Hallo zusammen,
im Grundbuch eingetragen ist ein auflösend bedingtes Wohnungsrecht mit dem Vermerk "Löschbar mit Todesnachweis". Aus der Bewilligung ergibt sich, dass auflösende Bedingung die Vorlage eines hausärztlichen Attests sein soll oder die Vorlage einer notariellen Eigenurkunde, in der bestätigt wird, dass dem Notar dieses Attest vorlag. Ferner ergibt sich aus der Bewilligung, dass der Eigentümer dazu verpflichtet ist, die Wohnung in beheizbarem und bewohnbaren Zustand zu halten. Außerdem wurde die Eintragung eines Vermerks, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt, bewilligt und beantragt.
Nun liegt mir ein Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts zusammen mit einer notariellen Eigenurkunde vor, aus der die Vorlage des Attests beim Notar hervorgeht.
Ich komme zu dem Prüfungsergebnis, dass ich das Recht nicht jetzt, sondern erst in einem Jahr löschen kann, wegen §§ 24, 23 GBO.
Bei dem Recht sind Rückstände möglich, das Sperrjahr seit Bedingungseintritt ist noch nicht abgelaufen und bei dem Recht wurde kein Vermerk eingetragen, dass das Recht bei Bedingungseintritt gelöscht werden kann (sondern nur bei Todesnachweis). Dazu habe ich die Kommentierung Dr. Patrick Meier in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 24 GBO, Rn. 16 gefunden, nach der, wenn ein Löschungserleichterungsvermerk für einen Löschungsgrund eingetragen ist, die vereinfachte Löschung nicht zulässig sei, wenn das Recht aus einem anderen Grund gelöscht werden soll.
Das kann doch aber nicht gewollt sein????
Wer vereinbart, dass das Recht erlischt, wenn der Notar die Eigenurkunde vorlegt, will damit doch auch, dass das Recht sofort im Grundbuch gelöscht werden kann, und nicht erst in einem Jahr. Oder?
Habe ich einen Denkfehler? Wie würdet ihr den Fall lösen?
Ich bin für jede Anregung dankbar!