Beiträge von Sandra999

    Hallo,

    vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

    Der VU ist zu einer Einheitsjugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden.

    Während dem BKH Aufenthalt ist der VU geflohen und wurde einige Zeit später im Ausland aufgrund europäischen Haftbefehls wieder festgenommen worden und ist hier wieder im BKH untergebracht.

    Von der Festnahme im Ausland bis zur Überführung nach Deutschland ins BKH sind 10 Tage vergangen.

    Diese 10 Tage sind ja nicht bei der Berechnung der Unterbringungsfrist zu berücksichtigen.

    Wie sind diese 10 Tage anzurechnen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo zusammen,

    im Mahnbescheid wurden unter Verfahrenskosten (Streitwert 2.400 €) eine Vergütung von Inkassodienstleitung für die Vertretung des Antragsstellers im Mahnverfahren in Höhe von 142,10 € festgesetzt.
    Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich für den Kläger ein RA bestellt und Klage erhoben. Anschließend erging ein VU.

    Der KlVertreter beantragt jetzt die Festsetzung der Gebühren gerichtliches Mahnverfahren für den Inkassodienstleister (1,0 Verfahrensgebühr, 0,45 Anrechnung, Postpauschale = 142,10 €) sowie für das streitige Verfahren 1,3 Verf.gebühr und 0,5 Terminsgebühr.

    Muss der Klägervertreter gemäß § 13 f RDG S. 1 die Gebühren für den Inkassodienstleister in Höhe von 142,10 € anrechnen oder gilt hier S. 3 dass nicht angerechnet werden muss, weil der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat (kann ich so nicht nachprüfen - ist dafür der Widerspruch gegen den MB die Grundlage?) und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines RAs gegeben hat.

    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

    Hallo,

    gegen das Endurteil AG wurde Berufung eingelegt. Das LG hat mit Endurlteil das Urteil des AG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

    Danach erging ein neues Urteil beim AG. Dagegen wurde erneut Berufung eingelegt und das LG hat die Berufung zurückgewiesen.

    Der Anwalt macht 2 Verfahrensgebühren für die beiden LG-Verfahren geltend (gab vor dem LG 2 AZ)

    Bekommt er beide? Bzgl. Anrechnung habe ich nur hinsichtlich den AG Verfahrensgebühren was gefunden.

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

    Gruß

    Sandra

    Hallo zusammen,

    Der Kläger, eine GmbH Co. KG mit Sitz im Inland, hat ein Versäumnisurteil auf Zahlung gegen den Beklagten (Privatperson, wohnhaft in Österreich) und will dafür eine europäische Vollstreckungsklausel nach § 1079 ZPO.

    Die Aufforderung nach § 276 ZPO, Ladung zum Termin und das Versäumnisurteil wurden jeweils mit Einschreiben/Rückschein nach Österreich zugestellt.

    Nach Art. 6 (1) c EuVTVO, Ar. 3 I b und c hat der Schuldner weder widersprochen, noch ist er zum Termin erschienen bzw. hat sich auch nicht vertreten lassen.

    Nach OLG München Beschluss vom 17.11.2015 Az: 7 W 1896/15 ist auch keine Heilung möglich, da bzgl. seitens des Klägers wohl von einem unternehmerischen Geschäft auszugehen ist.

    Damit wäre m.E. grundsätzlich die Erteilung der Klauses abzulehnen.

    Meine Frage dazu:
    Da der Wohnsitz des Schuldners in Österreich liegt, gilt das obige auch oder gibt es noch andere Möglichkeiten einer Erteilung.

    Wäre super, wenn mir einer weiterhelfen könnte.

    Vielen Dank im Voraus

    Sandra

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal Eure Meinung zu folgendem Antrag:

    KFB und VU sollen umgeschrieben werden.

    Der Kläger ist verstorben und von seinem minderjährigen Kind gemäß Erbschein beerbt worden. In dem Erbschein ist zusätzlich die Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben angeordent und ein Testamentsvollstrecker bestimmt worden.

    Der Klägervertreter beantragt nun die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger, in Prozessstandschaft vertreten durch den Testamentsvollstrecker umzuschreiben.

    Wie ist die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen?

    z.B.
    Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Kind, geboren am .. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Testamentsvollstreckung ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben angeordnet angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist ernannt Herr......
    Die Rechtsnachfolge wurde dem Gericht durch Erbschein und Testamenstvollstreckerzeugnis nachgewiesen.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.