Beiträge von Kamillentee

    Sollen die Grundstücke versteigert werden, an denen die Grundschulden versehentlich gelöscht wurden?

    Dann würde ich das Verfahren nicht blind nach dem Motto "Mir doch egal" durchziehen, sondern sofort bei dem Gruppenleiter/Verwaltungsleiter auf der Matte stehen. Je nach Höhe der Grundschuld geht es ja hier um eine beträchtliche Haftung, die ggf. dein Bundesland als Schadensersatz zu tragen hätte und mit der dein Bundesland dann ggf. auf deinen Grundbuchkollegen zu käme.

    Wenn es sich um ein anderes Grundstück, das nicht versteigert wird, handelt, würde ich trotzdem mit dem Grundbuchkollegen reden, damit er sich überlegen kann, was er in dieser Angelegenheit veranlassen möchte.

    Ich bin etwas überrascht, dass ihr die Ausnahme zur Regel macht! Die Vorlage des Originals der UB ist immer noch die Regel - die Rechtsprechung erlaubt allerdings unter Bedingungen die Ausnahme, nämlich die Vorlage einer beglaubigten Kopie, wenn der Notar das Vorliegen des Originals bestätigt. Die Rechtsprechung ging ursprünglich von einer weiteren, zusätzlichen Bedingung aus: Die Notwendigkeit der Vorlage der UB bei mehreren betroffenen Grundbuchämtern gleichzeitig.

    Meine Frage hierzu ist wohl untergegangen, wieso unterscheidest du zwischen einer begl. Abschrift von einem Notar und vom Versteigerungsgericht? Ein Notar ist ja nicht per se vertrauenswürdiger und zuverlässiger als das Gericht.


    Im Übrigen verstehe ich eure Konsequenz nicht. Wenn ihr das Original der UB nicht sehen wollt, warum muss die Kopie dann beglaubigt sein? § 29 GBO zieht jedenfalls nicht, weil die UB keine zu einer Eintragung erforderliche Erklärung enthält.

    Wegen § 29 Abs. 1 S. 2 GBO: Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

    Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass an den Besitz der Urkunde Rechtsfolgen geknüpft sind, ist aus grundbuchrechtlicher Sicht die Vorlage einer (beglaubigten) Kopie nicht ausreichend. Mit anderen Worten: Eine (beglaubigte) Kopie beweist nicht, dass die Original-UB noch im Umlauf ist - sie könnte vom Finanzamt eingezogen worden sein. Die Rechtsprechung erlaubt inzwischen zwar Ausnahmen (z.B., wenn mehrere GB-Ämter involviert werden und der Notar bescheinigt, dass er im Besitz des Originals ist), diese dürften allerdings im Falle der Eintragung eines Erstehers kaum eine Rolle spielen.

    Wenn man sagt, dass grundsätzlich das Original vorzulegen ist, außer bei Einreichung einer beglaubigten Abschrift durch den Notar, wieso reicht dann eine beglaubigte Abschrift vom Versteigerungsgericht nicht aus? Mir fällt keine Erklärung ein, warum man hier einen Unterschied zwischen Notar und Versteigerungsgericht machen sollte. Ein Notar ist ja nicht per se vertrauenswürdiger und zuverlässiger als das Gericht.

    Auch rein praktisch bringt mir die Vorlage des Originals nicht mehr Sicherheit: Wenn das Finanzamt die UB widerruft, wird es entweder (wenn es mitdenkt) direkt das GBA darüber informieren - unabhängig davon, wo sich das Original derzeit befindet.

    Oder es wird nur denjenigen informieren, an den es die UB übersandt hat. Bei uns sind die UBen direkt an das Versteigerungsgericht adressiert. Das Versteigerungsgericht wird diesen Widerruf, wenn es das Ersuchen bereits gestellt und die UB oder die beglaubigte Abschrift der UB an das GBA übersandt hat, dem Grundbuchamt mitteilen. Das GBA erfährt also nicht früher vom Widerruf, wenn es das Original hat. Auch, wenn das Versteigerungsgericht dem GBA nur eine begl. Abschrift übersandt hat, gehe ich davon aus, dass das Versteigerungsgericht über den Widerruf informieren wird. Daher wüsste ich nicht, welchen Vorteil die Vorlage des Originals bringen würde.

    § 48 Abs. 1 S. 1 GBO lautet: "Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen."

    Der Gesetzeswortlaut sagt eindeutig, dass man die Mithaftstellen auf dem Blatt selbst eintragen soll.

    Meines Erachtens ist hier nicht nur der Wunsch des Eigentümers zu beachten, sondern auch das Interesse der zur Grundbucheinsicht Berechtigten daran, eine schnelle Information über die Mithaftstellen zu erhalten, ohne weiter in den Grundakten suchen zu müssen.

    Der Mithaftvermerk ist kein freundlicher Hinweis, sondern eine gesetzliche Vorschrift, die daher vom Gericht zu befolgen ist.

    Da nach Kommentarstellen gefragt wurde, laut denen die Bezugnahme unzulässig ist (auch wenn sich dies meines Erachtens bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt): Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1334

    Wir hatten hier gerade fast die gleiche Diskussion. Wenn Maßangaben fehlen, reicht es dann, wenn die Maßangaben im Plan ergänzt werden?

    Braucht man ein neues Siegel + Unterschrift der Baubehörde auf diesem Plan?

    Fordert ihr eine neue Abgeschlossenheits- (und Maßangaben-) bescheinigung?

    Ist auch eine Ergänzung der Bewilligung erforderlich, dass sich die Erklärungen in der Teilungserklärung nun auf den neuen Plan (der die fehlende Maßangabe enthält) bezieht?

    Wenn ein Notar eine UB einscannen würde, würde es nicht ausreichen, wenn der Notar das Dokument einscannt und dann elektronisch signiert. Das ist ja das, was JoansDong vorgeschlagen hat. Im Gegenteil muss der Notar das Dokument, wie du, Neuling, zutreffend schreibst, einscannen, mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, und diesen Vermerk dann elektronisch signieren.

    Genau das würde ich auch bei einer Einreichung von einer anderen Behörde verlangen: Einscannen, Beglaubigungsvermerk (/Transfervermerk) beifügen, elektronisch signieren.

    Wie sich dieser Beglaubigungsvermerk technisch ausgestaltet, da gibt es mehrere denkbare Möglichkeiten: Zum einen als Transfervermerk, also quasi als Anlage zum Hauptdokument, zum anderen, wie es ein Notar macht, indem eine weitere Seite, die einen Beglaubigungsvermerk enthält, an das eingescannte Dokument angefügt wird.

    Was natürlich nicht erforderlich ist, sind Transfervermerk und Beglaubigungsvermerk. Beides ist ja quasi das gleiche. Aber eins von beiden brauche ich eben schon. Auch, wenn es vom Notar kommt, habe ich immer einen Beglaubigungsvermerk (außer der Notar reicht bewusst nur eine einfache Kopie ein).

    War das jetzt besser verständlich oder habe ich es nur noch verwirrender gemacht?

    Der Transfervermerk ist ist ein Vermerk, den derjenige, der das Dokument einscannt, an das Dokument anbringt. Du findest ihn, wenn du in der eAkte ein eingescanntes Dokument anklickst, auf "Alle Dateien" gehst, und etwas runterscrollst. Er lautet sinngemäß, dass das in Papierform vorliegende Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen wurde und dass die Wiedergabe des Dokuments auf dem Bildschirm mit dem Papierdokument übereinstimmt.


    Nur Einscannen und elektronisch signieren wäre mir zu wenig. Wenn man sich das in der Papierwelt vorstellt, wäre das, wie wenn jemand eine Kopie von einer UB anfertigt und darauf unterschreibt.

    Einscannen + Signatur + Transfervermerk wäre hingegen in der Papierwelt eine Kopie mit Beglaubigungsvermerk und Unterschrift und Siegel und daher ausreichend.

    Bisher habe ich die Ersuchen immer in Papier erhalten.

    Meine Vorschläge wären:

    1. Die UB samt elektronischer Signatur und Transfervermerk übersenden

    oder

    2. Elektronisch ein Dokument, das einen Beglaubigungsvermerk enthält, erstellen und elektronisch signieren und dieses dann untrennbar mit einer Kopie der UB verbinden (Ich weiß nicht genau, wie man diese untrennbare Verbindung von Dokumenten in der eAkte technisch tatsächlich durchführt, aber die Nachlassgerichte schicken uns so die Eröffnungsniederschrift + das eröffnete Testament, es muss also gehen).

    In der 2. Verfügung heißt es erst, Nacherbe solle die Tochter sein, und später, Nacherbe sollen die Enkelkinder sein.

    Das könnte ja alles mögliche bedeuten. Vielleicht sollen die Enkelkinder Nach-Nacherben sein. Vielleicht aber auch Ersatznacherben. Vielleicht handelt es sich aber auch um ein Schreibversehen, vielleicht wurde die Urkunde im Laufe der Beurkundung geändert und vergessen, einen Teil herauszustreichen. Wenn es sonst keine weiteren Anhaltspunkte in dem Ehe- und Erbvertrag gibt, würde ich sagen, da muss das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren erst einmal ermitteln, was denn mit dieser Verfügung gemeint ist. Dabei kann das Nachlassgericht den überlebenden Ehemann, die Kinder und Enkelkinder sowie den beurkundenden Notar anhören. Falls diese sich nicht einig sein sollten, kann vor Erteilung des Erbscheins auch Rechtsmittel eingelegt werden etc. Für eine Eintragung im Grundbuch ohne weitere Ermittlungen halte ich die Verfügung nicht für eindeutig genug. Die Auslegung ohne weitere Ermittlungen führt hier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Daher würde ich einen Erbschein verlangen.

    Wenn du den Amtswiderspruch einträgst und die Genehmigung dann nachgereicht wird, ist der Amtswiderspruch dann unrichtig und du kannst ihn wieder löschen.

    Wenn du keinen Amtswiderspruch einträgst, obwohl das Gesetz es vorschreibt, besteht zumindest die theoretische Gefahr, dass zwischenzeitlich was schief geht. Ich sehe keinen Vorteil darin, keinen Amtswiderspruch einzutragen.

    In der mir vorliegenden Eigenurkunde ist keine Bewilligung enthalten, nur die Feststellung und der Löschungsantrag. Der Löschungsantrag hat damit die Form des § 29 GBO, man könnte also darüber nachdenken, ob es sich um einen gemischten Antrag handelt, der eine Bewilligung enthält.

    Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich die Ermächtigung zur Fertigung der Eigenurkunde über das Vorliegen des Attests wirklich auslegen kann als Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung (Berichtigungsbewilligung).

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch eingetragen ist ein auflösend bedingtes Wohnungsrecht mit dem Vermerk "Löschbar mit Todesnachweis". Aus der Bewilligung ergibt sich, dass auflösende Bedingung die Vorlage eines hausärztlichen Attests sein soll oder die Vorlage einer notariellen Eigenurkunde, in der bestätigt wird, dass dem Notar dieses Attest vorlag. Ferner ergibt sich aus der Bewilligung, dass der Eigentümer dazu verpflichtet ist, die Wohnung in beheizbarem und bewohnbaren Zustand zu halten. Außerdem wurde die Eintragung eines Vermerks, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt, bewilligt und beantragt.


    Nun liegt mir ein Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts zusammen mit einer notariellen Eigenurkunde vor, aus der die Vorlage des Attests beim Notar hervorgeht.


    Ich komme zu dem Prüfungsergebnis, dass ich das Recht nicht jetzt, sondern erst in einem Jahr löschen kann, wegen §§ 24, 23 GBO.

    Bei dem Recht sind Rückstände möglich, das Sperrjahr seit Bedingungseintritt ist noch nicht abgelaufen und bei dem Recht wurde kein Vermerk eingetragen, dass das Recht bei Bedingungseintritt gelöscht werden kann (sondern nur bei Todesnachweis). Dazu habe ich die Kommentierung Dr. Patrick Meier in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 24 GBO, Rn. 16 gefunden, nach der, wenn ein Löschungserleichterungsvermerk für einen Löschungsgrund eingetragen ist, die vereinfachte Löschung nicht zulässig sei, wenn das Recht aus einem anderen Grund gelöscht werden soll.


    Das kann doch aber nicht gewollt sein????

    Wer vereinbart, dass das Recht erlischt, wenn der Notar die Eigenurkunde vorlegt, will damit doch auch, dass das Recht sofort im Grundbuch gelöscht werden kann, und nicht erst in einem Jahr. Oder?

    Habe ich einen Denkfehler? Wie würdet ihr den Fall lösen?


    Ich bin für jede Anregung dankbar!

    Hast du bereits alte Karten angefordert, auf denen ersichtlich ist, wie der Fußweg bei Eintragung verlief? Manchmal gibt das auch Aufschluss darüber, von wem man eine Löschungsbewilligung braucht, wenn z.B. der Fußweg nur zu einem einzigen Haus oder Hof führt.

    Zu Frage 1: Gibt es einen Teil des Dachgeschosses, der ausgebaut ist, und einen, der nicht ausgebaut ist? Oder soll Sondereigentum an dem gesamten Dachgeschoss begründet werden? Wenn Sondereigentum an dem gesamten Dachgeschoss begründet werden und zu Nr. 3 gehören soll, würde ich nur Schreiben "...und an dem Dachgeschoss".


    Zu Frage 2: Eine Ferienwohnung ist ja meines Wissens grundsätzlich Wohnungseigentum (oder? korrigiert mich gerne, falls ich falsch liege).

    Ob Wohnungseigentum oder Wohnungs- und Teileigentum richtet sich nach § 2 WGV: Wohnungs- und Teileigentum ist nur richtig, wenn mit dem Sondereigentum sowohl zu Wohnzwecken als auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räume verbunden sind und keiner dieser Zwecke überwiegt.

    In deinem Fall, einer Ferienwohnung mit nicht ausgebautem Dachgeschoss, würde ich sagen, überwiegen die Wohnzwecke. Hauptsächlich wird ja wohl die Ferienwohnung genutzt, während das Dachgeschoss höchstens als Abstellfläche genutzt wird.

    Daher würde ich Wohnungseigentum nehmen.


    Falls du im Bereich des OLG Stuttgart arbeitest (oder vielleicht auch sonst), solltest du unbedingt die Entscheidung vom OLG Stuttgart vom 12.04.2022 beachten (Az.: 8 W 288/20):

    Zitat

    Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 I 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.

    Also unbedingt noch prüfen, ob meine Einschätzung mit dem, was in der Urkunde steht, übereinstimmt. Meine Einschätzung habe ich in Unkenntnis der Urkunde abgegeben.

    Liebe Zwangsversteigerer,

    als Grundbuchamtler tue ich mich manchmal schwer, den Sinn von Anträgen zu verstehen, wenn es um die Zwangsversteigerung geht.

    Ich habe zwei Grundbücher, A und B sind in beiden je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. In Abteilung III ist eine Gesamtgrundschuld in beiden Grundbüchern eingetragen. Das Grundstück in Grundbuch 1 soll zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert werden, das Grundstück in Grundbuch 2 nicht. A beantragt nun, die Grundschuld in Grundbuch 2 an seinem Miteigentumsanteil zu löschen. Diese Löschung soll unbedingt vor dem Versteigerungstermin ins Grundbuch. Ich habe extra nachgefragt, ob die Grundschuld wirklich in Grundbuch 2 gelöscht werden und in Grundbuch 1 bestehen bleiben soll. Das wurde bejaht.

    Als Grundbuchamt vollziehe ich das so, wie beantragt, aber ich frage mich schon, warum das so gewollt ist? Warum soll die Grundschuld in dem Grundbuch, das versteigert wird, bestehen bleiben, in dem anderen aber nicht? Die Grundschuld ist nicht mehr valutiert.

    Ich wäre für Aufklärung dankbar. :)