Beiträge von Someday

    Hallo, mich würde mal folgender Sachverhalt in Bezug auf die Grundbuchberichtigung interessieren:

    Der Erblasser (Vater/Ehemann) vermacht sein Grundstück -durch Testament- an seine Ehefrau und seinen drei Kindern. Der Erbfall tritt ein. Es wird ein Erbschein ausgestellt. Noch bevor der Erbschein ausgestellt wurde, verstirbt eines der drei Kinder.

    Für das nachverstorbene Kind haben die Erben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen. Das Nachlassgericht ordnet für das nachverstorbene Kind Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger.

    Die anderen testamentarischen Erben des Erblassers (Vater/Ehemann) beantragen nun für das Grundstück die Grundbuchberichtigung und legen den Erbschein vor. Beim Grundbuchamt stellt man aber fest, dass eine Erbin aus dem Erbschein nachverstorben ist. Eine Berichtigung kann daher nicht erfolgen. Es muss ein Erbnachweis auf Ableben des dritten Kindes vorgelegt werden. Allerdings wird hier der Nachlasspfleger keine Erben ermitteln, da der Nachlass überschuldet ist (er beantragt das Nachlassinsolvenzverfahren, was sicherlich die Folge einer Teilungsversteigerung des Grundstücks hat).

    Meine Frage wäre daher, wie kann in so einer Konstellation das Grundbuch berichtigt werden? Kann nicht das dritte Kind (welches nachverstorben ist) eingetragen werden mit dem Zusatz das es verstorben ist und das Nachlasspflegschaft angeordnet wurde? Der Nachlasspfleger wird hier keine Erben ermitteln, da keiner einen überschuldeten Nachlass annehmen wird und für Erbenermittlungen kein Geld vorhanden ist.

    Vielen Dank

    Some

    Hallo Zusammen,

    im Rahmen einer Nachlasspflegschaft schließt der Nachlasspfleger mit allen Nachlassgläubigern einen Vergleich, um einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu vermeiden.

    Ein Gläubiger hat eine Gesamtforderung von 27.000 Euro gegen den Nachlass.

    Im Rahmen der Vergleichsverhandlung einigt man sich auf 4500,00 Euro.

    Ist hierzu die nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich?

    Wenn Gläubiger eine Forderung von mehr als 6000 Euro geltend machen, ist der Vergleich genehmigungsbedürftig (§§ 1960, 1888 Abs. 1, 1854 Nr. 6 BGB; vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 501, 594, 597). Die Genehmigungsbedürftigkeit entfallt u.a., wenn der Streitgegenstand in Geld schätzbar ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.

    Ist der Streitgegenstand nun 27.000 Euro (ursprüngliche Forderung; Genehmigung erforderlich) oder 4500,00 Euro (Vergleichszahlung; Genehmigung nicht erforderlich)?

    Vielen Dank

    S.

    Hallo und vielen Dank. Es ist eine Nachlasssache, der Betreute lebt nicht mehr, er ist nun Erblasser. Mir geht es daher um die Nachlassabwicklung bei Rückforderung des Sozialamtes und dem Betreuungsgericht. Der Erbenfreibetrag ist da gesetzlich geregelt. Ich bin mir allerdings auch sicher, dass es für die Vergütung des Nachlasspflegers und den Gerichtskosten keinen Freibetrag gibt. Beispiel: Wenn im Nachlass nur noch 2000 Euro sind wird die Vergütung auch aus dem Nachlass entnommen ohne Freibetrag für die Erben.

    Hallo Zusammen,

    der Erblasser wurde kurz vor seinem Tod Erbe (bezog zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen und Stand unter rechtlicher Betreuung).

    Das Sozialamt macht gem. § 102 SGB XII Ersatzansprüche geltend. Das Betreuungsgericht macht gem. § 1836e BGB geleistete Vergütungszahlungen aus der Staatskasse für den bisher mittellosen Betreuten zugunsten des rechtlichen Betreuers geltend.

    Meine Frage bezieht sich auf den Erbenfreibetrag von 3012 Euro. Bestattung ist bereits bezahlt. Kann ich nun das Sozialamt und das Betreuungsgericht quotenmässig bedienen bis 3012 Euro stehen bleiben und von den 3012 Euro zahle ich dann meine Vergütung und Gerichtskosten, so dass am Schluss der Nachlass erschöpft ist, danach Aufhebung?

    Danke

    Some

    In Ermangelung einer besonderen Wertvorschrift, ist auf § 36 GNotKG abzustellen und der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist § 36 Abs. 1 GNotKG, weil Aufgebotssachen vermögensrechtliche Angelegenheiten sind. Beim Aufgebotsverfahren bemisst die Rspr. das billige Ermessen auf 10–20 % des Nennbetrags.

    (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV RVG Nr.3324 Rn. 4, beck-online)

    Ich habe gerade einen solchen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger auf dem Tisch und habe einen Aufsatz aus 2014 gefunden: "Der Gegenstandswert für das Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger kann bei einem geringeren Aktivnachlass auf 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden." Holzer: Das Aufgebot der Nachlassgläubiger nach dem FamFG, ZEV 2014, 583

    Erfahrungswerte habe ich leider keine.

    Vielen Dank.

    Hallo Zusammen,

    ich habe ein Aufgebot unbekannter Nachlassgläubiger gestellt und mir ist die Kostenrechnung in Aufgebotssachen noch nicht klar.

    Bisher ging ich immer davon aus, dass 15 % der Nachlasspassiva als Wert für die Kostenrechnung herangezogen werden.

    Aus meiner Lektüre: "Für die Gerichtskosten nach Nr. 15212 Nr. 3 des KV zum GNotKG ist als Wert ein Bruchteil der Summe der Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen, wobei im Regelfall 15 % der Nachlassverbindlichkeiten angemessen sind (OLG Hamm v. 11.5.2012 – I-15 W 129/12, FGPrax 2012, 265)".

    Das Gericht meint, es kann nur ein Teilwert in Höhe von 20 Prozent des Aktivnachlasses als Geschäftswert herangezogen werden (Graf Rn. 4.783; ähnlich Schneider AGS 2010, 521 (524)).(BeckOK KostR/Wilsch, 27. Ed. 1.9.2019, KostO [aK] § 128d Rn. 14) und bitte nun um Übersendung des Aktivnachlasses.

    Wie steht ihr zum o.g. Sachverhalt?

    Danke

    Some

    Ich habe einen Nachlass mit einer ausgezahlten kapitalbildenden Lebensversicherung + Girokonto (nun ca. 12.500 Euro Aktiva und Passiva ca. 13.500 Euro [Bestattung, offene Mieten, Rundfunkgebühren etc.). Der Erblasser hat die LV bei seinen Sozialhilfeanträgen nicht angegeben. Das Sozialamt will nun Kostenersatz nach § 103 SGB XII (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten).

    Welchen Rang hat das Sozialamt bzw. ist das Sozialamt nach der Forderung vorrangig zu befriedigen?

    Oder ggf. Nachlassinsolvenz beantragen?

    Das Thema liegt zwar schon sehr lange zurück, aber aus aktuellem Anlass hätte ich dazu noch eine Frage an Euch. Ich habe gerade den Fall, dass im Nachlass ein P-Konto mit einem Guthaben von knapp 900 Euro existiert. Es gibt auf dem Konto drei aktive Pfändungen. Eine davon wurde bereits 5 Tage nach dem Tod des Erblassers an den Gläubiger von der Bank ausgekehrt. Die Bank weigert sich allerdings, das restliche Guthaben auf das von mir neu eingerichtete Konto zu überweisen. Ich soll dies mit den Gläubigern klären. Die Gläubiger werden das Geld aber nicht freigeben.

    Verstirbt der P-Kontoinhaber dann endet die Eigenschaft als P-Konto. Wie könnte man denn trotzdem noch an das Guthaben kommen? Ggf. eine unbillige Härte durch Antrag nach § 765a ZPO?

    Ich habe noch eine weitere Überlegung meinerseits. Wenn das Mietverhältnis durch den Nachlasspfleger abzuwickeln ist, dann ist dies immer mit Kosten verbunden und wie will der Vermieter nun seine Forderungen die er gegen den Nachlass hat durchsetzen, wenn der Nachlasspfleger nur den Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" hat? Das dürfte doch gar nicht gehen? Oder sehe ich dies falsch?

    Dürfte der Nachlasspfleger die Wohnung überhaupt betreten und sich einen Überblick verschaffen (Finanzen etc.)? Er ist ja nicht für die Nachlasssicherung und Verwaltung bestellt? (= keine Vergütung für diese Tätigkeit)?

    Hallo Zusammen,

    ich habe mal eine allgemeine Frage zum Tätigkeitsumfang eines Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" (er ist für keine weiteren Wirkungskreise bestellt). Wie soll der Nachlasspfleger denn hier aus dem Mietverhältnis bzw. in dessen Zusammenhang Verbindlichkeiten begleichen (Wohnungsräumung, Verkauf Einzelner Nachlassgegenstände aus Wohnung, ggf. Auszugsrenovierung)? Nach meiner Einschätzung darf er hier nur das Mietverhältnis kündigen und an den Vermieter übergeben.

    :confused:
    Als Betreuer brauchst Du doch keine nachlaßgerichtliche Genehmigung. Deine "Aufsicht" ist doch beim Betreuungsgericht. Oder übersehe ich da gerade was Wichtiges?
    Als Betreuungsgericht habe ich solche Auflösungen mehrfach genehmigt. Das waren in der Regel Formsachen, weil das Sparbuch schlicht vergessen war und jetzt plötzlich im Rahmen der Betreuung auftauchte. Wurde nicht benötigt, also problemlos zu genehmigen gewesen. Aber an der Genehmigungspflicht bestand kein Zweifel.

    Die Frage stelle ich als Nachlasspfleger im Forum Nachlass :):daumenrau

    Hallo Zusammen,

    ich bin noch relativ frisch Nachlasspfleger und mache auch die Ausbildung zum zert. Nachlasspfleger.
    Ich habe eine Frage zum Nachlassverzeichnis. Der Erblasser ist bereits vor 15 Jahren verstorben.
    Die NLP wurde angeordnet, weil ein Grundstück aufgetaucht ist.
    Wie geht ihr denn beim Nachlassverzeichnis vor wenn der Erblasser schon vor so langer Zeit verstorben ist?

    Danke und Grüße

    Hallo Zusammen,

    ich bearbeite einen Nachlass der überschuldet ist. Nach meinen Ermittlungen gab es ein Fahrzeug (aufmerksam gewurden durch Steuerrückerstattung vom Hauptzollamt). Das Fahrzeug wurde von einer Ex-Frau (geschieden, zwei Kinder), nach dem Tod des Erblassers abgemeldet und auf sich selbst angemeldet. Auf meine Schreiben reagiert die Ex-Frau nicht. Ich bat um Übersendung einer Kopie des Fahrzeugbriefes. Wie würdet ihr denn hier verfahren?

    Danke

    Hallo Zusammen, ich habe nochmal eine Frage an Euch. Der Nachlass ist zum Todestag überschuldet. Ich würde nun die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses (§ 1990 BGB) gegenüber den Gläubigern erklären. Dazu würde ich eine Kopie des Nachlassverzeichnisses beifügen.

    Muss ich das noch machen bevor oder nachdem das Nachlassgericht die Pflegschaft mangels Masse aufhebt? Weil wenn die Pflegschaft aufgehoben ist und ich die Bestallungsurkunde zurückgeschickt habe, dann darf ich doch eigentlich nichts mehr machen (wie bei den Betreuungen)?

    Danke.

    Bei der heutigen Vorsprache bei der mir bekannten Bank des Erblassers teilte mir die Bankmitarbeiterin mit das ich als NP nur eine "Lesekompetenz" dieses Nachlasskontos in meinem Online-Banking eingestellt bekomme. Online-Überweisungen kann ich nicht ausführen. Insofern ich eine Überweisung habe, solle ich ein Überweisungsformular ausfüllen mit diesem zur Bank kommen und die Bestallung im Original mitnehmen. Ist das so korrekt?

    Zur Notwendigkeit, ein Nachlassverzeichnis anzulegen, vielleicht noch ein Hinweis:

    Ein Nachlasspfleger wurde bestellt u.a. zur Kündigung der Wohnung (Vermieter: antragstellender Gläubiger).

    Genau darauf kommt es aber an. Was ist denn der Wirkungskreis?

    Wenn der WK nur auf Beendigung des Mietverhältnisses lautet und sich nicht auf die Sicherung (und ggf. Verwaltung) des Nachlasses im Allgemeinen bezieht, so ist auch kein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorzulegen. Das ergibt sich schon daraus, dass man von Dritten (Banken, Versicherung, Behörden) ohne Anordnung der entsprechenden Wirkungskreise gar keine Auskunft erhielte. Praktisch ist es so, dass wenn man bei der Wohnungsbesichtigung im Rahmen einer auf die Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses beschränkten Pflegschaft auf Vermögenswerte stößt, man sodann die Erweiterung des Wirkungskreises anregen kann.

    Der WK umfasst:
    - Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
    - Ermittlung der Erben
    - Vertretung eines unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses.

    Ich habe mir nun folgendes für meinen ersten Fall überlegt:
    - in der Wohnung war ich, kein verwertbarer Hausrat (vermüllt); Wohnung an Vermieterin "wie sie steht und liegt" übergeben,
    - Handy welches mir mit den Wohnungsschlüsseln vom Ordnungsamt übergeben wurde in Wohnung abgelegt (kaum Wert, gebraucht),
    - zahlreiche Gläubiger mit ca. 12000 Euro schulden (erste Sichtung),
    - es gibt ein Verfahrgeldkonto mit 320 Euro, davon 200 Euro an Gericht und 120 an NP; der Rest aus Staatskasse,
    - die suche nach weiteren Gläubigern und Erben würde ich unterlassen (?); der Nachlass ist deutlich überschuldet,

    Ich Frage mich aber, ob ich beim überschuldeten Nachlass weiter tätig werden soll, z.B. Abmeldung Beitragsservice, Versicherungen etc. - könnte ja durchaus sein hier gibt es ggf. Rückprämien aus Vertragsverhältnissen? Wie der Erblasse bestattet wurde und wer dies gezahlt hat weiß ich nicht, aber was würde in dieser Nachlasssache mir die Infos bringen? Gezahlt werden kann nix, außer das meine Vergütung für die Staatskasse weiter steigt.

    Wie gesagt dies ist mein erster und vielleicht auch letzter Fall. Und mein Kurs für den NP ist schon etwas her. Ich belese mich aber gern und will es korrekt machen.