Beiträge von Bob der 23te

    Das sehe ich nicht so, da der Drittschuldner stumpf die in den Beschlüssen ausgewiesenen Beträge zu beachten hat.

    Ja, das hat was für sich.

    Würdest du beim Kindesunterhalt Selbstbehalt + 1/4 bestimmen und alle Beschlüsse würden zeitgleich dem DS zugestellt, würde der Schuldner vom Drittschuldner dieses 1/4 ausgezahlt bekommen und nicht den Gl.-Ansprüchen zur Verfügung stehen, was ja nicht der Plan ist.

    Soweit nur 1 von 4 Kindern vollstrecken würde, wären auch 3/4 Mehrbetrag für den Schuldner zu berücksichtigen, damit der Mehrbedarf entsprechend den gleichrangigen 3 anderen Kindern zur Verfügung steht.

    Wobei dieser 3/4 Mehrbetrag dann auch erstmal an den Schuldner und nicht an die übrigen Kinder ausgekehrt würde.


    Ich denke ich würde es dennoch über eine Rangbestimmung im Beschluss lösen, da ich auf die Zustellungs- und Wirksamkeitszeitpunkte keinen Einfluss habe, dann aber eben auch hinsichtlich der Ehefrau.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast du insgesamt fünf Anträge, die sich aber alle auf denselben Titel beziehen und auch den- bzw. dieselben Drittschuldner haben?!

    Geltend gemacht wird Kindesunterhalt und Unterhalt der Frau und der Schuldner leistet auf keinen dieser Ansprüche freiwillig?!

    Richtig ist, dass die Kinder der Ex-Frau im schon vom Gesetz her vorgehen, hinsichtlich der Kinder solltest du in den Beschlüssen durch Verweis auf die Az. der übrigen Beschlüsse aber sicherheitshalber die Ranggleichheit der Kinder untereinander nochmal feststellen.

    Wenn die Drittschuldner in allen Anträgen identisch sind brauchst du dir m.E. über den den Selbstbehalt überschießenden Betrag keine Gedanken zu machen, da die Ex-Frau nachrangig ist und die Kinder ranggleich sind. Erst werden die Ansprüche der Kinder gleichmäßig befriedigt und erst wenn dann noch etwas übrig ist bekommt die Frau was. Dies festzustellen wäre dann aber Aufgabe des Drittschuldners.

    Guten Morgen,

    ich habe als Vollstreckungsgericht einen etwas seltsamen PKH-Antrag vorliegen.

    Zum Unterhaltsvollstreckungsverfahren für das die Anwältin bereits PKH unter Beiordnung bewilligt bekommen hat, beantragt diese nun erneut PKH für die Anmeldung der Unterhaltsforderung zur Insolvenztabelle, da während der Vollstreckung durch den GV bemerkt wurde, dass hier bereits ein Insolvenzverfahren läuft.

    Ich habe hier an mehreren Stellen Bedenken.

    Zum einen stellt sich die Frage, ob die Anmeldung zur Tabelle überhaupt als Vollstreckungshandlung ausgelegt werden kann und ich als Vollstreckungsgericht für diesen Antrag zuständig bin. Dies einmal unterstellend stellt sich die Folgefrage, ob hierfür PKH bewilligt werden kann, da die Anmeldung zur Tabelle an sich ein so simpler Vorgang ist, dass m.E. hierfür keine anwaltliche Hilfe benötigt wird.

    Zusätzlich stellt sich mir noch die Frage, ob die Anmeldung als solche überhaupt ein eigenständiges gerichtliches Verfahren darstellt. Wäre dies nicht der Fall erübrigt sich auch die Frage der PKH.


    Ich wäre sehr an euren Meinungen, insbesondere der Inso-Kollegen, interessiert.

    Vielen Dank für die Einschätzungen.

    Der Gedanke den Rundfunkbeitrag als im Erhöhungsbetrag enthalten anzusehen kam mir auch schon, sehe es aber eher wie WinterM.

    Der Erwerbstätigenzuschlag soll m.E. einen Anreiz zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit setzen und somit mittelbar dazu führen, dass pfändbare Einkünfte generiert werden. Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit würde der Schuldner irgendwann von, im Zweifel unpfändbaren, SGB Leistungen leben. Damit wäre niemandem geholfen.

    Diesen an sich schon nicht sonderlich hohe Anreiz (hier gibt es 25% des Regelsatzes) dadurch zu schmälern, dass ich den Schuldner darauf verweise hieraus den verpflichtenden Rundfunkbeitrag zu zahlen, halte ich in sofern für nicht sinnvoll.

    Um den Schuldner nicht schlechter zu stellen als den Bürgergeldempfänger werde ich den Rundfunkbeitrag wohl berücksichtigen.

    Ich habe folgenden Fall vorliegen und würde mich über Meinungen hierzu freuen:

    Bei einer Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO wurden in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners im festgesetzten Freibetrag der Bürgergeld Regelsatz, Kosten einer angemessenen Unterkunft sowie ein Erhöhungsbetrag als "Arbeitsanreiz" berücksichtigt.

    Nun beantragt der Schuldner eine Erhöhung des Freibetrags unter Darlegung seiner tatsächlichen Kosten für Miete etc., diese sind teilweise begründet und an sich unproblematisch.

    Zusätzlich beantragt er die Berücksichtigung der gezahlten Rundfunkgebühren. Hierzu argumentiert er, dass er sich von diesen nur befreien lassen könnte wenn er tatsächlich Bürgergeldempfänger wäre, da er jedoch arbeitet würde er auf diesen Kosten sitzen bleiben und sie wären zu berücksichtigen.

    Ich halte die Argumentation für durchaus nachvollziehbar, tue mich jedoch schwer diese hier nur auf Antrag zu berücksichtigen.

    Vielmehr frage ich mich, ob diese nicht grundsätzlich bei der Festsetzung des Freibetrags schon zu berücksichtigen wären.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Das hängt wohl davon ab, ob und in welchem Umfang die Hinterlegungsgesetze der jeweiligen Bundesländer Vorschriften dazu enthalten oder andere Verfahrensvorschriften verweisen.

    Für NRW §8 HintG verweist u.a auf §130a ZPO, nicht aber auf § 130d ZPO. Also elektronische Einreichung grundsätzlich möglich, aber nicht verpflichtend. Persönlich habe ich bis dato noch keine elektronische Einreichung in Hinterlegungssachen gehabt.

    Ich frag mich für den Fall, dass man das akzeptiert, man nicht wenigstens ein L.S. verlangen müsste...

    Warum?

    L.S. = Locus sigilli (dt. Ort des Sigels) bezeichnet in einer, wie auch immer gearteten Kopie/Abschrift den Ort an dem sich in der Urschrift das Sigel befindet.
    Wenn ich die Ausgangssituation richtig verstanden habe, wurde hier der Scan eines an sich ungesiegelten Originals eingereicht. Also würde hier durch das (falsche) Einfügen eines L.S. doch nichts besser?!

    Müsste ich daher also von den Hinterlegern (Mietern) monatlich den Nachweis erbringen lassen, dass sie den Vermieter (in der JVA) über die Hinterlegung informiert haben?

    Also, wie bereits gesagt.... bei Hinterlegung der Miete zur Befreiung von der Verbindlichkeit, weil zum Bsp. unklar ist, an welchen Vermieter zu zahlen ist, verlange ich das ohne Zweifel.
    Aber in dieser Konstellation bin ich mir nicht sicher. Und da es ja hier eine monatlich wiederkehrende Angelegenheit wird, würde mir eine Meinung von euch helfen.

    An sich sind die Empfangsberechtigten, bei schuldbefreiender Hinterlegung nach §374 Abs.2 BGB, durch den Hinterleger zu informieren, bzw. die Hinterlegung anzuzeigen.
    Bei Hinterlegung von wiederkehrenden Leistungen fordere ich den Nachweis der Anzeige nur bei der ersten Hinterlegung und vermerke bei den folgenden Hinterlegungen die Untunlichkeit weiterer Benachrichtigungen, da die Empfangsberechtigten bereits informiert sind. Weitere Benachrichtigungen würden also ohne weiteren Nutzen lediglich Kosten verursachen.

    Es ist schlicht nicht meine Aufgabe als Hinterlegungsstelle hier den Berechtigten oder auch dem Hinterleger seine Verantwortlichkeiten abzunehmen und eine Einigung, sei es freiwillig oder klageweise, herbeizuführen.
    Vor allem und insbesondere dann nicht wenn scheinbar 17 Jahre niemand ein ernsthaftes Interesse am Fortgang oder Abschluss des Verfahrens hat.

    Weiter ist es auch nicht meine Aufgabe mich zur Poststelle des Hinterlegers degradieren zu lassen, weil dieser datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht, die, aus welchem Grunde auch immer, für mich als Hinterlegungsstelle nicht gelten sollen.

    Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

    Auch das ist Sache der Beteiligten und nicht Sorge der Hinterlegungsstelle. Oder noch salopper ausgedrückt, noch haben sie mindestens 13 Jahre sich irgendwie zu einigen, sonst verfällt die Hinterlegungsmasse eben dem Land.

    Ich fürchte ich verstehe das Problem nicht.
    Wenn der Hinterleger nun doch eine Einigung unter den potentiell Berechtigten herbeiführen möchte soll er das tun. Dafür, auch für die Übersendung etwaiger Nachrichten, ist nicht die Hinterlegungsstelle zuständig. Es ist alleinige Verantwortung der Berechtigten sich zu einigen oder eben auch nicht.

    Ich denke du siehst es genau richtig und ich handhabe es genauso.

    Wenn in der ZU nicht drinsteht, dass die RNF, sowie die Nachweisurkunden, sofern die Klausel nicht auf Offenkundigkeit beruht, ebenfalls zugestellt wurden fehlt es mir am Nachweis der Voraussetzungen nach §750 Abs.2 ZPO und somit am Vorliegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen.

    Das wird selbstverständlich moniert und führt bei vielen, auch "professionellen", Gläubigern regelmäßig zu Verwirrung. :D

    Sowohl die Tatsache, dass hier im Rubrum eine "Firma" auftaucht, als auch die restlichen Umstände des geschilderten Sachverhalts sprechen sehr für eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 1 HGB bzw. als der Betreib noch aus mehreren Personen bestand für eine Ist-OHG im Sinne des § 105 HGB. Das hier die (dann deklaratorische) Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen wurde, mag ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht sein berührt die materielle Kaufmannseigenschaft jedoch nicht.

    Es erschließt sich mir nicht ganz, warum sich alle hier so auf die Unterkunftssituation des Schuldners einschießen.
    Wenn schon im Rahmen eines Räumungsschutzantrags die drohende Obdachlosigkeit allein keine sittenwidrige Härte darstellt, kann es doch für das Vollstreckungsgericht nicht ausschlaggebend sein, wenn der Schuldner sich selbst in die Obdachlosigkeit "kündigt".

    Es geht nicht drum, ob das entscheidungsrelevant ist. Aber wenn das vom Schuldner vorgetragen wird, kann man darauf eingehen.

    M. E. muss man das sogar.

    Schließlich ist aus Sicht des Schuldners das entscheidende Argument für den Erfolg seines Antrags, dass durch die Zurückbehaltung der Kaution die Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich ist/war und zu seiner Obdachlosigkeit führte.

    Natürlich muss man darauf eingehen.
    Aber das vermeintliche Argument des Schuldners ist eben keines, da nicht die Zurückbehaltung der Mietkaution bzw. deren Pfändung durch den Gläubiger, sondern die vorschnelle Kündigung des Schuldners zu dessen Obdachlosigkeit führt.
    Im Zurückweisungsbeschluss wäre die Sichtweise des Schuldners dann aber auch mit drei Sätzen im obigen Sinne hinreichend gewürdigt.

    Es erschließt sich mir nicht ganz, warum sich alle hier so auf die Unterkunftssituation des Schuldners einschießen.
    Wenn schon im Rahmen eines Räumungsschutzantrags die drohende Obdachlosigkeit allein keine sittenwidrige Härte darstellt, kann es doch für das Vollstreckungsgericht nicht ausschlaggebend sein, wenn der Schuldner sich selbst in die Obdachlosigkeit "kündigt".

    Ganz deiner Meinung. Der Schuldner hat sein derzeitiges Problem durch seine freiwilligen Handlungen selbst herbei geführt. Eine Abwägung der Schuldnerinteressen gegen die berechtigten Interessen des, die Mietkaution pfändenden, Gläubigers kann m.E. nur zu Gunsten des Gläubigers ausfallen.

    Im Übrigen stellt sich mir die Frage, ob überhaupt noch etwas freizugeben wäre oder ob der alte Vermieter bereits an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt hat.