Beiträge von bjk_rpf

    Das ist eindeutig eine individuelle Entscheidung:

    Auch bei gewissenhaftem Arbeiten passieren Fehler.

    Ich habe für mich eine Vermögensschadenshaftpflicht abgeschlossen, als ich Versteigerungsverfahren bearbeitet habe.

    Man schläft einfach ruhiger, auch wenn es sehr selten zum Regress kommt; ausgeschlossen ist dies aber eben nie.

    Am Ende muss jede(r) selbst entscheiden, ob er/sie die og. Versicherung für sich gefühlsmäßig "braucht".

    Die Kosten sind überschaubar und sind abhängig von der versicherten Schadenssumme.

    Hallo,

    meine Einschätzung ist Folgende:

    Die in Rede stehende Gesellschaft kann nicht grenzüberschreitend formwechseln und zwar weder nach neuem Recht noch nach alter Rechtsprechung:

    Das UmRUG wurde genau aus diesem Grund erlassen. Was darin nicht genannt ist, kann nicht umwandeln (Numerus Clausus). Ein Versehen des Gesetzgebers schließe ich klar aus.

    Die Umwandlung nach alter Rechtsprechung würde dem UmRUG zuwider laufen.

    Das zweite genannte Problem der BRIS-Bescheinigung stellt sich also im vorliegenden Fall nicht.

    Um zur Eingangsfrage zurückzukommen:

    Anknüpfungspunkte für den Personalbedarf könnten, wie bereits erwähnt, die im GB bereits eingetragenen GbRs und die GbRs sein, die als Kommanditistin oder Komplementärin bei einer Kommanditgesellschaft oder OHG eingetragen sind.

    Da diese Zahlen aber nicht gesondert ermittelt wurden, wird es bei Schätzungen bleiben müssen.

    Aber auch alle weiteren GbR's, z.B. RA-Kanzleien (§ 59b BRAO), Steuerberater usw., die nach außen auftreten, könnten für einen Eintrag in's GbR-Register in Frage kommen.

    Wieviele das sind? Wie viele das wollen? Keine Ahnung.

    Zweiter Aspekt:

    Auch wenn durch Schätzung oder sonstwie ein bestimmter Personalbedarf errechnet (!) wird, ist weiter zu fragen, ob und wie dieser gedeckt wird bzw. werden soll:

    Bekanntermaßen ist der Rechtspflegerinnen- u. Rechtspflegernachwuchs nicht allzu üppig - und wird, falls vorhanden, vermutlich dort eingesetzt werden, wo er -nach Ansicht der Verwaltung(en)- (noch) dringender benötigt wird.

    Hallo,

    vielleicht hilft das weiter:
    GmbH-Report 3/2017, R37 unter Hinweis auf OLG Dresden, Beschl. v. 01.06.2016, 17 W 289/16:
    Mit der Verwahrung der "alten" Liste im früheren Sonderband war diese dort für jeden einsehbar. Bei Inkrafttreten des MoMiG war sie/galt sie damit als "ins Handelsregister aufgenommen".

    Die Nummerierung bei erstmaliger (nach Inkrafttreten des MoMiG) Einreichung der Liste der Gesellschafter nach einer Veränderung ist den Gesellschaftern überlassen; diese können frei wählen.
    Wirkt der Notar nach § 15 GmbHG an der Veränderung mit, muss er die Nummerierung nach Absprache mit den Beteiligten vornehmen.
    Seit Inkrafttreten des MoMiG kann also keine neue Liste ohne Nummerierung (und Prozentangaben usw.) mehr eingereicht werden.

    In deinem Fall -Geschäftsführereinreichung- muss dieser bzw. die Gesellschaft die Nummerierung vornehmen.
    Die fehlende Nummerierung ist zu beanstanden, da das Registergericht (mindestens) die formale Richtigkeit der Liste (vgl. § 40 GmbHG mit GesLV) zu prüfen hat.

    Ich häng' mich mal dran:
    Aus meiner frühesten Zeit meine ich mich zu erinnern, dass mit der Abgabe an das Prozessgericht das Mahngericht 'raus ist.
    Der UdG des Prozessgerichts muss dann den VB selbst ersetzen - zur Not sogar abschreiben (früher gab's noch Vordrucke).

    Im vorliegenden Fall würde ich den VB durch begl. Kopie zur (neuen) Akte ersetzen und die Klauselerteilung da drauf vermerken.

    Das läuft genauso wie bisher:
    Bei nur einem GF ist dieser (Gründungs-GF) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; bei mehreren GF sind diese (Gründungs-GF) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Für später bestellte GF gilt diese Regelung dann nicht mehr - hier muss das Musterprotokoll -wie bisher auch- durch Aufnahme der Öffnungsklausel (... können befreit werden ...) geändert werden.

    Ich häng' mich aus aktuellem Anlass mal hier dran:
    Grundsätzlich sehe ich es wie Julian, d.h. wir haben als Registergericht schon noch eine Prüfungspflicht, auch bezüglich der e-Apostille.
    Und es gelten ja auch die technischen Vorschriften, die es zu beachten gilt.

    "Einfach so" würde ich eine e-Apostille nicht anerkennen, auch wenn dies "spitzfindig" erscheinen mag. Aber das Grundbuch- und das Registerverfahren sind halt formell und ich denke auch dass zunächst der Gesetzgeber gefragt ist, die technischen Fortentwicklungen in einen rechtlichen Rahmen einzufügen.

    Das MoPeG und das DiRUG sind nun veröffentlicht. Jetzt gilt es, die Register für die BGB-Gesellschaften einzurichten.

    Von einem der sich auskennt, habe ich erfahren, dass die Einrichtung des Registers für die BGB-Gesellschaften in RegisSTAR programmtechnisch machbar ist.
    Es muss also nicht erst die Fertigstellung/Inbetriebnahme von "AuRegis" abgewartet werden ... ;)

    Ich komm' auch nochmal hinterher.
    Der Insolvenzplan ersetzt mit seiner Rechtskraft die einzureichenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und muss aus unserer Sicht daher auch mit der Anmeldung eingereicht werden.
    Eine Bezugnahme auf die Insolvenzakte hilft den Einsichtnehmenden in keiner Weise.
    Der Notar muss daher -wohl oder übel- den Insolvenzplan elektronisch einreichen, ggf. auch auszugsweise.
    Hat bei uns bisher ohne Weiteres funktioniert.