der Auflassung gewollt ist.

    Hier die Fragen: Könnte die Berichtigung auf beide Erben auf Grund Testament überhaupt noch erfolgen? Oder fällt die Wohnung in irgendeiner Form aus der Erbmasse heraus, nachdem alle notwendigen Urkundsanträge vorliegen. Mit Ausnahme eines Eintragungsantrags des Notars, der im Übrigen seit einigen Jahren ausgeschieden sein dürfte. Eingetragen ist die Eigentumsumschreibung ja noch nicht.
    Müsste die Urkunde aus 2006 als Verf. von Todes wegen eröffnet werden, so dass ich sie lieber mal dem Nachlassgericht übersenden sollte? Aus dem § 2301 BGB werde ich nicht so ganz schlau. Jedenfalls steht die Schenkung nicht ausdrücklich unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

    Danke für eure Gedanken hierzu :)

    Cassiopeia83

    Hallo zusammen,

    eine luxemburgische XYZ S.a.r.l. ist Eigentümerin und möchte nun eine Berichtigung in die luxemburgische Rechtsform XYZ S.C.S.
    Sie trägt vor, rechtsidentitätswahrend in Luxemburg einen Formwechsel vollzogen zu haben. Vorgelegt wird ein Ausdruck aus dem luxemburgischen HR. Aus diesem ist zu entnehmen, dass die Registernummer der (ehemaligen) S.a.r.l. und der S.C.S. identisch sind. Der Ausdruck trägt offenbar eine digitale Signatur. Zum Formwechsel steht dort nichts geschrieben. Ferner wird ein unübersetzter Gesellschafterbeschluss vorgelegt.

    Ich konnte nicht herausfinden, ob der Formwechsel in Luxemburg überhaupt identitätswahrend ist und ich somit berichtigen kann. Weiß das jemand?
    Und würde euch der vorliegende Ausdruck aus dem luxemburgischen HR ausreichen?

    Besten Dank :)

    Hallo zusammen,

    eine niederländische B.V. möchte den Vertretungsnachweis der Handelnden durch eine übersetzte Bescheinigung eines niederländ. Notars führen. Inhaltlich hätte ich nichts an der Bescheinigung auszusetzen. Er hat ins niederländische Register geschaut. Zur Vertretungsbefugnis hat er weiter in die konkret bezeichnete Gründungsurkunde geschaut. Hieraus ergibt sich, dass je ein Geschäftsführer A mit einem Geschäftsführer B vertreten darf.

    Ich hätte lieber die Bescheinigung eines deutschen Notars bezüglich des sich aus dem Register ergebenden Inhalts, also ob die Handelnden GF A oder GF B sind. Dass die Handelnden in dieser Weise handeln dürfen, ergibt sich wohl aus der Gründungsurkunde. Hierfür soll, der Kommentierung folgend, die notarielle Bescheinigung als gutachterliche Stellungnahme genügen. Teilweise finde ich hierzu, dass auch diese vom deutschen Notar abzugeben ist, teilweise finde ich die Auffassung, dass er das gerade nicht könne, sondern nur der Notar aus dem dem betreffenden Rechtssystem.
    Ich bin verwirrt...

    Mein antragstellender deutscher Notar meint, die vorliegende Bescheinigung müsse reichen.
    Was meint ihr?