Beiträge von 4zwerge

    Also, die Quittungen sind von der Betreuerin ausgestellt worden, aber von dem weiteren Betreuten unterschreiben, sozusagen als Empfangsquittung. Als Beispiel auf der Quittung: Haushaltshilfe, 25x Einkaufen = 375,00 €, Unterschrift des weiteren Betreuten, was eingekauft worden ist, sieht man nicht, keine Kassenbons o.ä. Vermutlich ist das eine Entlohnung für die Wege, denn der Betroffene selbst erhält außerdem noch Wirtschaftsgeld.

    Mich stört außerdem, dass die Barkasse meistens im Minus ist. Eigentlich kann die Betreuerin dann ja kein Geld mehr aushändigen, wenn keins mehr da ist.

    Ich hatte die Betreuerin bereits gebeten, die Barkasse aufzulösen, aber sie meinte, der Betroffene erhält aus der Barkasse sein Wirtschaftsgeld, weil er es wohl selbst nicht zur Bank schafft.

    Außerdem hatte ich darauf hingewiesen, dass die Barkasse stets ausgeglichen sein sollte, zumindest nicht im Minusbereich ist. Leider ist dies nicht erfolgt.

    Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.

    Ich habe gerade eine Rechnungslegung einer Berufsbetreuerin geprüft und bei der Barkasse fällt mir auf, dass Quittungen eingereicht worden sind, wonach ein anderer Betroffener für den hier im Verfahren Betroffenen einkaufen geht und dafür offensichtlich pro Einkauf 15,00 Euro erhält. Beide Betroffenen werden durch die gleiche Betreuerin betreut. Es sind noch weitere Rechnungen für Einkaufen beigefügt. Diese Einkäufe sind von einer Firma vorgenommen worden und hier werden 25,00 Euro pro Einkauf berechnet. Klar ist es billiger, die Einkäufe durch einen anderen Betroffenen vornehmen zu lassen, aber irgendwie hat es ein negatives Geschmäckle, da sie beide vertritt. Ob der Betroffene dem Einkäufer das Geld selbst aushändigt, weiß ich nicht. Die Quittungen sind alle durch die Betreuerin ausgestellt. Sehe ich dies zu eng?

    Hallo zusammen,

    ich habe mal ein Problem und würde gern wissen, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.
    Viele der umA´s sind oder werden bei uns jetzt volljährig. Einige sind dabei, die zwar nachdeutschem Recht volljährig wären, aber nach dem Recht des Herkunftslandes erst mit 21 volljährig werden. Unser JA vertritt die Auffassung, es müsse deutsches Recht gelten. Es wäre auch anders nicht händelbar, da sie mit 18 Verträge schließen könnten und Anträge stellen würden bei Ämtern/Behörden. Sie kämen dem dann nicht mehr nach und könnten das auch nicht verhindern.
    Ich meine, es gilt Art. 7 EGBGB und die angeordneten Vormundschaften laufen bis zum 21. Lebensjahr mit jährlicher Berichtspflicht usw..
    Wie seht ihr das? Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Die Akte an sich hatte ich schon auf dem Tisch. Da die Mutter in einer ganz anderen Stadt wohnt und das Kind beim Vater, denke ich nicht, dass sie sich auf die Seite des Vaters stellen würde.
    Auf den § 67 JGG waren wir ja auch schon gekommen. Die Richterin hat dies nur nie nicht praktiziert.
    Die Frage war ja auch, ob man egal ob 67 Jgg oder 1796 BGB nur einem Elternteil die Teile entziehen und der andere (Mutter) dann allein vertreten kann.
    Einen Interessenkonflikt der Mutter zumn Kind sehe ich eigentlich nach wie vor nicht außer vielleicht einem persönlichen. Sie wird nicht gutheißen, was der Bengel da mit seinem Vater angestellt hat.
    Im Übrigen muss der Vater auch mit seiner Tochter (fast 18) in einer anderen Sache geklaut haben. Die Sache soll aber erst nach Volljährigkeit der Tochter verhandelt werden.

    Erst hatte die STA beantragt, wegen § 52 StPO einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Der Antrag wurde aber zurückgenommen, weil das Kind die nötige Verstandesreife hat.
    Da ja beide Eltern das Kind gemeinsam vertreten, müsste auch beiden die Klage zugestellt werden und beide müssten ggf. Anträge stellen auf Zeugenvernehmung. Aber ob das dem Vater passt, da er ja selbst angeklagt werden soll? Sicher nicht. Wenn dem Vater wegen 1796 die Vertretungsmacht entzogen ist, kann die Mutter allein handeln. Wie gesagt, sehe ich wohl eine Interessenkollision zum Vater, zur Mutter jedoch nicht. Ist das überhaupt möglich, nach § 1796 nur einem Elternteil die Vertretungsmacht zu entziehen? In 1629 II S. 3 steht: "Das F-Gericht kann dem Vater und der Mutter nach 1796 die Vertretung entziehen...", also nur beiden gemeinsam?
    Stehe auf dem Schlauch und mir raucht schon der Kopf.:confused:

    Nachdem ich nun schon eine Weile gesucht habe, muss ich mein Problem wohl doch einstellen.

    Die hiesige Strafrichterin fragt zunächst mündlich an, ob im Strafverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
    Zum Fall: Vater und Sohn (16 J) sollen in einem Verfahren gemeinsam angeklagt werden, weil sie gemeinsamen Diebstahl begangen haben. Der Sohn wird durch beide Elternteile vertreten. Die Eltern sind allerdings getrennt und das Kind lebt bei dem Vater.

    1795 passt nicht. Kommt hier 1796 BGB in Frage? Auf Nachfrage teilte mir die Richterin mit, dass die Klage noch zugestellt werden muss und ggf. dem Minderjährigen ein Pflichtverteidiger gestellt werden soll. Die gesetzlichen Vertreter können außerdem ggf. noch Sachanträge (z.B. Vernehmung von weiteren Zeugen) im Verfahren stellen. Das Urteil muss auch jemandem zugestellt werden und ggf. ist ein RM gegen das Urteil möglich.
    M.E. müsste es reichen, wenn 1796 zu bejahen ist, wenn dem Vater die Vertretungsmacht entzogen wird. Dann würde das Kind durch die KM allein vertreten. Eine Interessenkollision betreffend die KM sehe ich da nicht.
    Die Richterin meinte noch, dass ggf. § 67 JGG noch in Frage käme und sie die Eltern von der Vertretung ausschließen könnte. Sie hat dies aber auch noch nie praktiziert.
    Hat jemand ein Idee, wie man den Fall lösen kann? :gruebel:

    Hallo,

    ich hänge mich mal gleich hier an. Ich hatte bisher nur ZU`s in Zivilsachen. Nun muss ich auch zwei Strafbefehle zustellen, einen nach Polen und einen nachTschechien. Bis zum Länderteil habe ich es auch schon geschafft. Nun komme ich nicht weiter. Weiß jemand Rat? :confused:

    Danke erst einmal für die Antworten.

    Ich verstehe trotzdem nur noch Bahnhof. Vielleicht sitze ich auch auf der Leitung. ich versuche es nochmal neu:

    2 Aktenvorgänge

    Akte 1:

    Eigentümer ist eine KG. Im GB eingetragen III/5, III/6, (beide lastend auf BV 13,14,15) und III/8,III/9 (lastend auf BV 13,14,15,16)

    folgende Anträge liegen vor:

    1. Nachverhaftung des BV 16 hinsichtlich der GS III/8 und 9

    2.,3. Allgem. Verf.verbot und Inso-EÖ

    4. AV für Herrn X

    Meiner Meinung nach muss der Inso-Verw. zu Antrag 1. zustimmen, außerdem fehlen in der Urkunde Hinweise auf die vorherigen GS-Urkunden, die Fälligkeit ist in den urspr. Urkunden uneingeschränkt. Demzufolge müsste Zwvfg. erfolgen.

    Akte 2:

    Eigentümer sind 3 Privatpersonen, Abt. II AV für die KG (Käufer 1), Abt. III keine Belast.

    Hier gibt es diese Anträge:

    1. Nachverhaftung bezüglich der GS aus Akte 1

    2. Eigentumsumschr. auf KG (Käufer 1), wobei der Notar bittet, zuerst die
    Eigent. umschreibung vorzunehmen und dann die Nachverhaftung

    3. Inso-EÖ

    4. AV für Herrn X, hilfsweise eine auflös. bedingte Abtretung einzutragen

    Habe ich das richtig verstanden? Hier muss der Inso-Verw. der Eigentumsumschreibung nicht zustimmen?:gruebel: Aber bezügl. der Nachverhaftung (wie in Akte 1) muss er doch zustimmen??


    Ich hoffe, ich habe den Fall jetzt noch einmal richtig dargestellt.

    Nein, in Insolvenz ist nur Käufer 1.
    Kann man dann , wenn die Abtretung der AV für Käufer 2 eingetragen ist noch auf Käufer 1 umschreiben, mit einer AV für Käufer 2 (Eintrag.datum = Datum der Abtretung) ???
    Wie sieht denn das Verhältnis der GS zu der AV aus. Die GS würden dann der AV nachgehen, was sicher nicht so gewollt ist.

    Fragen über Fragen.....

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe folgenden Fall:

    Im GB sind 3 Eigentümer eingetragen, die an Käufer 1 verkauft haben (Aufl. ist im KV erklärt). Für Käufer 1 ist eine AV eingetragen.

    Folgende Anträge liegen vor:

    1. Nachverhaftung der Grundstücke (4 Grundschulden)

    2. Eigentumsumschreib. auf Käufer 1.

    3. allgem. verfügungsverbot und die InsO-EÖ für Käufer 1.

    4. Sodann verkauft der Inso-Verw. den Grundbesitz weiter an Käufer 2. Es
    soll eine AV für Käufer 2 oder hilfsweise die aufl. bedingt. Abtretung des
    Eigentumsverschaffungsanspruchs eingetragen werden, was in dem
    Kaufvertrag auch bewilligt wurde.

    Die Nachverhaftung kann aber noch nicht eingetragen werden (u.a. fehlt die Zustimmung des Inso-Verw.).
    Zur Eigentumsumschreibung auf Käufer 1 fehlt ebenfalls die Zustimmung des Inso-Verw.

    Kann zwischenzeitlich die Abtretung zugunsten Käufer 2 eingetragen werden oder bedarf es erst der Zustimmung des Inso-Verw. zum KV an Käufer 1???
    Selbst wenn die Abtretung eingetragen werden kann, was ist dann mit dem Umschreibungsantrag zugunsten Käufer 1?
    Wird dann eine Vormerkung zugunsten Käufer 2 mit Datum der Eintragung der Abtretung eingetragen?

    Ich stehe ganz schön auf dem Schlauch und wäre über schnelle hilfe dankbar.

    Ich muss nochmal auf meine Anfrage zurückkommen. Vielleicht stehe ich ja auch nur ein wenig auf dem Schlauch... Die UB vom Finanzamt liegt zwischenzeitlich vor. Muss ich denn keine Berichtigungsbewilligung haben? Aus dem Registerauszug der GmbH & Co.KG geht nicht hervor, dass die A-GmbH ausgeschieden ist. Da ist lediglich draus zu ersehen, dass die Gesellschaft (GmbH & Co.KG) aufgelöst und die Firma erloschen ist. Aus der beglaubigten Kopie der HR-Anmeldung geht zusätzlich hervor, dass keine Liquidation stattfindet und das vorhandene Vermögen der GmbH & Co.KG der B-GmbH (Kommanditistin) anwächst. Ist es ggf. noch wichtig zu wissen, dass sowohl die A-GmbH (Kompl.) als auch die B-GmbH (Kommand.) ihre Firma geändert und den Sitz verlegt haben? Beide werden durch den gleichen GF vertreten. Einfach Antrag, UB und Eintragung???? Wie sieht der Text aus? "Im Wege der Anwachsung übergegangen auf die B-GmbH. Berichtigend eingetragen am ..."? Welche Kosten muss ich berechnen? Es wäre schön, wenn nochmal jemand helfen könnte!!! :gruebel:

    Ich konnte leider nicht gleich antworten, da sich die Seite vorhin nicht öffnen lies, warum auch immer.

    Danke, dass promt gleich geantwortet wurde.

    Ich sehe schon ein Problem darin, dass die finanzierende Bank nicht genannt wurde, ich weiß also nicht, wer die Berechtigte der 2. bpD sein soll.
    Des weiteren ist m.E. die Bewilligung im widersprüchlich. Soll nun eine auflösend oder eine aufschiebend bedingte DB eingetragen werden? Vielleicht ist in der Bewilligung ja nur ein Schreibfehler oder die Beteiligten konnten sich nicht entscheiden.
    Ich denke, dass ich diese Punkte sicherlich noch zwischenverfügen muss.
    Danke auch für die Formulierungen. Nur irgendwie finde ich es komisch, dass man den noch zu benennenden Dritten/Bank bei der Schlagwortartigen Bezeichnung mit aufführt. Ich dachte, das wäre zu unbestimmt. Wie gesagt, ich mag diese Art von Dienstbarkeiten überhaupt nicht und stehe mit denen auf Kriegsfuß. Wahrscheinlich stelle ich mich auch zu blöd an.
    Nur für mich zu Info: Wie sieht dann die Umschreibung der Vormerkung technisch aus. Ich hatte das überhaupt noch nicht (und hoffe, ich werde es auch nicht haben!!!). Allerdings würde es mich interessieren, wie es weiter laufen würde.

    Nachdem ich nun schon eine Weile gesucht und gelesen habe, aber nicht wirklich was passendes gefunden habe, stelle ich mal meinen Fall ein:

    1.
    - Antr. + Bew. einer auflösend bed. bpD (Photovoltaikanlage ( kurz: PV) etc.), bpD soll erlöschen unter der auflös. Bed., dass die Bank ihr Eintrittsrecht in den der bpD zugrundeliegenden Gestattungsvertrag ausübt, andererseits bleibt sie bestehen, solange die PV in Betrieb ist,
    aus heutiger Sicht wird eine voraussichtliche Laufzeit von 25 Jahren angenommen

    2.
    - Antr. + Bew. zugleich einer auflösend bedingten bpD zugunsten der Bank (nicht genannt, aber aus dem Eingangsgeplänkel ergab sich, dass die PV an eine noch zu benennende Bank sicherungsübereignet wird)
    - bpD soll unter der aufschieb. Bed. eingetragen werden , dass dass die Bank ihr Eintrittsrecht in den der bpD zugrundeliegenden Gestattungsvertrag ausübt

    3.
    - der Eigent. verpflichtet sich, der Berecht. und der Bank gegenüber zu folgendem:
    - für den Fall, dass ein Dritter in den Gestattungsvertrag eintritt, hat der Eigent. dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Nutzungsrecht einzuräumen und eine bpD gleichen Inhalts zu bewilligen, wie sich aus 1. und 2. ergibt
    - dieser Anspruch ist veräußerlich und vererblich
    - zu Sicherung des Anspruchs Antr. + Bew. je einer Vormerkung auf Bestellung einer bpD für den Berechtigten sowie für die Bank w.o.
    - dann folgen Rangzuweisungen

    Leider bin ich etwas ratlos und tue mich mit diesen "schönen" Dienstbarkeiten nebst ihren Vormerkungen echt schwer.
    Kann vielleicht jemand helfen?

    Hallo zusammen,
    nachdem ich jetzt schon stundenlang was passendes gesucht und nicht gefunden habe, bringe ich folgenden Fall in die Runde:

    Im Grundbuch ist als Eigentümerin eine GmbH & Co. KG eingetragen. Diese bestand aus einer phG- A-GmbH und der Kommand. B-GmbH. Aus dem HR ergibt sich für die GmbH & Co. KG folgender Eintrag: Die Gesellschaft ist aufgelöst.

    Mir liegt ein Berichtigungsantrag der Rechtsabteilung der B-GmbH vor.
    Vorgelegt worden sind aufgrund bisheriger Zwischenverfügung die beglaubigte Abschrift der HR-Anmeldung der Auflösung der GmbH & Co. KG. der Text dazu lautet wie folgt:
    "...melden wir (die GF der A- und B-GmbH) an:
    Die vorerwähnte ...GmbH & Co. KG ist aufgelöst und die Firma erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das vorhandene Vermögen wächst bei der Kommand. B-GmbH an.."

    Nun meine Fragen:
    Sind die Unterlagen vollständig?
    Muss ich eine UB abfordern?
    Muss ich wissen, was mit der phG A-GmbH "passiert" ist, denn nirgends steht, dass sie ausgeschieden o.ä. ist.

    Ich dachte, ich werde die UB nachordern und einen beglaubigten HR-Auszug der aufgelösten GmbH & Co. KG und dann eintragen?

    Wie sieht es mit den Kosten aus?

    Es wäre schön, wenn jemand helfen könnte!

    Nach Art. 1 des FlErwÄndG wurde § 7 des AusglLeistG geändert, so dass die Änderungen auch für Verträge vor dem 11.07.2009 gelten sollen. Wir sind hier auch am diskutieren, wie nun zu verfahren ist. Kann man dadurch automatisch (so nach dem Motto: Gesetz ist Gesetz) nach den neuen Bestimmungen eintragen oder müsste man ggf. eine neue Bescheinigung erfordern? Weiß jemand Rat?

    Ich möchte mal einen ähnlichen Fall anhängen.

    Kvater und Kmutter sind nicht verheiratet, Kmutter hat alleinige Sorge. Die Mutter vom Vater schenkt dem Kind ein vermietetes Grundstück. Zuwendung erfolgt als unentgeltliche Schenkung ohne Gegenleistung. Die Oma behält sich auch keine Nutzungsrechte wie Nießbrauch vor.
    Das Grundstück ist in Abt. II mit einem Sanierungsvermerk belastet. Der Notar weist in der UR darauf hin, dass eventuell Ausgleichsbeträge zu entrichten sind.
    Die Eltern verpflichten sich gegenüber dem Kind bis zur Volljährigkeit des Kindes alle Lasten des Grundstücks zu übernehmen, soweit sie nicht aus den Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können.
    M.E. liegt kein Vertretungsausschluss vor, da KM Alleinsorge hat und es ist kein Ergänzungspfleger zu bestellen.
    Wie siehts mit einer Genehmigung aus? Trifft § 1822 Nr. 5 nur für neue Verträge zu, der Mietvertrag besteht ja schon.

    Ich bin für jede Hilfe dankbar!

    Habe nun wahrscheinlich die Lösung gefunden:

    Es gibt ein Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen. Der/die Bundesbeauftragte für das Bergmannssiedlungsvermögen hat in einem Fall einer Kollegin die Löschung bewilligt.

    Die Vorgängerakte habe ich mir trotzdem abgefordert und den Notar schon mal informiert.