Einen Toten kann man nicht vertreten.
Auch sich selbst kann man nicht vertreten, ganz gleich, ob man Alleinerbe oder Miterbe des Vollmachtgebers ist. Als Miterbe würde nur etwas anderes gelten, wenn die Erbengemeinschaft rechtsfähig wäre. Ist sie aber nicht.
Eine erloschene Vollmacht bewahrt ihren Rechtsschein allenfalls im Verhältnis zum Vertragspartner, aber nicht im Verhältnis zum Grundbuchamt als Drittem und erst recht nicht im Verhältnis zu sich selbst.
Das geltende Recht kennt keine „Sowieso-Berechtigung“. Deswegen hat das OLG München diesen Denkansatz auch zu Recht verworfen. Die Erfindung der Sowieso-Berechtigung ist nichts anderes als eine Hilfskrücke, der man sich bedient, weil man keinen Erbnachweis führen möchte. Also bedarf es einer erfundenen Begründung, weshalb es eines solchen Erbnachweises nicht bedarf.
Wer sagt, dass er als Bevollmächtigter handelt, handelt nicht für sich selbst.
Alles andere ist dogmatisch unhaltbar.
Weshalb werden dogmatisch unhaltbare Thesen vertreten? Weil man das lieb gewonnene Kind der transmortalen Vollmacht nicht verlieren möchte. Da man es aber nur behalten kann, wenn auch der Voreintragungsgrundsatz bei Finanzierungsrechten fällt, muss auch der Voreintragungsgrundsatz angegriffen werden, weil es ansonsten schon für diese Voreintragung der Erben eines Erbnachweises bedarf. Dies scheut man aber wie der Teufel das Weihwasser und deshalb führt man einen Generalangriff gegen alles und jedes, was den eigenen unhaltbaren dogmatischen Thesen im Wege steht (Milzer). Was bisher einhellige oder herrschende (gegenteilige) Meinung war, interessiert dabei nicht.
Unseriös und in rechtlicher Hinsicht nicht ernst zu nehmen. Dass viele diese Thesen nachbeten, ändert an dieser Einschätzung nichts.
Es ist bedauerlich, dass etliche Obergerichte diese verhängnisvollen Weiterungen nicht erkennen. Sie erkennen ja nicht einmal, dass der Voreintragungsgrundsatz nicht nur für Finanzierungsrechte, sondern insgesamt (für alle) Eintragungen fällt, wenn man die Rechtsstellung eines transmortal Bevollmächtigten – abwegigerweise – mit derjenigen eines Nachlasspflegers gleichsetzt.
Aber egal, es müssen sämtliche Hindernisse ohne Rücksicht auf Verluste aus dem Weg geräumt werden, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Das Ganze führt dann sogar dazu, dass der Alleinerbe zum Nachlass gehörenden Grundbesitz aufrgrund transmortaler Vollmacht an sich selbst auflässt, weil das im Einzelfall billiger ist als der Erbschein, weil es keinen Grundbucherbschein mehr gibt.
Absurder geht es nicht.
Insgesamt aus meiner Sicht ein dogmatisches und intellektuelles Armutszeugnis.
Oder anders gesagt: Alternative Fakten im Grundstücks- und Grundbuchrecht.