Grundlage für die Eintragung ist die Bewilligung des Eigentümers. Warum ich ein Einverständnis benötigen sollte, erschließt sich mir nicht. Benötige ich bei Banken (juristischen Personen) doch auch nicht. Wurde sich über das Recht nicht geeinigt, ist es evtl. (noch) nicht entstanden, aber das ist mir als Grundbuchamt im Rahmen des § 19 GBO egal.
Die Eintragung erfolgt nach § 15 GBV, d.h. Vor- und Zuname + Geburtsdatum, bzw. sofern dieses nicht bekannt, Wohnort.