Beiträge von Sommermensch

    Grundlage für die Eintragung ist die Bewilligung des Eigentümers. Warum ich ein Einverständnis benötigen sollte, erschließt sich mir nicht. Benötige ich bei Banken (juristischen Personen) doch auch nicht. Wurde sich über das Recht nicht geeinigt, ist es evtl. (noch) nicht entstanden, aber das ist mir als Grundbuchamt im Rahmen des § 19 GBO egal.

    Die Eintragung erfolgt nach § 15 GBV, d.h. Vor- und Zuname + Geburtsdatum, bzw. sofern dieses nicht bekannt, Wohnort.

    Ich hänge mich hier einmal dran, auch wenn es nicht zu 100 % passt:
    Eingetragen ist eine Vormerkung zur Sicherung des befristeten Anspruchs auf Wiederkauf. Auf die Dauer von 10 Jahren wurde der Eigentümer verpflichtet, den Grundbesitz nicht zu veräußern. Die Vormerkung selbst ist nicht befristet.

    Nun (über 10 Jahre nach Fristablauf) soll die Vormerkung auf Grund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden. Das Notariat teilt mir mit, dass eine eventuelle Wiederaufladung ausgeschlossen sei, da der Anspruch deckungsgleich und demnach ebenfalls auf besagte 10 Jahre befristet sein müsste.
    Zudem wurde das Eigentum im letzten Jahr umgeschrieben.

    Ich wollte schon löschen, habe dann allerdings doch Zweifel bekommen. :gruebel:

    Ich richte meine Ersuchen an "die zuständige Behörde".

    Habe die Tage noch ein Ersuchen auf Zustellung eines Strafbefehls von dem türkischen JM zurückbekommen. Zurückgesandt wurde es, weil zusätzlich zum Strafbefehl noch eine Sachverhaltsdarstellung und die Übersendung der einschlägigen Vorschriften gewünscht war.

    Das kommt ganz auf die Behörde und das zugewiesene Pensum an. In Zeiten der E-Akte ist Homeoffice aber durchaus möglich. Bei "meinem" Amtsgericht (NRW) hat bislang noch niemand regelmäßig Homeoffice. Soweit ich das in unserem OLG-Bezirk vergleichen kann, gehören wir damit aber zu einer Minderheit.

    Vielen Dank schon einmal.

    Die Frage, wie die Bescheinigung erteilt werden konnte, habe ich mir auch schon gestellt. Wenn dort jedoch die Ansicht vertreten wird, eine solche erteilen zu können, will ich das nicht weiter hinterfragen.

    Die Vorbände mit der Bewilligung befinden sich in einem Lager eines anderen Amtsgerichts. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Akten nicht mehr auffindbar sind. Aus dem Eintragungstext ergeben sich leider auch keine weiteren Anhaltspunkte. Auch das beurkundende Notariat wurde nicht genannt. Weder die Eigentümer des dienenden noch des herrschenden Grundstücks haben die Bewilligung vorliegen.

    Ich befürchte ebenfalls, es wird eine Berichtigungsbewilligung notwendig sein.

    Hallo zusammen,

    ich schließe mich diesen Thema mal an, da ich vermute, dass es inhaltlich am besten passt.

    Beantragt war die Eintragung eines Erbbaurechts. Dabei wurde eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht, eingetragen 1961) übersehen. Die erste Rangstelle stand folglich nicht zur Verfügung.

    Nunmehr soll die Grunddienstbarkeit am betroffenen Grundstück nach § 1026 BGB gelöscht werden. Das dienende Grundstück wurde bereits mehrfach geteilt. Mir liegt eine Bescheinigung des Katasteramts vor, dass das betroffene Flurstück von der Grunddienstbarkeit frei wurde.

    Die Eigentümer der herrschenden Grundstücke wurden angehört. Bedenken wurden nicht geäußert.

    Das Problem: die Eintragungsbewilligung ist nicht mehr auffindbar.

    Meines Erachtens kann eine Löschung ohne vorherige Einsicht in die Bewilligung nicht erfolgen. Sehe ich das falsch?

    Hallo zusammen!
    Nachdem ich schon länger als Gast im Forum lese und den Austausch immer sehr hilfreich fand, habe ich mir nun auch ein eigenes Profil angelegt und verfasse meinen ersten Beitrag :yes:.

    Dieser richtet sich an "die paar" glücklichen, die im Schiffsregister tätig sind:
    Wie geht ihr bezüglich des Flaggenrechts mit denjenigen Deutschen um, die Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben?
    § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetz scheidet aus, § 1 FlaggRG sowieso...

    Soweit ich informiert bin, kommen deutsche auch nicht in das schweizer Register. Das würde dazu führen, dass diese Personen niemals ein Schiff eintragen könnten.

    Wie wird das bei euren Gerichten gesehen?