Beiträge von Klärchen

    Ich danke schonmal für die zwei Antworten.


    Joelina Mich würde auch interessieren, warum du den Antrag zurückweisen würdest?

    Bonnie Im Falle der Wiederholung des Aufgebots müsste man auch über den Antrag auf Zurückweisung des Aufgebotsverfahrens, den die Beteiligten gestellt haben, entscheiden oder? Mit separatem Beschluss?

    Sorry für die "dummen" Fragen, aber ich bin mir bei diesem verkorksten Fall echt unsicher und würde ihn gern "sauber" versuchen zu beenden, falls das noch irgendwie möglich seins sollte.

    Gern würden mich auch weitere Meinungen zu dem Fall interessieren. :)

    Danke!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich würde mich sehr über Anregungen oder Hinweise zu folgendem verkorksten Fall freuen. Vorab: Aufgebotssachen mache ich noch nicht lange und habe hier auch keine erfahrenen Spezialisten, mit dem ich mich austauschen könnte.

    Ich habe ein Eigentümeraufgebot aus 2017 geerbt. Meines Erachtens liegen grundsätzlich die Voraussetzungen zum 30jährigen Eigenbesitz vor. Eintragungen im Grundbuch, die der Zustimmung bedurft hätten, sind bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgenommen worden. Das Aufgebot wurde seinerzeit - also 2017 - erlassen, ohne jedoch die seinerzeit bereits bekannten Erben eines der eingetragenen Eigentümer zu beteiligen. Anschließend wurde der Ausschließungsbeschluss erlassen. Hiergeben wendeten sich die nicht beteiligten Erben und der Ausschließungsbeschluss wurde vom OLG im Jahr 2019 wegen der fehlenden Beteiligung der Erben aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dem AG wieder vorgelegt. In der Folge wurden Rechte durch einen Teil der Erben angemeldet. 2020 wurde das Verfahren dann aus diversen Gründen nach §§ 927 BGB, 433ff., 466ff. FamFG ausgesetzt. Anfang 2023 wurde dann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl von Erbscheinen vorgelegt, die die Erbfolge nach den eingetragenen Eigentümern vollständig nachweist. Diese (Erbes-)Erben sind zwischenzeitlich auch (zumindest teilweise) ins Grundbuch eingetragen worden. Die Antragsteller und die Erben unternahmen dann einen Versuch der außergerichtlichen Einigung, weshalb das Verfahren wieder eine Zeit lang "ruhte". Diese außergerichtlichen Einigung ist nun gescheitert und um Fortsetzung des Verfahrens wurde gebeten.

    Mir stellen sich nun folgende Fragen: Ist der Ausschließungsbeschluss nun zu erlassen unter Berücksichtigung der angemeldeten Rechte? Oder müsste das Aufgebot wiederholt werden, weil es bereits 2017 erlassen wurde und aufgrund der vergangenen Zeit überholt ist und zudem nicht alle Erben beteiligt wurden? Und im letzteren Fall: Müsste der Antrag dann nicht zurückgewiesen werden, weil nunmehr Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden sind? Oder bin ich hier gang auf dem Holzweg?

    Viele Grüße Klärchen

    Ich denke bei der Frage soll es wohl darum gehen, warum kaum Beförderungsstellen ausgeschrieben werden, wenn doch "alte" Stellen wegfallen, sei es durch Pensionierung oder Beförderung von Kollegen. Wenn zB ein/e Rechtspfleger/in auf A 11 befördert wurde, müsste ja eine A 10er Stelle neu zu besetzen sein. Wenn ein/e Rechtspfleger/in mit A 11 in den wohlverdienten Ruhestand geht, müsste eine A 11 neu zu besetzen sein usw.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass _bazonga_ eigentlich gern wissen möchte, was mit den Stellen, die vermeintlich frei, aber nicht neu ausgeschrieben werden, passiert?

    Mir fallen einige Gründe für die Hinterlegung ein.

    1. Wie wäre es denn, wenn der Erbe nicht festgestellt ist, weil er keinen Erbschein beantragt und mit dem Nachlassgericht oder -Pfleger nicht kommuniziert?

    2. Was ist mit den Fällen, in denen ein Erbenermittlungsbüro nicht tätig wird, weil der Nachlass zu dürftig ist und der Nachlasspfleger nicht weiter kommt?

    3. Was ist mit Bundesländern, in denen keine Erbenermittlungspflicht seitens der Nachlassgerichte besteht?

    Es gibt Bundesländer, da wird ohne zu zögern innerhalb kürzester Zeit fragwürdigerweise Fiskuserbrecht festgestellt. In anderen Bundesländern so gut wie nie, weil dort der Fiskusvertreter diese Feststellung eben nicht ohne weiteres hinnimmt und Rechtsmittel einlegt.

    Meines Erachtens gibt es durchaus genügend Gründe für die Hinterlegung von (Rest-)Nachlässen. Die Aufzählung von Cromwell halte ich für nicht vollständig.

    Im Übrigen habe ich noch nie einen Beschluss zur Hinterlegung gefertigt und das wurde hier von der Hinterlegungsstelle auch noch nie verlangt.

    Meines Erachtens hätte die Nachlasspflegschaft nach der Erteilung des Erbscheins direkt aufgehoben werden müssen, da nun spätestens der Erbe nicht mehr unbekannt ist. Oder handelt es sich um einen Teilerbschein und Teil-Nachlasspflegschaft?

    Bei aufgehobener Pflegschaft kann auch keine Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs mehr erteilt werden. Dies ist dann auch nicht nötig. Mag die Pflegerin hinterlegen, wenn die Erben sich nicht einigen können. Zur Herausgabe müssen sie dann ohnehin gemeinschaftlich handeln, ggf. nach Auseinandersetzung.

    Guten Morgen,

    ich muss das Thema noch einmal hochholen.

    Ich habe hier einen Fall, in dem vom im Ausland lebenden Antragsteller nachträglich Beratungshilfe beantragt bzgl. des Antrages auf Haftopferentschädigung. Der Anwalt ist bereits schriftlich tätig geworden, weil im Antragsverfahren bereits Zurückweisung drohte. Das Antragsverfahren lief in Thüringen. Das mittlerweile anhängige Klageverfahren (es sind nunmehr aus diversen Gründen mehrere Monate vergangen seit Antragstellung) ist ebenso in Thüringen. Der Antrag wurde hier (anderes Bundesland) gestellt. Der Anwalt begründet seine Zuständigkeit damit, dass das Bedürfnis für die Beratungshilfe am Kanzleisitz (hiesiger AG-Bezirk) aufgetreten wäre. Meines Erachtens dürfte das rechtliche Problem und mithin das Bedürfnis für die Beratungshilfe in Thüringen entstanden sein, da dort ja auch die Antrags- und Klageverfahren anhängig sind/waren. Wie seht ihr das?

    Und, solltet ihr mir zustimmen, welches wäre wohl das zuständige AG? Dasjenige, in dem der Antragsteller seinerzeit in Haft unterbracht war? Oder dasjenige, an dessen Sitz die Behörde liegt, die über den Antrag entschieden hat?

    Danke für eure Hilfe,
    Klärchen

    Danke schonmal für die bisherigen Antworten.

    Mein Problem bei der Sache ist ja eigentlich nicht, dass ich protokoliere, was der Antragsteller gern hätte. Sondern, dass ich dazu beitrage, dass dann ein unrichtiger Erbschein erteilt werden wird. Schließlich wurde durch d. Rechtspfleger/in angekündigt den Erbschein so falsch zu erlassen.

    Darauf, den Antrag juristisch richtig zu stellen, wird sich der Antragsteller sicher nicht einlassen.

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier eine Sache, zu der mich eure Meinung brennend interessieren würde.

    Vom AG XY in Baden-Würtemberg habe ich die Akte übersandt bekommen, mit der Bitte im Rahmen der Rechtshilfe den Erbscheinsantrag aufzunehmen. Der Erbfall trat bereits vor ca. 20 Jahren ein. Der Erblasser hatte 2 Testamente hinterlassen. Ein gemeinschaftliches Testament mit der Ehefrau aus dem Jahre 1988 und ein einseitiges Testament aus dem Jahre 1997. Laut dem Testament von 1988 wäre die Ehefrau Alleinerbin. Mit dem Testament von 1997 hat der Erblasser seine Kinder eingesetzt.
    Der Erbscheinsantrag befindet sich bereits in Schriftform in der Akte. Hiernach wurde beantragt, dass der Erbschein die Kinder des Erblassers aufgrund des Testaments vom 1997 zu gleichen Teilen ausweist. Der Antragsteller wurde daraufhin darauf hingewiesen, dass die Erbfolge sich grundsätzlich nach dem Testament von 1988 richten würde, weil insoweit auch Bindungswirkung eingetreten wäre. Die Entscheidung der Ehefrau wäre jedoch ausschlaggebend. Soweit diese ausdrücklich mitteilen würde, dass sie mit der Erteilung des Erbscheines wie beantragt einverstanden sei, und auch die weiteren Kinder dem zustimmten, könnte der Erbschein wie beantragt erteilt werden. In der Folge ging die ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau ein. Aus einem Vermerk der/s zuständigen Rechtpflegers/in geht hervor, dass hier "ergebnisorientiert" zu handeln wäre.

    Mir widerstrebt es sehr, den Erbscheinsantrag (formaljuristisch) unrichtig aufzunehmen, damit in der Folge ein unrichtiger, aber ergebnisorientierter Erbschein erteilt werden könnte. Grundsätzlich darf ein Rechtshilfeersuchen aber auch nicht abgelehnt werden.

    Wie ist eure geschätzte Meinung dazu?

    LG, Klärchen

    Hallo Krümelchen,

    ich frage mich, was der Kindesvater mit seiner Argumentation bezweckt. Schließlich dürfte doch relativ egal sein, ob jetzt im Oktober oder September ein höherer Kindergeldbetrag berücksichtigt wurde. Im Ergebnis dürfte der rückständige Unterhalt gleich bleiben, wenn sich nicht in der Zeit die Alterstufe des Kindes geändert hat.

    Die öffentlich-rechtliche Verstrickung bleibt so lange bestehen, bis die Maßnahmen förmlich aufgehoben sind. Dieses Vollstreckungsverbot ist von Amts wegen zu beachten oder es kann die Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 294, Rn. 15). Daraufhin kann das Vollstreckungsgericht den Pfüb aufheben.

    Den Pfüb würde ich keinesfalls aufheben, da dem Gläubiger der erlangte Rang dadurch ungerechtfertigt verloren gehen würde. Diskutiert wurde die Problematik z. B. auch bereits hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1138522

    Oh, entschuldige. Im Eifer des Gefechts war ich davon ausgegangen, dass die RSB bereits erteilt ist. :oops: