Danke, das hört sich logisch an. Hab zwar auch schon die ordnungswidrige Buchung von Miteigentumsanteilen auf einem eigenen Blatt gesehen, aber lt. Demharter RNr. 31 zu § 3 GBO hat sich sogar das BayObLG mal dazu geäußert:
"......Es ist ausgeschlossen, daß nur einzelne Miteigentumsanteile des dienenden Grundstücks (Teileigentums) jeweils selbständig bei den herrschenden Grundstücken (Wohnungseigentumsrechten) gebucht werden und wegen der übrigen Miteigentumsanteile das Grundbuchblatt (Teileigentumsgrundbuchblatt) beibehalten wird. Für einzelne ideelle Miteigentumsanteile kann ein Grundbuchblatt nicht geführt werden; sie können selbständig nur in der Form des § 3 Abs. 4 GBO bei einem herrschenden Grundstück gebucht......"
(BayObLGZ 1994, 221)