Beiträge von Frl.Meer

    Er ist durch den ersten Beschluss als Geschäftsführer bestellt, ob mit oder ohne Vertretungsregelung. By the way: Was ist eine wirksame Vertretungsregelung? Wenn nichts gesagt ist, vertritt er nach der allgemeinen Vertretungsregelung.

    Wie tom schreibt. Konkret wurde hier Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von § 181 BGB erteilt, was eine Musterprotokoll Satzung bei weiteren Geschäftsführern leider nicht hergibt.

    Ich grabe diesen Uralt-Thread mal wieder aus mit einer etwas spezielleren Frage:

    Der alte GF wurde am 01.02 mit sofortiger Wirkung abberufen und ein neuer GF bestellt - jedoch wurde ihm keine wirksame Vertretungsregelung zugewiesen.

    Auf die Zwischenverfügung hin hat die Gesellschafterversammlung am 01.03 einen neuen Beschluss gefasst - dort wurde nochmals der alte GF mit sofortiger Wirkung abberufen und der neue GF bestellt - diesmal mit wirksamer Vertretungsregelung.

    Seit wann ist der neue GF im Amt (und damit anmeldeberechtigt)? Bereits zum 1.2 oder erst mit wirksamer Vertretungsregelung am 1.3?

    Die Gesellschaft sollte im Eigeninteresse tätig werden, denn ohne Beteiligung aller in der Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter, wird es schwierig Beschlüsse zu fassen...

    Bei einer Einreichungspflicht wäre ich vorsichtig. Ist der fragliche Gesellschafter nach dem Geburtsdatum über 120 Jahre alt oder was spricht zwingend für seinen Tod? Wenn kein Erbe bekannt ist, was soll der Geschäftsführer dann in die Liste rein schreiben? Die Erben nach dem verstorbenen X - dann kann auch nur X stehen bleiben. Der Informationsgewinn wäre der Gleiche.

    Leider erst "zarte" 103 Jahre und postalisch nicht mehr erreichbar.

    Das ist genau meine Problem. Ob der Geschäftsführer eine Art Ermittlungspflicht hat. Sonst könnten sich die Erben ja auch aus sämtlichen Gesellschafterpflichten ziehen, indem sie sich einfach nicht beim GF melden...

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ich habe den passenden Thread nicht übersehen.

    Ich habe eine Gesellschaft, bei der positive Kenntnis (bei mir und der Gesellschaft) besteht, dass ein Gesellschafter nicht mehr erreichbar (respektive tot, aufgrund des Geburtsjahres) ist.

    Der GF wendet ein, dass sich kein Erbe bislang bei ihm gemeldet habe. Ich gehe davon aus, dass trotzdem Einreichungspflicht für eine berichtigte Liste besteht (mit dem entsprechenden Rechercheaufwand seitens der Gesellschaft).

    Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    ich habe hier eine AG (Stammkapital 100.000,-€), die bei der Hauptversammlung die Kapitalerhöhung auf 200.000,-€ beschlossen hat.

    Dem AR wurde Befugnis erteilt nach der Durchführung der Erhöhung den GsV anzupassen.

    Im GsV gibt es ein (noch nicht ausgenutztes) genehmigtes Kapital i.H.v. 20.000,-€ auf 120.000,-€.

    Der AR hat nun beschlossen, dass der GsV dahingehend lauten soll, das durch das genehmigte Kapital von 20.000,-€ auf 220.000,-€ erhöht werden kann.

    Ist das folgerichtig oder "verfällt" das genehmigte Kapital dadurch, dass der ursprüngliche Nennbetrag des Kapitals nun schon überschritten ist?

    Hallo in die Runde :)

    Ich hoffe die Frage ist nicht ganz so doof wie befürchtet:

    Ich habe eine UG (haftungsbeschränkt), die per Musterprotokoll gegründet wurde.

    Nun wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Aufgenommen wurde, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und das 1. Geschäftsjahr (was schon eine Weile rum ist) ein Rumpfgeschäftsjahr ist von Eintragung im HR bis zum 31.12.

    Ist das erste Geschäftsjahr ohne Satzungsbestimmung ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31.12 ab Eintragung?

    Ich hänge mich mal dran, weil ich gerade den Knoten nicht aus dem Hirn bekomme...

    Alleingesellschafterin meiner deutschen GmbH ist eine englische Limited.

    Director A bestellt sich als Vertreter der Gesellschafterin nun auch zum Geschäftsführer der GmbH.

    Habe ich einen Fall vom § 181 BGB?

    Beigefügt wurde als Vertretungsnachweis eine Bescheinigung des Secretary, in der bescheinigt wird, dass A von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für die Limited auftritt. Das kann ja schon mal nicht sein...

    Ich hänge mich mal mit einem Problem dran, das eine ähnliche Grundlage hat.
    Mein Erblasser ist 2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gestorben. Der öst. Bezirksnotar hat mir eine Sterbeurkunde geschickt und bittet um eine begl. Abl. des Testaments.
    Das Testament ist ein Ehegattentestament, welches bei mir in amtlicher Verwahrung ist.
    Meine Frage: wer übernimmt die Wiederverwahrung? Österreich oder ein deutsches Gericht? Falls es in Deutschland wiederverwahrt wird (wozu ich tendiere): verwahre ich wieder oder das Gericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts?