Heidiho.
Spannend werden die Dinger dann, wenn der ungepfändete DS keine Auskunft geben will/kann/muss. Da ihm der Pfänder ja nicht zugestellt wird, führt das manchmal im Nachgang zu Verwirrung.
Horrido.
Heidiho.
Spannend werden die Dinger dann, wenn der ungepfändete DS keine Auskunft geben will/kann/muss. Da ihm der Pfänder ja nicht zugestellt wird, führt das manchmal im Nachgang zu Verwirrung.
Horrido.
Zusammenfassend:
Gemäß der erfragten Meinungen such ich mir einfach die passende für mich aus. Kann ja keiner sagen, ich hätte mich nicht schlau gemacht.
Ich beachte den Beschluss, soweit er umsetzbar ist. Für mich ergibt sich keine Beschwer.
Mir drückt doch da kein Schuh.
Die Frage hier war doch, ob ich verpflichtet bin, Erinnerung einzulegen oder eigenmächtig die Beträge bis zu einer Klärung einzubehalten.
Das ist anscheinend nicht der Fall.
Horrido!
Jetzt wird es wild.
Natürlich muss es eine Abführungsreihenfolge geben. So auch Zöller in Rn 5 + 6 zu § 850e ZPO.
Es ergeht ein Beschluss gem. § 850e ZPO mit den Drittschuldnern DRV, A und B (=ich).
Der Beschluss beinhaltet keine Regelung, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat.
Die DRV sieht sich nicht in der Pflicht und beruft sich auf § 850e Nr. 2 ZPO.
Drittschuldner A behandelt die Pfändung als unvollständig und sieht den § 850e ZPO nicht anwendbar, da eine entsprechende Regelung zur Abführungspflicht fehlt.
Drittschuldner B überlegt nun, ob er auch auszahlen darf, Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen muss oder den Gläubiger um den ergänzenden Beschluss bittet und die Beträge solang im Sinne des § 732 Abs. 2 ZPO verwahrt.
Gegen das Aushebeln verwahre ich mich. *peng*
Was ich nicht einsehe ist, dass große Rententräger sich eine schmale Hüfte machen und ich monatelang mich vom Schuldner beschimpfen lassen muss, weil der Gläubiger nicht aus der Hüfte kommt.
Naja, die Pfändungsmaßnahme ist so, wie sie erlassen wurde, nicht umsetzbar.
Selbstverständlich weise ich in meiner Drittschuldnererklärung darauf hin, dass die Ausführung des § 850e ZPO derzeit nicht möglich ist - aber muss ich dann warten und erinnern, dass mal ein richtiger Beschluß ergeht? Das dauert und ist dem Schuldner nicht wirklich zuzumuten.
Für eine Erinnerung sehe ich weniger Grund, da ich mit dem "Fehler" leben kann.
Heidiho.
Die Pferde ritten weiter und begegneten einem neunen Problem.
Zusammenrechnung angeordnet von 3 Leistungsebringern, Festlegung erfolgte jedoch nur, dass der Sockelbetrag mit der Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung gebildet wird. Jetzt stehen 2 weitere DS doof da und schauen sich an.
Der eine sagt: Pfändungsmaßnahme nicht hinreichend bestimmt, aus meinem Einkommen allein ergibt sich nichts zur Abführung, ich zahl' aus.
Bisher habe ich in den Fällen meine Leistung zurückbehalten und dem Gläubiger aufgegeben, einen weiteren Beschluß zur Reihenfolge zu erwirken - war das zum umständlich?
Horrido.
Heidiho.
Wie verhält es es bei einer Zusammenrechnung (3 Leistungen), wenn der abführungspflichtige DS dauerhaft eine falsche Berechnung zu Grunde legt und auf zu niedriege (im Vgl. zu § 850c ZPO) Pfändungsbeträge kommt. Ist dann der nachrangige DS in der Pflicht oder ist das ein Gläubigerproblem und der muss sich kümmern?
Horrido.
Heidiho.
Mir flattert gerade eine Akte auf den Tisch, in der das Verfahren am Neujahrstag um nullachthundert eröffnet wurde.
Geht anscheinend - weil nix Gegenteiliges gefunden. Warum kommt das dann nicht häufiger vor? Es werden ja nicht alle Richterinnen nur Wochentags Beschlüsse aus dem mobilen Büro fertigen, oder?
Danke für die Impulse!
Horrido.
Heidiho.
Sagt der 60iger was, über welche Vollstreckungshandlung er sich beschwert? Bislang ist ja nur die Zustellung falsch gelaufen.
Hier sind ja manchmal auch Drittschuldner unterwegs: da dürften solche Namensgleichheiten ja öfters vorkommen; wie geht ihr damit um?
Es werden alle zur Verfügung stehenden Umstände herangezogen, die eine Schuldneridentität ermöglichen. Wenn es nicht eindeutig ist, geht es zurück.
Horrido.
Stattdessen begibst du dich selbst in die Illegalität und bastelst irgendwelche Fallen?
Heidiho.
Das Tal der Ahnungslosen hat schon seit jeher hervorragende Spürnasen beherbergt, man denke nur an
Ich wünsche daher den Kolleginnen und Kollegen bei der Ermittlung max. Erfolge.
Horrido.
Heidiho.
Obacht.
Es empfiehlt sich für die Vollstreckung zwischen den Rückständen (vor Tod) und "neuen" Forderungen zu trennen.
Gerade im Hinblick auf den Bescheid des Finanzamts, der ab Tod des Eigentümers seine Gültigkeit verloren hat.
Horrido.
Heidiho.
Als Drittschuldner berufen wir uns sich solchen Fällen auf BGH, 19.09.2019 – IX ZB 2/18 und regen an, Antrag nach § 850f ZPO zu stellen.
Hat bisher immer gefunxt.
Selber Gerichtsbezirk wie Robinson ist es nicht, nicht mal gleiches Bundesland.
Horrido!
Heidiho.
Kommt drauf an. Nachfragen kostet nix. Beispielsweise ist die Offenlegung einer Abtretungserklärung jederzeit auch ohne förmliche Zustellung möglich. Was dann auf der Lohnabrechnung als Abrechnungsgrund steht ist zunächst unbeachtlich.
Nachfragen!
Horrido.
Heidiho.
Rn 16 der Entscheidung lässt aber die Tür einen spaltbreit offen.
Horrido.