Beiträge von NoFaWi

    Hallo,

    wir haben folgende Problematik vorliegen: Großeltern schenken dem Enkel vermietetes Wohnungseigentum gegen Nießbrauchsrechtseinräumung. Eltern sind für Kinder bei Vertragsbeurkundung aufgetreten. Keine Vertretungsmacht. Ergänzungspfleger bestellt. Soweit so gut.

    Der Ergänzungspfleger verlangte zur Genehmigung des Vertrages im Hinblick auf das Mietverhältnis einen Haftungsausschluss, der da lautet, dass das Kind von der Haftung ausgeschlossen ist und diesen den Großeltern obliegt. Sofern die Großeltern nicht in Haftung genommen werden können, sollten die Eltern dafür bereitstehen bis zur Volljährigkeit des Kindes. Daraufhin wurde die Genehmigung vom Ergänzungspflegerin der Form des § 29 GBO erteilt.

    Nun verlangt das Familiengericht, dass auch der Haftungsausschluss, der in Schriftform vorliegt, in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden solle.

    Auf welcher Vorschrift beruht die Form der Erklärung? Ich verstehe alleine schon nicht, warum die Genehmigung des EP ansich schon in der Form des § 29 GBO abgegeben werden muss, da für das Grundbuchamt die rechtskräftige Genehmigung des Familiengerichts doch ausreicht. Dem Grundbuchamt ist doch nichts anderes nachzuweisen?! Dann müsste doch intern beim Familiengericht nicht die öffentlich beglaubigte Form erforderlich sein?

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Hallo,

    folgende Problematik habe ich bisher nicht erkannt:

    GmbH-Satzung sagt über die allgemeine Vertretungsberechtigung aus: "... Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein." (Bei mehreren beide GF oder GF mit Prokuristen). Weiter heißt es: "Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden."

    Gesellschafter-Beschluss lautet: "A. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer berufen."

    Anmeldung lautet: "Mit Beschluss vom .... bin ich .... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Ich vertrete die Gesellschaft stets allein..."

    Zwischenverfügung: "Einzelvertretungsbefugnis wurde dem neuen Geschäftsführer nicht erteilt. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft über die allgemeine Vertretungsregelung allein, da kein weiterer GF bestellt ist. Sollten weitere GF bestellt werden, wäre er hierzu nicht mehr berechtigt, da er nicht zum einzelvertretungsberechtigten GF, sondern alleinvertretungsberechtigten GF bestellt wurde."

    Der BGH hat wohl entschieden, dass beides dieselbe Bedeutung hat (II ZB 19/06).

    Ist der Zwischenverfügung zu folgen bzw. verstehe ich hier etwas falsch?

    BTW: Es liegen mir weitere Eintragungsbekanntmachungen von anderen Gerichten vor, die den GF mit gleichem Beschluss/Anmeldung als einzelvertretungsberechtigt eingetragen haben.

    Gruß

    Von wem soll er denn sonst gefaßt werden, wenn die Y-GmbH Alleingesellschafterin der X-GmbH ist und die Y-GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten wird?

    Na, ich habe gedacht, dass wiederum die Gesellschafterversammlung der Y-GmbH erforderlich ist und wenn Gesellschafterin der Y GmbH ebenfalls eine GmbH sein sollte, dass das wiederum die Gesellschafter der weiteren GmbH zustimmen müssen, usw.

    Zwar kann der Geschäftsführer die Y GmbH vertreten; ich war jedoch der Ansicht, dass ein Gesellschafterbeschluss auch von den Gesellschaftern gefasst werden muss und der Geschäftsführer - schon wegen der Begrifflichkeit - da raus ist.

    Danke für die Antworten. Wieder was gelernt!

    Hallo!

    Ich habe mal eine ganz blöde Frage (ich sollte es eigentlich wissen, habe aber nur sehr wenige gesellschaftsrechtliche Vorgänge):

    Wir haben eine deutsche X GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser ist die deutsche Y GmbH. Alleinige Gesellschafterin der deutschen Y GmbH ist die holländische B. V..

    Ich war bisher der Ansicht, dass wir einen GF-Abberufungs-Beschluss von der B. V. benötigen und zwar von den dortigen Gesellschaftern (nicht Geschäftsführern).

    Kann etwa der Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Geschäftsführers der X GmbH von dem Geschäftsführer der Y GmbH gefasst werden?

    (Unabhängig von der Frage, ober er selber abberufen wird oder nicht bzw. die Frage nach § 181)

    Wenn dem so ist, eine LKW-Ladung Asche auf mein Haupt! =O

    Der Vermerk ist falsch, weil die Urkunde nicht "zurückgegeben" wurde. Was die Rechtsfolgen des Vermerks sind, möchte ich lieber nicht eburteilen müssen.

    Der Erbvertrag muss aufgehoben werden (oder wenn der Rücktritt vorbehalten ist, kann auch zurückgetreten werden), entweder explizit oder implizit, und zwar durch neue Verfügung von Todes wegen. Wenn die Beteiligten zwischenzeitlich verheiratet sind ("Ehevertrag"), dann geht das übrigens auch durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament.

    Dann habe ich es ja richtig verstanden! Danke!

    Hallo, habe folgendes Problem:

    Wir haben einen Ehe- und Erbvertrag zwischen einem unverheiratetem Pärchen in 2015 in amtliche Verwahrung gegeben.

    Jetzt bekommen wir das Original der Urkunde zurück mit Protokoll, dass das Pärchen um Rücknahme des Erbvertrages aus der Verwahrung gebeten hat, dass festgestellt worden sei, dass der Erbvertrag auch noch einen Ehevertrag enthalte und aus dem Grunde an den Notar zurückgesandt werde. Weiterhin wurde festgestellt, dass "der Erbvertrag durch die heute erfolgte Rücknahme der erbfolgerelevanten Inhalte als aufgehoben gelte."

    Nach §§ 2300 II, 2256 I BGB dürfte der Erbvertrag doch eben nicht wirksam aufgehoben worden sein, oder? Im Testamentsregister hat das Amtsgericht den Vorgang "Rückgabe" vermerkt. Hatte mir jetzt eigentlich schon soweit erlesen, dass der Erbvertrag durch notarielle Erklärung aufgehoben werden muss.

    Weiß jemand Rat?

    Danke!

    Wenn die Abverkäufe schon beurkundet sind, ist bei den betroffenen Einheiten unter Umständen eine Nachbeurkundung erforderlich.

    Sie sind schon beurkundet. Das ist das Problem. Hatte ich eingangs gar nicht erwähnt. Sorry.

    Dass wegen der betroffenen Einheiten nachbeurkundet werden muss, ist logisch. Ich hatte mich nur gefragt, ob auch alle anderen vielleicht zustimmen müssten. Kann aber ja eigentlich nicht...

    Danke!

    Liebe Gemeinde,

    bei folgendem Problem wäre ich über eine Meinung dankbar:

    Ich habe eine Teilungserklärung für eine neue Wohnanlage mit13 Wohnungen erstellt. Zum Sondereigentum der Wohnungen gehört jeweils ein Kellerraum imKellergeschoss. Im KG befinden sich auch die Tiefgaragenstellplätze. Letztere sollenin separaten Teileigentums-Blättern angelegt werden, damit sie spätergegebenenfalls einmal separat verkauft werden können.

    Nun sind zwei Kellerräume so belegen, dass sie nur über den Tiefgaragenstellplatzbegehbar sind. Berücksichtigt wurde allerdings, dass die beiden betroffenen Stellplätzejeweils auch dem Eigentümer des Sondereigentums an dem Kellerraum verkauftworden sind. Erstmal also unproblematisch.

    Es folgte die Nachricht vom Grundbuchamt, dass dieseRegelung nicht möglich sei, da bei Veräußerung des Tiefgaragenstellplatzes der Zugangzu dem Kellerraum unter Umständen nicht mehr gewährleistet sei.

    Die Einräumung einer Dienstbarkeit wird wohl nicht möglichsein, da ein Miteigentumsanteil nicht mit einer solchen belastet werden kann.

    Die Einräumung von Sondernutzungsrechten geht ja nur bei Gemeinschaftseigentum.

    Hat irgendjemand eine Idee, wie man dies auf schnellem Wege unkompliziert(und möglichst ohne Mitwirken aller Käufer) lösen kann?

    Danke!


    Vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 KWG: Versicherungen sind keine Kreditinstitute. Die Formulierung in der Vollmacht ist unglücklich. Man kann zwar trefflich darüber streiten, ob die Vollmacht auslegungsfähig ist, weil Sinn und Zweck offensichtlich die Kaufpreisfinanzierung ist. Andererseits ist der Begriff "Kreditinstitut" klar legaldefiniert, was gegen eine Auslegungsfähigkeit spricht. Es wird also nur die Nachgenehmigung der Grundschuldbestellung durch den Grundstückseigentümer bleiben.

    Ich bin einsichtig. Die Legaldefinition war mir vorher nicht bekannt.

    Vielen Dank!

    Liebe Gemeinde,

    folgenden Eintragungsantrag haben wir beim GBA gestellt: Eintragung Grundschuld in Belastungsvollmacht für die Lebensversicherung AG. Der Wortlaut der Belastungsvollmacht im Vertrag lautet: "Der Veräußerer ist damit einverstanden, dass das Eigentum bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, zugunsten der Kreditinstitute des Käufers belastet wird.

    Es folgt eine Zwischenverfügung, dass die Grundschuld nicht eingetragen werden kann, mit der Begründung, dass die AXA Lebensversicherung AG kein Kreditinstitut ist.

    Ich wollte einfach mal Eure Meinung dazu haben. Im Schöner/Stöber konnte ich hierzu leider nichts finden...

    edit by Kai: Bitte keine Klarnamen