Beiträge von DaWiRPFL

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe eine simple Frage an euch:

    Wie handhabt ihr das bei Seite 4 des PfÜbs hinsichtlich der Angabe, bis wann der laufende Unterhalt gepfändet werden soll... ("laufend von 01.07.2023 bis .......)

    Mehrere Landkreise machen dort auch gar keine Angabe. Im Formular ist diese Angabe schließlich optional. Liegt es an dem Schuldner oder der Schuldnerin dem Arbeitgeber oder der Bank mitzuteilen, dass das Kind nun volljährig ist ?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Hallo ,

    ich muss mich in Grundbuchsachen noch etwas einarbeiten, daher komme ich mit einer eher simplen Frage:

    A und B sind als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A möchte nun zur Vermächtniserfüllung ihren Anteil an B übertragen, sodass B alleinige Eigentümerin wird. Eine Auseinandersetzung liegt nicht vor.

    In der Urkunde heißt es:

    " § 3:

    A überträgt ihren Anteil des vorgenannten Grundbesitzes an B als annehmende Erwerberin.

    ..

    hierauf wird die Auflassung erklärt:

    WIR sind über den Eigentumsübergang nach § 3 d.U. auf die Erwerberin einig.

    Die Erbengemeinschaft bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. "

    Antrag und Bewilligung sind m.E. so in Ordnung.

    Ich störe mich jedoch an dem WIR in der Auflassung. Muss da explizit die Erbengemeinschaft auflassen?

    Des Weiteren bin ich mir nicht sicher, ob man in unteteilter Erbengemeinschaft den Anteil am Grundbesitz überhaupt so übertragen kann.

    Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen :)

    LG Daniel

    Hallo :),

    mir ist da ein ganz doofer Fehler unterlaufen.

    Bei der Eintragung einer Grundschuld ist mir im Bezug auf die Nebenleistung der Zusatz "einmalig" irgendwie durchgerutscht und wurde daher im Grundbuch irrtümlicherweise nicht mit eingetragen.

    Im Grundbuch heisst es : ... und einer Nebenleistung von 5 % für die Volksbank ...

    Die Eintragung wurde leider bereits freigegeben.

    Ist es möglich, die Eintragung von Amts wegen zu berichtigen ?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

    Liebe Grüße

    Guten Morgen,

    ich habe zugegebenermaßen eine wirkliche Anfängerfrage, würde aber trotzdem gerne eure Meinung hören.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB vorliegen. Unter dem Punkt "bisherige Vollstreckungskosten" werden auch Kosten und Gebühren für einen PfÜB geltend gemacht, der vor einem Jahr bzgl. eines anderen Drittschuldners gestellt erlassen wurde (Original-PfÜB beigefügt, alles soweit in Ordnung).

    Meine Frage wäre jedoch, ob die Kosten und Gebühren des früheren PfÜB geltend gemacht werden dürfen.
    Klar gehören zu den Kosten auch die Kosten bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen usw, mein Gedanke hierzu wäre jedoch folgender:

    Angenommen der frühere PfÜB ging an die Bank A, dort war die Vollstreckung zunächst erfolglos, da vorherige Gläubiger an der Reihe waren. Der Gläubiger hängt jedoch in der Warteschleife.
    Jetzt soll bei Drittschuldner Bank B gepfändet werden, da klappt alles reibungslos, alle Forderungen nebst Kosten und Gebühren werden beglichen.... und aufeinmal ist der Gläubiger auch bei Bank A an der Reihe und er bekommt alle Forderungen überwiesen. Dann würde der Gläubiger ja auch 2 mal die Kosten des früheren PfÜB erhalten.

    Muss eventuell glaubhaft gemacht werden, dass der alte PfÜB ins Leere gelaufen ist ?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

    LG D

    Guten Tag, ich stehe vor einem kleinen Rätsel,.. odereinfach zu sehr auf dem Schlauch. L

    Folgender Sachverhalt:


    1. Instanz durch Urteil: Kosten trägt Kläger zu 2/3und Beklagter (PKH!) zu 1/3
    2. Instanz: Vergleich , Kosten werden gegeneinander aufgehoben

    Die „alte“ Kostenrechnung sieht wie folgt aus:

    Gesamtkosten 723,-- EUR
    Kläger trägt 2/3, also 482,-- EUR, die sind komplett bezahlt
    Beklagter trägt 1/3, also 241,-- , hier springt jedoch PKH ein

    Der Klägervertreter wünscht nun die Ausgleichung in der 1.Instanz.

    Aus § 30 GKG folgt ja, dass die KR der ersten Instanz nichtgeändert werden muss, damit der Staat nicht im Nachhinein eventuell doch auf den Kosten sitzen bleibt.

    Ich hätte jetzt gesagt, da durch den Vergleich jeder ½, also 361,50 (723,00 EUR:2) trägt und der Kläger bereits 482,00 gezahlt hat und diesesozusagen auf die Beklagtenseite übertragen werden, der Beklagte dem Klägernoch 120,50 EUR zu erstatten hat.

    Bestärkt ihr mich in dieser Sache oder ist das komplett daneben gegriffen ?

    Liebe Grüße, wäre um jede antwort dankbar!

    Guten Morgen, ich habe da eine dringende Frage und hoffe, dass mir weitergeholfen werden kann.

    Es besteht ein Urteil zugunsten einer GbR. Aufgrund des Urtels soll eine Zwangshypothek eingetragen werden. Dies ist jedoch nur möglich, sofern auch aus dem Titel ersichtlich ist, dass X und Y die einzigen Gesellschafter sind (OLG München Beschluss vom 30.09.2011 - 34 Wx 418/11)

    Zurzeit steht nur in der Klausel: "..wird der Klägerin zur Zwangsvollstreckung erteilt".

    Wie kann man am besten die Klausel entsprechend ergänzen ? Neue Klausel? analoge Anwendung des 727 ZPO?

    Ich hoffe, einer kann mir weiterhelfen!

    Liebe Grüße

    Hallo :)

    Ich habe jetzt eine Akte vor mir mit einem Fall, der nicht häufig vorkommt.. eventuell hat der eine oder andere damit bereits Erfahrungen gesammelt

    Es geht um die Pfändung und Überweisung eines GmbH-Anteils, die fortlaufende Gewinnauszahlung,das entsprechende Kündigungsrecht sowie um den Anspruch auf das Auseinandersetungsguthaben.

    Beantragt wird wie bereits gesagt die Pfändung und Überweisung.

    Bei der Pfändung sehe ich da keine Probleme, auch der Stöber und weitere Lektüre hat mir da sehr weiter geholfen.


    Ich frage mich jedoch, wie es sich mit der Überweisung verhält. Meines Erachtens wäre die Überweisung der Gewinnauszahlung, des Kündigungsrecht sowie das Auseinandersetzungsguthaben kein Problem. Ich hoffe, ihr könntet mich da bestätigen.

    Bei dem Geschäftsanteil jedoch würde ich gerne gem.§ 844 ZPO die öffentliche Versteigerung wählen.
    Und da fangen die Probleme bereits an. Leider liegt uns eine Gutachterliste oder Ähnliches vor. Wäre es auch möglich, der Gläubigerseite die Möglichkeit zu geben, einen vereidigten Gutachter vorzuschlagen ?

    Auch bezüglich der Gutachterkosten ist natürlich auch ein Kostenvorschuss zu erheben.

    Fragen über Fragen

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.