Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiter helfen.
Der VU ist zu einer Einheitsjugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden.
Während dem BKH Aufenthalt ist der VU geflohen und wurde einige Zeit später im Ausland aufgrund europäischen Haftbefehls wieder festgenommen worden und ist hier wieder im BKH untergebracht.
Von der Festnahme im Ausland bis zur Überführung nach Deutschland ins BKH sind 10 Tage vergangen.
Diese 10 Tage sind ja nicht bei der Berechnung der Unterbringungsfrist zu berücksichtigen.
Wie sind diese 10 Tage anzurechnen?
Vielen Dank im Voraus!