Beiträge von ulti

    In meinen Urkunden steht nichts über den Güterstand (aus den o.g. Gründen), außer mir liegt ein Ehevertrag vor. Ich habe nicht über ausländisches Recht (Güterstand) zu beraten. Ich maße mir nicht an ausländisches Recht und deren Erwerbsformen/-beteiligungsverhältnisse zu kennen und darüber zu beraten (wenn ich es machen würde, würde ich dafür haften, und wie schon geschrieben, bin ich nicht dazu verpflichtet). Woher will ich Gewissheit haben, welche Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, welcher Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung bestand und ob sich durch Wechsel der Staatsangehörigkeit, Wechsel des Wohnsitzes/des gewöhnlichen Aufenthalts ggf. der ausländische Güterstand (ggf. mehrfach) in einen anderen ausländischen Güterstand gewandelt hat, etc.. Nicht meine Pflicht/Aufgabe.

    Das hier kann man so nicht unkommentiert stehen lassen. Es entspricht allgemeiner kautelarjuristischer Praxis, das anwendbare Güterrecht aufzuklären (§ 17 BeurkG). Wenn nämlich jedenfalls das Risiko eines Erwerbs in Errungenschaftsbeteiligung besteht, muss Hinweis auf Möglichkeit einer Rechtswahl erfolgen. Tatsächlich ist das "Übersehen" das anwendbaren Güterrechts nach Auskunft eines großen Versicherungsmaklers eine der Top-10-Haftungsfallen für Notare.

    Lange her, aber ich möchte noch etwas zu # 20 sagen:


    Ist es denn erforderlich, dass die sofortige dingliche Wirkung vereinbart wird?

    "Dinglich" ergibt sich m. E. nach aus der Natur der Sache, wenn es sich nicht nur um das Verpflichtungs-, sondern auch um das Verfügungsgeschäft handelt.
    Bedarf es der Angabe "sofortig"? Laut Grünewald (Rn. 13 zu § 2033 BGB) hat die Verfügung unmittelbare dinglich Wirkung.

    Mir liegt nämlich ein (ganz kurzer) Erbeilübertragungsvertrag vor, in dem ich per Auslegung sowohl die verpflichtende Schenkung als auch die dingliche Übertragung erkennen würde und auf Antrag nach § 22 GBO berichtigen würde.

    Allerdings fehlt halt dieser klassische Zusatz: " mit sofortiger dinglicher Wirkung".

    Wenn das nicht drin steht, ist es wie beim Bäcker: Dort werden Brötchen auch mit sofortiger dinglicher Wirkung übereignet.

    Der Sachverhalt ist ein wenig dünn. Davon ausgehend, dass die Mutter als Alleineigentümerin (vertreten durch den Sohn) das Grundstück an die Tochter überträgt, prüfe ich als Grundbuch-Rpfl. lediglich die Auflassung/Bewilligung. Und in dem Vordruck ist doch sicherlich der Passus "...darf über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen..." enthalten. Ich sehe das daher wie pdaw - als GBA muss Mann sich über die aufgeworfene Fragestellung eigentlich keine Gedanken machen...

    Auch im Sachenrecht findet § 181 BGB Anwendung, und er ist vom Grundbuchamt selbstverständlich zu prüfen.

    Also wenn es wirklich so gelaufen ist, klingt das für mich gar nicht gut. Da dürfte ein Nachtrag erforderlich sein.

    Wenn der Wortlaut wirklich so kurz ist, wie Du ihn schilderst, dann ist keine ausdrückliche Ersatznacherbenregelung enthalten. Es ist aus meiner Sicht eine Frage der Auslegung, ob man eine Ersatznacherbenregelung in das Testament "hineinlesen" kann. Eindeutig ist das nicht, vertretbar wohl auch § 2108 Abs. 2 BGB. Am Ende ist es nicht zuletzt Tatfrage, und für die Ermittlung derartiger Sachverhaltsaspekte kann schon an ein Erbscheinsverfahren samt Anhörung gedacht werden.

    Zu der von mir in #6 vorgeschlagenen Lösung vgl. meine Ausführungen in FGPrax 2019, 281, Rpfleger 2020, 626, 630 (Fn. 56) und Rpfleger 2021, 616, 619/620 sowie OLG Brandenburg ZEV 2021, 473 (LS) = BeckRS 2021, 10179.

    Der Unterschied zu dem Fall des OLG München sowie dem Fall des OLG Brandenburg liegt aber gerade darin, dass es vorliegend möglicherweise ein formnichtiges Haupttestament und eine formwirksame und ggfls auslegbare Anlage gab. In der umgekehrten Konstellation eines formwirksamen Haupttestaments samt formnichtiger Anlage hat der BGH (Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20) zuletzt die Nichtigkeit sämtlicher Verfügungen angenommen. Auch in diesem Fall wäre das Haupttestament als solches auslegungsfähig gewesen. Aber gut, es kann sich nun jeder selbst seine Meinung bilden, die Karten liegen auf dem Tisch.

    Wie wäre es mit der eleganten Lösung, dass der entsprechend den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Testaments formgültig errichtete Anhang, in dem eine Schlusserbeneinsetzung verfügt wurde, inzident auch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eheleute enthält?

    Der Wortlaut des "Anhangs" wäre interessant. Ist dort auch von irgendwelchen Pflichtteilsansprüchen die Rede?

    Da hätte man aber wieder das Problem, dass das formnichtige Haupttestament inzidenter zur Auslegung der Anlage herangezogen wird - also praktisch der umgekehrte Fall zu dem jüngsten Urteil des BGH zum testamentum mysticum. Ob das den strengen Grundsätzen dieser Rechtsprechung entspricht?

    Da halte ich die Begründung noch für besser, es als einheitliche Erklärung anzusehen, die auch einheitlich unterschrieben wurde. Die Trennung in Anlage und Haupttestament hat dabei für die Laien wahrscheinlich gar keinen Unterschied gemacht. Dafür spricht immerhin, dass beide Dokumente am selben Tag errichtet und unterschrieben wurden. Aber zugegebenermaßen auch etwas wackelig.

    Puh, da hätte ich erhebliche Bedenken.

    Ist denn die Anlage auch datiert und mit einem Ort versehen und lässt sich irgendwie erkennen, dass beide Dokumente am selben Tag erstellt wurden? Dann könnte man ggfls. trotz des unglücklichen Wortlauts "Anlage" von einer einheitlichen Willenserklärung ausgehen. Aber auch da wäre ich eher zurückhaltend.

    Warum denn nicht?

    Die Anweisung an den Notar zur Gebrauchmachung ist zur Sicherheit der Verkäufer. Diese Sicherheit hat der Verkäufer nicht, wenn die Grundschuld von einem anderen Notar beurkundet und eingereicht wird mit Eintragungsantrag.
    Es könnte daher so ausgelegt werden, als ob von der Belastungsvollmacht nur vor dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden soll.

    Ich würde das nicht so auslegen. Es besteht zwar ein Risiko, dass der ebenfalls genannte Sicherungsmechanismus leer läuft und deshalb sollte die Vollmacht eigentlich beschränkt sein. Sie ist es nach ihrem klaren Wortlaut aber nicht. Wie die Sicherung dann eingehalten werden kann, ist das Problem der beteiligten Kollegen.

    Einen Punkt möchte ich noch als jemand hinzufügen, der die Ausbildung nicht durchlaufen hat, aber täglich mit Rechtspflegern zu tun hat:

    Ich bin ehrlich gesagt immer wieder beeindruckt, wie gut Rechtspfleger sich mit den von ihnen zu bearbeitenden Rechtsfragen auskennen. Es wundert mich daher nicht, dass die Ausbildung anspruchsvoll und fordernd ist. In der Praxis ist dieses Fachwissen aber unentbehrlich, weil man als Rechtspfleger eine große Verantwortung dafür trägt, dass unsere Register stimmen und man wesentlicher Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege ist.

    Allerdings würde dies im vorliegenden Fall nur deshalb weiterhelfen, weil es einen Erbschein gibt. In der Regel soll eine Erbscheinserteilung aus Kostengründen aber gerade vermieden werden, sodass man auf notarielles Anraten in der Urkunde verschweigt, dass der Vollmachtgeber verstorben ist (oder jedenfalls, wer ihn beerbt hat).

    Wie diese Vorgehensweise mit den notariellen Amtspflichten vereinbar sein soll, insbesondere mit § 14 Abs. 3 BNotO, habe ich freilich noch nie verstanden. Tatsächlich wird das aber sogar in der Literatur ausdrücklich als empfehlenswerte Gestaltung vorgeschlagen - obwohl ein Notar nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, nur wahre Erklärungen zu protokollieren, wozu doch auch gehört, nichts Wesentliches wegzulassen. Aber wahrscheinlich bin ich einfach noch nicht lange genug in der Praxis tätig.

    Der Sache nach sehe ich das dogmatisch ebenso.

    Der Hintergrund liegt schlicht in folgenden Zusammenhängen:

    Notarielle Testamente und Erbverträge werden immer seltener beurkundet. War früher in vielen Konstellationen der Ehe- und Erbvertrag noch Standard, so ist dies in unserer heutigen Gesellschaft nicht mehr der Fall. Stattdessen schreiben sich die Leute ihr Testament mit google oder Finanztipp selbst, v.a. in vermeintlich einfachen Konstellationen ("Berliner Testament"). Wenn dann der Erbfall eintritt und ein Erbschein benötigt wird, ist das Geschrei groß, nicht nur wegen der Zeit, sondern vor allem wegen der Kosten. Die Leute nerven den Notar daher ohne Unterlass, dass er es doch bitte mit der Vollmacht versuchen solle.

    Es wird sehr spannend, wann und wie der BGH zu dieser Sache Stellung nehmen wird. Ich befürchte aber leider, dass sich das OLG Bremen hier nicht wird durchsetzen können.

    Zutreffend ist die vom Kammergericht zitierte gegenteilige Ansicht.


    Guten Tag,
    in meinem Fall wurde in einer Erwerbsurkunde aufgrund transmortaler Vollmacht gehandelt (weil ein ES zunächst schwer zu bekommen war). Da eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden sollte, habe ich entsprechend der Ansicht des Hans. OLG Bremen zwischenverfügt und Voreintragung verlangt. Nunmehr ist doch Erbschein erteilt worden, Alleinerbin ist die Vollmachtnehmerin. Nach meiner Ansicht ist die Vollmacht materiellrechtlich durch Konfusion erloschen und auch kein Rechtsschein mehr vorhanden, da mir Erbschein bekannt. Im Weiteren müssen doch nun die Parteien erneut beim Notar auftreten und den Vertrag wiederholen, wobei die Veräußererin erklären muss, als Eigentümerin/Erbin aufzutreten? Im alten Vertrag wurde das leider nicht -wie in dem Fall der der einen Entscheidung des OLG München zu Grunde lag- offen gelassen bzw. auf Grund beider Stellungen gehandelt.

    MfG

    Die Person, die in der Urkunde Erklärungen abgegeben hat, war hierzu als Alleinerbin berechtigt. Das wird durch den Erbschein nachgewiesen. Die Vollmacht wird mit Vorliegen des Erbscheins nicht mehr benötigt, da nicht für den Erben, sondern aus eigenem Recht gehandelt wurde.

    Die Kernfrage ist: Kann man die eigentlich eindeutige Erklärung der Erbin, dass sie als Bevollmächtigte und nicht aus eigenem Recht gehandelt hat, auslegen? Und da wäre ich großzügig. Das Recht ist für die Menschen da, und für einen Laien besteht hier kein Unterschied. Eine "Wiederholung" in Form eines Nachtrags sehe ich daher nicht als erforderlich an.

    Vielleicht sollte man bei den Notariaten einen Textbausteinüberprüfungsbeauftragten einführen.

    Ich wünschte, wir hätten dafür das Personal. Leider mangelt es leider an allen Ecken und Enden an Fachkräften und viele Amtsinhaber haben nach meinem Eindruck nicht genügend Zeit, die teils von (ehemaligen) Hotelangestellten erstellten Entwürfe sorgfältig zu prüfen. In der Beurkundung wird dann nur noch gerettet, was gerettet werden kann, und die Rechtspfleger müssen es dann ausbaden. Keine ideale Situation, zumal es auch nicht gerade genug Rechtspfleger zu geben scheint..

    Tja. Einstellungssache (in jeder Hinsicht). Gutes Personal will und verdient gutes Geld, das haben einige Kollegen noch nicht verstanden. Und spätestens jenseits der 3000 Urkunden kann man Qualitätskontrolle durch den Notar vergessen - man muss vorher die Reißleine ziehen und das Urkundsvolumen irgendwo auf einem Level anhalten, bei dem man nicht von 8 bis 20 Uhr nur vorlesen muss. Man verdient dennoch allemal genug.

    Dem kann man in jederlei Hinsicht nur zustimmen. Leider Gottes gibt es aber gar nicht wenige Notare, die anders denken. Und wenn dann eben den ganzen Tag gelesen wird, macht der Notar die Entwürfe auch nur noch am Wochenende selbst (wenn überhaupt).

    Zu 11

    Hotelangestellte??
    Wohl ein Schreibfehler?

    Leider kein Schreibfehler, sondern schon bei verschiedenen Vertretungen erlebt.

    Der Normalfall ist zwar, wie Tom es schreibt, dass solche Leute am Empfang sitzen.

    Es gibt aber auch einige Notariate, in denen sie zur Sachbearbeitung eingesetzt werden: Von Ackerkaufverträgen über Handelsregisteranmeldungen bis hin zu Testamenten habe ich da schon viel gesehen.