Beiträge von pippilotta

    Hallo zusammen,
    im vereinfachten Verfahren für Ansprüche nach § 7 UVG istdas Land NRW Antragsteller.
    Vertreten wurde das Land bisher immer durch die Stadt/denKreis.

    Durch eine Email des Hauptpersonalrats wurde ich auf einen Erlass des Ministerium der Finanzen des Landes NRW vom 18.06.2019 (O 1760 – 21 –II C) aufmerksam. Dort heißt es:
    „Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzesüber die Errichtung des Landesamtes für Finanzen vom 18.12.2018 wird dem Landesamt für Finanzen (LaFin) mit Wirkung zum 01.07.2019 die Aufgaben der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen übertragen.“

    Es existiert noch die UVG-Durchführungsverordnung (UVGDVO). Dort ist diese Zuständigkeit eingeschränkt:
    § 1
    Allgemeines
    (1) Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, eigene Jugendämter errichtet sind.
    (2) Abweichend hiervon ist das Landesamt für Finanzen zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 fürKinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, einegerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaftbesteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist. Als Unterhaltsrückgriff im Sinne des Satz 1 gelten die Erstellung und Versendungder Rechtswahrungsanzeige an den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und die darauf folgenden Verfahrensschritte.
    (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden.

    Antragsteller ist weiterhin das Land.
    Bisher habe ich noch keine Anträge vom LaFin. Lasst ihr euch von der Stadt/dem Kreis nachweisen, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 UVGDVO nicht vorliegen oder reicht euch die reine Antragsstellung?

    Die Aufgabenkreise einer Betreuung wurden im Zusammenhang der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Löschung eines entgeldlichen Wohnrechts der Betroffenen an der ETW der Betreuerin auf vermögensrechtliche Angelegenheiten erweitert. Nun war das Vermögensverzeichnis auszufüllen. Die Betreute hat ein Girokonto mit 400,- Euro. Einnahmen in Höhe von 4.500,- Euro und monatliche Ausgaben von 1.600,- Euro. Weitere 511,30 Euro gehen monatlich an den Enkelsohn und 100,- Euro auf einen Sparvertrag für die Tochter, welche auch Betreuerin ist. Bleibt eine monatliche Differenz von fast 2.300,- Euro. Sparkonten gibt es nicht. Die Betroffene lebt mindestens seit 2007 (Betreuungseinrichtung wegen Fixierung) im Heim. Eine Verständigung ist nicht möglich. Ich habe Rechnungslegung angeordnet.
    Es stellt sich heraus, dass die Betreuerin Kontovollmacht hat für das Girokonto. Sie und ihre Mutter hätten das Konto immer als Gemeinschaftskonto genutzt und sie habe das Geld für sich verwenden dürfen. Sie bittet um Aufhebung der Betreuung für Vermögensangelegenheiten und legt die Bankvollmacht aus 2004 vor. Sie hätte diesen Aufgabenkreis auch nicht beantragt. Der Richter hätte dies einfach gemacht. Der Richter ist nun nicht mehr da und unser neuer Richter hat mich nun um Rücksprache gebeten.
    Aufheben oder nicht?

    Mir liegt ein KV aus Mai 08 zur Eintragung der AV vor. Käufer ist eine GmbH. Diese wird vertreten durch eine Bevollmächtigte. Die Vollmacht ist nachgewiesen. Die Vollmacht wurde vom GF im Okt. 06 erteilt und der Notar hat damals die Vmacht durch Einsichtnahme bescheinigt. Nunmehr wurde bei der Beuurkundung die Ausfertiung vorgelegt.
    Soweit alles prima.
    Ich habe nun ins Register geschaut und sehe, dass im Dez. 06 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wurde, was im Feb. 07 eingetragen wurde. Liquidator ist der ehemalige GF.

    Jetzt habe ich Bauchweh...

    Eintragung für die GmbH i. L. - i. L. zusetzen von Amts wegen? Zusatz ist doch zu führen, muss aber nicht im Register eingetragen werden???

    Nicht eintragen im Hinblick auf § 70 GmbHG - Neugeschäfte dürfen durch den Liquidator - und damit durch den Bevollmächtigten - nur zum Zwecke der Beendigung neuer Geschäfte eingegangen werden...
    Entsprechender Nachweis nach 29 GBO unmöglich???

    Vielleicht habe ich auch gar nicht in das Register geschaut...???

    Für viele gute Ideen bin ich als frische Wiedereinsteigerin in Grundbuchsachen dankbar!

    @ bine:

    nein, es geht nur um Trennungsunterhalt


    @EmelieErdbeer

    Die Entscheidung werde ich mir gleich mal näher anschauen. In unserem Jusitzintranet bin ich auch auf sie hingewiesen worden. Sie wird dort aber nicht für einschlägig gehalten.
    Dort:
    "Laut Sachverhalt liegt bereits kein Änderungsverfahren nach § 620 b ZPO entsprechend vor , sondern das Gericht hat die vorgeschriebene mündliche Verhandlung über den eA - Antrag zulässigerweise nachgeholt.
    Unabhängig davon ist m.E im Hinblick auf §§ 32,33 RVG ohnehin im Festsetzungsverfahren eine abweichende Festsetzung nicht zulässig.
    Wenn der RA oder der BZR der Meinung sind , der Wert sei falsch müssen sie dagegen vorgehen , eine Änderung durch uns darf m.E nicht erfolgen."

    Tja, dachte ich auch und habe entsprechend festgesetzt.
    Jetzt habe ich die Beschwerde und wegen PKH habe ich auch schon den Bezirksrevisor angehört, der sich der Meinung der RA anschliesst:
    es gelte § 18 Nr. 1 f 1. und 2. Halbsatz und damit seien mehrere Verfahren gem. § 644 ZPO eine Angelegenheit und die Gegenstandswerte seien zusammenzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen. Der festgesetzte Gegenstandswert war für das erste Verfahren ohne mündliche VErhandlung und für das zweite mit mündlicher VErhandlung einzustellun und somit sei eine 1,3 fache Verfahrensgebühr nach dem zweifachen Wert zu gewähren.

    Der Bezirksrevisor zitiert zu dem noch Gerold/Schmidt, RdNr. 4 und 17 zu § 18 RVG.

    Ich verstehe es einfach nicht!!!:confused:

    Ist es denn nicht ein Verfahren? Müßte für die Zusammenrechung nicht irgendwann ein neuer Antrag über den selben Gegenstand gestellt werden?

    Folgender Sachverhalt:
    - Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Unterhalt
    - Erlass der eA ohne mündliche Verhandlung
    - Zurückweisungsantrag und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gegenseite
    - Aussetzung der Vollziehung wird beschlossen
    - mündliche Verhandlung im eA und im Hauptsacheverfahren, dort Antrag auf Aufrechterhaltung und Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung
    - Entscheidung im eA Verfahren: Aufrechterhaltung der eA und der Aussetzung der Vollziehung´; Gegenstandswert für das eA-Verfahren festgesetzt auf 3.078,00 Euro

    Nach welchem Wert ist die Verfahrensgebühr zu berechnen?

    Ich wollte das Verfahren beschleunigen und habe deshalt vor Erhalt des Entwurfes schon einmal den Pfleger bestellt, damit er sich vorab schon mal ein Bild von der Gesamtsituation machen konnte und nicht Beurkundungen erfolgen, die hinterher mangels Zustimmung nicht zum Vollzug kommen können.
    Den Part "betreffend die Erteilung der vormundschaftsgerichtliche Genehmigung" hätte ich in den Beschluss aufnehmen sollen, aber wozu soll ein Verfahrenspfleger sonst bestellt werden? Werde gleich mal unsere Textverarbeitungsprogramm um dieses Part ergänzen.
    Liegt wohl daran, dass hier seit Anbeginn seltenst Verfahrenspfleger bestellt wurden und nun niemand so recht weiss warum und wieso jetzt die Neue solche Dinge macht...
    Ich verstehe weder Betreuer, noch Pfleger noch Notar wie sie das machen konnten und werde wohl mal das Gespräch mit allen suchen müssen...

    Wer hat da alles gepennt???

    Ich habe in einem Verfahren dem Betroffenen zum Erwerb eines Grundstücks einen Verfahrenspfleger bestellt. Beruf: Rechtsanwalt und Kenner der "Immoscene"
    Dieser schliesst nun selbst - im Namen des Betreuten - den Kaufvertrag mit dem Verkäufer...

    Im Kollegenkreis machen sich nun Bedenken breit, dass der RA Pfleger bleiben darf. Ich habe keine Bedenken, dass die Kaufsituation nicht richtig durch den Pfleger beurteilt wurde und wollte das weiter laufen lassen, bin aber jetzt verunsichert...

    Wie ist die Meinung hier???