Vielleicht hilft § 742 BGB weiter.
"Wenn keine Anteile angegeben, dann steht jedem der gleiche Anteil zu, somit Bruchteilsgemeinschaft von 1/2 für H. und 1/2 für die Erbengemeinschaft.
Beiträge von Highlander
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Neues zur Einführung der E-Akte in den Bundesländern:
siehe Tagung des BDR in Bad Boll vom 17.11.2021 bis 19.11.2021
BB_Bad_Boll_2021.pdf (bdr-online.de)
Artikel ist auch über die homepage des BDR abrufbar.
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Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test. -
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Nach Verkündung des Zuschlags - wenn die Sitzung geschlossen ist - bekommt - außer den Verfahrensbeteiligten - keiner mehr Informationen.
Insbesondere nicht die neugierigen Nachbarn, die am nächsten Tag anrufen. -
Zum "Reinigen" komme ich doch über § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG hin.
Diese Aussage verstehe ich nicht. § 20 SchfHwG beschäftigt sich mit den Kosten für die im Gesetz bestimmten (hoheitlichen) Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Diese sind von Kosten für sonstige Schornsteinfegerleistungen (z.B. für das "normale" Kehren) abzugrenzen, für die Eigentümer die Dienste jedes Schornsteinfegers etc. in Anspruch nehmen können, und die keine öffentliche Last sind.
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Ich würde pragmatischerweise erst aufheben und dann zwei neue Verfahren anordnen.
Zwar pragmatisch, aber nicht richtig.
Das Verfahren endet nicht mit Antragsrücknahme, sondern erst mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses (konstitutiv), s. Schneider/Keller, ZVG, 1. Aufl. § 29 Rz. 20. -
a.A.: Schneider/schneider, ZVG, § 10 Rz. 214
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Ja natürlich möglich, siehe Schneider/Traub, ZVG, 1. Aufl., § 18 ZVG Rz. 5 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RG vom 21.06.1902 (!!). damals bereits für Konkursversteigerungen (Versteigerung auf Antrag des Konkursverwalters) entschieden.
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Die Aktenordnung besagt, dass ein Antrag auch nur eine Akte gibt (bzw geben soll), egal wie viele Objekte im Antrag stehen.
Ein alter juristischer Grundsatz lautet nicht umsonst, man solle immer "einen davor und dahinter" lesen.
In diesem Fall dahinter:
Betrifft ein verfahrenseinleitendes Schriftstück auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, erfolgt bei Eingang eine Registrierung unter einem Aktenzeichen. Ordnet das Gericht später die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in getrennten Verfahren an, so behält ein Verfahren das bisherige Aktenzeichen; die übrigen werden unter neuen Aktenzeichen registriert.
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[TABLE='class: cals frameall']
[tr]
[TD='class: r, colspan: 1']KV 9006[/TD]
[/tr][tr]
[TD='class: r, colspan: 2']Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
[/TD]
[TD='class: r, colspan: 1'][/TD]
[TD='class: r, colspan: 1'][/TD]
[TD='colspan: 1']1.
[/TD]
[TD='class: r, colspan: 1']die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ...............[/TD]
[/tr]
[/TABLE] -
Welche Kommentierung?
Zum Beispiel und am eindeutigsten: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 36 Rn. 8, beck-online. Eigentlich doch aber schon aus dem Gesetz!!!!!!!!!
:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau
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Eine Limitierung des Publikums als "Öffentlichhkeit" in Straf- oder Zivilverfahren dürfte kein Problem sein. Ist in den einschlägigen Kommentaren auch so beschrieben.
Aber:
Bei Zwangsversteigerungen stellen wir ja nicht nur die Öffentlichkeit her. Jeder im Sitzungssaal könnte ja ein Interessent sein.
Ich habe derzeit in unserem größten Sitzungssaal unter Wahrung der Abstandsregeln (und Hausverfügung des Direktors) Platz für 9 (!) Personen (einschließlich der Verfahrensbeteiligten).
Welche Zuhörer lass ich in den Saal? Der wo sagt, ich biete immer 100,00 € mehr?.
Unter diesen Bedingungen ist eine faire Verfahrensgestaltung m.E. nicht gegeben.
Deshalb ist es die Aufgabe der Verwaltung, auch für die Zwangsversteigerungsabteilung einen geeigneten Saal zur Verfügung zu stellen, notfalls durch Anmietung. -
Es ist Aufgabe der Verwaltung einen Sitzungssaal zur Verfügung zu stellen, in welchem das Abstandsgebot gewahrt wird
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Allgemein zu Bewilligung von PKH in Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft:
siehe BGH vom 15.03.2011 - V ZB 177/10 - ab Rz. 24 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…762&pos=0&anz=1)
und BGH vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03 - (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…628&pos=0&anz=1)
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Bei unbebauten oder landwirtshaftlich genutzten Grundstücken habe ich keine Probleme, den Verkehrswert auf Grund der von den Kommunen mitgeteilten Bodenrichtwerte festzusetzen.
Schließlich gibt es ja auch noch Goo*** Earth mit Luftbildern, bzw. bei uns die Portale der jeweiligen Kreisbehörden, wo man aktuelle Satellitenaufnahmen bzw. Luftaufnahmen einsehen kann für die Feststellung, ob eine Bebauung vorliegt.
Nach § 74a Abs. 5 ZVG ist der Verkehrswert nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen, heißt aber, wenn eigene Erkenntnisse vorliegen, auch selbst eine Festsetzung vorgenommen werden kann.
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Hier wurden auch alle Versteigerungstermine bis 19. April 2020 aufgehoben.
Verteilungstermine finden dagegen statt (ist ja keine Anwesenheit erforderlich) -
K: 12; L: 0
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https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1172786
Gebote ohne Absicht, das Bargebot zu entrichten, sind sittenwidrig. BGH, V ZR 244/17
Amtlicher Leitsatz
a) Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
b) Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.
c) Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.
BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)
Gebote sind zwar sittenwidrig, aber nicht strafrechtlich relevant, siehe RZ 28 der Entscheidung.
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Somit bei Jahresarbeitszeit gehobener Dienst (Stand 2015) des JM Ba-WÜ: 102.744 Minuten : 89 Minuten = ... Anzahl der jährlichen Verfahren