Beiträge von Jora14

    Wenn Du das nur als Verfügung im Namen des Mannes ansiehst, scheidet ja eine Verwendung für die Frau grundsätzlich weitestgehend aus. Daher landet man aus meiner Sicht immer bei der Genehmigung.

    Ich würde vermutlich einen Beschluß machen, in dem ich deutlich schriebe, daß es sich um eine Verfügung beider /für beide handelt und ihn auch zur Akte des Mannes geben.

    Ja das klingt logisch, vielen Dank!

    Guten Morgen,

    ich habe gerade einen komischen Fall und weiß nicht recht, wie ich den hier lösen soll.

    Ich habe zwei Betreuungsakten (Ehepaar), Betreuerin ist in beiden Akten die Tochter des Ehemannes und die Stieftochter der Ehefrau. Die Betreuerin beantragt jetzt in beiden Akten die Genehmigung der Freigabe eines Betrages in Höhe von 10.000,- € vom Sparkonto und Umbuchung auf das Girokonto. Beide Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute. In der Akte des Ehemannes wäre die Tochter ja befreite Betreuerin und bräuchte keine Genehmigung, soweit kein Sperrvermerk eingetragen ist. In der Akte der Ehefrau benötigt die Tochter als nicht befreite Betreuerin eine Genehmigung. Wie würdet ihr das jetzt praktisch handhaben? Würdet ihr jeweils 5.000,- € abheben lassen (einmal ohne und einmal mit Genehmigung) oder einfach gänzlich 10.000,- € mit Genehmigung? Rein theoretisch könnte man ja hier die Genehmigung damit umgehen, dass die Umbuchung im Namen des Ehemannes vorgenommen wird. Ich weiß nicht, ob das dann sinnvoll wäre. Ich bin total verwirrt. :confused: :confused:

    Hallo, ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen :/

    Folgender Fall:

    Richterin hat VKH mit Raten i.H.v. 240,- € zahlbar ab Januar 2023 bewilligt. Die beigeordnete RA'in legte hiergegen Beschwerde ein. OLG wies am 03.01.2023 die Beschwerde zurück. Seitdem hat die Geschäftsstelle keine Aufforderung zur Zahlung der monatlichen Raten mit Mitteilung der Bankverbindung rausgeschickt.

    Nun reicht die RA'in am 15.05.2023 ein Schreiben ein, in welchem sie um Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung bittet. Der Berechtigte befindet sich seit Anfang Mai 2023 in Haft (Freiheitsstrafe 2 Jahre + 3 Monate) und bezieht dementsprechend kein Einkommen mehr. Außerdem gab es wohl noch offene Lohnpfändungen.

    Ich würde nun die Verfahrenskostenhilfeentscheidung abändern und VKH ohne Raten bewilligen.

    Nun meine Frage: Der Berechtigte hätte ja prinzipiell bereits Raten zu zahlen gehabt, welche jedoch nie angefordert wurden. Muss ich diese nun noch eintreiben oder kann ich im Beschluss aufnehmen, dass die bereits fällig gewordenen Raten erlassen werden? Tatsächlich wird der Berechtigte diese nun auch nicht mehr zahlen können, da er kein Einkommen mehr hat. :confused:

    Sehe ich auch so. Aber die Rechtswirksamkeit ist ja die Bekanntgabe an den Betreuer. Wenn der Beschluss am 29.12.22 abgeschickt wurde - und es keinen Gegenbeweis gibt - ist er ja nach der 3-Tagesvermutung des § 15 Abs. 2 FamFG erst am 1.1.23 zugegangen. Davon abgesehen, dass das ein Feiertag war, seit der juristischen Sekunde zwischen Sylvester und Neujahr ist die Erhöhung des Schonvermögens in Kraft getreten. Und war somit schneller als der Beschluss. Wobei es wirklich knapper nicht geht. Eigentlich unglaublich, dass es solche Fälle wirklich (und nicht nur bei der Juraklausur) gibt.

    Und diese Frage ist nicht Teil der Rechtskraft des Beschlusses. Es kann ein Hilfsantrag zur Zahlung aus der Staatskasse gestellt werden.

    Ja das ist wohl wirklich (hoffentlich) ein Einzelfall. Mein Kollege hat nun den Beschluss aufgehoben und aus der Staatskasse festgesetzt.

    Kam es nicht immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung an?

    Für die Beurteilung, ob Staatskasse oder aus dem Vermögen auf jeden Fall ja. Die Frage ist nur, ab wann sich der Betreuer das Geld letztendlich aus dem Vermögen entnehmen kann. Und das ist m.E. ab Rechtskraft. Da nunmehr die Rechtskraft nach Gesetzesänderung eintritt, fragt sich der Betreuer nun, ob er das Geld überhaupt noch aus dem Vermögen entnehmen kann, da der Betroffene nunmehr mittellos ist.

    Hallo ihr Lieben :)

    Bei uns in der Betreuungsabteilung ist gerade ein für uns neuer Sachverhalt aufgetaucht, über welchen wir uns hier nicht so recht einig werden:

    Der berufliche Betreuer hat im Dezember 2022 seine Vergütung aus dem Vermögen (Vermögen d. Betroffenen lag bspw. bei 8.000,- €) beantragt. Der zust. Bearbeiter hat die Festsetzung vorgenommen mit Beschluss vom 23.12.2022. Abgesandt wurde der Beschluss formlos laut Vermerk der Serviceeinheit am 29.12.2022.

    Nunmehr beantragt der Betreuer, dass er das Geld aufgrund des angehobenen Schonbetrages seit 01.01.2023 aus der Staatskasse ausgezahlt bekommt, da der Beschluss erst im neuen Jahr rechtskräftig geworden wäre und deshalb erst dann die Entnahme aus dem Vermögen stattfinden könnte.

    Ist hier auf den Tag der Beschlussfassung oder tatsächlich erst auf den Tag der Rechtskraft abzustellen?

    Richtig, die Entscheidung ist mir bereits bekannt. Ich habe mich die Tag ausgiebig damit beschäftigt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Entscheidung anwendbar ist auf neue Ersuchen bzgl. Eintragung eines Vermerks. Das Problem meiner Meinung ist hier, dass der Vermerk seit 2005 im Grundbuch steht und ich keine Grundlage für eine amtswegige Löschung sehe...

    Huhu :)

    Ich habe gerade einen Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Grundstückes, welches in Sachsen-Anhalt an der Grenze zu Niedersachsen gelegen ist. Auf dem Grundbuch ist die Aufschrift, dass der hier eingetragene Grundbesitz zu dem im Grundbuch von XX Blatt XX eingetragenen Hof gemäß Höfeordnung gehört. Bisher habe ich durch herumlesen herausgefunden, dass ich das zuständige Landwirtschaftsgericht hier nicht involvieren muss, da es sich hier nicht um die Hofstelle handelt und auch nicht um einen Hofübergabevertrag. Meine Frage ist jetzt aber folgende:

    Ich habe mich mal durch den Kaufvertrag gelesen. Hier steht nichts über den eingetragenen Hofvermerk bzw. den dazugehörigen Hof drin. Gehe ich davon aus, dass der Käufer durch den Notar darauf hingewiesen wurde (wegen der evtl. erbrechtlichen Konsequenzen) und trage nun einfach ein oder sollte das schon im Kaufvertrag stehen?

    Ich bin überfragt... :confused:

    Guten Morgen,

    ich habe mal eine Frage. Folgender Fall:

    Für den Betroffenen sind in meinem Verfahren 2 Betreuer bestellt. Zum Einen der Vater des Betroffenen für die Gesundheitssorge und zum Anderen unser Betreuungsverein für Vermögenssorge etc. Nun beantragt der Vater als ehrenamtlicher Betreuer seine Aufwandspauschale aus dem Vermögen. Wäre es hier sachgemäß noch einen Verfahrenspfleger zur Anhörung bezüglich der Auszahlung der Pauschale aus dem Vermögen zu bestellen, wenn der ehrenamtliche Betreuer sich eh das Geld nicht direkt entnimmt, sondern der Verein als Betreuer für die Vermögenssorge für die Auszahlung aus dem Vermögen verantwortlich ist und somit ja noch eine weitere Person drüber schaut?!

    Guten Morgen!

    Ich habe einen unproblematischen Antrag auf Erlass eines PfüB´s... einziges Problem ist, dass der Gläubiger sonstige Anordnungen getroffen hat, jedoch das Kreuz hierfür nicht gesetzt hat. Dadurch, dass ausdrücklich sonstige Anordnungen eingetragen wurden, könnte man ja davon ausgehen, dass diese gewollt sind und lediglich das Kreuz vergessen wurde. Kann ich das Kreuz dann einfach nachtragen oder sollte ich das lieber zwischenverfügen? :/

    Guten Morgen :)

    Ich habe eine Akte vorliegen, welche nach Bestellung einer vorl. Betreuerin (Ehefrau + VS) an unser AG abgegeben worden ist. Die Rechtspflegerin an dem Gericht der Bestellung hat lediglich den Betreuerausweis übersandt und nicht verpflichtet (warum auch immer..). Nun hatten wir die Akte für wenige Monate, da bereits vor Abgabe an uns ein neuer Aufenthalt angekündigt wurde. Gleichzeitig teilte die Tochter des Betroffenen mit, dass ein Betreuerwechsel + Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes notwendig sei, da die Ehefrau (vorl. Betreuerin) nunmehr ebenfalls einen Pflegegrad erhalte und nicht in der Lage sei die Betreuung weiterzuführen. Unser Richter hat das Verfahren nun an das nunmehr zuständige AG abgegeben. Dort schrieb nun die Rechtspflegerin, dass ich die vorl. Betreuerin vor der Abgabe verpflichten soll und die Kosten prüfen soll (bisher liegt mir kein Vermögensverzeichnis vor, wozu die Betreuerin vermutlich auch nicht mehr in der Lage ist). Ich fände es ehrlich gesagt schwachsinnig, die vorl. Betreuerin zu verpflichten, da diese ja eh nicht mehr die Betreuung weiterführen kann und wird... Wie würdet ihr nun mit der Akte weiterverfahren? :confused:

    Ja das ergibt Sinn. Dann werde ich mir wohl die Auskunftskosten noch nachweisen lassen. Vielen Dank! :)

    Ich habe hierzu auch mal eine Frage. Ich vertrete aktuell meine Kollegin in Vollstreckungssachen und habe 0% praktische Erfahrung.

    Ich habe einen Antrag auf PfüB von einer Anwältin als Prozessbevollmächtigte. Hauptforderung, Zinsen, festgesetzte Kosten etc. sind klar. Lediglich bei den bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung bin ich mir hier total unsicher.

    Anlage sind Kostenrechnungen des GVZ für diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Rechne ich diese Rechnungsbeträge zusammen, komme ich nicht auf den im Vordruck beantragten Betrag. Aus der beiliegenden Forderungsaufstellung ergeben sich weitere geltend gemachte Kosten, nämlich diverse Auskunftskosten des Rechtsanwalts, mehrere 0,3 Gebühren nach dem RVG, sowie Auslagenpauschalen. Die Forderungsaufstellung reicht doch nicht als Nachweis dieser Kosten aus, oder doch?

    Außerdem enthält der Antrag folgende Formulierung: "Info. an das AG: Auskunftskosten bis 20,00 € ohne Anhörung absetzen.". Was genau soll ich mit dieser Info nun anfangen? Dann könnte ich ja prinzipiell 20€ absetzen, da auf Anhörung verzichtet wird. Was hat das dann für einen Sinn?

    Liebe Grüße

    Woher nimmst du dass die Verpflichtung nach dem alten Recht weiter besteht wenn sie vor dem 1.1.2023 entstanden ist? Ich denke wenn dies gewollt war hätte der Gesetzgeber es regeln müssen. Hat er aber nicht.

    So würde ich es tatsächlich auch handhaben. Aus den bisher veröffentlichten Kommentaren ergibt sich auch keine andere Meinung weshalb ich hier auch von einer Anwendung des neuen Rechts ausgehen würde.

    Brauch auch mal euren Rat:

    Zur Vorbereitung des Verkaufs bewilligt und beantragt der Eigentümer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgenden Inhalt einzutragen:

    "Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sämtliche bergbaubetrieblichen Maßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen der GmbH (jetziger Eigentümer), deren Rechtsvorgängern oder Rechtsnachfolgern auf sein Grundstück ausgehenden Einwirkungen über das Maß des § 906 BGB zu dulden, ohne wegen dieser Einwirkungen Unterlassung, Wiederherstellung, Schadenersatz oder Wertminderung beanspruchen zu können."

    Was sagt ihr dazu?

    Hallihallo, ich würde mich an obige Frage gern anschließen. Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer bpD mit genau dieser Formulierung vor mir und bin mir absolut nicht sicher, wie ich diese für das Grundbuch formulieren soll.. hat jemand ein Formulierungsbeispiel?

    Liebe Grüße

    Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage zu meiner einen Strafakte. Ich habe ein Bewährungsheft mit einem Verurteilten Baujahr 1996. Dieser wurde im Jahr 2020 unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von 2017 zu 11 Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung (2 Jahre) verurteilt. Nun wurde die Aussetzung widerrufen und ich habe die Akte vorgelegt bekommen. Muss ich nun die Jugendstrafe vollstrecken/vollstrecken lassen, obwohl der Verurteilte mittlerweile bereits 26 Jahre alt ist? Ich bin überfragt. :gruebel: