Beiträge von Kamillentee

    Liebe Zwangsversteigerer,

    als Grundbuchamtler tue ich mich manchmal schwer, den Sinn von Anträgen zu verstehen, wenn es um die Zwangsversteigerung geht.

    Ich habe zwei Grundbücher, A und B sind in beiden je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. In Abteilung III ist eine Gesamtgrundschuld in beiden Grundbüchern eingetragen. Das Grundstück in Grundbuch 1 soll zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert werden, das Grundstück in Grundbuch 2 nicht. A beantragt nun, die Grundschuld in Grundbuch 2 an seinem Miteigentumsanteil zu löschen. Diese Löschung soll unbedingt vor dem Versteigerungstermin ins Grundbuch. Ich habe extra nachgefragt, ob die Grundschuld wirklich in Grundbuch 2 gelöscht werden und in Grundbuch 1 bestehen bleiben soll. Das wurde bejaht.

    Als Grundbuchamt vollziehe ich das so, wie beantragt, aber ich frage mich schon, warum das so gewollt ist? Warum soll die Grundschuld in dem Grundbuch, das versteigert wird, bestehen bleiben, in dem anderen aber nicht? Die Grundschuld ist nicht mehr valutiert.

    Ich wäre für Aufklärung dankbar. :)

    Das von dir beschriebene Problem taucht bei uns bei allen Dokumenten auf, die Notare am 12.02.2024 unterschrieben haben. Es lässt sich bei uns lösen, indem man die Signatur erneut prüfen und einen neuen Prüfbericht erstellen lässt.

    Unabhängig von technischen Problemen halte ich das berufsbezogene Attribut für Beglaubigungen erforderlich, da es den Nachweis erbringt, dass derjenige, der unterschreibt, tatsächlich Notar ist. Das berufsbezogene Attribut verstehe ich als das elektronische Äquivalent zum Siegel in der Papierform.

    Zitat

    Und weshalb gibt es hier keinen Abschlag für die Rückauflassungsvormerkung des Ehepartners des Veräußerers?
    Es könnte doch sein, dass dieser vor dem Veräußerer stirbt und somit die Bedingung für seine Vormerkung (Tod des Veräußerers) nie eintritt.

    Weil für die Vormerkung § 51 GNotKG maßgeblich ist und für den Nießbrauch § 52 GNotKG. Die Gebührenhöhe bei der Vormerkung ist abhängig vom Grundstückswert, die Gebührenhöhe beim Nießbrauch ist (zumindest auch) abhängig von der Zeitdauer des Rechts. Für Abschläge von der Vormerkung wäre ggf. § 51 Abs. 3 GNotKG zu prüfen, § 52 Abs. 6 hingegen gilt nicht für die Vormerkung.

    Zitat

    Wie berechnest du dann die Gebühren, wenn zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden, eine für den Veräußerer und eine für dessen Ehepartner aufschiebend bedingt auf den Tod des Veräußerers?

    Zwei Gebühren aus dem hälftigen Wert des Grundstücks gem. § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG.

    Zitat

    Abweichend davon wird bei der Berechnung im NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 70, 71 - unter Bezugnahme auf Korintenberg - der Ehepartner lediglich um den Kapitalisierungsfaktor des Veräußerers älter gemacht.
    Anschließend erfolgt eine Addition der beiden Werte zur Ermittlung der Gebühr.

    Leider habe ich keinen Zugriff auf diesen Kommentar. Verstehe ich dich richtig, dass in dem Fall, dass zwei Nießbrauchsrechte eingetragen werden, einer für den Veräußerer und einen für den Ehegatten, der Kommentar die Ansicht vertritt, dass trotzdem nur eine Gebühr zu erheben wäre?

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Teilung gem. § 8 WEG vor. Ein Sondernutzungsrecht soll an einem Carport begründet werden. Der Carport steht mit einem kleinen Teil auch auf dem Nachbargrundstück. Dieser Carport ist nicht durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch des Nachbargrundstücks gesichert. Die notarielle Urkunde spricht leider nicht an, dass der Carport teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, das sehe ich nur aus dem Sondernutzungsrechtsplan. Kann ich das wie beantragt eintragen?

    Danke an euch alle fürs Mitdenken und Mitdiskutieren! Besonders die Argumente aus Sicht des Versteigerungsgerichts helfen mir sehr, die Sache besser zu verstehen.

    wohoj, das ist eine spannende Überlegung. Als Grundbuchamt denke ich aber, dass ich die Eintragung aus den von dir genannten Gründen nicht verweigern darf. Wenn das ZV-Gericht mich ersucht, darf ich nur die Grundbuchvorschriften prüfen, nicht die materiell-rechtlichen Hintergründe. Und grundsätzlich ist das ZV-Gericht dazu befugt, mich dazu zu ersuchen, Löschungen vorzunehmen.

    JoansDong, leider habe ich keinen Zugriff auf den Depré. Wie wird dort argumentiert?

    Zitat

    Dass man in der Praxis keinen Anhaltspunkt hätte, die Voreintragung infrage zu stellen, kann ich nicht stehen lassen

    Die Konstellation dass die Versteigerung gegen Erben des eingetragenen Eigentümers erfolgt ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen

    Soll dann der Schuldner voreinzutragen sein, wenn der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

    Diese Konstellation ist für das GBA auch unmittelbar ersichtlich, da der Erblasser im Rubrum des Zuschlags nicht auftaucht...

    Der Fall ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und von der Voreintragung ausgenommen: § 40 GBO


    Zitat

    Hätte ebenfalls Zweifel, dass bei einem Zinsrecht der Voreintragungsgrundsatz gilt. Mich stört, dass das Ersuchen nur von einem Recht auszugehen scheint.

    Ja, dass das Ersuchen von nur einem Recht ausgeht, ist mir auch aufgefallen, aber ich denke, das lässt sich im Wege der Auslegung, ggf. nach kurzer Rückfrage beim ZV-Gericht, lösen, indem man es entweder so auslegt, dass die Löschung bei beiden Teil-Grundschulden eingetragen werden soll oder indem das ZV-Gericht es noch mal klarstellt, falls die Zinsen nur bei einer der Teil-Grundschulden gelöscht werden sollen.

    wohoj, warum die Zinsen gelöscht werden sollen, steht nicht im Ersuchen. Danke für die Entscheidung! Ich glaube aber, dass sie nicht ganz meinen Fall beschreibt. In der Entscheidung geht es ja um Änderungen, die aufgrund des Zuschlags eingetreten sind. Bei mir ist der Übergang der Grundschuld auf die Eigentümer aber bereits vor dem Zuschlag geschehen.

    JoansDong, die meisten Kommentare sagen, dass das Ersuchen die Voreintragung nicht ersetzt, z.B. Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 130 Rn. 22 , BeckOK GBO/Zeiser, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 38 Rn. 10 . In der Praxis hat man in den allermeisten Fällen keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr der Berechtigte ist, und hat darum keinen Grund, die Voreintragung näher zu prüfen (§ 891 BGB). In meinem Fall habe ich aber durch die Eintragung des Verzichts positive Kenntnis davon, dass der eingetragene Gläubiger nicht der Berechtigte ist.

    Danke für deine Antwort!

    Vielleicht habe ich es unklar formuliert, daher zur Klarstellung: Der Verzicht ist bereits im Grundbuch eingetragen. Er wurde bereits vor dem Zuschlag eingetragen. Daher wurde er auch vom ZV-Gericht berücksichtigt und ich habe sichere Kenntnis davon, dass A und B Berechtigte sind.

    Natürlich prüfe ich nicht, ob die Rechte tatsächlich materiell-rechtlich erloschen sind. Aber ob die Voreintragung gem. § 39 GBO erfüllt ist, muss ich doch auch bei einem Ersuchen prüfen?

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch sind in Abt. I A und B je zu 1/2 eingetragen, in Abt. II ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen, in Abt. III ist eine Briefgrundschuld eingetragen, bei der auf der Rückseite vermerkt ist, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von ... auf das Recht verzichtet hat.

    Nun liegt mir das Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts vor. Ich soll den Ersteher A eintragen, den ZV-Vermerk löschen und bei Abt. III/1 die Zinsen bis einen Tag vor dem Zuschlagsbeschluss löschen. Der Grundschuldbrief liegt mir nicht vor.

    Meine Überlegungen hierzu sind: Der Verzicht wurde vor dem Zuschlag erklärt, darum sind A und B Berechtigte der Grundschuld geworden. Durch den Zuschlag an A ist die Grundschuld eine teilweise Fremdrechtsgrundschuld und teilweise Eigentümergrundschuld geworden. Der aktuelle Berechtigte ist jedoch nicht voreingetragen. Wenn ich jetzt die Zinsen teilweise löschen lasse, benötige ich die Voreintragung der Berechtigten. Für die Voreintragung benötige ich einen Antrag von A oder B auf Eintragung von A und B als Berechtigte der Grundschuld und den Grundschuldbrief. Erst dann kann ich das Ersuchen eintragen.

    Liege ich damit richtig? Oder bin ich völlig auf dem Holzweg? :/

    LG Kamillentee

    Hallo zusammen,

    beantragt ist die Grundbuchberichtigung auf C aufgrund Erbfolge.

    Im Grundbuch eingetragen ist A. A und B haben einen Erbvertrag geschlossen, der folgendes regelt: A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Ersatzerbe ist C. Der Längerlebende setzt C zu seinem Alleinerben ein.

    A ist verstorben. C hat die Grundbuchberichtigung auf sich beantragt und mitgeteilt, dass B die Erbschaft ausgeschlagen habe, womit er nun Alleinerbe nach A sei. Das Grundbuchamt hat einen Erbschein angefordert. Anschließend ist B nachverstorben, deren Alleinerbe C geworden ist.

    Jetzt argumentiert C, dass es doch egal ist, ob die Ausschlagung von B wirksam war oder nicht, er ist so oder so der Rechtsnachfolger.

    Würdet ihr C als neuen Eigentümer eintragen oder nicht?

    Ich bin auf eure Meinungen gespannt!

    Hallo zusammen,

    der Notar hat in seinem Antrag den Grundstückswert x angegeben.

    Der Rechtspflegerkollege ist nach Erledigung des Verfahrens für die Kostenberechnung von einem deutlich höheren Wert y ausgegangen. Der Wert y entspricht dem Bodenrichtwert.

    Der Antragsteller und Kostenschuldner hat nun Rechtmittel gegen den Kostenwert eingelegt und den deutlich niedrigeren Wert z genannt.

    Der Bezirksrevisor hat Stellung genommen und gesagt, die Kostenberechnung des Rechtspflegers sei nicht zu beanstanden.

    Jetzt liegt mir das Verfahren zur Entscheidung auf dem Tisch. Kann ich einfach über das Rechtsmittel entscheiden oder muss ich ein Wertfestsetzungsverfahren einleiten? Bisher wurde kein Antrag auf Wertfestsetzung gestellt. Wie wäre der Ablauf eines Wertfestsetzungsverfahrens?

    Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar! :)

    Danke für eure Anworten!

    Im Grundbuch steht nichts von einer Sukzessivberechtigung. Bewilligt wurde die Eintragung der Vormerkung für A und B je zur Hälfte, aber der zugrundeliegende Anspruch berechtigt A und B, das Grundstück auf sich je zur Hälfte bzw. auf den Überlebenden allein übereignen zu lassen.

    Was nun?

    Wenn ich davon ausgehe, dass die Sukzessivberechtigung ohne ausdrückliche Eintragung nicht erfolgt ist, kann ich den hälftigen Anteil von B nicht löschen, sondern bräuchte die Eintragung der Erben von B als Berechtigte und die Rangrücktrittsbewilligung der Erben von B, oder?

    Und falls A Alleinerbe von B geworden ist oder falls ich davon ausgehe, dass A aufgrund der Sukzessivberechtigung Alleinberechtigter geworden ist, bräuchte ich auch die Voreintragung von A als Alleinberechtigter und dann den Rangrücktritt. Wäre es alternativ auch möglich, dass der Anteil von B aufgrund Löschungsbewilligung von A gelöscht wird? Immerhin habe ich dann ja nicht mehr das Problem der Bruchteilsgemeinschaft.

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch eingetragen ist eine Vormerkung für die Berechtigten A und B zu je 1/2.

    A bewilligt den Rangrücktritt der Vormerkung hinter eine Grundschuld.

    B ist verstorben, die Vormerkung soll daher gelöscht werden, soweit B berechtigt ist (also betreffend Bs 1/2-Anteil).

    Geht das? Es geht mir nicht um die Frage der Wiederaufladbarkeit der Vormerkung etc., sondern nur um die Frage, kann eine Vormerkung betreffend einen hälftig Berechtigten gelöscht werden und im Übrigen bestehen bleiben?

    Ich habe im Hinterkopf, dass es da ein Problem geben könnte, aber ich finde nichts dazu.

    Weiß jemand was?

    Danke für deine Einschätzung!

    Ich habe leider noch weitere Probleme mit dem Vermerk:
    Die Nacherbenstellung ist ja auflösend bedingt auf die Geltendmachung des Pflichtteils. Mir ist nicht klar, wie der Vermerk zu verstehen ist. Wenn ein Nacherbe den Pflichtteil verlangt hat, sind dann nur die anderen Nacherben? Oder werden dann seine Abkömmlinge Nacherben? Evtl. bräuchte ich dann ja eine eidesstattliche Versicherung, dass die Nacherben den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben. Aber ich habe Zweifel daran, dass es tatsächlich so gewollt ist, dass, wenn ein Nacherbe den Pflichtteil verlangt, seine Abkömmlinge statt ihm Nacherben werden.

    Und weitere Frage: Muss ich bei dem Nießbrauch als Surrogat einen Nacherbenvermerk eintragen? :gruebel: