Beiträge von Zwerg

    Darin befanden sich diverse Rechnungen, auf welchen der Betreuer ein Eingangsdatum und das Datum seiner Überweisung vermerkt hat.

    Jetzt mal nur so ne Frage die ich mir stelle.... Wenn der Betreuer die Rechnungen erhalten hat und auf der Rechnung einen Posteingangsstempel gesetzt hat, dann eine kopie der Rechnung an seinen Betreuten gesendet hat, mit der Bitte die Zahlung zu veranlassen. Der Betreute zahlt die Rechnung, der Betreuer prüft den Vorgang im Onlinebanking und vermerkt auf der Rechnung, dass diese bezahlt ist....

    Das ist jetzt mal ein gängiges Beispiel, wie man Betreuungen führen kann und dem Leitsatz "Unterstützung geht vor Vertretung" nachkommen kann. Das ist in meinen Augen eine hohe Qualität von Betreuung.

    Die Bar Abhebungen könnte der Betreute ja auch mit Hilfe von einem ABW Dienstleister oder meinetwegen auch von einem Nachbarn gemacht haben, völlig unabhängig von seiner Krankheit. Er scheint es ja auch geschafft zu haben, die Selbstverwaltung zu unterzeichnen.

    Aus diversen Gutachten und Anhörungen, muss doch hervor gehen, ob der Betroffene sich selbst äußern kann und auch in der Lage ist solche Verfügungen mit hinzuziehung aller Hilfen selbst zu tätigen.

    Also ich will da nichts schön reden, in Fällen wo ich verfüge, mache ich grundsätzlich eine Rechnungslegung, oder der Betroffene unterzeichnet eine SV Erklärung und wenn ich zb nur eine Buchung gemacht habe, dann wird eben diese Buchung in der SV Erklärung erwähnt.

    Du hast völlig recht, es muss alles korrekt sein, aber man sollte auch überlegen, ob der Betreuer ggf sogar richtig gut ist und dem Betroffenen die Sachen zum bezahlen zusendet.

    Was die Besuche angeht, so schreib ich mir jeden einzelnen Kontakt eh immer auf, dass aber schon seit Jahren. Aber im Jahresbericht habe ich bislang noch nie die genauen Kontakte angeben müssen und auch nicht die Inhalte der Gespräche.... Seit 2023 lege ich den Betreuten den Bericht immer vor und lass ihn auf der letzten Seite unterschreiben, dass er diesen zur Kenntnis genommen hat. Das hat den Rechtspflegern bislang immer ausgereicht.


    Möchte der Betreuer das anders, darf er das gerne haben- denn hier ist das Verfahren, welches Jacques ansprach, normal:
    Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssorge mit Ausnahme der Verfügung über folgendes Konto: 1644+.- das macht hier jeder Richter ohne weiteres mit.
    Oder der EW-Vorbehalt wird halt ganz aufgehoben- manchmal wird es durchaus auch vergessen dies nach einer Besserung wieder aufheben zu lassen.- kommt auch mal vor.

    Das klingt so interessant, dass ich das in meiner kompletten Berufspraxis noch nie gehört habe…. Kannst Du bitte kurz erklären, wie solch eine Anordnung in der Praxis umsetzbar ist ?

    Der Einwilligungsvorbehalt ist immer für den kompletten Aufgabenkreis, das bedeutet bei der Vermögenssorge, für sämtliche Rechtsgeschäfte in diesem Aufgabenkreis. Wenn man es jetzt so handhabt wie Du es beschrieben hast, also den Einwilligunsvorbehalt im Aufgabenreis Vermögensangelegenheiten, ausgenommen das Girokonto mit der Iban DE 111111


    Jetzt nehmen wir mall an, dass der Betroffene im Kaufrausch einen Kleiderschrank bei Otto bestellt und als Zahlung Abbuchung wählt und dann die Iban des Kontos DE 111111 einträgt. In welchem Zustand befindet sich dann das Vertragsverhältnis ?... Schwebend unwirksam, weil die Einwilligung des Betreuers fehlt, oder Wirksam, weil es ja vom Konto DE 111111 gebucht werden soll und dieses ja vom EWI ausgeschlossen ist.

    wenn der Betroffene ein Konto ausschließlich selbst verwaltet braucht es für dieses Konto keinen Einwilligungsvorbehalt.

    Der Einwilligungsvorbehalt beschränkt sich nicht auf ein spezielles Konto, sondern auf den Gesamten Aufgabenkreis. Und die Vermögensangelegenheiten sind weit aus umfangreicher als nur ein Girokonto.
    Hierzu zählt jegliches Rechtsgeschäft in Verbindung mit dem Vermögen, ob es der Kauf auf Rechnung, eine Bestellung im Internet, der Verkauf eines Fahrzeuges, das Anmieten einer Wohnung, Ja sogar das Unterzeichnen eines Arbeitsvertrages zählt hier zu.

    Es sollte aber auch jedem bekannt sein, dass der Betreuer nur so viel einschreitet wie nötig ist. Manchmal wird der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten benötigt um Anträge beim Jobcenter, Wohngeld usw zu stellen.
    Wenn der Betroffene aber nicht in der Lage ist Kontoauszüge auszukehren, oder aber einen Umsatzabdruck zu fertigen.
    der Aufgabenkreis wird z.b auch benötigt um überhaupt einen Leistungsbescheid vom JC zu bekommen, unter Umständen auch dann diesen zu verwenden um die GEZ befreiung zu installieren.
    Da greift doch ein Zahnrad in das nächste.....
    Hast Du keine Vermögensangelegenheit, kannst Du die Zuzahlungsbefreiung der KV nicht beantragen, weil Du keinen Rentenbescheid bekommst..... und so weiter.

    Ich habe betreute die einen EWI Haben, aber trotzdem ein Girokonto als "Taschengeldkonto" führen. Das ist doch völlig legitim und auch wichtig. Wenn man selber nicht lernt damit klar zu kommen, dann hat man am Ende das ganze Leben einen Betreuer und rennt mit Bar "Taschengeld" rum ..... Warum hat ein Betreuter mit Ewi kein Anrecht auch ein Konto zu pflegen, wenn die Bank das Konstrukt so mitmacht.

    Wenn der Betreuer die Gesundheitsführsorge hat, dann geht er doch auch nicht standartmäßig mit zum Arzt..... Aber was würde mir die Aufenthaltsbestimmung ohne die Gesundheitsführsorge bringen ????

    Das Thema sollte aber doch bekannt sein.

    Die Frage bezog sich auf den Beitrag von Karo und der aktuellen Beschwerde bzgl. dem von Ihr festgesetztem Zwangsgeld.

    Mir wurde folgende Selbstverwaltungserklärung vorgelegt: "Ich habe sämtliche Barabhebungen und auch die meisten Überweisungen von meinem Girokonto allein getätigt. Herr K. (Betreuer) hat nur die von ihm belegten Überweisungen in meinem Auftrag erledigt."

    Ich habe diese Selbstverwaltungserklärung nicht akzeptiert und eine Bestätigung des Betreuten angefordert, welche konkreten Überweisungen der Betreuer im Auftrag des Betreuten getätigt hat.
    Der Betreute weiß schließlich nicht, welche Überweisungen der Betreuer in der Rechnungslegung belegt hat und welche nicht.

    Der Betreuer kann/will meine Anforderung nicht verstehen bzw. die geforderte Bestätigung des Betreuten vorlegen und hat Rechtsmittel gegen meinen Zwangsgeldbeschluss eingelegt. Ich bin gespannt, wie das LG entscheidet.


    Gibt es hierzu schon eine Entscheidung ?

    Grundlegend war das Thema :
    [h=2]Besuchskontakte in Coronazeiten [/h]
    Es ist doch unumstritten, dass ein regelmäßiger Kontakt stattfinden muss, was allerdings bei den unterschiedlichen Menschen und Krankheitsbildern immer individuell anzusehen ist und nicht in einem Buch allgemeingültig vorgeschrieben ist.
    Und keiner ist bislang auf das eigentliche Thema, nämlich [FONT=&quot]zu Coronazeiten[/FONT] eingegangen....

    Was bedeutet denn die Frage, ob man das akzeptiert ??? Die jetzigen Jahresberichte beziehe sich doch auf das abgelaufene Jahr. Es sollte doch nun wirklich jeder mitbekommen haben in welcher Situation sich die Welt befunden hat ( und es auch immer noch tut ) . Wir haben es hier zum teil mit alten und sehr kranken Menschen zu tun, da versteht es sich doch wohl von selbst, dass die persönlichen Kontakte ( Face to Face ) auf ein minimum reduziert werden. Was soll ich denn jetzt zu einen betreuten mit einer COPD gehen nur um da der Besuchsvorstellung der Rechtspflege gerecht zu werden ???

    Es gibt die Möglichkeit zu telefonieren und Briefe zu schreiben, whatsapp usw ....

    Aus meiner Sicht besteht schon aufgrund der Kenntnis, dass da ein Schließfach vorhanden ist, die Pflicht es zu öffnen und den Inhalt zu prüfen und im Verzeichnis aufzuführen. Gründe die dagegen sprechen sind aus meiner Sicht nicht ersichtlich.

    Sind es eventuell Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ? Wer behauptet denn, dass in einem Schließfach "Vermögenswerte sind oder seien müssen?"
    In meinem persönlichen Schließfach befindet sich z.b nur Pappier, die weder von Wert sind, noch im Betreuungsverfahren eine Rolle spielen würden. Mein Schließfach kostet 30,00 Euro / Jahr, selbst wenn ich es aktuell nicht brauchen würde, dann würde ich es trotzdem nicht kündigen. Die Betroffene hat nach Schilderung ja ausreichend Vermögen und dann kommt ins VZ halt : Schließfach Sparkasse Musterhausen... Inhalt unbekannt..... feddich.

    Also ich als Betreuer mache das in solchen fällen so, dass ich zunächst bei der Bank ein Begehungsprotokoll ausdrucken lasse und das sende ich ans Gericht.
    Das Protokoll sagt auch schon immer so allerhand aus und dient nachher für mich auch als Beleg, dass ich als Person nicht an dem Schließfach war. Bei uns wird es auch im Faller der Öffnung ( Mit oder ohne Schlüssel ) Immer im 4 Augen Prinzip im Beisein eines Bankmitarbeiters geöffnet und dieser Schreibt ein kurzes Protokoll und der Inhalt wird schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.

    Vielen Dank für die Meinungen!

    Ich werde die Betreuerin zur Öffnung auffordern. Allein die Idee mit einer Letztwilligen Verfügung finde ich schon gut!

    Eine eventuell im Schließfach vorhandene letztwillige Verfügung spielt aber für das Betreuungsverfahren (zumindest derzeit) überhaupt keine Rolle.

    Mit dieser "Idee"/Möglichkeit sollte man die Anweisung an den Betreuer zur Öffnung des Schließfachs daher nicht begründen.


    Das sehe ich ganz genau so. Es könnte allerdings eine Patientenverfügung im Schließfach sein.... kann aber auch nicht so sein. ( Glaskugel und meiner Auffassung nach keine Rechtfertigung zur Öffnung )

    Also ich würde jetzt an deiner Stelle erst einmal den Betreuer anschreiben und um eine Ablichtung des Marklervertrages bitten.
    Dann kanst Du schon mal blicken, welche Provision der Makler vom Käufer und vom Verkäufer einstreicht.
    Dann wäre noch vom Makler zu erfragen, ob der Betroffene denn auch die Provision zahlen muss, wenn der Makler das Ding Kauft.
    Der makler als solches ist ja schon immer mindestens die anteilige Provision güstiger als alle anderen.
    Rein Menschlich hat das für mich ein ganz gewaltiges "Geschmäckle" und ich als Betreuer würde von solchen Geschäften dringlichst Abstand nehemn.
    Zumal das Gericht ja auch durch die Genehmigung nicht die Haftung über den Kaufpreis übernimmt, dafür steht immer der Betreuer in der Kreide.... Bei uns werden solche Dinge ganz ganz strickt getrennt und ich habs auch nooch nie erlebt, dass ein Markler selbst kaufen will.

    Der Betreute gefährdet sein Vermögen. M.E. müsste geprüft werden, ob er die die Gefahr aufgrund seiner Krankheit nicht erkennen kann. Dazu ist im SV noch nichts dargestellt.

    Und warum gefärdet er sein Vermögen ? Nur weil seine Wohnung "Dem Betreuer" zu groß ( Teuer ) erscheint ins Heim stecken ? Oder gar ein Gutachten in Auftrag geben ?
    Das geht doch nun wirklich ein wenig zu weit.
    So lange die Miete bezahlt ist und der Strom läuft, der Betroffene genug zu Essen hat, muss das Gericht da meiner Auffassung nach nicht einschreiten. Wenn Du jetzt 50 K auf der Bank hast, Deine Einnahmen sind gering und Du hast nen nicht gedeckten Fehlbetrag.... Dann möchte doch niemand aus der Wohnung gezogen werden und ins Heim gesteckt werden...( Weil man sein Vermögen gefärdet ) Warum kommt man denn überhaupt auf solche Ideen ?
    In solchen Momenten muss der Betreuer einfach mal zeigen was er kann. Nach Rücksprache mit B kann er die Rente in Höhe der monatlichen Miete direkt an den Vermieter abzweigen.
    Dann ist das Problem gelöst. Strom per Dauerauftrag zu Ultimo und dann ist alles gut. Wenn B mit dem Rest klar kommt und Essen hat, dann ist doch alles gut.
    Manchmal ist es wirklich gruselig, wie versucht wird sich das ( Arbeitsleben ) leicht zu machen.

    Für mich ein ganz klarer Fall nach §1907 Abs. 3
    Wenn es ein ganz gewöhnlicher Mietvertrag ist, der mit 3 oder 6 Monaten Kündigungsfrist für beide Seiten läuft, dann ist keine Genehmiigung erforderlich.
    Handelt es sich allerdings um einen Mietvertrag mit einem Gewerblichen, der 5 Jahre Mietzeit beinhaltet, oder einen Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren, dann ist eine Genehmigung zu beantragen.
    Gleiches gilt auch, wenn der Mietvertrag mit der Schwester der Betreuerin geschlossen werden soll. ( Insichgeschäft )

    Ein Betreuter lebt seit Jahren in einer gemieteten, zu großen Wohnung , die er u.a. aus seinem Vermögen finanziert hat.Nun ist kein Vermögen mehr da,die Miete verschlingt den Großteil seiner Rente.Er hat Pfleggrad 2 und seine Versorgung ist zur Zeit gesichert.Einem Umzug in eine günstigerere Wohnung stimmt er nicht zu , auch geht der Betreuer davon aus , daß in absehbarer Zeit die Versorgung dort nicht mehr ausreichend wäre.Geld für den Umzug steht nicht zur Verfügung, das Sozialamt würde nicht zahlen, da Renten zu hoch.
    Der Betreuer möchte die Wohnung gegen den Willen des Betreuten kündigen und ihn im Heim anmelden.Dort wäre die Finanzierung gesichert.
    Der Betreute hat keinen Dispo, sodaß Lastschriften zum Teil zurück gegen und später mit Mahngebühr gezahlt werden müssen.Für den Lebensunterhalt steht zu wenig Geld zur Verfügung.
    Kann die Genehmigung einer Wohnungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen?

    Ich finde die gesamte Frage an sich schon gruselig........

    [QUOTE=Insulaner;1221340Ein 'Befürchten' einer Gefahr reicht m.E. niemals für eine Genehmigung gegen den Willen des Betreuten aus.[/QUOTE]

    Das sehe ich absolut genau so und die ständige Rechtsprechung auch.....

    Um das ganze zu beurteilen, da benötigt man viele fehlende Angaben. Welchen PG hat der Betroffene denn ? was steht im Gutachten des MDK zur Versorgung und Heimnotwendigkeit ? War der Betroffene zur Kurzzeitpflege ? Wenn ja, wurde ein Antrag auf Höherstufung, mit MDK Gutachten gestellt ? Wurde denn von einer Behörde schon die Heimnotwendigkeit festgestellt ? Warum ist der Arzt nicht in der Lage die Heimnotwendigkeit festzustellen, völlig unabhängig davon, was der Betroffene will.

    Im Grunde ist es doch ganz einfach .... Ist er aus ärztlicher Sicht in der Lage sich mit Hilfe eines Pflegedienstes zu versorgen ? Wenn ja, dann ist der Antrag abzulehnen, wenn nein, dann ist zu klären, ob er sich der Tragweite seines Handelns bewusst ist. Wenn er sich selbst versorgen kann, Gefahr besteht, dass er sich kaputt säuft, dann ist das nun mal so zu akzeptieren. Jeder hat das Recht auf Nichtbehandlung. Ich frage mich auch, warum der Betreuer diesen Antrag nach 6 Monatigem Heimaufenthalt erst stellt..... Wer hat denn die 6 Monate das Heim und die Wohnung bezahlt ?

    Ich klinke mich jetzt mal aus dieser Diskussion aus, da es zum Teil wirklich nur noch ärgerlich wird.
    @Felgenstreu kommt jetzt damit, dass ich selbst Betroffen wäre, was ich wieder vollkommen unsachlich und von oben runter empfinde.

    @ JFP da steht so viel Geschreibsel was mir persönlich zu anstrengend erscheint im Detail zu beantworten.... dann ist die Rechnungslegung plötzlich unvollständig, weil angeblich die selbst getätigten Buchungen nicht kenntlich gemacht wurden, das kann man doch bis nach ultimo ziehen.
    Dann schreibst Du im letzten Kommentar noch so von oben runter, dass Du dich fragst, warum der Aufgabenkreis VM denn überhaupt angeordnet ist, wenn der Betreuer keine Buchung gemacht hat..... alleine das empfinde ich schon so ein bisschen wie "Dummer Junge als Betreuer" oder vollkommenes Unwissen, weil der Rechtspfleger mit dem wahren Arbeitsleben eines Berufsbetreuers nie konfrontiert wird.
    Und warum dieser Aufgabenkreis insbesondere im Hinblick auf den AK Vertretung in behördlichen Angelegenheiten als teilweise unerlässlich gilt, das ist wirklich die Zeit des Erklärens nicht wert.

    Abschließend möchte ich noch eins los werden....
    Ggf. sollte man mal davon los lassen, dass dem Betreuer vorab schon mal böse Dinge unterstellt werden, dass hat ein durchschnittlicher Betreuer auch keinesfalls nötig.
    mit 65 Betreuungen liegt mein jährliches Einkommen im 6 Stelligen Bereich.

    Der Betreuer wird in den nächsten Wochen auf eigenen Wunsch entlassen.Das hat aber doch mit der Rechnungslegung und insbesondere mit dem angeordneten Zwangsgeld nichts zu tun.
    Der Richter hätte ihn ohne Antrag wohl erst nach Entscheidung des Landgerichts entlassen.Auch das ist doch vollkommen Unabhängig von der Rechnungslegung und meiner Meinung nach, hat der Richter den Betreuer nicht erst nach einer Entscheidung vom LG zu entlassen, sondern umgehend nach Bekanntwerden der Nichteigunung.
    Nur nochma zur Klarstellungl: Der Betreuer soll lediglich erklären oder erklären lassen, welche Verfügungen er vorgenommen hat, da mir diesbezüglich die pauschale Aussage "alles was belegt ist..." nicht ausreicht.
    Diese Anforderung halte ich im Rahmen meiner Prüfungspflicht für nicht überzogen.Doch Karo und genau darum geht es doch, Du verlangst eine Geänderte, deinen Wünschen entsprechende Erklärung, obwohl als solches noch nicht einmal eine Erklärung notwendig ist.Du musst doch als Rechtspfleger selbst wissen, das eine Selbstverwaltungserklärung keine Pflicht des Betreuers ist und des Betreuten schon mal garnicht. Der Betreuer ist so freundlich und liefert Dir eine, die ist dir sogar noch zu umfangreich..... Du hast die Möglichkeit den Betroffenen selbst anzuhören, machst Du nicht, weil Dir der Weg zu weit ist... Dann setzt Du das Mittel "Zwangsgeld" ein. Und genau das finde ich eine absolute Willkür und würde es nicht nur beim Rechtsmittel belassen.

    So sehe ich das....


    -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Und genau das sehe ich im Bezug auf § 1840 Absatz 2 BGB anders. Er schuldet dem Familiengericht die Rechnungslegung über seine Vermögensverwaltung.Und wird nichts verwaltet, dann wird auch keine Rechnungslegung erstellt und kann auch nicht verlangt werden.

    Es geht, anders als ARK dies m.E. sieht, nicht um die Frage, ob der Betreuer für etwas Rechnung legen muss, das er nicht gemacht hat. Es geht um die Frage, ob der Betreuer tatsächlich nur das gemacht hat, was er angegeben hat.

    Die Reihenfolge ist doch so:
    -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Zweifel an der Reichweite und Wirksamkeit der Erklärung des Betreuten gehen daher zu Lasten der Ausnahme und es kehrt der Regelfall ein.
    Wenn der Betreute keine eigene Erklärung abgibt, bleibt es daher m.E. beim Regelfall. Der Betreuer muss dann m.E. alle Verfügungen über Konten aufzählen. Die, die er nicht selbst veranlasst hat, hat er dann eben mit der Bemerkung "nicht von mir veranlasst" zu verzeichnen.

    Und dann setzt ggf. eine gerichtliche Nachforschungspflicht ein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ich glaube wir drehen uns hier etwas im Kreis.
    Macht der Betreuer im Berichtszeitraum keine einzige Buchung, dann gibt es eine Vermögensdarstellung und wenn der Betreuer nur einmal im Berichtszeitraum eine Buchung tätigt, dann wird eine komplette Rechnungslegung fällig. Was ja absolut kein Problem ist, da diese von ganz alleine per Knopfdruck aus dem Drucker krabbelt.
    Dann kommen die Kontoauszüge bei, so Sie dem Betreuer vorliegen, alternativ ein Umsatzausdruck.
    Die Einnahmen werden mit Leistungsbescheiden, Rentenvers. Bescheid etc nachgewiesen und bei den Ausgaben, da kommt genau ein Beleg rein.... und zwar der Beleg mit der Buchung, die ich als Betreuer getätigt habe. Waren es 2 3 oder 5 , dann steigt die Anzahl der Belege und gut.

    So wie ich das jetzt vom Karo verstanden habe, legt der Betreuer dieser Rechnungslegung dann eine Selbstverwaltung bei die folgenden Wortlaut hat :
    Ich habe sämtliche Barabhebungen und auch die meisten Überweisungen von meinem Girokonto allein getätigt. Herr K. (Betreuer) hat nur die von ihm belegten Überweisungen in meinem Auftrag erledigt.

    Karo ist also nun der Auffassung, dass die Selbstverwaltungserklärung nicht ausreicht ( obwohl diese noch nicht einmal notwendig wäre ) und verlang eine Erklärung, in der detailliert die Überweisungen des Betreuers benannt werden. Der Betreuer weigert sich und Karo setzt ein Zwangsgeld fest, Betreuer legt Rechtsmittel ein und die Akte geht ans Landgericht.

    Meine Frage war hierzu ganz klar : Mit welcher Begründung wird hier ein Zwangsgeld angeordnet ???? Der Betroffene hat keine Einwände gegen die Vermögensverwaltung und die Abrechnung ist für den Rechtspfleger doch vollkommen Einsichtig. Wenn jetzt nicht irgendwelche ungewöhnlichen Buchungen stattfinden, dann ist da doch überhaupt nichts dran zu bemängeln. Wenn B zum Beispiel Leistungsempfänger ist und der Betreute die Miete vom Amt an den VM zahlen lässt ( Ich versuche das immer so zu regeln ) und am besten den Strom auch noch vom Amt an den Energieversorger, dann bleiben da vielleicht 350 Euro zur freien Verfügung und gut ist.

    Frage:
    Wenn der Betroffene über seine Konten allein verfügt, aber keine Selbstverfügungserklärung abgibt (wozu auch keine Verpflichtung besteht): was muss der Betreuer dann liefern? Eine Rechnungslegung, obwohl er kein Vermögen in seiner Verwaltung hat. Er nicht weiß, was der Betroffene mit gezogenem Bargeld „angestellt“ hat. Und er ggf. keine Belege (wie z.B. Rechnungen) hat.

    In diesem Fall wird keine Rechnungslegung erstellt, sondern lediglich ein Jahresbericht und dazu gibt es eine Vermögensübersicht.
    Dazu dann ein Anschreiben, dass der Betroffene ausschließlich selbst verwaltet hat, aber keine Erklärung beibringen möchte.
    Dann bin ich als Betreuer fertig, glaub der Rechtspfleger meiner Schilderung nicht, dann kann er den Betroffenen gerne vorladen. Das Problem ist auch immer mal wieder aktiv, wenn man Menschen OFW in der Betreuung hat. Die erreicht man teilweise mal so 1 - 2 Monate gar nicht.
    Ich mache es im übrigen grundsätzlich so, dass ich keine Girokarten zu den Konten der Betroffenen habe und meine Buchungen immer astrein erkennbar sind, da Barverfügungen vom Konto meiner Betreuten durch mich "nahezu" ausgeschlossen sind.