Vielen Dank euch beiden. Ihr bestätigt meine Meinung. Dann werde ich mal zwischenverfügen und schauen, ob der Notar eine Entscheidung durch das OLG herbeiführen will oder nicht.
Beiträge von melanie
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Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe:
Folgender Fall Der Opa übertragt seine Eigentumswohnung im Nov. 2022 an seine 4 Enkel (A-D) zu je 1/4 und behält sich ein Nießbrauch und eine Rückerwerbsvormerkung vor. A und B sind volljährig. C und D sind minderjährig. Sie werden vertreten durch E als Ergänzungspfleger. Dazu führt der Notar folgendes aus "E wirkt an dieser Urkunde bereits als noch zu bestellender Ergänzungspfleger mit. Alle Beteiligten bevollmächtigen den Notar, für sie die Bestellung des Pflegers anzuregen, sodann den Bestallungsausweis von ihm entgegenzunehmen, und hierüber befreit von § 181 BGB eine Eigenurkunde zu errichten. In der Aushändigung des Bestallungsausweises an den Notar liegt die Nachgenehmigung des als Pfleger vorgesehenen Beteiligten zu den heute von ihm abgegebenen Erklärungen in seiner künftigen Eigenschaft als Ergänzungspfleger."
Nun legt der Notar mir eine Eigenurkunde vor mit folgendem Inhalt: "Am heutigen Tag, habe ich, der Notar, aufgrund der mir in der vorbezeichneten Urkunde (UVZ 1 / 2022) erteilten Vollmacht die Genehmigung des durch das Amtsgericht — Familiengericht — bestellten Ergänzungspflegers für alle Beteiligten in Empfang genommen
Die Genehmigung des Ergänzungspflegers erfolgte konkludent durch Übergabe der Bestallungsurkunde vom 01.12.2022 zum Zwecke der Anfertigung einer beglaubigten Abschrift, die beigefügt ist. Hierüber errichte ich eine Eigenurkunde.".Kann die Genehmigung des Ergänzungspflegers tatsächlich konkludent erfolgen? Zum Zeitpunkt des Übergabevertrages war E noch nicht zum Ergänzungspfleger bestellt. leider bin ich bisher nicht fündig geworden, was diese "konkludente" Genehmigung angeht.
Hat jemand eine Idee??
Viele Grüße
melanie
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Vielen Dank euch!
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Wie kann ich ermitteln, ob es sich um ein privates Gewässer handelt? In meinem Fall ist es ein Bach der im hinteren Bereich des Gartens verläuft.
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Wo kann ich den ermitteln, was Gewässer II. Ordnung ist?
§ 4 WG BW und die Anlage hierzu. Alle nicht in der Anlage genannten Gewässer sind nach § 4 Satz 4 WG Gewässer II. Ordnung.
In der Anlage ist es nicht enthalten. Somit Gewässer II. Ordnung.
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Wo kann ich den ermitteln, was Gewässer II. Ordnung ist?
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Hallo liebes Forum,
ich bräuchte eure Hilfe. es geht um folgendes:
Mit liegt ein Antrag auf Eintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum vor. Laut Beschrieb des Grundstücks handelt es sich u.a. um eine Wasserfläche. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WG-BW stehen ja Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Nach § 6 WG-Ba kann über das öffentliche Eigentum durch Privatgeschäft nicht verfügt werden.
Ich frage mich nun, können die Eigentümer (Privatpersonen) das Grundstück in Wohnungseigentum aufteilen? Brauche ich die Mitwirkung der Gemeinde wegen der Wasserfläche? Ich werde aus dem Wassergesetz nicht schlau.
Vielen Dank schonmal für alle Hilfen und Denkanstöße.
melanie
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Dann brauche ich doch die Genehmigung von B für die TE weiterhin, oder?
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Liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Im Grundbuch ist die A-GbR bestehend aus B und C eingetragen. Im September 2023 wird eine Aufteilung in WEG beurkundet bei der B aufgrund Vollmacht vertreten wurde. Die Vollmacht umfasst allerdings nicht die Aufteilung, weshalb die Genehmigung des B angefordert wurde. Dies ging im Jahr 2023 nicht mehr ein. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB greift aus meiner Sicht nicht, damit benötige ich die vorherige Eintragung der eGbR im Register und die Grundbuchberichtigung. Die Frage die sich nun mir stellt, brauche ich dann für die Aufteilung in WEG noch die Genehmigung der dann eingetragenen eGbR?
Viele Grüße, melanie
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Danke für den Hinweis Prinz. Daran hatte ich schon gedacht und den Gläubiger daraufhin gewiesen. Bin sehr froh, dass die Vormerkungsproblematik an mir vorbei gegangen ist.
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... Ich frage mich nun, ob ich für die Teilungserklärung eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen kann? ...
Ja natürlich, warum denn nicht?
Vielen Dank für die Rückmeldung. Da die Konstellation selten bis gar nicht vorkommt, war ich mir unsicher. Glücklicherweise hat sich mein Problem zwischenzeitlich durch die Einzahlung des Vorschusses aufgelöst und brauchte mir nicht mit der § 18-Vormerkung "helfen".
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Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe:
Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Aufteilung in Wohnungseigentum vor. Aufgrund diverser eingetragener Zwangssicherungshypotheken habe ich von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht. Die Frist läuft bis Anfang September.
Nun kommt gestern ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 100.000 Euro zulasten des nicht aufgeteilten Grundstücks. Der Antrag wäre vollzugsreif.
§ 17 GBO ist aus meiner Sicht erfüllt, da das gleiche Recht betroffen ist. Den ersten Antrag kann ich erst nach Fristablauf zurückweisen, sodass als Erledigung nach § 18 GBO derzeit nur die Vormerkung bliebe. Ich frage mich nun, ob ich für die Teilungserklärung eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen kann? Oder stehe ich derzeit so auf dem Schlauch und ich muss/kann es ganz anders lösen. Bin für jeden Gedanken dankbar.
Viele Grüße
melanie
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Danke für die Fundstellen. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
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Hallo zusammen,
ich steh gerade auf dem Schlauch und brauche eure Hilfe.
Im Grundbuch ist die Stadt A als Eigentümer des Flst. 4 eingetragen. Die Stadt beantragt mit Siegel und Unterschrift die Teilung des Grundstücks gemäß FN. Soweit kein Problem. Das Grundstück ist allerdings mit einem Gesamterbbaurecht (mit Flst. 5) belastet. Kann ich die Teilung ohne Mitwirkung des Erbbauberechtigten im Grundstücks- und im Erbbaugrundbuch vollziehen? Konnte leider nichts finden.
Viele Grüße
melanie -
Die Seite hatte ich auch schon gefunden. Leider enthält sie keine Angaben, ob eine von einer Notarin aufgenommenen Urkunde einer öffentlichen Urkunde entspricht.
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Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe:
Mit liegt ein Kaufvertrag vor. Hierbei wurde der Käufer aufgrund einer notariellen Vollmacht aus Kuwait (auf arabisch nebst deutscher Übersetzung) vertreten. Die Vollmacht wurde durch eine Notarin in Kuwait (ansässig beim Justizministerium - Abteilung für Beurkundung) beurkundet. Die Legalisation wurde vorgenommen.
Ich frage mich nun, ob die Notarin in Kuwait eine öffentliche Urkunde im Sinne der GBO aufnehmen kann?? Hat jemand Erfahrungen?Viele Grüße
melanie -
Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.
Mit liegt ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Eintragung des Insolvenzvermerkes vor. Soweit so gut. Ich habe nun festgestellt, dass im Grundbuch des Schuldners in Abteilung II ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten eingetragen ist.
Nun frage ich mich, ob ich im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs den Insolvenzvermerk beim Verweis auf den Grundstückseigentümer auch eintragen muss/soll??
Leider habe ich bisher nichts passendes gefunden. Hat jemand eine Idee??
Viele Grüße
melanie -
Vielen Dank euch beiden.
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Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Mir liegt ein Antrag auf Eigentumswechsel vor. Käufer ist die X-UAB (geschlossene Aktiengesellschaft nach Litauischem Recht). Beigefügt hat der Notar einen Handelsregisterauszug aus Litauen aus dem sich die Einzelvertretungsberechtigung des Direktors ergibt.Laut Meikel Internationale Bezüge Rdnr. 136, ist nicht klar, wie die Vertretung nachgewiesen werden kann.
Gibt es hier jemanden der einen solchen Fall schon einmal hatte??Bin über jede Hilfe dankbar.
Viele Grüße
Melanie