Beiträge von Maja33

    Hallo, ich muss mal das alte Thema aufgreifen.

    In meinem Fall ist umfassend Belastungsvollmacht an die Käufer erteilt. Zur Berechtigung von Untervollmacht wurde nichts gesagt. Weiterhin ist in einem anderen Vertragsabschnitt den Notarangestellten Vollmacht erteilt, alle zur Durchführung des Vertrages (also Kaufvertrages) notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen einschließlich Änderungen des Vertrages, Identitäts- und Auflassungserklärungen sowie Grundbuchbewilligungen abzugeben und Anträge zu stellen.

    Die Käufer haben die Grundschuld bewilligt und beantragt sowie die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt. Leider hat die Notarin die Bezeichnungen der Beteiligten nicht richtig angegeben bzw. verwechselt. Es wurden nur die Käufer als Besteller genannt und nur der Besteller hat alle Erklärungen in der Urkunde abgegeben. Die Käufer sind zwar auch für die Verkäufer aufgetreten, diese sollten in der GS-Bestellungsurkunde aber nachstehend nur als Eigentümer/Sicherungsgeber genannt werden. Da nur die Besteller Erklärungen abgegeben haben, mangelt es m. E. an Erklärungen der Verkäufer. Nun kam eine Nachtragsurkunde, in welcher ein Notarangestellter in Vollmacht für beide Parteien die Bezeichnungen richtig stellt, dass die Bezeichnung auf Verkäuferseite auch "Besteller" lautet.

    Ich hätte ja schon fast erwartet, dass die Notarin das einfach mit einer Schreibfehlerberichtigung behebt, aber der meines Erachtens nicht bevollmächtigte Angestellte, kann doch nicht für die Verkäuferseite die Erklärungen berichtigen, wenn er keine Belastungsvollmacht hat, oder?

    Die Notarin ist nicht so begeistert, dass ich das so nicht gelten lassen will und meint, dass eine Belastungsvollmacht, auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, im Zweifel das Recht zur Untervollmacht beinhaltet und im Zusammenhang mit der Angestelltenvollmacht zur Vertragsabwicklung müsse das im Interesse der Beteiligten ja auch so sein. Sie sieht das so, dass der Angestellte auch aufgrund der Vollmacht hätte die Grundschuld bestellen dürfen. Das sehe ich aber nicht so. Was haltet ihr davon?

    Ach so, der Angestellte ist eigentlich in Vollmacht für beide Seiten aufgetreten, die in der GS-Bestellungsurkunde erteilt wurde. Die Käufer haben darin die Angestellten bevollmächtigt Berichtigungen usw. zu erklären. Die Käufer können aber nicht die Vollmacht der Verkäufer in der GS-Bestellungsurkunde erweitern, wenn sie dazu nicht berechtigt waren. Wie gesagt, wurde keine Untervollmacht ermöglicht.

    Bei der Änderung der Lage von Stellplätzen handelt es sich m.E. um die (teilweise) Aufhebung, Änderung sowie Neubegründung von Sondernutzungsrechten, so dass ich die Zustimmung der dingl. Berechtigten (außer Gesamtrechte) verlangen würde (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG). Durch die Verschiebung aufgrund vorheriger Lücken handelt es sich dann doch auch um eine Lageänderung. Die würde ich nicht anders behandeln.

    Der Einreicher war ein Notar, der ganz schwammig und allgemein u.a. den Brief überreicht hat mit den Anträgen auf

    a) ...

    b) die Grundschuld Abt. III Nr. 1 zu löschen.

    Auf die Anträge und Bewilligungen der Beteiligten in der Urkunde wurde Bezug genommen.

    Zunächst wurde nicht nur eine Urkunde, sondern mehrere Urkunden überreicht, nämlich Kaufvertrag und Löschungsbewilligung. Das würde ich so auslegen, dass grundsätzlich beide gemeint sind. Aber für wen der Brief eingereicht wurde, geht auch aus beiden Urkunden nicht hervor. Der Notar war im Übrigen ein Einzelkämpfer :(. Ich hätte Bauchschmerzen den Brief an irgendwen der Beteiligten rauszuschicken. Am ehesten der Gläubigerin (Bank), die wird das Ganze auch am Neutralsten betrachten. Den streitenden Eigentümern würde ich ihn auf keinen Fall schicken.

    Ich ärgere mich darüber, dass damals Rechtspfleger, Serviceeinheit, Notar, die Beteiligten alle geschlafen haben. X(

    Vielen Dank! Dann wäre bei mir ein Einzelbrief zu erteilen.

    Allerdings stellt sich das nächste Problem: An wen schicke ich den Brief bzw. was mache ich damit? :/ Der damals die Löschung bei den Mithaftstellen beantragende Notar ist schon lange nicht mehr tätig. Da wird es auch keinen Abwickler oder so mehr geben. Es sind mehrere Miteigentümer, die sich über das Recht, die Darlehensablösung, Eigentümerrechte usw. streiten. Die Eigentumssituation hat sich in allen Blättern seit der Löschung/Mithaftentlassung geändert. Der Gläubiger hatte seinerzeit eine vollständige Löschungsbewilligung abgegeben. Ein Eigentümer möchte das Recht gerne nun löschen lassen, ein anderer stimmt nicht zu. Wenn es jetzt insgesamt hätte gelöscht werden sollen, dann wäre es ja kein Problem und man hätte auch auf die Neuerteilung verzichten können.

    Den Brief einbehalten bis die sich ggf. auf dem Klageweg geeinigt haben? Macht es überhaupt Sinn einen Brief zu erteilen. So wirklich was mit anfangen, kann ja eigentlich momentan keiner. Mit der Löschungsbewilligung der Gläubigerin kann das Recht ja nicht abgetreten werden oder so, dafür bräuchte es doch eine löschungsfähige Quittung.

    Hallo, ich muss das Thema mal aufgreifen.

    wenn das Grundbuchamt vor Jahren einen Gesamtgrundschuldbrief unbrauchbar gemacht hat, weil es übersehen hat, dass es sich um ein Gesamtrecht handelte (und auch Notar und Beteiligte das nicht gepeilt haben), der Brief schon lange vernichtet ist, dann muss doch trotzdem ein Ausschlussurteil vor Erteilung eines Ersatzbriefs vorgelegt werden, auch wenn der Fehler des Grundbuchamtes nachweisbar aktenkundig ist oder sehe ich das falsch? Eine der Ausnahmen, wann ein Ersatzbrief sonst beantragt werden kann, liegt ja nicht vor. Der bisherige Brief kann logischerweise nicht mehr vorgelegt werden.

    Oder gibt es für den Fall, dass das Grundbuchamt den Brief fälschlicherweise vernichtet hat, noch irgendeine Sondervorgehensweise?

    Hallo, ich greife das hier mal auf, weil mein (bzw. von UdG) Problem hier am Besten passt. Ein Bruchteilseigentümer möchte Auskunft aus dem Grundbuch hinsichtlich einem Recht, das auf dem Anteil des Miteigentümers lastet. Ich gehe davon aus, dass der Bruchteilseigentümer einen Grundbuchauszug beantragen kann, aus welchem die Belastung dann auch ersichtlich ist, aber dass er keine Abschriften der Urkunden bekommen kann, die Grundlage für die Eintragung dieses Rechts waren und dass er auch keine vollständige Einsicht in seine "eigene" Grundakte erhalten kann oder habe ich hier einen Denkfehler? Ich würde mich beziehen auf Schöner/Stöber, 16. Auflage, Rn. 525, dass ein Miteigentümer "nur" ein anteilsbezogenes Einsichtsrecht hat. Oder dürfte man dann auch keinen vollständigen Grundbuchauszug erteilen? Da ich im Rahmen einer Eintragung einen solchen Auszug verfügen muss, tangiert mich das Problem als Rpfl. auch direkt.

    Ich benötige mal Hilfe zu folgendem Fall:

    Ich habe eine Bruchteilsgemeinschaft aus A und B eingetragen zu je 1/2Anteil, die Wohnungseigentum begründen wollen und zwar dergestalt, dass 1/3 Miteigentumsanteil verbunden wird mit Sondereigentum an Wohnung 1 und 2/3 Miteigentumsanteil an Wohnung 2. A erhält Wohnung 1 als Alleineigentümerin, B erhält Wohnung 2 als Alleineigentümer.

    Nun habe ich in Bärmann/Pick/Baer WEG § 3 Rn. 9 gelesen, dass es zunächst der Übertragung der zusätzlichen Miteigentumsanteile von A auf B und Grundbucheintragung bedarf, da B ja zukünftig mehr Anteile hat als bisher. Nirgendwo sonst in den Kommentaren habe ich das aber wieder gefunden, sondern vielmehr, dass die Miteigentümer völlig frei bei der Verteilung der Miteigentumsanteile sind.

    Muss wirklich vorher eine Übertragung des 1/6-Anteils stattfinden und wie wird es eingetragen? :/

    Aus der Teilungserklärung: Die Beteiligten sind sich einig, dass A Wohnung 1 und B Wohnung 2 zu jeweils Alleineigentum erhält und sie sind sich einig, dass das Eigentum an dem jeweiligen Sondereigentum auf den jeweiligen Erwerber übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung im Grundbuch.

    Wenn die Übertragung erforderlich ist: Kann man aus obiger Formulierung die Auflassung hinsichtlich der Miteigentumsanteile auslegen? Und die Eintragung?

    Ich würde dann in dem neuen Blatt der Wohnung 2 "Teilung nach § 3 WEG und Auflassung vom XX.XX.XXXX". Bezüglich Wohnung 1 nur "Teilung nach § 3 WEG"? eintragen.

    Dankeschön!

    Ich habe jetzt noch einmal genauer geschaut. Die Säumniszuschläge betreffen tatsächlich Einkommensteuer, SoLi usw. früherer Jahre, für welche keine Hauptsacheforderung (mehr) angegeben ist. Soweit die Hauptsacheforderung noch besteht (z.B. aktuelle Einkommensteuer), sind keine Säumniszuschläge angegeben. Weitere künftige Säumniszuschläge sind nicht beantragt. Demnach sind hier alle Säumniszuschläge zu einer weiteren Hauptforderung geworden.

    Hallo!

    Ich muss die Frage aus Beitrag #40 noch einmal aufgreifen, da mein Fall ähnlich ist.

    Ich habe einen Antrag eines Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek hinsichtlich Einkommenssteuer, SoLi, Umsatzsteuer, Vollstreckungskosten,... In 4 Spalten sind Schuldgrund, Fälligkeit, Schuldbetrag und Säumniszuschläge ausgewiesen. Als Schuldgrund sind neben obigen Gründen dann auch Einkommensteuer (Säumniszuschlag), SoLi (Säumniszuschlag) usw. angegeben und da jeweils die Spalte Säumniszuschläge befüllt. Als Summen dann zunächst Schuldbeträge (gesamt 15.000,00 €) und Säumniszuschläge (5.000,00 €) extra ausgewiesen und dann aber beides zusammen in einem Gesamtbetrag (20.000,00€). Anschließend wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen und die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der vorgenannten Ansprüche beantragt.

    Trage ich nun in Spalte 3 ins Grundbuch 15.000,00 € (und im Text nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 5.000,00 €) oder 20.000,00 € ein.

    Ich bin verwirrt. Falls ich die Antwort für diesen Fall irgendwie überlesen habe, bitte ich um Nachsicht.

    Der Sachverhalt ist schon richtig verstanden :thumbup: .

    Ich habe nur irgendwie ein Problem damit gehabt, dass Einzelrechte am jeweiligen SE bestehen und die anderen SE nicht genauso belastet sind und auch nichts zu einer Erstreckung dahingehend genannt ist. Aber in der juristischen Sekunde der Aufhebung des Erbbaurechts gibt es ja keine Sondereigentümer mehr und die Erstreckung auf das Grundstück bewirkt, dass dann ja der ganze "Rest" mitbelastet wird.

    Da es keine Rangbestimmung gibt haben die Einzelrechte nach Erstreckung dann Gleichrang. Vielen Dank für den Hinweis!

    Dann muss aber zwingend die Aufhebung des Erbbaurechts zusammen mit der Eigentumsumschreibung beantragt werden, oder? Da die Erstreckung aufschiebend bedingt auf die Eigentumsumschreibung erklärt ist, hätte ich ja sonst ein Problem mit den Einzelrechten.

    Hallo,

    ich würde gerne Eure Hilfe in Anspruch nehmen zu folgendem Sachverhalt:

    Grundstück und Wohnungserbbaurechte (alle Blätter) werden sich nach Veräußerung im Eigentum einer Person befinden. Vor der Veräußerung hat der Eigentümer in den Wohnungserbbaugrundbüchern jeweils Einzelgrundschulden eintragen lassen, die der Käufer übernehmen will und auf das Grundstück erstrecken möchte. Die Erstreckung ist aufschiebend bedingt auf die Eigentumsumschreibung erklärt. Von der Erstreckung auf die jeweils anderen Erbbaugrundbücher ist nicht die Rede, eine Gesamtbelastung liegt daher nicht vor. Das Erbbaurecht - nicht Wohnungserbbaurecht - wird gleichzeitig aufgehoben und die Eintragung bewilligt. Wie verhält es sich denn mit den Einzelgrundschulden bei Aufhebung Erbbaurecht und Eigentumsumschreibung? Ich werde aus den Kommentarstellen und Entscheidungen, u.a. Bärmann/Schneider, 15. Aufl. 2023, WEG § 30 Rn. 154-159 und BeckOK WEG/Munzig, 53. Ed. 3.7.2023, WEG § 30 Rn. 85-88 nicht schlau :/ .

    Ideen?

    Ich hänge mich hier mal dran mit der Kostenfrage nach Berichtigung/Ergänzung der einmaligen Nebenleistung zur bereits vor Monaten erfolgten Eintragung, nachdem dem Notar nun aufgefallen ist, dass in seiner Urkunde ein offensichtliches Schreibversehen enthalten war.

    Kosten außer Ansatz oder Gebühr nach KV 14130 GNotKG aus 5 % des Grundschuldbetrages? Wie macht ihr das? Unverschulden des Notars oder der Beteiligten kann ich hier nicht erkennen, so dass ich zur Erhebung der Gebühr tendiere.

    Es geht weiter: Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung Nutzungsgebühr (ohne Anpassung) wird eine Reallast am Miteigentumsanteil zur Eintragung bewilligt und beantragt. ....Die Nutzungsgebühr ist als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs vereinbart. Sollte das nach Auffassung des Grundbuchamts nicht möglich sein, wird sie schuldrechtlich vereinbart.... Der Nießbrauch wird dann mit seinem übrigen Inhalt zur Eintragung bewilligt und beantragt....

    Ich habe einen ganz ähnlichen Fall, nur dass bei mir die Einschränkung mit der Auffassung des Grundbuchamts nicht enthalten ist.

    Mein Vertrag stammt aus Juli 2022, möglicherweise gab es zwischenzeitlich Beanstandungen von Grundbuchämtern und die Verträge wurden angepasst? Was haltet ihr davon, dass die Nutzungsgebühr dinglicher Inhalt des Nießbrauchs sein soll?

    Im Übrigen richtet sich bei mir die Anpassung nach dem 3-Monats-EURIBOR.

    Gibt es schon Entscheidungen oder laufen Beschwerdeverfahren?

    Tue mich auch schwer mit Vollzug, habe aber keine fundierte Begründung, warum ich es nicht tun darf.

    Ich habe jetzt einen Fall, da ist m. E. die Kette an Beglaubigungen nicht lückenlos oder ich habe einen Denkfehler.

    Eingereicht bekommen habe ich eine notarielle Urkunde mit Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise. Vieles aus der Urkunde interessiert das GBA ja nicht, also hat der Notar nur manche Seiten eingescannt und einen Passus gestrichen. Jetzt ist in Papierform aber kein Beglaubigungsvermerk erstellt worden, sondern nur der elektronische Beglaubigungsvermerk, welcher wie folgt lautet:

    Ich beglaubige die Übereinstimmung des mir vorliegenden Dokumentes in Papierform - auszugsweise - mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten. Die Urkunde enthält keine weiteren für die Eigentumsumschreibung relevanten Inhalte.

    Oben drüber über dem Vermerk steht Beglaubigte (auszugsweise) Ablichtung.

    Ich habe das beanstandet (Vermerk nach § 39 BeurkG fehlt) und prompt kommt der Anruf, das hätten alle Kollegen und Gerichte so akzeptiert, man würde ständig so auszugsweise Ablichtungen fertigen, insbesondere für Auflassungsvormerkungen, bei welcher die Auflassung gestrichen wird. Das soll ja gerade der Vereinfachung des Rechtsverkehrs dienen, dass man nicht umständlich erst den Beglaubigungsvermerk in Papierform anbringt, es dann einscannt und nochmal einen Beglaubigungsvermerk anbringt (elektronisch).

    Die mögliche Meinung vieler Kollegen, wenn die Behauptung überhaupt stimmt, kümmert mich ja erstmal nicht, allerdings bin ich in solchen Fällen immer bereit nachzulesen und zu recherchieren, ob meine Auffassung möglicherweise nicht korrekt ist. Aber irgendwie erschließt es sich mir nicht :gruebel: .

    Vielen Dank! Ich fühle mich bestätigt.

    Allerdings noch eine Frage: Wie handhabt ihr das mit Bewilligungen, die über mehrere Seiten gehen oder Anlagen haben, die der Notar "früher" mit Schnur und Siegel verbunden hatte? Wir haben hier zunächst beanstandet, dass man bei solchen Dokumenten doch irgendwo die Schnur mit dem Siegel sehen müsste. Manche Notare haben es anstandslos behoben, andere behaupten, man müsse Schnur und Siegel nicht erkennen, es solle vielmehr eher so gehandhabt werden, dass die Verbindung mit Schnur und Siegel erst nach dem Scanvorgang erfolgt. Einer berief sich auf DNotZ 2022, 429. Habe irgendwie das Gefühl, dass durch den elektronischen Rechtsverkehr so einige Formgrundsätze verloren gehen.