Beiträge von Gurke

    Ja natürlich können die Jugendämter Vaterschaftsanerkennungen beurkunden, aber ich bezweifle, dass das dann der Vormund des Kindes macht. Oder meint die Bezeichnung "Jugendamt" und "Stadtvormund" die gleiche Person? In dem von dir erwähnten Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt wird zwischen "Jugendamt" und "Vormund" unterschieden.

    Für mich ist das oben erwähnte Schreiben einfach ein Vermerk des gesetzlichen Vertreters, dass Herr Soundso der Vater von Kind Diesunddas ist.

    Wenn die Vaterschaftsanerkennung seinerzeit beim für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Vormundschaftsgericht beurkundet wurde, muss die Anerkennungsurkunde in der dortigen UR-Sammlung eigentlich noch vorhanden sein (oder in der geführten Vormundschaftsakte), weil diese Urkunden m. W. nicht auszuscheiden waren. Ggf. muss man im Staatsarchiv nachforschen, falls die Akten und Urkunden des besagten Jahrgangs - was zu vermuten steht - dorthin abgegeben wurden.

    Weder beim Familien-, noch Vormundschafts- oder Nachlassgericht sind irgendwelche Vorgänge aufzufinden. Beim Landesarchiv wurde nachgefragt. Die Bestände dort gelten als Kriegsverlust.

    Und wieder: Der Vormund mag das Kind vertreten haben. Beurkundende Stelle für eine Vaterschaftsanerkennung ist er m.E. aber nicht. Das wäre ja noch schöner, wenn der Vertreter des Kindes die Vaterschaft einfach selbst beurkunden könnte. Kann ich mir einfach nicht vorstellen.

    Aber danke für die Hinweise. Dann gucke ich mal, ob ich irgendwo die alte Gesetze auftreiben kann.

    Danke für eure Antworten. Nach heutigem Stand wäre ein Vormund ja nun eben nicht derjenige, der eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden kann. Deshalb habe ich auch Schwierigkeiten das als ausreichenden Nachweis anzuerkennen, zumal ja auch nicht erkennbar ist, dass der vermeintliche Vater überhaupt davon weiß.

    Auch andere öffentliche Dokumente sind im Sinne des § 1592 BGB geeignet, die Vaterschaft im Erbscheinsverfahren nachzuweisen.

    Eine Einbenennung stellt keine rechtliche Vaterschaft bzw. einen Nachweis dafür dar. Im Gegenteil.

    So wie ich das verstanden habe, geht Gurke auch nicht davon aus, dass die Einbenennung die rechtliche Vaterschaft nachweist, sondern das Schreiben des Stadtvormundes, das auf "Heinz" hinweist (das wird also nicht der Ehemann der Mutter gewesen sein).
    Was ist denn der weitere Inhalt des Schreibens? Geht es da, ähnlich wie in dem von TL angeführten Urteil, auch um Zahlungsansprüche gegen Heinz?

    Richtig. "Heinz" ist nicht der spätere Ehemann der Mutter. Mir ging es jetzt auch nicht um die Einbenennung, sondern darum ob das Schreiben des Stadvormunds als Nachweis der Vaterschaft zu *Heinz* ausreichend ist.

    In dem Schreiben steht:

    "Der Arbeiter *Heinz* geb. am ... in ... ist der Vater des am ... in ... geb. *Bernd*."

    Kein Adressat, kein Hinweis auf Antragsteller oder Erschienene, keine Vermerke, keine Verweise auf irgendwelche Urkunden. Nix. Nur Briefkopf, der eine Satz und Unterschrift nebst Stempel.

    Hallo an die Runde,

    ich habe hier einen Erbscheinsantrag 3. Ordnung in der großväterlichen Linie. Die Verwandtschaft meines EL zum Großvater ist m. E. jedoch nicht hinreichend nachgewiesen.

    Der Vater meines EL ist 1920 geboren. Seine Geburtsurkunde ist aus dem Jahr 1934. Leider ergibt sich hieraus der Großvater des EL nicht. Beigeschrieben ist nur eine Einbenennung im Jahr 1923 von dem Ehemann der Großmutter. Ich habe aber ein nicht adressiertes Schreiben eines Wohlfahrts- und Jugendamtes aus dem Jahr 1937 vorliegen, wonach der Großvater *Heinz* der Vater des EL-Vaters ist. Das Schreiben ist gesiegelt und unterschrieben vom Stadtvormund. Hier sind aber auch keine weiteren Informationen vorhanden. Keine Hinweise auf eine Vaterschaftsanerkennung, keine förmliche Urkunde, nur dieser Vermerk. Sowohl die Geburtsurkunde als auch das besagte Schreiben sind in der Wohnung des EL gefunden worden. Sämtliche Akten und Urkunden in den Standesämtern sind kriegsvernichtet. In den betroffenen Vormundschafts- und Familiengerichten sind vermutlich wegen des Zeitablaufs keine Vorgänge ermittelt worden.

    Ich habe nun noch das Aufgebot zur Ehe der Eltern des EL angefordert. Auch hier hat der EL-Vater keinen Vater angegeben, sondern nur die Mutter genannt.

    Kann ich die Vaterschaft von Heinz zum EL-Vater anhand des o. g. Schreibens als belegt ansehen? Ich habe keine Hinweise auf eine Vaterschaftsanerkennung. Dass der Großvater hier in irgendeiner Form im Sinne einer Vaterschaftsanerkennung mitgewirkt hat, ist für mich überhaupt nicht ersichtlich. Könnte in dem Schreiben ggf. auch nur die biologische Abstammung gemeint gewesen sein?

    Ich tendiere zum Zurückweisen. Was würdet ihr machen?


    Da hat Müller-Rabe seine Meinung wohl inzwischen geändert. Ich bin allerdings weiter der Ansicht, dass es sich nicht um Kosten der Partei handelt, wenn die Rechnung an den Prozessbevollmächtigten adressiert ist. Damit entfällt auch ein Erstattungsanspruch des Gegners. Es ist auf das Vertragsverhältnis abzustellen. Und wenn die Rechnung an den Prozessbevollmächtigten gerichtet ist, dann besteht das Vertragsverhältnis eben nicht zwischen dem Ubv und der Partei und dann gibts auch nix fiktiv zu erstatten.

    Ich muss hier nochmal eine ergänzende Frage stellen:

    Im obigen Fall lief ein Mahnverfahren voraus. Für den ersten Rechtszug wurde anschließend nach Überleitung ins streitige Verfahren PKH bewilligt. Könnte ich nun die im Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten auf die offenen Gerichtskosten (Mehrwertsteuer) verrechnen oder erfasst die PKH auch das Mahnverfahren und eine Verrechnung scheidet aus?

    Hallo,

    ich habe hier ein Problem, bei dem ich nicht weiter weiß.

    Vorsteuerabzugsberechtigte PKH-Partei gewinnt den Prozess. RA beantragt Kostenerstattung einschließlich MwSt. aus der Landeskasse. Soweit so gut.

    Wie sieht jetzt der Landeskassenübergang aus? Die gegnerische Partei ist aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der PKH-Partei ja nur verpflichtet, den Nettobetrag zu zahlen. M. E. kann ich als Landeskasse deshalb auch nur diesen Betrag verlangen. Jetzt habe ich also einen Betrag x in Höhe der Mehrwertsteuer, die ich zwar an den PKH-Anwalt auszahlen muss, aber von der Gegenseite nicht erstattet verlangen kann. Bleibt die Landeskasse nun darauf sitzen?

    Das passt doch irgendwie nicht. Habt ihr irgendwelche Ideen?

    Ich hole das mal hoch.

    Ich habe einen Antrag nach § 926 ZPO vorliegen. Vorausgegangen ist eine einstweilige Verfügung, die im Widerspruchsverfahren durch Urteil bestätigt worden ist. Antragsgegner hat Berufung eingelegt und besagten Antrag gestellt.

    Nun sagt der Zöller ja, ich kann die Frist entsprechend setzen, solange die einstweilige Verfügung Bestand hat. Die Einlegung des Rechtsmittels spielt hierfür also keine Rolle. Aber wie geht die Sache dann weiter? Sollte keine Klage in der Hauptsache binnen der gesetzten Frist erhoben werden, wird die einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben (§ 926 II ZPO). Habe ich dann zwei Urteile in meiner Akte? Das erscheint mir irgendwie merkwürdig.

    Euer Schwarmwissen ist gefragt.

    Nein, das würde ich nicht machen. Die Voraussetzungen für § 319 ZPO liegen m. E. nicht vor, zumindest sehe ich da keine offensichtliche Unrichtigkeit oder gar einen Schreibfehler. Die Kanzlei hat ihre Vertretung angezeigt und ist so im KfB gelandet. Wenn du Zweifel hast, an wen du die vollstreckbare schicken kannst, würde ich ggf. noch einmal bei der betroffenen Kanzlei nachfragen, ob sie nun noch vertreten oder nicht.

    Hallo,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Versäumnisteil- und Schlussurteil ergeht gegen Bekl. 1 und Bekl. 2; beide Beklagte tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

    Der Bekl. 1. legt Einspruch ein. Termin findet statt. Es ergeht 2. Versäumnisteil- und Schlussurteil gegen Bekl. 1.; Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Bekl. 1. vorab zu tragen hat.

    Kosten der Säumnis gibt es nicht. Soviel ist klar, aber wer trägt denn jetzt in welcher Höhe welche Kosten?

    Kann ich gegen den Beklagten zu 2. aus dem 1. VU noch Kosten festsetzen oder ändert die 2. KGE das?
    Wenn ich festsetzen kann, dann nur 1,3 VG + 0,5 TG + Auslagen und USt. Hierfür haftet der Beklagte zu 1. nach dem 1. VU aber auch als Gesamtschuldner mit, während das 2. VU ihn von den Kosten des Klägers befreit. Wie löse ich das Problem? Ich tendiere dazu die Kosten bis zum 1. VU aufzuteilen und nur einen Kopfteil gegen den Bekl. 2. festzusetzen.

    Was mache ich mit den Gerichtskosten? Nach dem 1. VU wären die von beiden Beklagten zu tragen, nach dem 2. VU nur noch zur Hälfte von dem Beklagten zu 1. Das 2. VU kann ja aber gegen den Bekl. 2. keine Wirkung entfalten.

    Ich bin maximal verwirrt und bitte euch um Rat.