Hallo, ich muss mal das alte Thema aufgreifen.
In meinem Fall ist umfassend Belastungsvollmacht an die Käufer erteilt. Zur Berechtigung von Untervollmacht wurde nichts gesagt. Weiterhin ist in einem anderen Vertragsabschnitt den Notarangestellten Vollmacht erteilt, alle zur Durchführung des Vertrages (also Kaufvertrages) notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen einschließlich Änderungen des Vertrages, Identitäts- und Auflassungserklärungen sowie Grundbuchbewilligungen abzugeben und Anträge zu stellen.
Die Käufer haben die Grundschuld bewilligt und beantragt sowie die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt. Leider hat die Notarin die Bezeichnungen der Beteiligten nicht richtig angegeben bzw. verwechselt. Es wurden nur die Käufer als Besteller genannt und nur der Besteller hat alle Erklärungen in der Urkunde abgegeben. Die Käufer sind zwar auch für die Verkäufer aufgetreten, diese sollten in der GS-Bestellungsurkunde aber nachstehend nur als Eigentümer/Sicherungsgeber genannt werden. Da nur die Besteller Erklärungen abgegeben haben, mangelt es m. E. an Erklärungen der Verkäufer. Nun kam eine Nachtragsurkunde, in welcher ein Notarangestellter in Vollmacht für beide Parteien die Bezeichnungen richtig stellt, dass die Bezeichnung auf Verkäuferseite auch "Besteller" lautet.
Ich hätte ja schon fast erwartet, dass die Notarin das einfach mit einer Schreibfehlerberichtigung behebt, aber der meines Erachtens nicht bevollmächtigte Angestellte, kann doch nicht für die Verkäuferseite die Erklärungen berichtigen, wenn er keine Belastungsvollmacht hat, oder?
Die Notarin ist nicht so begeistert, dass ich das so nicht gelten lassen will und meint, dass eine Belastungsvollmacht, auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, im Zweifel das Recht zur Untervollmacht beinhaltet und im Zusammenhang mit der Angestelltenvollmacht zur Vertragsabwicklung müsse das im Interesse der Beteiligten ja auch so sein. Sie sieht das so, dass der Angestellte auch aufgrund der Vollmacht hätte die Grundschuld bestellen dürfen. Das sehe ich aber nicht so. Was haltet ihr davon?
Ach so, der Angestellte ist eigentlich in Vollmacht für beide Seiten aufgetreten, die in der GS-Bestellungsurkunde erteilt wurde. Die Käufer haben darin die Angestellten bevollmächtigt Berichtigungen usw. zu erklären. Die Käufer können aber nicht die Vollmacht der Verkäufer in der GS-Bestellungsurkunde erweitern, wenn sie dazu nicht berechtigt waren. Wie gesagt, wurde keine Untervollmacht ermöglicht.