Beiträge von Paragrafenreiterin

    Hallo zusammen! Ich habe derzeit jeweils eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine UG und eine GmbH zu vollstrecken. UG: Einlage des Geschäftsführers in Höhe von 300,00 €, ansonsten nicht werthaltig, der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. GmbH: Auflösung gem. § 65 Abs. 1 S. 2 und 3 GmbH im Handelsregister eingetragen. GmbH in Liquidation. --> Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Ist es möglich den Ausschluss der Vollstreckung bei den Gesellschaften festzustellen? :gruebel: Oder wie würdet ihr verfahren?

    Hallo zusammen,

    ich habe da noch einmal eine Frage.

    Ist die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO auf die Pfändung einer Abfindung anwendbar?
    Ich habe in mehreren Kommentaren gelesen, dass dies nicht der Fall ist. In Ermangelung einer guten Begründung würde ich mich freuen, wenn mir einer von euch eine ausführliche Begründung liefern könnte.
    Die Argumentation, das die Abfindung nur das zukünftig fällige Arbeitskommen ersetzt, finde ich fraglich, da bei der Auszahlung einer Abfindung auch die Dienstjahre "honoriert" werden.

    Danke schon mal im Voraus :)

    Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Bei dem Titel handelt es sich um einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung wegen überzahlter Geldleistungen nach dem Tod. Der Bescheid wurde durch die Rentenversicherung gesiegelt und und eine Klausel ("Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt") wurde ebenfalls durch die Rentenversicherung auf dem Bescheid angebracht. Des Weiteren liegt eine ZU vor.

    Handelt es sich bei dem Titel um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und ist die Rentenversicherung befugt eine Klausel auf dem Bescheid anzubringen?
    Leider habe ich keine rechtliche Grundlage ausmachen können.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand mein Bauchgefühl, dass es sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel handelt mit entsprechenden Normen unterfüttern könnte oder mich eines Besseren belehrt. :D

    Die Einigungsgebühr würde ich auch unproblematisch festsetzen. Bezüglich der Terminsgebühr würde ich mir weiter erklären lassen, welcher Termin stattgefunden haben soll. Die Terminsgebühr entsteht ggfls. ja auch für außergerichtliche Besprechungen (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVGV). Allein aufgrund der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG würde ich sie jedoch nicht festsetzen, da im vereinfachten Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

    Ich schließe mich der Aussage von fengerm an.
    Die Einigungsgebühr ist entstanden und erstattungsfähig. Da im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kommt die Terminsgebühr in der Regel wohl nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führt (Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG). Ich würde deshalb ebenfalls um Erläuterung bitten.

    Also meiner Ansicht nach ist § 44 BeurkG grundsätzlich als Soll-Vorschrift zu betrachten. Der Notar ist verpflichtet die Blätter in der Form des § 44 BeurkG zu verbinden.
    Grundsätzlich gilt: "Auch Grundbuchamt und Registergericht können im Einzelfall die Einhaltung des § 44 verlangen." (BeckOGK/Regler, 1.4.2021, BeurkG § 44 Rn. 22). Wann ein solcher Einzelfall gegeben ist, ist jedoch in der Kommentierung nicht näher ausgeführt.
    "Die Heftung und Siegelung soll unter Erhaltung der Lesbarkeit sowohl gewährleisten, dass die Urkunde vollständig bleibt, als auch verhindern, dass andere Schriftstücke nachträglich eingefügt werden. Wird die Sollvorschrift des § 44 BeurkG nicht eingehalten, kann dies unter Umständen den Beweiswert der Urkunde mindern" (NJW-RR 2011, 641)
    Ich würde im vorliegenden Fall die Einhaltung des § 44 BeurkG erfordern.

    Ich sehe das genauso und stimme deinen Bedenken zu. Die Auswahl der Ausübungsstelle an eine für den Berechtigten geeigneten Stelle zu verlegen, kann man zwar schuldrechtlich vereinbaren, aber gerade die notwendige (dingliche) Bestimmtheit ist nicht gegeben.
    So auch der MüKo... "Auch kann sich der Verpflichtete ein uneingeschränktes Recht zur Verlegung der Ausübungsstelle einräumen lassen. Dies gilt allerdings nicht für Ausübungsstellen, die für die Belastung des Grundstücks von wesentlicher Bedeutung sind und deshalb genau bezeichnet sein müssen. Ein freies, nicht näher qualifiziertes Recht zur Auswahl der Ausübungsstelle ist zwar schuldrechtlich möglich, genügt aber nicht den Anforderungen sachenrechtlicher Bestimmtheit (→ § 1018 Rn. 17 aE)."
    (MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020 Rn. 15, BGB § 1023 Rn. 15)

    Gepfändet werden sollen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin aus der KFZ-Versicherung, insbesondere Zahlungsansprüche etc. Brauche ich dazu das genaue KFZ-Kennzeichen?

    Prinzipiell muss die Forderung genau genug bezeichnet sein, d.h. der Rechtsgrund aus denen sich die Zahlungsansprüche ergeben muss klar erkennbar sein (siehe dazu auch Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. S. 256 ff.). Ist denn eine Versicherungsnummer oder ähnliches angegeben?

    Erstmal danke für die Antwort marcus77.

    zu 1.
    Die Eintragung der Grundschuld und die Abtretung sind gleichzeitig durch den Eigentümer beantragt worden. Der Grundschuldbrief soll an den Notar übersandt werden, der beide Urkunden auch beurkundet hat. Eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist vorhanden. Also müsste ein Vollzug der Abtretung nach der Eintragung der Eigentümergrundschuld möglich sein.

    zu 2.
    Gut zu wissen. Es gibt mehrere vorrangige Rechte in Abteilung III. Der Löschungsanspruch gem. §§ 1179a Abs. 5, 1179 b BGB ist aber pauschal formuliert und soll auch für zukünftig eingetragene Rechte gelten.

    Vielleicht kann mir jemand sagen, warum man nicht gleich eine Grundschuld für die GbR einträgt (wäre ja auch kostengünstiger), anstatt in zwei Urkunden am selben Tag vor dem Notar die Eigentümergrundschuld und die Abtretung zu beantragen und zu bewilligen. Mir erschließt sich der Sinn dahinter nämlich nicht :confused:

    Hallo zusammen,

    vor mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Briefgrundschuld in Höhe von 4.800.000 € nebst 12 % Zinsen jährlich für den Eigentümer unter Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruches gem. § 1179a Abs. 5 BGB u. § 1179b BGB.
    Die Briefgrundschuld soll nach Eintragung sogleich an eine GbR abgetreten werden. Die GbR hat nicht mitgewirkt.

    Meine Fragen an euch:
    1. Muss die GbR als neuer Gläubiger bei der Briefübergabe mitwirken?
    2. Reicht eine Bezugnahme hinsichtlich des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruches aus?

    Viele Grüße
    Paragrafenreiterin