Beiträge von Balka

    Danke, das hört sich logisch an. Hab zwar auch schon die ordnungswidrige Buchung von Miteigentumsanteilen auf einem eigenen Blatt gesehen, aber lt. Demharter RNr. 31 zu § 3 GBO hat sich sogar das BayObLG mal dazu geäußert:

    "......Es ist ausgeschlossen, daß nur einzelne Miteigentumsanteile des dienenden Grundstücks (Teileigentums) jeweils selbständig bei den herrschenden Grundstücken (Wohnungseigentumsrechten) gebucht werden und wegen der übrigen Miteigentumsanteile das Grundbuchblatt (Teileigentumsgrundbuchblatt) beibehalten wird. Für einzelne ideelle Miteigentumsanteile kann ein Grundbuchblatt nicht geführt werden; sie können selbständig nur in der Form des § 3 Abs. 4 GBO bei einem herrschenden Grundstück gebucht......"
    (BayObLGZ 1994, 221)

    Da werden sich die anderen Miteigentümer bedanken......(wenn sie denn der Aufhebung der Zubuchung nicht ohnehin zustimmen müssten).

    Sehe mehr die Frage im Vordergrund, ob man den Vollzug der Auflassung aufgrund einer Ordnungsvorschrift verweigern kann/darf. Damit würde man den Eigentümer dazu verpflichten, das ganze Grundstück nie ohne den zugebuchten Anteil aufzulassen.

    Dass der Miteigentumsanteil nicht mehreren Grundstücken zugebucht werden darf, liest man häufiger. Wird das herrschende Grundstück später ohne den Miteigentumsanteil veräußert, würde man den Anteil dagegen auch mal isoliert in dem Blatt stehenlassen, ohne die Anteile insgesamt wieder auf ein einziges Blatt zurückzuführen. Hier vor Ort wurde ein Weganteil gelegentlich auch zugleich einem Haus- und einem Garagengrundstück zugebucht. Die Bedeutung der Buchung hat man hauptsächlich darin gesehen, dass man z.B. den 1114 BGB nicht umgehen können soll, die Zahl der herrschenden Grundstücke dabei aber nicht so wichtig ist.

    Hab gerade so einen Fall: Dem Grundstück BVNr. 1 ist unter 2/zu1 ein 2/10 Miteigentumsanteil an Flst. 2 zugebucht. Der Alleineigentümer überlässt jetzt einen 1/10 Miteigentumsanteil nur an BVNr. 1 an X (in der Urkunde steht explizit, dass ein Anteil an Flst. 2 nicht übertragen werden soll). Muss ich jetzt die Auflassung vollziehen und 2/zu 1 isoliert stehen lassen, oder kann ich die Eintragung unter Verweis auf die Unzulässigkeit von Anteilssonderblättern (Schöner GBO RNr. 613d) ablehnen?

    A und B sind als Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Jetzt wurde die A und B eGbR im GsR eingetragen. Gesellschafter sind lt. Register A und die beiden Kinder C und D des 2019 verstorbenen B.

    A, C und D bewilligen die Berichtigung auf die eGbR. Weitere Unterlagen werden nicht vorgelegt.

    Aus einem durch Antragsrücknahme beendeten Vorgang weiß ich, dass 2018 A und B jeweils einen 20% Gesellschaftsanteil an eine GmbH & Co. KG abgetreten haben und dass C und D Erben des B sind.

    Müssen da jetzt wieder alle Unterlagen so wie früher vorgelegt werden (Gesellschaftsvertrag und ggf. Erbnachweis, e.V., falls kein Gesellschaftsvertrag vorhanden, Anteilsabtretungsvertrag usw. usw.)?

    Ich habe ein aus zwei Flst. zusammengesetztes Grundstück BVNr. 1 an dem eingetragen wurde: "Grunddienstbarkeit an Flst. 1 für den jew. Eigentümer von BVNr. 1 (ausübbar für Flst. 2)....".

    Würdet ihr das nach Anhörung der Beteiligten nach § 53 GBO löschen?

    Vorschlag von Kollegen war, die bei Eintragung nicht vollzogenen notwendige Teilung einfach nachzuholen (Eigentümer ist noch derselbe; Grundstück wird aber jetzt veräußert).

    Bei stattgebender Beschwerde lebt der Antrag wieder auf (Zeitpunkt: Eingang der Beschwerde beim Grundbuchamt), so Beck OK § 18 RNr. 30.

    Es müsste aber wieder ein Vollstreckungshindernis vorliegen (fehlende Titel zum Zeitpunkt der Eintragung). Beglaubigte Abschrift des Titels, der wahrscheinlich zur Akte gefertigt wurde, reicht nicht, vgl. Wilsch/OLG München bei RNr. 1 im Beck OK GBO "Zwangshypothek".

    Jetzt könntest du die beiden weiteren und den letzten Antrag vollziehen, soweit du den Nachweis über das Erwerbsgeschäft als nicht zu alt ansiehst.

    Den ersten Antrag kann man dann entweder erneut zurückweisen (löst bestimmt Freude beim Antragsteller aus), oder einfach nach Vorlage des Titels nachrangig vollziehen (vgl. Zeiser im Beck OK GBO § 18 RNr. 41).

    Wenn du hingegen vom Gläubiger, der den letzten Antrag gestellt hat, einen aktuellen Nachweis zum Erwerbsgeschäft verlangst, dann kommt es für den Rang darauf an, wer schneller ist mit dem Nachreichen der fehlenden Vollstreckungsunterlagen.

    Danke, dann hab ich das mit der materiellen Rechtslage nicht/falsch verstanden. Beim Buchrecht weiß ich, dass der Zedent nicht Gläubiger ist, beim Briefrecht könnte er es materiellrechtlich sein. Aber für die Bewilligungsberechtigung damals nützt mir das nichts. Die Sparkasse sträubt sich bei uns nicht.

    Das wird sich auch nicht nachweisen lassen. Beide Sachen könnten die beiden Beteiligten lediglich erklären/behaupten. Aber zu § 53 GBO komme ich auch nicht, weil die bloße Möglichkeit einer Divergenz zwischen materieller Rechtslage und Buchinhalt hierfür nicht ausreicht (sagt der Beck in RNr. 32 zu § 53).

    Vor 10 Jahren wurde von einer für die Sparkasse eingetragenen Briefgrundschuld über 500.000 Euro ein Teilbetrag von 200.000 Euro an die Raiffeisenbank abgetreten. Die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen, obwohl der Brief nicht vorlag.

    Jetzt wird an die Sparkasse von der Raiffeisenbank ein Teilbetrag von 100.000 Euro aus den 200.000 Euro abgetreten. Die Sparkasse legt den Brief über 500.000 Euro vor. Teilbriefbildung ist von der Raiffeisenbank beantragt.

    Einfach eintragen, die damalige Abtretung auf dem Stammbrief vermerken und einen Teilbrief über 100.000 Euro bilden?

    Oder muss ich wegen der unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragenen Teilabtretung was beachten?

    Eltern A, B und Kinder C, D sind Miteigentümer zu je 1/4. A und B übertragen jeweils ihren 1/4 Anteil auf C.

    "....Erwerber verpflichtet sich den Vertragsbesitz zu Lebzeiten der Veräußerer ohne deren Zustimmung und zu Lebzeiten des Überlebenden ohne dessen Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern.... Für den Fall das...verstoßen wird verpflichtet sich der Erwerber auf....Verlangen der Veräußerer den Vertragsbesitz, soweit er vom Rückforderungsgrund betroffen ist, an diese.... zurück zu übertragen und zwar an beide zum Miteigentum nach gleichen Anteilen, oder aber, soweit das Erwerbsrecht eines Veräußerers von ihm nicht ausgeübt wird oder erloschen ist, an den verlangenden Veräußerer zum Alleineigentum - § 461 BGB entsprechend.

    Zur Sicherung dieser....Ansprüche auf Übertragung des Eigentums ist zugunsten der Veräußerer als Berechtigte entspr. § 461 BGB eine Vormerkung einzutragen....."

    Wäre da nicht eine Vormerkung für jeden Veräußerer bezüglich seines übertragenen Anteils erforderlich gewesen (z.B. angenommen C veräußert einen (irgendeinen, vielleicht ihren bisher eigenen) 1/4 Anteil an D)?

    Das Problem wird sein, daß es den Gesamthandsanteil nicht mehr gibt:


    OLG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2005 - 2 W 141/05:


    „... Erlischt damit der Gesamthandsanteil des Beteiligten zu 1), so fehlt es an einem Gegenstand, auf den sich der Nießbrauch sowie der durch Vormerkung zu sichernde Rückübertragungsanspruch beziehen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 619, 620 = ZEV 1999, 112, 113 = DNotZ 1999, 440, 441). ...“


    Zur Vereinigung erbengemeinschaftlicher Anteile -> OLG München, Beschl. v. 8.8.2022 - 34 Wx 154/22

    Ehegatten A und B zu je 1/2 eingetragen. A verstorben und wird beerbt von B und Kind K zu je 1/2.

    Erbengemeinschaftl. 1/2 Anteil (B + K) wird zugunsten K auseinandergesetzt. 1/2 Anteil B wird an K aufgelassen.

    Das übliche Rücktrittsrecht des B wird vereinbart, falls K den "Vertragsgrundbesitz", bzw. den "Vertragsgegenstand" veräußert usw.

    Zur Sicherung des durch Rücktritt bedingten Anspruchs auf Rückerwerb wird am Grundstück eine Vormerkung für B bestellt.

    "Den Beteiligten ist bekannt, dass das Rücktrittsrecht nicht zur vollständigen Eigentumsübertragung auf B verpflichtet. Abweichende Vereinbarungen werden nicht gewünscht."

    Habe jetzt ich oder Notar einen Denkfehler? Hinsichtlich der Erbgengemeinschaft gibt es doch nichts mehr zurückzuerwerben und keinen sicherbaren Rückerwerbsanspruch?

    Diese Sache geht jetzt doch in die Beschwerde nachdem das Notariat ein DNotI-Gutachten in Auftrag gegeben hat. Fazit des Gutachtens in etwa: Dienendes und herrschendes sind trotz der grenzüberschreitenden Bebauung nicht identisch.

    Auf die eigentumsrechtliche Zuordnung des Gebäudes komme es für die Zulässigkeit der Dienstbarkeit nicht an.

    Ich meine, dass es bei dieser speziellen Art von Dienstbarkeitsinhalt schon auf die Zuordnung des Gebäudes zu herrschendem und/oder dienendem Grundstück ankommt, da es genau um die Belegung dieses Gebäudes mit einem bestimmten Personenkreis geht.

    Die genaue Lage des Gebäudes ist aus der Bewilligung nicht ersichtlich (kein Plan dabei; auch auf dem Luftbild sieht man nichts - wird vielleicht erst noch errichtet oder wurde gerade neu errichtet).

    Je nach Sachlage/Bebauung kann das Gebäude also Bestandteil des einen oder des anderen Grundstücks sein, oder auch lotrecht zu teilen sein (BGH NJW-RR 2014, 973 Tz. 25, Beck OK BGB § 94 RNr. 12 ff). Wie soll man also erkennen, welcher Eigentümer die Besetzung des Gebäudes "beherrschen" darf?

    Wie ist eure Meinung dazu?

    In dieser Sache wurde der Antrag zurückgenommen, nachdem ich behauptet habe, dass das Gebäude im Zweifel Bestandteil beider Grundstücke ist (bei Beck OK § 94 BGB RNr. 12 ff steht dazu was) und dies zu einer Identität von herrschendem und dienendem Grundstück führt. Auf ein Beschwerdeverfahren wollten sie sich leider nicht einlassen.

    Es soll eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, um die Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich zu erlangen.

    Besonderheit: Das Haus wird auf zwei Grundstücken errichtet. Die Grundstücksgrenze verläuft quasi mitten durchs Haus.

    Text: "Der Wohnraum, der im Betriebsleiterwohnhaus zur Verfügung steht, das auf den Grundstücken 1 und 2 (Grundstück 1 = dienendes Grundstück) errichtet wird, darf nur durch Personen genutzt werden, die durch den jew. Eigentümer des Grundstücks 2 (= herrschendes Grundstück) mit Zustimmung des Bundeslandes bestimmt werden.................... Eintragung am dienenden Grundstück zugunsten des jew. Eigentümers des herrschenden Grundstücks wird bewilligt und beantragt...."

    Ist das jetzt eigentlich ein Verstoß gegen das Gebot, dass herrschendes und dienendens Grundstück nicht identisch sein dürfen? Das Wohnhaus ist ja irgendwie Bestandteil beider Grundstücke (§ 93 BGB).

    Hat noch jemand eine Idee? Ich neige jetzt zum Erfordernis einer Auflassung durch die Beteiligten. Eine Zugehörigkeit zum Vertragsanwesen ist ja nicht belegbar.

    (Das betreffende landw. Grundstück hatte ein Kind des derzeitigen Übergebers erworben. Das Kind ist verstorben und wurde von den Eltern (jetziger Übergeber) beerbt.)