Hallo,
wir haben folgende Problematik vorliegen: Großeltern schenken dem Enkel vermietetes Wohnungseigentum gegen Nießbrauchsrechtseinräumung. Eltern sind für Kinder bei Vertragsbeurkundung aufgetreten. Keine Vertretungsmacht. Ergänzungspfleger bestellt. Soweit so gut.
Der Ergänzungspfleger verlangte zur Genehmigung des Vertrages im Hinblick auf das Mietverhältnis einen Haftungsausschluss, der da lautet, dass das Kind von der Haftung ausgeschlossen ist und diesen den Großeltern obliegt. Sofern die Großeltern nicht in Haftung genommen werden können, sollten die Eltern dafür bereitstehen bis zur Volljährigkeit des Kindes. Daraufhin wurde die Genehmigung vom Ergänzungspflegerin der Form des § 29 GBO erteilt.
Nun verlangt das Familiengericht, dass auch der Haftungsausschluss, der in Schriftform vorliegt, in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden solle.
Auf welcher Vorschrift beruht die Form der Erklärung? Ich verstehe alleine schon nicht, warum die Genehmigung des EP ansich schon in der Form des § 29 GBO abgegeben werden muss, da für das Grundbuchamt die rechtskräftige Genehmigung des Familiengerichts doch ausreicht. Dem Grundbuchamt ist doch nichts anderes nachzuweisen?! Dann müsste doch intern beim Familiengericht nicht die öffentlich beglaubigte Form erforderlich sein?
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?