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Eine belgische Gesellschaft, die Belgien B.V., möchte grenzüberschreitend formwechseln in eine deutsche GmbH.
§ 334 UmwG bestimmt, welche Gesellschaften formwechselfähig sind und nimmt hierfür Bezug auf den Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132.
Dort sind für Belgien folgende Gesellschaftsformen aufgeführt:
- naamloze vennootschap (société anonyme)
- commanditaire vennootschap op aandelen (société en commandite par actions)
- personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid (société de personnes à responsabilité limitée)
Im gegenständlichen Fall ist die formwechselnde Gesellschaft eine besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (société privée à responsabilité limitée) und somit ausgehend vom Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 m.E. nicht für den grenzüberschreitenden Formwechsel zugelassen.
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Zudem wurde im Anhang II bei den Niederlanden die „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“ als formwechselfähiger Rechtsträger zugelassen – die Bezeichnung, welche auch für Belgien hätte verwendet werden können, wenn es vom Gesetzgeber so gewollt gewesen wäre.
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Ist die Belgien B.V. nach dem UmwG und der Richtlinie (EU) 2017/1132 tatsächlich nicht formwechselfähig?
Wenn nicht, stünde ihr dann für den grenzüberschreitenden Formwechsel stattdessen die Möglichkeit nach früherer Rechtsprechung (z.B. Vale) offen?
Ein weiteres Problem bereitet die über BRIS einzureichende Formwechselbescheinigung.
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Schon im Voraus vielen Dank für eure Rückmeldungen J